ECLI:DE:BGH:2017:071117UXZR113.15.0 Berichtigt durch Beschluss vom 20. November 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 113/15 Verkündet am: 7 . Novem ber 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Ges chäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richter innen Dr. Kober Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) d es Bundespatentgerichts vom 21. September 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der N . Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 148 681 (Streitpatents), das am 19. April 2001 unter Inanspruchnahme brit i- scher Prioritäten vom 20. April 2000 und 26. M ai 2000 international angemeldet worden ist und ein Verfahren zur Übertragung zwischen drahtlosen Kommun i- kationsvorrichtungen in einem Telekommunikationsnetzwerk und eine Vorric h- tung dafür betrifft. Die Patentansprüche 1, 24, 25 und 29 lauten in der Ve r- fa h renssprache : " 1. A method of transferring resource related informatio n f rom a first mobile wireless communicatio n ter minal (1 a) to a second mobile wireless com muni ca tion terminal (1 b, 1 c), said first and second termi nal s operating in a wireless communicati on network (50), wherein at least the first terminal is a clien t of a server (20) connected to an external network and also to the 1 - 3 - wireless communicat i on network which includes the first and second terminals, comprising the steps o f: connecting the first t erminal to the external network to contact a resource; the first terminal negotiating a communication connection between the first and second terminals; and subsequently transferring information relating to the r e- source to the second terminal over the co mmunication connection. 24. A mobile wireless communi c a tion termina l (1a) configured to perform a method acc o rding to any one of the pre c eding claims. 25. A mobile wi reless communication terminal (1 b) arranged to access an e x te rn al network resource via a w ireless comm u- nication network (50) and comprising a co nt roller (18), cha r- ac teri sed i n that: the controller is arranged to re ceive an input of resource related informat i on from another mobile wireless co m- munication terminal ( 1 a), to negotiate a communicatio n c o nnection with the other terminal, and subseque n tly to re ceive the resource related informatio n over the co m- m unication connection. 29 . A mob ile wireless com mun i cati o n term inal ( 1 a) arranged to ac cess an external ne twork resource via a wi r el ess comm u- n i ca t i on net work (50) and com pris i ng a controller (18), cha r- acterised in that: the controller is arranged t o send resource related info r- mati on to ano th e r mobile wireless c ommunication term i- na l (1 b , 1 c), to negotiate a communication connection with the other mo bile wireless commun i cat i o n terminal and subsequen tly t o send the resource relate d info r- ma tion over t he communicatio n connection. " Die übrigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf einen dieser Patentansprüche rückbezogen. Die Klägerin h at das Streitpatent insgesamt angegriffen und geltend g e- macht , sein Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt , mit den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen und mit acht weiteren Hilfsanträgen verteidigt. 2 3 - 4 - Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Strei t- patent in der mündlichen Verhandlung wie erteilt und hilfsweise noch im U m- fang des Patentanspruchs 1 oder eines oder m ehrerer der auf diesen rückb e- zogenen Patentansprüche 7 , 5 und 13 , in den Fassungen der Hilfsanträge I bis III, IX bis XII und V bis VIII, der Patentansprüche 8 und 10 sowie schließlich der Hilfsanträge XIII bis XV verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsm ittel entgegen. Entscheidungsgründe : I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Übertragung r essource n- bezogener I nformation zwischen drahtlosen Kommunikationsvorrichtungen in einem Telekommunikationsnetzwerk und eine Vorrichtung dafür. 