ECLI:DE:BGH:2018:181218UXZR113.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 113/16 Verkündet am: 18. Dezember 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 18. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Juli 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 511 402 (Streitpatents), das am 23. Mai 2003 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 25. Mai 2002 angemeldet worden ist und ein Verfahren zur Herstellung von b e- druckten Kleidungsstücken aus Stoff betrifft. Das Streitpatent umfasst 40 Patentansprüche, von denen Patentan spruch 1, dem die Patentansprüche 2 bis 15 nachgeordnet sind, wie folgt lautet: " 1. Verfahren zum Herstellen eines Satzes von Druckbildern für ein Weiterverarbeiten zu einem Satz von bedruckten Stoffteilen (24a; 24b) für ein Bekleidungsstück aus zusammenge nähten Stoffteilen (24a; 24b), aufweisend folgende Schritte: 1 - 3 - (a) Ein Computer (12) eines Herstellers wird für Datenverkehr verbunden mit einem Computer (4) eines Kunden (2); (b) der Kunde (2) legt die Ausführung des gewünschten Bekle i- dungsstücks über die H erstellercomputer (12) - Kundencomputer (4) - Verbindung fest, indem er bei mehreren Ausführungsparametern - z.B. Grunddesign, Farbe, Größe - jeweils ein Auswahlziel von mehreren möglichen Auswahlzi e- len festlegt; (c) auf Grund von Daten aus der genannten Ausfü hrungsfestl e- gung wird mittels eines Druckers (14) der Satz von Druckbi l- dern auf einem Bedruckungsmedium gedruckt, wobei das B e- druckungsmedium entweder direkt eine Stofffläche ist oder ein Zwischenmedium ist, dessen Bedruckung später auf Stoff übertragen we rden kann, (d) wobei zu dem Satz von Druckbildern Druckbilder mit unte r- schiedlichen Abmessungen gehören und wobei die Druckbi l- der jeweils, mit oder ohne Nahtzugabe, die Abmessungen e i- nes bedruckten Stoffteils (24a; 24b) für das Zusammennähen zu dem Bekleid ungsstück haben. " Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 angegriffen. Sie hat geltend gemacht, sein Gegenstand sei insoweit nicht p a- tentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilf s- weise in a cht geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang mit Wi r- kung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und das Streitpatent ferner mit modifizierten Fassungen der erstinstanzlichen Hilfsanträge Ia bis IVa verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Das Streitpatent b etrifft ein Verfahren zur Herstellung von bedruckten Kleidungsstücken aus Stoff. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift ist aufgrund der US - amerikanischen Patentschrift 6 243 110 (D7) im Stand der Technik ein Ve r- fahren bekannt, bei dem das v on einem Designer entworfene Muster über ein Netzwerk ( Local Area Network - LAN) an einen Tintenstrahldrucker übermittelt wird, der sowohl die Kontur der auszuschneidenden Stoffteile als auch das d a- rauf aufzubringende Druckmuster auf eine Stoffbahn druckt. Bisher habe man bei der fabrikmäßigen Herstellung von bedruckten Bekleidungsstücken Sie b- druck oder Offsetdruck eingesetzt. Beide Verfahren wiesen Nachteile auf. Das Siebdruckverfahren könne bei kleineren Serien nur in Handarbeit und damit nicht mit hoher Geschwindigkeit durchgeführt werden. Außerdem se i die Fe h- lerhäufigkeit hoch. Bei großen Serien könne zwar mit einer Siebdruckstraße gearbeitet werden, die indessen hohe Investitionskosten verursache. Das Of f- setdruckverfahren sei nur einsetzbar, wenn die Mo tivlänge in Längsrichtung der Stoffbahn nicht allzu groß sei. Die Streitpatentschrift nennt keine Aufgabe. Im Hinblick auf die geschi l- derten Nachteile der im Stand der Technik bekannten Druckverfahren kann die Aufgabe des Streitpatents darin gesehen werd en, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, das es ermöglicht, bei der Herstellung von bedruckten Bekleidung s- stücken in einfacher Weise vom Kunden ausgewählte Ausführungs parameter zu berücksichtigen. 