ECLI:DE:BGH:2 016:151216UIXZR113.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 113/15 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Schick Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 4 Abs. 1, §§ 11, 12 a) Der Anfechtungsgläubiger hat gegen den Empfänger einer teils entgeltlichen, teils u n- entgeltlichen Leistung des Schuldners einen Ansp ruch auf Duldung der Zwangsvollstr e- ckung in den zugewandten Gegenstand. b) Der gutgläubige Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung, der eine Gegenleistung erbracht hat, kann bevorzugte Befriedigung seines Anspruchs auf Rückgewäh r der Gegenleistung aus dem Verwertungse r lös verlangen. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 113/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzend en Ri chter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. März 2015 aufgehoben. Die Sac he wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte nach den Vorschriften des Anfechtung s- gesetzes auf Dul dung der Zwangsvollstreckung in die im Antrag näher bezeic h- neten Eigentumswohnungen in Anspruch. Im Jahre 2008 kaufte der Kläger von der P . 9, 11 B . GmbH (fortan: Schuldnerin) eine Wohnung zum der Kläger ebenso wie drei weitere Käufer gegen die Schuldnerin Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Einige Monate später verkaufte die Schuldnerin 80 Wohnungen an die Bekla g- te. Mit Urteil vom 30. Mai 2011 wurde die Schuldnerin verurteilt, an den K läger 1 - 3 - Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin habe die Wohnungen deutlich unter Wert verkauft. Der Kaufpreis sei nicht bezahlt worden. In einem der Para l- lelverfahren sei die Zwangs vollstreckung erfolglos geblieben. Die Beklagte habe von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und deren Gläubige r- benachteiligungsabsicht gewusst. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger se i- nen Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum weiter. Hilfsweise bean tragt er , die Beklagte unter Aufhebung des Berufungsu r- r- urteilen. Dazu behauptet er, das Wohnungseigentum sei mit Vertrag vom 22. Oktober 2015 an die O . L . GmbH & Co KG verkauft; diese sei zwischenzeitli ch als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wo r- den. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Erklärung abgegeben. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverw eisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das B erufungsgericht hat gemeint, die Voraussetzungen eines A n- spruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass e ine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin erfolglos gewesen sei 2 3 4 - 4 - oder sein werde. Die vorgelegten Unterlagen beträfen einzelne Vollstreckung s- versuche; ein auch nur annähernder Überblick über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin könne daraus jedoch nicht gewonnen werden. Es fehle auch an einem Anfechtungsgrund. Soweit der Kläger eine teilweise unentgeltliche Lei s- tung behaupte, komme nur ein Ausgleich in Höhe des bei der Preisbildung nicht ausg eglichenen Wertteils in B etracht. Duldung de r Zwangsvollstreckung könne hingegen nicht verlangt werden. Hinsichtlich einer Vorsatzanfechtung habe der Kläger nicht ausreichend zur d rohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgetragen. Es fehle eine Liquidationsbilanz . Umstände , aus denen die B e- kl agte auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hätte schli eßen können, seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich . Das gelte insbesondere für die Grun d- schulden und für die Rechtsstreitigkeiten der Schuldnerin. II. Diese Ausführungen halten einer rechtl ichen Überprüfung nicht stand. 1 . Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Anfechtung s- voraussetzung der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (§ 2 AnfG) nicht verneinen. a ) Nach § 2 AnfG ist ein Gläubiger, der einen vollstreckbar en Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, dann zur Anfechtung berechtigt, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Die mutmaßliche Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung ist kein reales Geschehen, sondern e ine Prognose. Der 5 6 7 - 5 - Klä ger kann den ihm insoweit obliegenden Nachweis führen, indem er Bewei s- anzei chen (Indizien) darlegt und gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts beweist, die den Schluss auf einen negativen Ausgang eines Vol l- streckungsversuchs zulassen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 33 ; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, § 2 Anm. 26 ) . Der Misserfolg der Vollstreckung muss wah r- scheinlicher sein als der Erfolg . O b dies der Fall ist, ist nach § 287 ZPO zu b e- urteilen (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 2 Rn. 71). b) Der Kläger hat nicht behauptet, selbst die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin betrieben zu haben. Er hat jedoch tatsächliche U m- stände dargelegt, welche die Prognose tragen könnten, dass eine Zwangsvol l- streckung in das Vermögen der