1. Die Strei tpatentschrift erläutert, dass Internetinhalte und fortschrittl i- che Daten dienste auch Benutzern mit geeignet konfigurierten Kommunikation s- vorrichtungen wie Mobil funk telefonen zugänglich seien . Hierzu sei ein als Wireless Application Protocol (WAP) bekannte r De - facto - Standard entwickelt worden. Dieser ermögliche die Funkkommunikation einer drahtlosen Kommun i- kationsvorrichtung mit einem mit dem Internet verbunden en Server über einen Mikrobrowser (Beschreibung Abs. 2). Da Anzahl und Vielfalt von Inhalten un d Dienstanbietern zunähmen , b e- stehe ein zunehmendes Bedürfnis danach, die Ver breitung internetbezogener Informationen unter Benutzern drahtlose r Kommunikationsvorrichtungen zu e r- möglichen . Die Beschreibung bezeichnet als Ziel der Erfindung, hierzu beiz u- tra gen und eine entsprechende Konfiguration von Kommunikationsgeräten zu erleichtern (Abs. 5) . 4 5 6 7 8 - 5 - 2. Zur Lösung d ies es Problems schlägt das Streitpatent mit Patenta n- spruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmale n vor (kursiv die zusätzlichen Merkmale , die sich aus den Patentansprüchen 7 und 13 sowie aus Patenta n- spruch 1 in den Fassungen de r Hilfsantr äge I, II und V bis VIII ergeben ) : (1) Das Verfahren dient zur Übertragung ressourcenbezogener Informationen (resource related information) von einem er s- ten mobilen drahtlosen Kommunikationsendgerät zu einem zweiten mobilen drahtlosen Kommunikationsendgerät. (2) Das erste und das zweite Endgerät operieren in einem drah t- losen Kom munikationsnetzwerk. (3) Mindestens das erste Endgerät ist ein Client eines Servers (20), der verbunden ist (3.1) mit einem externen Netzwerk und (3.2) mit dem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk. (4) Das erste Endgerät (4.1) wird mit dem externen Netzwerk verbunden, um Ko n- takt zu einer Ressource herzustellen, wobei (4.1.1) das erste Endgerät , während es eine n Inhalt der R e ssource in dem externen Netzwerk anzeigt, e inen Zugang zu einem Men ü b e- reit stellt , das die Auswahl eine s URL des I n- halts als an das zweite Endgerät zu übertr a- gen de Information ermöglicht , und (4.1.2) die Men ü auswahl durch Drü cken eines Sof t- keys erfolgt , (4.2) handelt eine Kommunikations verbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Endgerät aus ; wobei das Aushandeln der Kommunikationsverbindung umfasst (4.2.1) die Spezifizierung des Trägers, der für die Übertragung der Inform ation an das zweite Endgerät genutzt werden soll, und (4.2.2) die Sendung einer Anfrage von dem ersten an das zweite Endgerät und einer Genehm i- gung von dem zweiten an das erste Endg e- rät, auf die hin die Kommunikationsverbi n- dung aufgebaut wird , 9 - 6 - (4.3) übertr ägt nachfolgend auf die R essource bezogene I n- formation (information relating to the resource) über die Kommunikationsverbindun g an das zweite Endg e- rät, wobei (4.3.1) die Information einen Zugriff auf die Re s- source durch das zweite Endgerät erleichtert, (4. 3.2) die Information der ausgewählte URL ist, welche r in einer URL - Karte enthalten ist , die zudem eine n Titel und eine n Kopf enthält , (4.3.3) der Kopf die Art der URL - Karte vorgibt und die URL - Karte vom angezeigten Inhalt gen e- riert ist (is generated from the displayed co n- tent) . 3. Dieser Anspruch bedarf im Hinblick auf den vorgesehenen Kontakt zu einer Ressource (Merkmal 4 .1 ) und die Übertragung von auf die Ressource bezogener Information (Merkmal 4 .3 ) der Auslegung. a) Das Patentgericht hat angenomm en, unter einer Ressource im Sinne des Merkmals 4.1 verstehe der Fachmann, ein Hochschulingenieur der Fac h- richtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwic k- lung und Implementierung mobiler Endgeräte und standardkonformer Anwe n- dungen , eine Quelle für Daten, Netzwerkdienste oder dergleichen, auf die von einem Gerät aus zugegriffen werden könne . Die Ressource könne dabei in e i- nem lokalen Netzwerk, beispielsweise auf einem Endgerät, abgelegt oder über ein externes Netzwerk erreichbar sei n. Bei eine r ressourcenbezogenen Info r- m a tion handele es sich um eine Information, die eine solche Ressource b e- schreibe, etwa wie diese aufgefunden werden könne, z.B. ein en Uniform R e- source Locator (URL). Ressourcenbezogene Information könne daher entweder einer