4 5 6 7 - 5 - 2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern, kursiv die Mer k- male des Hilfsantrags I): 1. Das Verfahren dient der Erstellung eines Satzes von Druckbi l- dern [1], 1.1 mit dem ein Satz von bedruckten Stoffteilen (24a; 24b) für ein Bekleidungsstück aus zusammenzunähenden Stoffteilen (24a; 24b) hergestellt werden kann [1.1; 1.2] ; 1.2 der Druckbilder mit unterschiedlichen Abmessungen u m- fasst [4.2], die jeweil s die Abmessungen eines bedruc k- ten Stoffteils (24a; 24b) - mit ode r ohne Nahtzugabe - haben [4.3]; 1.3 für den Ausführungsparameter wie beispielsweise Grunddesign, Farbe oder Größe festgelegt werden [3.1.1] . 2. Das Bedruckungsmedium ist eine Stofffläche od er ein Zw i- schenmedium, dessen Bedruckung später auf Stoff übertr a- gen werden kann [4.1]. 3. Das Verfahren umfasst folgende Schritte: 3.0 In einem Datenspeicher eines Computers (12) eines Herstellers sind pro Grunddesign mehrere Ausgangs - Grafikdateien, abges tuft nach Größen des Bekleidung s- stücks gespeichert, wobei jede Grafikdatei für die zu dem betreffenden Grunddesign und zu der betreffenden Gr ö- ße gehörenden Druckbilder vorgesehen ist. 3.1 Der Herstellercomputer (12) wird für den Datenverkehr mit dem Comput er (4) eines Kunden verbunden (2) [2]. 8 - 6 - 3.2 Der Kunde legt die Ausführung des gewünschten Bekle i- dungs stücks über die Computerverbindung fest [3], w o- bei 3.2.1 er bei mehreren Ausführungsparametern jeweils eines von mehreren Auswahlzielen festlegt [3.1], 3.2 .2 zu den festgelegten Ausführungsparametern das Grunddesign gehört . 3.3 Ein Drucker (14) druckt aufgrund von Daten aus der Au s- führungsfestlegung den Satz von Druckbildern auf das Bedruckungsmedium [4; 4.0.1], indem er 3.3.1 die Ausgangs - Grafikdatei für da s ausgewählte Grunddesign und die gewünschte Größe des B e- kleidungsstücks aus dem Datenspeicher herau s- greift und 3.3.2 elektronisch gesteuert das jeweilige Druckbild aus einer großen Anzahl von dicht an dicht befindl i- chen Druckbildpunkten erzeugt. 3. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre und einzelner Merkmale sind folgende Bemerkungen veranlasst: Mit dem erfindungsgemäßen Verfahren soll die Auswahl der Ausführung eines Kleidungsstücks durch den Kunden in der Weise mit der Herstellung des Kleidung sstücks verbunden werden, dass auf der Grundlage der vom Kunden getroffenen Auswahl ein Satz Druckbilder hergestellt wird, anhand dessen die einzelnen Bestandteile eines Kleidungsstücks mit den vom Kunden gewählten Ausführungsparametern bedruckt werden kön nen. a) Nach Merkmal 3.1 wird zwischen dem Computer des Herstellers und dem Computer des Kunden eine Verbindung für den Datenverkehr hergestellt, 9 10 11 - 7 - über die der Kunde nach Merkmal 3.2 die Auswahl der Ausführung des Kle i- dungsstücks festlegt. In Patentan spruch 1 ist nicht näher festgelegt, wie der Kundencomputer beschaffen und in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit ausgelegt sein muss. In der Beschreibung wird in einem