Schuldnerin aller Wahrscheinlichkeit nach e r- folglos bleiben würde. Nach dem Vorbringen des Klägers hat ein weiterer Glä u- biger wegen einer titulierten Forderung von 131.728,60 vergeblich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin betrieben. Fruchtlose Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger können Beweisanz eich en dafür sein, dass auch eine vom Anfechtungsgläubiger veranlasste Zwangsvollstr e- ckung erfolglos bleiben würde (BGH, Urteil vom 27. September 199 0 - IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1982 ; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 2 Rn. 73). Der Kläger hat weiter ein Vollstrec kungsprotokoll vorgelegt, nach welchem der G e- schäftsführer der Schuldnerin erklärt hat, zur Begleichung der Forderung von in bar nich t in der Lage zu sein . Aussagen des Schuldners selbst kommen ebenfalls als Beweisanzeichen in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Se p- tember 1990, aaO; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, aaO). Nunmehr wäre zu prüfen gewesen , ob diese Beweisanzeichen die Prognose tragen, dass auch eine vom Kläger wegen seiner Forderung betriebene Zwangsvollstreckung vergeblich sein würde. 8 - 6 - c) Die Würdigung des angebotenen Indizienbeweises hat das Ber u- fungsgericht zu Unrecht unterlassen. Es hat gemeint, der Vortrag des Klägers sei insgesamt unerheb lich, weil damit kein auch nur annähernder Überblick über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin insgesamt gewonnen werden könne. Einen so lchen verlangt § 2 AnfG jed och nicht. Es kommt nur auf die v o- ra ussichtliche Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners an. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. § 17 InsO) braucht nicht nachgewiesen und festgestellt zu werden. Ob der Schuldner überschuldet ist (vgl. § 19 InsO), ist ebenfalls unerheblich (Münch Komm - AnfG/ Kirchhof , § 2 Rn. 56; Huber, AnfG, 11. Aufl., § 2 Rn. 21 f ). Die Zwangsvollstr e- ckung in das Vermögen des Anfech tungsgegners ist bereits dann eröffnet , we nn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolglos war oder voraussichtlich erfolglos bleiben würde. 2. Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht den Anfechtung s- grund der unentgeltlichen Leistung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG verneint hat, trifft ebenfalls nicht zu. Rechtsfolge einer Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG ist grundsätzlich auch dann die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den übertragenen Vermögensgegenstand, wenn die Leistung des Schuldners nur teilweise unentgelt lich war. a ) Nach § 4 Abs. 1 Anf G ist eine unentgeltliche Leistun g des Schuldners anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgeno m- men worden ist. Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn der Erwerb des Empfängers in seine r Endgült igkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer au s- gleichenden Zuwendung abhängt ( MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2422 zu § 3 9 10 11 - 7 - AnfG a.F. ; vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00, NZI 200 4, 376, 378 zu § 32 Nr. 1 KO ) . Ob eine ausgleichende Gegenleistung vereinbart worden ist, ist grundsät z- lich objektiv zu bestimmen. Die Unentgeltlichkeit braucht also nicht vereinbart worden zu sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 396 ; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 21 zu § 134 InsO ) . Haben die Beteiligten eine Gegenleistung vereinbart, ist jedoch zu prüfen, ob sie die Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder ob mit der Leistung ganz oder teilwe ise Freigebigkeit bezweckt war (BGH, U rteil vom 28. Februar 1991, aaO S. 397; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 30). Hi n- sichtlich der Bewertung der beiderseitigen Leistungen steht den Beteiligten ein Bewertungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - V III ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66 zu § 32 Nr. 2 KO ; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 22 zu § 134 InsO ) . Eine teilweise unentgeltliche Leistung unte r- liegt der Anfechtung insoweit, als deren Wert denjenigen der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspie l- raum überschritten haben ( BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00, NZI 2004, 376 , 378 zu § 32 Nr. 1 KO ; HK - InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rn. 14 ). Da jegliche Feststellungen zum Wert der veräußert en Wohnungen fehlen, ist en t- sprechend dem Vortrag des Kl ägers von einem den zwischen der Schuldner in und der Beklagten vereinbarten Kaufpreis weit übersteigenden Wert der Wo h- nungen auszugehen. b) Die erfolgreiche Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz verpflichtet den Anfechtungsgegner dazu, dasjenige, was aus dem Vermögen des Schul d- ners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). D er Anfechtungsgegner hat die Zwangsvollstreckung in den Vermö gensgegenstand zu dulden . Der Empfänger einer nach § 4 Abs. 1 12 - 8 - AnfG angefochtenen unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nic ht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Glä u- biger benachteiligte (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 AnfG). c) Diese Grundsätze gelten auch für den Empfänger einer nur teilweise unentgeltlichen Leistung. aa) Das Anfechtungsgesetz enthält keine besonderen Vorschriften für die Rechtsfolgen der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Lei s- tung. Folgerichtig hat d er Se nat in früheren Entscheidungen die Vorschriften der §§ 11, 12 AnfG ohne weitere Begründung angewandt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99, NZI 2000, 468, 469 f unter III.2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 AnfG a.F.). Ist die Leistung des Schuldners teilbar, kann die Anfec h- tung auf den unentgeltlichen Teil der Leistu ng beschränkt werden mit der Folge, dass der Anfechtungsgegner nur insoweit die Zwangsvollstreckung zu dulden hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2423 zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG a.F.; vom 2. April 1998 - IX ZR 232/96, WM 1998, 10 37 , 1041 zu § 32 Nr. 1 KO ; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 64) . Eine unteilbare Leistung des Schuldners ist grundsätzlich insgesamt anfechtbar. bb) In der Kommentarliteratur wird allerdings vertreten, dass Rechtsfolge der Anfechtung einer teils entg eltlichen, teils unentgeltlichen Leistung nur ein Anspruch auf Zahlung des Wertüberschusses sei (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 64). Der Empfänger einer teilweise unentgeltlichen Leis tung soll danach von vornherein nur zu Wertersatz in Höhe des unentgelt lichen Teils der em p- fangenen Leistung verpflichtet sein , auch dann also, wenn ihm die Erfüllung des 13 1 4 15 - 9 - Primäranspruchs gemäß § 11 AnfG - der Duldung der Zwangsvollstreckung in den empfangenen Gegenstand - möglich ist. cc) Dieser Ansicht, welche insbeson dere den Interessen des Anfec h- tungsgegners Rechnung trägt, den anfechtbar erlangten Vermögensgege n- stand zu behalten, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Der Schutz des Anfechtungsgegners verlangt im Fall der Anfechtung einer teils en t- geltlich en, teils unentgeltlichen Leistung keine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge des § 11 AnfG. (1) Die Vorschrift des § 11 AnfG enthält in Absatz 2 eine Sonderregelung für den gutgläubigen Empfänger einer unentgeltlichen Leistung. Dies er hat die Leistung nur insoweit zur Verfügung zu stellen, als er durch sie bereichert ist. Der Schutz des Anfechtungs gegners wird also durch eine Beschränkung des Haftungsumfangs erreicht. Eine andere Rechtsfolge als die Pflicht zur Duldung der Zwangsvoll streckung sieht die Vorschrift dagegen nicht vor. Auch der vom Gesetz als grundsätzlich schutzwürdig angesehene gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung bleibt also einem auf Duldung der Zwangsvol l- streckung gerichteten Anfechtungsanspruch ausge setzt . Sein mögliches Int e- resse daran, den anfechtbar erlangten Gegenstand behalten zu dür fen, wird nicht geschützt . (2) Nichts anderes gilt im Falle der Anfechtung ei ner teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung . Der Empfänger einer solche n Leistung unte r- scheidet sich von demjenigen einer insgesamt unentgeltlichen Leistung nur i n- soweit, als er eine den Wert der Leistung des Sch uldners deutlich unterschre i- tende Gegenleistung zu erbringen hat . Weist er im Anfechtungsprozess nach, die Gegenlei stung erbracht zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 16 17 18 - 10 - - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 17 zu § 143 InsO; vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 11 zu § 143 InsO; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 151) , kann er gemäß § 11 Abs. 2 A nfG insoweit Entre i- cherung einwenden, wenn er nicht - was der Anfechtungsgläubiger zu beweisen hat (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 1 52 ) - wegen Unredlichkeit oder Rechtshängigkeit verschärft haftet. (3) Rechtstechnisch gibt es mehrere Möglichkeite n, dem Entreich e- rungseinwand des gutgläubigen Empfängers einer teilweise unentgeltlichen Leistung Rechnung zu tragen , ohne den Anfechtungsgläubiger auf einen A n- spruch auf Zahlung des Wertüberschusses zu beschränken. Der Anfechtung s- gläubiger, der bereit und in der Lage ist, die Gegenleistung aus seinem eigenen Ver mögen zurück zu gewähren, kann auf eine Verurteilung des Anfechtung s- gegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung Zug um Zug gegen Zahlung des entsprechenden Betrages antragen . Stellt der Anfechtungsg läu biger keinen Zug - um - Zug - Antrag , ist der Anfechtungsgeg ner unbedingt zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegen stand zu verurte i- len . Die Verurteilung ist jedoch dahin ge hend einzuschränken , dass sich der A n- fechtungsgläubi ger nur nachrangig, nach Auskehr der Gegenleistung an den Anfechtungsgegner, aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung befriedigen darf . Dem Interesse des Anfechtungsgläubigers an einer Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand wird mit dieser Lösung ebenso Rechnung getragen wie demjenigen des Anfechtungsgegners daran, die Gegenleistung zurück zu erhalten. Zugleich wird der Anspruch des Anfechtungsgläubigers im wirtschaftlichen Ergebnis auf denjenigen Teil der Leistung beschränkt, dem ke i- ne Gege nleistung des Anfechtungsschuldners gegenüber stand. 