Ressource entnommen und auf das Endgerät übertragen werden oder bereits auf dem Endgerät gespeichert sein. b) Diesem Verständnis einer ressourcenbezogenen Information tritt der Senat bei. 10 11 12 - 7 - Das Streitpatent spricht in Merkmal 1 von ressourcenbez ogene n Inform a- tionen ( resource related information ), in Merkmal 4.3 aber von auf die Re s- source bezogene n Informationen ( information relating to the resource ) , die zum zweiten Endgerät übertragen werden . Aus dieser Unterscheidung folgt, dass die Ressource i n Merkmal 4.3 diejenige ist , mit der das erste Endgerät im ersten Schritt über das externe Netzwerk einen Kontakt hergestellt hat. D ie Information im Sinne des Merkmals 4.3 muss mithin auf diejenige Ressource bezogen sein, mit der gemäß Merkmal 4.1 ein Kon takt hergestellt wird . Allein ein solches Ve r- ständnis entspricht dem Zweck der erfindungsgemäßen Lehre, die Verbreitung von im Internet verfügbaren Informationen über Kommunikationsverbindungen zwischen mobilen Endgeräten zu erleichtern, insbesondere für d en Fall, dass nur das erste Endgerät ein Client eines mit einem externen Netzwerk verbu n- denen Servers ist (Merkmal 3.1 ), und ein hierfür geeignetes Verfahren anzug e- ben. Gleichwohl lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die zum zweiten En d- gerät übertrag ene, auf die Ressource bezogene Information aus einem Verweis auf die Ressource selbst oder deren identischer Wiedergabe (etwa in Form e i- ner Kopie der Internetseite) bestehen muss. Zum einen wird in der Beschre i- bung ausdrücklich das vermutete Interesse des Nutzers des zweiten Endgeräts am Inhalt einer Internetseite erwähnt ( Beschr. Abs. 31). Z um anderen kann eine übertragene Internetseite nicht nur zwischengespeichert werden ( Patenta n- spruch 5 und Beschr. Abs. 7) , sondern es kann bei einem nicht WAP - fähigem zweiten Endgerät auch nur der Inhalt per Kurznachricht übertragen werden (Abs. 36). E ntgegen der Auffassung der Berufung ist es daher nicht möglich, eine Grenze zwischen solchen Informationen zu definieren, die sich auf die konta k- tierte (Internet - )Ress ource selbst beziehen, und solchen, die sich auf eine, i h- rerseits auf die kontaktierte Internet - Ressource zurückgehende g eräteinterne Ressource beziehen, insbesondere auch nicht durch eine Unterscheidung zw i- schen temporär und dauernd auf dem ersten Gerät g espeicherten Informati o- 13 14 15 - 8 - nen . Im zweiten Fall kann zwar nach der erteilten Fassung des Patenta n- spruchs 1 der zeitliche Zusammenhang zwischen den Verfahrensschritten 1 und 3 (Merkmalen 4 .1 und 4 .3 ) mehr oder weniger aufgehoben werden, und möglich ist auch , dass infolgedessen bei der nachfolgenden ( " subsequently " ) Übertragung der Inhalt mit der Internetressource nicht mehr übereinstimmt. Ein Abgrenzungskriterium lässt sich daraus jedoch nicht gewinnen. c) Merkmal 4.3 erfordert, wie das Patentgericht zu R echt angenommen hat, auch nicht, dass die auf die Ressource bezogene Information erst durch den gemäß Merkmal 4 .1 aufgenommenen Kontakt generiert worden ist. Seinem Wortlaut nach verlangt der Patentanspruch nur einen Bezug der Information zu der Ressou rce. Eine einschränkende Auslegung wäre nur dann veranlasst, wenn der Patentanspruch voraussetzte, dass die zu übertragende Information von der Kontaktaufnahme abhängig ist, beispielsweise eine dyn a- mische Ressourcenlokalisierung enthält, wie sie sich etwa aus dem URL einer von der Ressource zu generieren den Antwort auf eine nach Herstellung des Kontakt s übermittelte Anfrage ergeben kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. De r- artige Fälle der Übertragung von auf die kontaktierte Ressource bezogener I n- formation werden vom Patentanspruch zwar umfasst; er ist aber hierauf nicht beschränkt. Vielmehr kann der Inhalt der Ressource beliebiger Art sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann Merkmal 4.3 deshalb keine Beschränkung dahin entnommen werden, dass es sich um dynamischen Inhalt handeln muss oder dass der hierauf bezogene URL das Ergebnis einer Benu t- zertätigkeit ist, die dem Aufruf eines auf dem Gerät hinterlegten URL nachfolgt, etwa dergestalt, dass der Benutzer eine individuelle Suchanfrage gestartet o der einen auf der ersten Seite enthaltenen Hyperlink aufgerufen hat. Merkmal 4.3 ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn die übermittelte Information aus e i- nem URL besteht, der schon zuvor auf dem Gerät gespeichert war . Auch aus der Weiterbildung de s Merkmals 4.3 zu den Merkmalen 4.3.1 bis 4.3.3 ergibt sich nicht, dass es sich bei dem dem zweiten Endgerät übermi t- 16 17 18 19 - 9 - telten URL um eine dynamische Adressangabe im vorgenannten Sinne handeln muss. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Anforderung, dass die URL - Karte vom angezeigten Inhalt generiert wird ( is generated from the displayed content ). Im Lichte der Beschreibung besagt dieses Merkmal vielmehr lediglich, dass der in der Karte angegebene URL mit dem URL des angezeigten Inhalts übereinstimmt. Näh ere Anforderungen an die Art des angezeigten Inhalts oder das Zustandekommen des URL ergeben sich daraus nicht. Figur 6 des Streitpatents zeigt das Format einer URL - Karte (80) als Kurznachricht ( SMS text message , Beschr. Abs. 37). Die Beschreibung erlä u- tert, dass die Daten der URL - Karte dem korrespondierenden WAP - Deck (65 , in der Beschreibung erläutert als aus einer Mehrzahl von Karten bestehendes Strukturelement einer Internetressource, Abs. 3 ) entnommen ( is extract ed from the corresponding d ) u nd als Titel (81) und Internetadresse (82) g e- speichert seien und die URL - Karte ferner einen Kopf (83) zur Identifizierung als URL - Karte umfasse . Dies lässt sich auf einen statischen wie einen dynam i- schen URL gleichermaßen lesen und lässt auch offen, wie di e Generierung der URL - Karte erfolgt . II. Das Patentgericht hat angenommen, die Gegenstände der nebeng e- ordneten Patentansprüche 1, 24, 25 und 29 seien im Hinblick auf das Han d- book for the Palm VII Organizer ( QE5 ) nicht neu. Die Entgegenhaltung gehöre zum Stand der Technik. Das in der mündl i- chen Verhandlung im Original vorgelegte Handbuch weise einen Copyright - Vermerk aus dem Jahr 1998 auf. Druckschriften würden nach der Lebenserfa h- rung in unmittelbarem Anschluss nach der Herstellung ver breitet . Es sei daher davon auszugehen, dass der auf der Druckschrift angegebene Zeitpunkt mit der öffentlichen Zugänglichkeit identisch sei. Zudem enthalt e das Handbuch einen Hinweis auf eine Jahr - 2000 - Garantie, die nur bei einer öffentlichen Zugänglic h- machung vor dem Ja hr 2000 sinnvoll sei. Die QE5 nehme das Verfahren nach Patentanspruch 1 vorweg. 20 21 22 23 - 10 - Der Palm - Organizer sei in der Lage, über eine Infrarotschnittstelle Daten an einen zweiten Organizer zu übertragen. Hierbei könne es sich um Einträge eines auf dem Gerät angezeigten Terminkalenders, Adressb ücher oder A d- ressbucheinträge , verschiedene Listen oder ein im Speicher installiertes Pr o- gramm handeln ( Q E 5 S. 187). Diese Daten seien jeweils eine Ressource des Palm VII. Bei den zugehörigen Daten handele es sich um In formationen, die sich auf die jeweilige Ressource bez ög en. Aus der Q E 5 gehe somit ein Verfa h- ren zum Übertragen ressourcenbezogener Informationen von einem ersten m o- bilen drahtlosen Kommunikationsendgerät zu einem zweiten derartigen Gerät hervor (Merkmal 1) . Der Organizer funktioniere wie ein Mobiltelefo n in einem Mobilfunknetz (Q E 5 S. 121). Zwei derartige Endgeräte operierten somit in de m- selben drahtlo sen Kommunikationsnetz werk (Merkmal 2). Über einen Palm.Net Server , der als Gateway - Server im Sinn des Stre itpatents diene, könne auf das Inte rnet zugegriffen werden (QE5 S. 124). Greife der Palm VII auf diese Weise auf das Internet zu, sei er ein Client eines Servers, der mit dem externen Net z- werk und mit dem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk verbunden sei (Me r k- mal 3). Als ein Beispiel für den Zugriff auf externe Netzwerke wie das Internet werde in der QE5 das web clipping beschrieben, das es erlaube, bestimmte im Internet verfügbare Informationen abzufragen (QE5 S. 121 , 122 Abs. 1 bis 4; Merkmal 4 .1 ). Die initi i erten A nwendungen zur Abfrage spezifischer Informati o- nen auf bestimmten Internetseiten w ü rden als query applications bezeichnet