Ausführungsbeispiel ein PC genannt (Beschr. Abs. 51). Soweit die Beklagte hieraus ableit en will, dass es sich bei einem Ku n- dencomputer im Sinne des Streitpatents um einen in der Verfügungsgewalt des Kunden befindlichen, für den Kunden leicht zugänglichen Computer mit einem für Privatcomputer typischen, begrenzten Funktionsumfang handeln muss, kann dem nicht beigetreten werden. Der Ausdruck " Kundencomputer " ist kein techn i- scher Fachbegriff mit einem feststehenden Sinngehalt in Bezug auf die B e- schaffenheit und die Leistungsfähigkeit des Geräts. Im Kontext des Streitp a- tents stellt er lediglich ei ne Funktionsbezeichnung dar, mit der der Computer gemeint ist, von dem aus der Kunde die gewünschte Ausführung des Bekle i- dungsstücks festlegt. Ebenso wenig ist in Patentanspruch 1 bestimmt, wie die Verbindung zw i- schen dem Computer des Kunden und des Her stellers beschaffen sein muss. In der Streitpatentschrift heißt es hierzu lediglich, dass die Verbindung vorzug s- weise eine Online - Verbindung ist (Beschr. Abs. 8, 51). Sie muss es lediglich erlauben, die Ausführung des gewünschten Bekleidungsstücks auf irge ndeine Weise festzulegen. Damit ist insbesondere auch nicht festgelegt, auf welche Weise und auf welchem Computer ein Datensatz generiert wird, der Daten zu der vom Kunden gewählten Ausführung des Bekleidungsstücks enthält. b) Der Patentanspruch (Merkma l 1.3) nennt als Ausführungsparameter, die der Kunde festlegen kann, beispielhaft das Grunddesign, die Farbe und die Größe des Kleidungsstücks. Die Parteien streiten über die Bedeutung des B e- griffs " Grunddesign " . 12 13 14 - 8 - aa) Das Patentgericht hat angenommen, de r Begriff sei mangels einer Definition in der Streitpatentschrift weit in dem Sinne auszulegen, dass darunter die Kombination mehrerer Ausführungsparameter wie der Art, der Farbe und des Musters des Kleidungsstücks im Sinne einer Vorauswahl zu verstehen se i, die dem Kunden ähnlich einer Grundausstattung bei einem Fahrzeug oder e i- nem Preset als Vorauswahl angeboten werde, die er aber entsprechend seinen Vorstellungen ändern könne. bb) Dies hält den Angriffen der Berufung nicht stand. Der Begriff " Grund design " ist zwar weder in den Patentansprüchen noch in der Streitpatentschrift abschließend definiert. Er wird in Unteranspruch 7 und in Absatz 24 der Streitpatentschrift als Ausführungsparameter neben weiteren Parametern wie beispielsweise Armlänge, Schni tt, Farbe oder Stoffqualität au f- geführt und lediglich über die Angabe von Beispielen konkretisiert. Danach g e- hören " Längsstreifen " , " Brustquerstreifen " und " bogenförmige Farbflächengre n- zen " zu den Kriterien, die das Grunddesign ausmachen sollen. Schon aus dem Umstand, dass der Parameter Grunddesign in Unteranspruch 7 und in A b- s atz 24 der Streitpatentschrift gleichrangig neben anderen Ausführungsparam e- tern genannt wird, ergibt sich, dass das Grunddesign - anders als das Patentg e- richt angenommen hat - nicht i n einer als Vorauswahl zusammengestellten Kombination einiger der aufgelisteten Parameter bestehen kann, sondern eine eigenständige Kategorie darstellt, die sich nach den hierfür angeführten Be i- spi e len als Grundmuster des Bekleidungsstücks definieren lässt . Als eigenstä n- diger Parameter kann er seinerseits mit den anderen Ausführungsparametern kombiniert werden, indem beispielsweise die Farbe der Streifen, der bogenfö r- migen Fläche oder des sonstigen Grundmusters festgelegt oder ein sich