19 - 11 - dd) Die Beschränkung der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils u n- entgeltlichen Leistung auf Wertersatz würde die prozessuale Lage des Anfec h- tungsgläubigers demgegenüber insbesondere dann erh eblich verschlechtern, wenn die Leistung auch nach anderen Tatbeständen als demjenigen des § 4 AnfG, etwa a uch nach § 3 AnfG anfechtbar wäre . Der Anfechtungsgläubiger könnte dann nämlich nicht ein heitlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtb ar übert ragenen Gegenstand antragen, sondern müsste zwei g e- sonderte Anträge auf Ausgleich der Wertdifferenz einerseits, auf Duldung der Zwangsvollstreckung andererseits stellen. Hinreichend bestimmt ( vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) wäre die Klage dann nur, we n n die Reihenfolge mitgeteilt wür d e , in welcher die Anträge gestellt werden sollen. Es müsste ein Haupt - und Hilfsverhältnis gebildet werden. Warum die Verfolgung eines etwa auf § 3 AnfG gestützten Anspruchs erschwert werden sollte, wenn außerdem ein e Anfechtbarkeit nach § 4 AnfG in Betracht kommt, ist jedoch nicht ersichtlich. Die den Empfänger einer unentgel t- lichen Leistung betreffende Schutzvorschrift des § 11 Abs. 2 AnfG gilt au s- schließlich für eine Anfechtung nach § 4 AnfG. Sie ist nicht anwendba r, wenn und soweit die Leistung auch nach anderen Vorschriften als § 4 AnfG anfech t- bar ist (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 136; Huber, AnfG, 11. Aufl., § 11 Rn. 47). Ist der Empfänger einer nur teilweise unentgeltlichen Leistung, welche den Tatbestand d es § 4 AnfG erfüllt, wegen seiner Gegenleistung auf den En t- reicherungseinwand nach § 11 Abs. 2 AnfG beschränkt, braucht der Anfec h- tungsk lä ger insgesamt nur einen Antrag auf Duldung der Zwangsvollstre ckung zu stellen . Er kann diesen Antrag auf alle Anfechtu ngstatbestände des Anfec h- tungsgesetzes stützen und zu allen Anfechtungstatbeständen vortragen , ohne sich auf einen Tatbestand festlegen oder dem Gericht eine Reihenfolge vorg e- ben zu müssen. Das gilt auch für eine auf eine nur teilweise unentgeltliche Lei s- 20 21 - 12 - t ung gestützte Anfechtungsklage; denn die Anordnung der vorrangigen Befri e- digung des Anfechtungsgegners aus dem Versteigerungserlös schränkt den auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Klageantrag ein, ändert ihn aber nicht. Die Klage ist begründet, wenn die Voraussetzungen auch nur eines der in Betracht kommenden Anfechtungstatbe stände erfüllt sind . Wird die vorrangige Befriedigung des Anfechtungsgegners aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung angeordnet, liegt darin ein teilweises Unterliegen des Anf echtungsgläubigers, welches sich häufig in einer K ostenquote (§ 92 Abs. 1 ZPO) wi derspiegeln wird ; zu einer Verdoppelung (oder Vervielfachung) des Prozessrisikos des Anfec h- tungsgläubigers kommt es jedoch nicht . III. Das angefochtene Urteil kann de shalb keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat weist auf folgende rechtliche Gesicht s- punkte hin: 1. Soweit sich nach der Zurückverweisung herausstellen sollte, dass die Wohnungen, in welche der Kläger vollstrecken wollte, zwischenzeitlich verä u- ßert worden sind, kann der Kläger nur noch W ertersatz verlangen, nicht mehr Duldung der Zwangsvollstreckung. Gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO handelt es sich nicht um eine nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässige Klageänderung. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Übergang vom Sekundä ranspruch zum Primäranspruch nur eine Beschränkung des Klagea n- spruchs darstellt, der gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzus e- 22 23 - 13 - hen ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, NZI 2008, 633 Rn. 17). Gleiches gilt für den umgekehrten Fall de s Übergangs vom Primär - zum S e- kundäranspruch (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 13 Rn. 49). 2. Das Berufungsgericht wird die Voraussetzungen des geltend gemac h- ten , auf die Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1 AnfG und des § 4 Abs. 1 AnfG gestützten Anfecht ungsanspruchs neu zu prüfen haben. Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes der vorsätzlichen Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG wird darauf hingewiesen, dass vom Anfechtungsgläubiger unter keinem rechtl i- chen Gesichtspunkt die Vorlage einer Liquiditätsbilanz des Schuldners gefo r- dert werden kann. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2013 - 14 O 202/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2015 - 14 U 63/13 - 24
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