und könnten wie andere A nwendungen des Palm VII verwendet werden. Als Ergebnis einer Suche werde der Inhalt der externen R essource auf das Endg e- rät übertragen und dort für eine Anzeige auf dem Palm VII in einem lokalen Speicher abgelegt (QE5 S. 134). Anschließend bestehe die Möglichkeit , diese Anwendung wie jede andere im Speicher abgelegte über die Infrarotschnit t- stelle an ein zweites Endgerät zu senden (QE5 S. 1 87). Aus Sicht des Fac h- manns sei funktionsnotwendigerweise zwischen beiden Geräten eine Komm u- nikationsverbindung ausgehandelt worden (Merkmal 4.2 ). Mit der Anwendung 24 25 - 11 - würden die Einstellungen mitgeliefert, mit dene n ähnlich einem Web - Browser auf die Ressource im Internet zugegriffen werden könne. Damit werde nach dem Aushandeln der Verbindung eine ressourcenbezogene Information übe r- tragen (Merkmal 4 .3 ) . Mit dem Patentanspruch 24 werde - wie bereits in der QE 5 beschrieben - lediglich ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät gefordert , das für das Verfahren nach Patentanspruch 1 konfiguriert sei . Auch die Gegenstände der Patentansprüche 25 und 2 9 sei en gegenüber dieser Entgegenhaltung nicht neu (QE5 S. 121 , 187 f.). III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents durch die Entgegenha l- tung QE 5 vorweggenommen wird . a) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Feststellung des Patentgerichts, dass die Entgegenhaltung QE5 zum Stand der Technik gehört. Der Senat ist an diese Feststellung mangels konkreter Anhaltspunkte, die Zwe i- fel an ihrer Richtigkeit begründ en könnten, gebunden (§ 117 PatG i . V . m . § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Patentgericht hat seine Überzeugung von der Veröffentlichung des Handbuchs vor dem Prioritätstag (20. April 2000) rechtsfehlerfrei auf den Cop y- right - Vermerk von 1998 und den Erfahrungs satz gestützt, dass ein solcher Vermerk auf ein Erscheinen des Werks alsbald nach Drucklegung hindeutet. Die Berufung bringt selbst vor, dass der Palm VII im Mai 1999 ausgeliefert wu r- de (BR 6) . Angesichts diese s Umstandes sind keine tatsächlichen Anhaltspu n k- te dafür ersichtlich , dass das Handbuch erst zu einem nach dem 20. April 2000 liegenden Zeitpunkt der Öffentlichkeit zugänglich geworden sein könnte. 26 27 28 29 30 - 12 - b) Die Entgegenhaltung QE5 offenbart alle Merkmale des Patenta n- spruch s 1 , auch die allein im Streit s tehenden Verfahrensschrit te 4 .2 und 4 .3 . aa) Das Patentgericht hat zutreffend dargelegt , dass die in der Entg e- genhaltung beschriebene Infrarot - Übertragung zwischen Palm - Organizern die Anforderungen an das Aushandeln einer Kommunikationsverbindung erfüll t. Dies folgt bereits aus den Ausführungen in Absatz 33 der Beschreibung . bb) Recht s fehlerfrei nimmt das Patentgericht an, dass die Übertr a- gung auf die (kontaktierte) Ressource bezogener Information im Sinne des Merkmals 4 .3 offenbart ist . Dies gilt zu m einen für die in der QE5 beschriebene Übertragung einer im ersten Endgerät im Sinne des Streitpatents in einem vorgegebenen Format generierten Abfrage einer bestimmten Internetseite ( query application ) . Wie ausgeführt (Rn. 17 ), ist unerheblich, wenn hi erbei weder die Antwort übertragen wird, die die Ressource auf die Übermittlung der Abfrage gibt, noch diejenige (dynamische) Adresse, unter der die Antwort von der Ressource abgefragt we r- den kann, sondern lediglich die auf dem ersten Gerät generierte Anwe ndung . Denn die Abfrage muss jedenfalls den URL oder eine andere eindeutige Ident i- fizierung der Ressource enthalten, an die die Abfrage gerichtet werden soll, und enthält damit eine auf diejenige Ressource bezogene Information, mit der das erste Endgerät e inen Kontakt herstellt, wenn es mit dem externen Netzwerk verbunden wird und die query application ausführt. Zum anderen beschreibt d as Handbuch , dass d as Ergebnis einer Suc h- a b frage in einer anderen Anwendung gespeichert werden kann , indem der I n- halt k opiert und in der Anwendung abgelegt wird (QE5 S. 135) , die dann wied e- rum ganz wie etwa ein Adressbuch oder teilweise wie etwa ein Adres s- bucheintrag auf ein zweites Gerät übertragen werden kann . Auch damit übe r- trägt d er Palm VII zwar nur Informa tio nen, die einer internen Ressource des Geräts entnommen werden und die sich somit primär auf diese Ressource beziehen. D er dieser internen Ressource entnommene Inhalt ( content ) stammt 31 32 33 34 35 - 13 - allerdings aus der externen Ressource und ist damit auf diese Ressour ce b e- zogen . 