über die Streifen des Grunddesigns erstreckender Schriftzug aufgebracht wird. Ins o- fern kann mit der Beklagten angenommen werden, dass mit dem Ausführung s- 15 16 17 - 9 - parameter " Grunddesign " jedenfalls (auch) die Art der Aufteilung des Druckbi l- des in Teilflächen, für die Farben festgelegt w erden, gemeint ist. Bei mehreren dieser Ausführungsparameter legt der Kunde jeweils ein " Auswahlziel " fest (Merkmal 3.2.1). Er wählt also etwa eines von mehreren Grunddesigns, eine von mehreren zur Auswahl stehenden Farben und eine der angebotenen Größe n. c) Auf der Grundlage der vom Kunden hinsichtlich der Ausführung des Kleidungsstücks getroffenen Auswahl wird ein Satz von Druckbildern erstellt (Merkmal 1). Patentanspruch 1 enthält keine Festlegungen dazu, wie dieser Datensatz erstellt wird. Er best immt lediglich, dass der Druck " aufgrund von D a- ten aus der Ausführungsfestlegung " erfolgt (Merkmal 3.3) . Bei der Generierung des Datensatzes für die Druckbilder müssen daher - in nicht näher festgelegter Weise - die Daten der Ausführungsfestlegung berücksi chtigt werden. Erst der nicht angegriffene, nebengeordnete Patentanspruch 21, der ein für die Herste l- lung eines Satz von Druckbildern einsetzbares Datenverarbeitungsprogramm betrifft, sieht vor, dass auf der Basis der Kundenauswahl ein Datensatz erstellt w ird, aus dem eine Grafikdatei generiert werden kann . Merkmal 3.0 des Hilfsa n- trags I enthält ähnliche Festlegungen . d) Der Satz von Druckbildern umfasst nach Merkmal 1.2 Druckbilder mit unterschiedlichen Abmessungen, die jeweils den Abmessungen eines bed ruc k- ten Stoffteils (24a; 24b) - mit oder ohne Nahtzugabe - entsprechen. In Verbi n- dung mit dem in Merkmal 1 genannten Ziel des Verfahrens ergibt sich hieraus, dass unter einem Satz von Druckbildern die Gesamtheit der Druckbilder zu ve r- stehen ist, die als Vo rlage für das Bedrucken der einzelnen - entsprechend z u- zuschneidenden und zusammenzunähenden - Stoffteile eines Bekleidung s- stücks benötigt werden und für die jeweils die Ausführungsparameter festgelegt werden (Merkmal 1.3). 18 19 20 - 10 - II. Das Patentgericht hat sei ne Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Pa tentanspruch 1 werde durch die Mastera rbeit von Chenemilla ( Integrating Digitally Printed Designs for Mass Customization, D13 ) vorweggenommen. Zumindest werde er dem Fachmann, ein em Textilingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Umsetzung eines textilen Designs in ein Produkt und softwarebasierter L ö- sungen zur Automatisierung von Verfahrensabläufen, durch diese Entgegenha l- tung nahegel egt. Diese Schrift beschreibe ein Verfahren zur kundenindividuellen Masse n- produktion von Kleidungsstücken, bei dem der Kunde die Möglichkeit habe, das Kleidungsstück anhand von Auswahlvariablen individuell festzulegen. Die Kommunikation zwischen Kunden und Hersteller erfolge internetbasiert über Computer, wobei der Kunde aus mehreren vorgeschlagenen Optionen Art und Design des Kleidungsstücks festlegen und damit zwischen mehreren Ausfü h- rungsparametern im Sinne des Streitpatents wählen könne. Das Schnittm uster werde auf dieser Grundlage ausgedruckt . Anschließend würden die einzelnen Teile für das Kleidungsstück zugeschnitten und zusammen genäht. Mit dem b e- schriebenen Verfahren werde wie beim Streitpatent ein Satz von Druckbildern hergestellt, die den Abmess ungen der Stoffteile entsprächen (D13, S. 42 Fig. 3.6). Der von der Beklagten als wesentlich angesehene Unterschied, dass bei dem Verfahren nach der D13 der Computer, an dem der Kunde seine Auswahl vornehme, anders als beim Streitpatent in einem Verkaufsge schäft stehe, kö n- ne die Patentfähigkeit nicht begründen. Nicht nur ein Heimcomputer, sondern auch der Computer eines Verkaufsgeschäfts sei ein Kundencomputer im Sinne des Streitpatents, und zumindest habe es nahegelegen, das in der D13 b e- schriebene Verfahr en auch für Heimcomputer zur Verfügung zu stellen. 