2. Die nebengeordneten Ansprüche sind aus den vom Patentgericht angegebenen Gründen nicht anders zu beurteilen; die Berufung führt insoweit auch keine gesonderten Angriffe. Soweit sie die Zulassung der Klageerweit e- rung durch das Patentgerich t angreift, kann sie damit nicht gehört werden (§ 99 Abs. 1 PatG i . V . m . § 268 ZPO). IV. D er Gegenstand des Streitpatents ist auch in den mit den gesondert verteidigten Unteransprüchen sowie den weiteren Hilfsanträgen verteidigten Fassung en nicht patentf ähig. Ob die Gegenstände sämtlicher Hilfsanträge u r- sprungsoffenbart sind, bedarf daher ebenso wenig der Erörterung wie die Fr a- ge, ob die in erster Instanz nicht gestellten Hilfsanträge sämtlich als sachdie n- lich anzusehen sind (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG) . 1. Die erfindungsgemäße Lehre war dem Fachmann, den das Paten t- gericht unangefochten und rechtsfehlerfrei bestimmt hat, auch mit den Weite r- bildungen, die sich aus den Patentansprüchen 7 und 13 sowie Patenta n- spruch 1 in den Fassungen der Hilfsanträge I, II u nd V bis VIII ergeben (Mer k- male 4.1.1 und 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.2 sowie 4.3.1 bis 4.3.3), durch den Stand der Technik nahegelegt . a) Durch diese Merkmale wird die Erfindung dahin konkreti si ert , dass das erste Endgerät während der Anzeige der ressourcenbe zogenen Information durch Drücken einer programmierbaren Taste (eines Softkeys) ein Au s- wahlmen ü bereitstellt, das die Auswahl der an das zweite Endgerät zu übertr a- gen de n ressourcenbezogenen Information und namentlich einer eindeutigen Adresse (de s URL ) des angezeigten Inhalt s ermöglicht (Merkmal e 4 .1.1 und 4.1.2 ). Das Aushandeln der Kommunikationsverbindung umfasst die Spezifizi e- rung des für die Übertragung zu verwendenden Trägers und erfordert ein A n- frage - Genehmigungs - Verfahren (Merkmale 4.2.1 und 4.2. 2). Der Zugriff auf die Ressource durch das zweite Endgerät wird dadurch weiter erleichtert, dass die 36 37 38 39 - 14 - Adresse in einer URL - Karte enthalten ist , welche eine n Kopf und einen Titel aufweist , die es dem zweiten Endgerät erlauben, den URL als solchen zu ident i- f izieren und zu nutzen (Merkmale 4.3.1 bis 4.3.3) . b) Die Bereitstellung kontextabhängiger Auswahlmenüs gehörte zu dem Standardinstrumentarium des Fachmanns. Sie stehen demgemäß auch bei dem Palm Organizer zur Verfügung (s. etwa QE5, S. 23: " The menus an d menu commands that are available depend on the application that is currently open. Also the menus and menu commands vary depending on which part of the a p- " ). Wollte der Fachmann dem Nutzer die Übe r- tragung einer aktuell g enutzten query application an ein anderes Endgerät e r- leichtern, bot es sich daher an, hierfür ein entsprechendes Auswahlmenü b e- reitzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass dergleichen in der QE5 nicht erwähnt ist und sich etwa aus dem Benutzerhandbuch zum WAP - fähigen Mobiltelefon Ericsson R320s (D4) , das nach der Behauptung der Klägerin vorveröffentlicht ist und jedenfalls kurz nach dem Prioritätszeitpunkt erschienen ist, ergibt, dass die auch dort beschriebene Infrarotübertragung auf ein anderes Endger ät nicht möglich ist, wenn der dort implementierte WAP - Browser geöffnet ist. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass es sich hierbei, wie die Beklagte meint, um ein Vorurteil des Fachmanns gegen die gleichzeitige Nutzung einer Internetverbi n- dung und einer Infrarot übertragung durch ein mobiles Endgerät handelte. Vie l- mehr standen einer solchen gleichzeitigen Nutzung verschiedener Datenübe r- tragungswege zum Prioritätszeitpunkt allen falls die beschränkten Ressourcen der ersten WAP - fähigen Geräte entgegen. Für dieses Ressourcenproblem bi e- tet indes auch das Streitpatent keine Lösung an. Unter diesen Umständen steht es dem Naheliegen der erfindungsgemäßen Lösung nicht entgegen, dass der Fachmann ihre Implementierung im Prioritätszeitpunkt als nicht zweckmäßig oder jedenfalls nicht dringlich angesehen haben mag; vielmehr genügt es, dass sie ihm als grundsätzlich realisierbar vor Augen stand. 40 41 - 15 - Die Bereitstellung des Auswahlmenüs durch Betätigung einer progra m- mierbaren Taste gehörte gleichfalls zum Handwerk s zeug des Fachmanns (vgl. QE5, S. 204 Buttons preferences ). c) Ähnliches wie für die Bereitstellung des Auswahlmenüs gilt für die Spezifizierung des Trägers zur Übertragung der Information auf das zweite Endgerät und zur Aushandlung der Kommunikationsverbindung. Es kann offenbleiben, ob dem Patentgericht darin beigetreten werden kann, dass bei der QE5 ein Träger " spezifiziert " wird, nämlich die für die Ko m- munikationsverbindung mit einem zweiten Endgerät zur Verfügung stehende Infrarotverbindung. Denn jedenfal ls hatte der Fachmann Anlass, einen zweiten Übertragungsweg in Gestalt einer Bluetooth - Verbindung bereitzustellen und gleichzeitig schon aus Gründen der Abwärtskompatibilität mit älteren Geräten die Infrarotverbindung beizubehalten. Verfuhr der Fachmann in dieser Weise, musste er zwangsläufig sowohl eine Spezifizierung des im Einzelfall einzuse t- zenden Trägers vorsehen als auch jedenfalls für die Bluetooth - Verbindung eine im engeren Sinne des Merkmals 4.2.2 ausgehandelte Kommunikation s- verbindung. Der Anwendungsbereich des Infrarot - Übertragungsweg s ist wegen der erforderlichen räumlichen Nähe zwischen den Endgeräten stark beschränkt. Das i n der QE5 neben einer Übertragung über die Infrarotschnittstelle beschri e- bene w ireless i nternet messaging , mit dem K urznachrichten gesendet und em p- fangen werden können , hat seinerseits wegen der Beschränkung auf Textnac h- richten nur einen engen Anwendungsbereich . Der Fachmann hat te da nach A n- lass, einen Übertragungsweg in Erwägung zu ziehen, der mit weniger E i n- schränk unge n verbunden war . Eine Anregung für eine solche Lösung konnte er dem Bluetooth Whitepaper (D7) entnehmen, welches kurz vor dem Prioritätsd a- tum als Alternative zu Infrarot oder eine r Kabelverbindung eine Übertragung via Bluetooth offenbart hat (D7 S. 1). 42 43 44 45 - 16 - d) Schließlich war auch die Übertragung der auf die Ressource bez o- genen Information mittels einer URL - Karte im Sinne der Merkmale 4.3.2 und 4.3.3 durch die QE5 jedenfalls nahegelegt. In der aus der Entgegenhaltung b e- kannten query application sind die Merkm ale einer solchen URL - Karte bereits implementiert. Die query application enthält, wie ausgeführt (Rn. 17 ), einen URL oder jedenfalls eine entsprechende eindeutige Information zur Adresse der angefra g- ten Ressource ; um eine dynamische Adressangabe muss e s sich, wie gleic h- falls ausgeführt (Rn. 18 ), auch nach den Merkmalen 4.3.1 bis 4.3.3 nicht ha n- deln. Ihre Übertragung erleichtert dem zweiten Endgerät einen Zugriff auf die Ressource. Denn sie enthält neben dem URL oder einer entsprechenden I n- formation auch weitere Angaben, welche die query application als solche kenn t- lich machen und es damit dem zweiten Endgerät ermöglich en , mittels der query application auf die Ressource zuzugreifen. 2. Zu einem patentfähigen Gegenstand führen auch nicht die weiteren A bwandlungen der erfindungsgemäßen Lehre, die sich aus den Hilfsantr ä- gen III, IX bis XII und den Patentansprüche n 8 und 10 ergeben. a) Hilfsantrag III ersetzt in dem durch Merkmal 4.1.1 vorgesehenen Auswahlmenü die Auswahl eines URL durch die Auswahl zu übertragenden Inhalts ( ). Daraus ergibt sich keine andere Beurteilung der Patentfähigkeit. Denn die Auswahl zu übertragenden Inhalts der Ressource ist in der QE5, wie ausgeführt (Rn. 34 ), ebenfalls vorgesehen. b) Hilfsantrag IX fügt dem die Auswahl des Empfängers aus einer Liste mit Empfängerinformationen hinzu ( providing access to a list comprising recip i- ). Dies ist nicht mehr als die Selbstverständlichkeit, dem Nutzer des ersten Geräts die Auswahl des zweiten durch den Zugang zu einer entsprechenden List e mit eindeutigen Angaben zu den in Betracht kommenden Adressaten der