21 22 23 - 11 - Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in den mit den Hilfsanträgen Ia, IIa, IIIa und IVa sei dem Fachmann durch die D13 nahegelegt. Die Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen Ib, IIb, IIIb u nd IVb sei unzulässig, da der hiermit verteidigte Gegenstand mit der Definition des Grunddesigns als Art der Aufteilung von Druckbildern in Teilflächen, für die die Farben festgelegt werden, über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausg ehe. III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand. 1. Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass in der Verö f- fen t lichung von Chenemilla (D13) alle Merkmale der erteilten Fassung von P a- tentanspruch 1 offenbart sind. a) In D13 wird ein Modell vorgeschlagen, mit dem die individualisierte (kundenindividuelle) Massenfertigung ( mass customization ) in der Bekleidung s- branche dadurch effizienter gestaltet werden soll, dass der Direktverkauf ( retail ) stärker mit der Produktion ( manu fac turing ) verknüpft wird (D13 S. 54). Damit liegt der D13 ein vergleichbares Anliegen zugrunde wie dem Streitpatent, das den Vorgang der Auswahl der Ausführung des Bekleidungsstücks mit dem Vo r- gang der Bedruckung und damit eines Teils der Herstellung zusamme nführen will (Beschr. Streitpatent Abs. 6). Die D13 bemängelt, dass die bisherigen Modelle der individualisierten Massenfertigung die Möglichkeiten, den Kunden einzubinden, nicht ausschöp f- ten und beispielsweise die Auswahlmöglichkeiten begrenzten oder e ine Vorfe r- tigung der Produkte vorsähen, so dass dem Kunden nur ein begrenztes Spek t- rum an Auswahlmöglichkeiten bleibe. Ferner wird kritisiert, dass die Modelle nicht aufzeigten, wie die Interaktion zwischen Kunden und Hersteller gestaltet werden könne (D13 S. 53 oben). 24 25 26 27 28 29 - 12 - Das in D13 vorgeschlagene Verfahren sieht demgegenüber vor, dass dem Kunden möglichst viele Auswahlmöglichkeiten eingeräumt werden. Das Verfahren nach der D13 gliedert sich in drei Phasen: Auswahl durch den Ku n- den ( decision ), Bestellung du rch den Kunden ( order ) und Herstellung des Kle i- dungsstücks ( execution ), wobei der Kunde in allen Phasen einbezogen werden und den Umfang der Individualisierung bestimmen soll (D13 S. 53). Der Ablauf des Verfahrens ist in Figur 4.5b der D13 wiedergegeben (D 13 S. 57). Für den ersten Verfahrensabschnitt sieht das Modell vor, dass der Kunde an einem Computer im Geschäft ( in - store computer ) oder über eine Website die Ausführung des Kleidungsstücks festlegen kann. Dabei kann ihm eine Auswahl von Ausführungspar ametern mit unterschiedlichem Umfang zur Verfügung g e- stellt werden, sei es, dass er unter vorgegebenen Parametern auswählen oder eigene Designvorstellungen einbringen kann. Ferner soll der Kunde die Mö g- lichkeit haben, die getroffene Auswahl des Designs des Kleidungsstücks am Bildschirm zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Hat der Kunde den Auswahlprozess abgeschlossen, wird der Auftrag mit weiteren Bestelldaten an den Hersteller weitergeleitet. Dort werden auf der Grundlage der vom Kunden getroffenen Auswahl mit Hilfe eines entsprechenden Datenverarbeitungs - und Grafikprogramms (Accumark PDS) die Vorlagen ( patterns ) [Schnittmuster] für das Kleidungsstück erstellt. Mittels des Programms " PhotoShop " wird das vom Kunden gewählte Muster, das entweder eine r Datenbank des Herstellers en t- nommen oder erstellt wird, so auf den Vorlagen für die einzelnen Bestandteile des Kleidungsstücks angeordnet und gegebenenfalls digital bearbeitet, dass es der Größe des Kleidungsstücks und der durch Abnäher bewirkten Wölbung der einzelnen Bestandteile angepasst ist und nicht durch Säume, Nähte oder A b- näher unterbrochen wird (D13 S. 55 und S. 34 - 36). Die so bearbeitete Bilddatei wird auf einem Datenträger gespeichert und mit Hilfe eines Digitaldruckers auf 30 - 13 - den Stoff gedruckt; die Teile werden sodann zugeschnitten und zu dem en t- sprechenden Kleidungsstück zusammengenäht (D13 S. 36, 43, 55). b) Damit offenbart D13 zunächst die Merkmale 1 und 2 sowie 3.3. Die Vorlagen ( patterns ) entsprechen den Druckbildern nach Merkmal 1. Da di e Vo r- lagen auf den Stoff aufgebracht werden, der dann entsprechend zugeschnitten werden soll, entnimmt der Fachmann der D13, dass diese Vorlagen die Abme s- sungen aufweisen, die die entsprechenden Stoffteile des herzustellenden Kle i- dungsstücks haben sollen, und er gegebenenfalls die Nahtzugabe einrechnen muss. Das in D13 beschriebene Verfahren stellt u.a. ebenfalls die Größe und die Farbe zur Auswahl und nennt dabei weitere Ausführungsparameter wie Stil, Stoffdesign oder Logoaufdruck, ohne dass es sich hierbe i um eine abschli e- ßende Aufzählung handelte. Im Hinblick darauf, dass der Parameter " Grundd e- sign " in Patentanspruch 1 nur als Beispiel für mögliche Ausführungsparameter genannt wird, aber nicht als zwingender Param eter vorgesehen ist, kann offe n- bleiben, ob der Parameter " Grunddesign " dem in D13 genannten Parameter Stoffdesign ( textile design ) entspricht. c) Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Patentgericht auch eine Ausführungsfestlegung durch den Kunden und die Nutzung einer erfindung s- gemäßen Comput erverbindung hierzu (Merkmale 3.1 und 3.2) als offenbart a n- gesehen hat. Hierfür kommt es nicht darauf an, auf welchem Computer vorg e- gebene Ausführungsparameter gespeichert sind. Auch wenn der Kunde, der, wie in der D13 geschildert, in einem Verkaufsgeschäf t am Computer oder über eine Website die gewünschte Ausführung des Kleidungsstücks bestimmt, ke i- nen Zugriff auf Herstellerdaten hat, generiert er elektronische Daten, die die Ausführung des gewünschten Kleidungsstücks bestimmen sollen. Indem sie in irgende iner Form über das Internet übermittelt werden, wie es die D13 lehrt, ist den Anforderunge n des Patentanspruchs 1 genügt. 31 32 - 14 - 2. Der Gegenstand de s Streitpatents ist auch in keiner de r mit den Hilfsanträge n verteidigten Fassungen patentfähig. a) Die Vert eidigung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der let z- ten Fassung der Hilfsanträge I bis IV ist zulässig. Soweit die Beklagte diese g e- genüber den erstinstanzlichen Hilfsanträgen Ia bis IVa dadurch geändert hat, dass der Ausführungsparameter " mehrere unt erschiedliche Farben " nicht mehr zu den vom Kunden mindestens festzulegenden Ausführungsparametern g e- hört, hat die Beklagte zulässigerweise den Bedenken des Senats