Übertragung zu e r- 46 47 48 49 50 - 17 - leichtern. Die Auswahl des Empfängers aus einem Adressbuch wird demen t- sprechend bereits in der QE5 im Zusammenhang mit der iMessenger applicat i- on gelehrt (QE5, S. 149). c) Hilfsantrag X ergänzt Hilfsantrag IX um die bereits erörterte (Rn. 44 ) Spezifikation des Trägers, und Hilfsantrag XI konkretisi ert (wie Patenta n- spruch 10) den Übertragungsweg als einen direkten , und zwar einen solchen, der eine Niedrigenergiefunkverbindung ( low power radio frequency link ) nutzt. Eine solche Ausgestaltung ist mit der Nutzung einer Bluetooth - Verbindung b e- reits erört ert (Rn. 45 ). Steht sie neben einer Infrarotverbindung zur Verfügung, bietet es sich auch an, die Voreinstellung einer Nutzerpräferenz zuzulassen (Patentanspruch 8). 3. Schließlich war d er Gegenstand des Patentans pruchs 1 dem Fac h- mann in de n von der Bek lagten mit de n Hilfsantr ägen XIII bis XV verteidigten Fassung en ebenfalls nahegelegt. a) Die mit Hilfsantrag XIII verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von den bislang erörterten durch die Konkretisierung der Ressource als WAP - Dec k (oben Rn. 20 ) sowie dadurch, dass als an das zweite Endgerät zu übertragen den Information in einem Auswahlmenü (Merkmal 4.1.1) der URL des WAP - Decks oder das WAP - menu which enables selection of a URL of the WAP Deck or the WAP Deck to be transferred Die Ersetzung des web clipping und der query applications der QE5 durch den Zugriff auf ein WAP - Deck mittels eines WAP - Brow s ers war dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt n a hegelegt. Das WAP - Protokoll ( s. nur Wir e- less Ap plication Protocol, Architecture Specification , Version 30. April 1998 , D5a ) war dem Fachmann bekannt . Das Streitpatent setzt das Protokoll demen t- sprechend voraus und bezeichnet es als De - facto - Standard für die drahtlose Funkkommunikation mit einem mit dem Internet verbundenen Server. Der Fachmann hatte demgemäß Anlass, sich für den Zugriff auf Internetinhalte mi t- 51 52 53 54 - 18 - tels eines Mobilfunkgeräts dieses Protokolls zu bedienen , wie dies etwa bei dem Mobiltelefon Ericsson R320s geschehen ist, das vor dem Prioritätst ag j e- denfalls auf Messen vorgestellt worden ist. Damit war der Fachmann aber auch veranlasst, die Übertragung von Inhalten oder Ressourcenadressen von einem Gerät auf ein anderes, wie sie die QE5 vorsah, diesem De - facto - Standard a n- zupassen. Dass hiermit Sc hwierigkeiten verbunden gewesen wären, zeigt die Beklagte nicht auf und lässt auch das Streitpatent nicht erkennen . Soweit Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrag s XIII wahlweise die Auswahl der URL des WAP - Decks oder des WAP - Decks selbst vorsie ht, geht er zwar auch mit dieser Auswahlmöglichkeit aus einem Menü über die QE5 hinaus. Hierin liegt jedoch lediglich eine inhaltliche Modifizierung der an das zweite Endgerät zu übertragenden Information und eine Modifizierung des Auswahlprozesses, für di e dem Fachmann die technischen Mittel ohne weiteres zur Verfügung standen und die daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begrü n- den können . b) Die Hilfsantr äge XIV und XV kombinieren Hilfsantrag XIII mit bereits erörterten Merkmalen. Eine andere Beurte ilung ergibt sich hieraus nicht. Die Gegenstände dieser Hilfsanträge sind daher ebenfalls nicht patentfähig. 55 56 - 19 - V. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i . V . m . § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundesp aten tgericht, Entscheidung vom 21.09 .2015 - 5 Ni 30/13 (EP) - 57 ECLI:DE:BGH:2017:201117BXZR113. 15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 113/15 vom 20. November 2017 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2017 durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen: Der Streitwert für das Patentnichtigkeitsverfahren wird auf 30.000.000 Das am 7. November 2017 verkündete Senatsurteil wird im Pa s- sivrubrum wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO wie vorstehend bezeichnet berichtigt. Meie r - Beck Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.09.2015 - 5 Ni 30/13 (EP) -
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