Rechnung getragen, dass sich die zunächst weiterverfolgten erstinstanzlichen Hilfsanträge Ia bis IVa dem nicht angegriffenen Patentanspruch 8 unterordnen und daher nicht zulässig sein dürften (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10/15, GRUR 2017, 604 Rn. 27 - 29 - Ankopplungssystem). b) Mit den zusätzlichen Merkmalen des Hilfsantrags I wird der Gege n- stand von Patentanspruch 1 dahin beschränkt, dass von den möglichen Ausfü h- rungsparametern jedenfalls der Ausführungsparameter Grunddesign festgelegt werden muss (Merkmal 3.2.2). Für ein gewähltes Grunddesign und eine hierzu verfügbare Größe ist i n einem Datenspeicher des Herstellercomputers jeweils eine Grafikdatei gespeichert (Merkmal 3.0). Auf diese Grafikdatei greift der Dr u- cker zu, der den Satz von Druckbildern auf das Medium druckt (Merkmal 3.3.1). c) Auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen war der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann, gegen dessen Definition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben, durch die D13 nahegelegt. Welche Ausführungsparameter er vorgibt, steht grundsätzlich im Beli e- ben des Fachm anns, der sich dabei vornehmlich an wirtschaftlichen und Mark e- ting - Gesichtspunkten orientieren wird. Mit dem Textildesign ( textile design ) nennt die D13 einen dem Grunddesign jedenfalls ähnlichen Parameter. Die D13 befasst sich ferner ausdrücklich mit der Anpassung des Druckbildes an die 33 34 35 36 37 - 15 - Größe des zu bedruckenden Teils des Bekleidungsstücks. Es bietet sich daher an, für standardisierte Größen entsprechend geeignete Druckbilder vorzuhalten und als Grafikdateien zu speichern. Ebenso bietet es sich an, den Dru ckvo r- gang dadurch effizient auszugestalten, dass hierbei auf die betreffende Grafi k- datei zugegriffen werden kann. Es trifft zwar zu, dass Chenemilla nur die (nac h- trägliche) Speicherung des kundenspezifischen Designs offenbart. D13 betont jedoch die individ uellen Auswahlmöglichkeiten. Werden diese beschränkt, kann es wirtschaftlich zweckmäßig sein, größenspezifische Grafikdateien vorab zu erstellen und zu speichern; die technischen Mittel hierfür gibt D13 bereits an. d) Die weiteren Hilfsanträge II bis IV fügen dem Gegenstand des P a- tentanspruchs 1 ebenfalls nichts hinzu, was die Patentfähigkeit begründen könnte. aa) Das in Hilfsantrag II zusätzlich vorgesehene Merkmal, dass außer dem Grunddesign, der Farbe und der Größe entweder ein Schriftobjekt oder e in Logo als Ausführungsparameter festzulegen ist, vermag die erfinderische Täti g- keit nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass derartige Ausführungspar a- m e ter auch in D13 vorgesehen sind, stehen sie, wie ausgeführt, im Belieben des Fachmanns. bb) In den mit den Hilfsanträgen III und IV verteidigten Fassungen ist P a- tentanspruch 1 auf das Herstellen eines Bekleidungsstücks aus mit einem Satz von Druckbildern bedruckten Stoffteilen gerichtet und sieht dementsprechend vor, dass die Stoffteile vor oder nach de m Bedrucken ausgeschnitten werden und zu dem Bekleidungsstück zusammengenäht werden. Dies formuliert ledi g- lich aus dem - mit der D13 übereinstimmenden - Zweck, zu dem der erfi n- dungsgemäße Satz von Druckbildern erstellt wird, weitere Verfahrensschritte und kann daher an der Beurteilung der Patentfähigkeit nichts ändern. 38 39 40 41 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.07.2016 - 3 Ni 6/16 (EP) -
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