BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 114/03 Verk374ndet am: 1. August 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Restschadstoffentfernung ZPO 247 142; DurchsetzungsRL Art. 6 a) Die Bestimmung des 247 142 ZPO ist - auch im Licht v366lkerrechtlicher Vorga-ben und europarechtlich bindender Normen wie Art. 6 der Richtlinie 2004/48/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - in verschie-denen Rechtsgebieten, wie im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten, differenziert zu betrach-ten und anzuwenden. b) Bei Rechtsstreitigkeiten 374ber technische Schutzrechte kann eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach 247 142 ZPO angeordnet wer-den, wenn die Vorlegung zur Aufkl344rung des Sachverhalts geeignet und er-forderlich, weiter verh344ltnism344337ig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Ber374cksichtigung seiner rechtlich gesch374tzten Interessen nach Abw344gung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. c) Als Anlass f374r eine Vorlageanordnung kann es ausreichen, dass eine Benut-zung des Gegenstands des Schutzrechts wahrscheinlich ist. BGH, Urt. v. 1. August 2006 - X ZR 114/03 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 1. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 10. Juli 2003 verk374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen aufge-hoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger war Inhaber des auf einer freigegebenen Diensterfindung be-ruhenden, am 11. Juni 1985 angemeldeten deutschen Patents 35 20 885 (Li-zenzpatents), das in der Fassung, die es im Einspruchsbeschwerdeverfahren erhalten hat, bis zum Ablauf der H366chstschutzdauer in Kraft stand und "Verfah- - 3 - ren und Anlage zur weitgehenden Restentfernung von gasf366rmigen, aerosolar-tigen und/oder staubf366rmigen Schadstoffen" betraf. Patentanspruch 1 des Li-zenzpatents lautet in dieser Fassung wie folgt: "Verfahren zur weitgehenden Restentfernung von gasf366rmigen, ae-rosolartigen und/oder staubf366rmigen Schadstoffen aus Abgasen von M374ll- und Sonderm374llverbrennungsanlagen, wobei das aus der Verbrennungszone der Anlage abstr366mende und Schadstoffe ent-haltende hei337e Rauchgas entstaubt und das entstaubte Rauchgas in einer Rauchgasnachbehandlung gem344337 dem Na337verfahren, Halbtrockenverfahren und Trockenverfahren behandelt wird und sich ein Wasserdampf enthaltendes Restwaschgas ergibt, dadurch gekennzeichnet, da337 man das wasserdampfhaltige Restwaschgas mit einer mittleren Temperatur T in einem K374hlsystem aus Glas, Graphit, korrosionsbest344ndigem Metall, Keramik oder Kunststoff durch indirekte K374hlung mittels eines K374hlmediums so weit abk374hlt, da337 die Temperatur auf einen mittleren Wert T-x unter Wahl einer Temperaturdifferenz derart herabgesetzt wird, da337 mindestens je-weils die Hauptmenge des im Gas enthaltenen Wasserdampfs aus-kondensiert, wobei dem Restwaschgas im K374hlsystem zus344tzlich ein Mittel zudosiert wird, das mit Schadstoffkomponenten des Restwaschgases reagiert und diese zu Verbindungen mit herabge-setzter Fl374chtigkeit und/oder L366slichkeit umsetzt, bzw. deren Alkali-gehalt ver344ndert, und[/]oder dem Restwaschgas im K374hlsystem zu-s344tzlich ein Mittel zudosiert wird, das Schadstoffkomponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, und/oder das Restwaschgas zus344tzlich mit einem Konden-sationshilfsmittel beaufschlagt wird, das die Bildung von Kondensa- - 4 - tionskeimen f366rdert, und da337 das abgeschiedene Kondensat abge-zogen sowie chemisch-physikalisch nachbehandelt wird." Mit Lizenzvertrag vom 23./28. Januar 1987 hat der Kl344ger der Beklagten zu 1, deren Tochtergesellschaften sowie deren Lieferanten und Kunden ein Mitbenutzungsrecht gegen eine Einmalzahlung und eine Lizenzgeb374hr in H366he von 2 % des Nettoverkaufswerts aller unter Verwertung der Vertragsschutz-rechte von der Beklagten und den Tochtergesellschaften in Verkehr gebrachten Vertragsanlagen einger344umt. Die fr374here Beklagte zu 2 (L. AG), eine Toch- tergesellschaft der Beklagten, hat f374r die fr374here Beklagte zu 3 (B. AG) als Bauherrin und Betreiberin einer von dritter Seite gelieferten R374ckstands-verbrennungsanlage in D. ("R. ") Einzelkomponenten, insbesondere zwei Kondensationselektrofilter, geliefert. Der Kl344ger meint, dass diese Kom-ponenten von verschiedenen Patentanspr374chen des Lizenzpatents wortsinn-gem344337 oder zumindest in 344quivalenter Weise Gebrauch machten; er hat die Beklagte zu 1 und die fr374heren weiteren Beklagten zu 2 und 3 zun344chst auf Auskunft und Zahlung eines angemessenen Lizenzentgelts sowie die Beklagte zu 1 auf weiteren Schadensersatz und Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers, mit der dieser sein Begehren mit teil-weise ge344nderten Antr344gen weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben; die Kla-geabweisung gegen die fr374heren Beklagten zu 2 und 3 durch die Vorinstanzen ist infolge Nichtzulassung der Revision in diesem Umfang inzwischen unan-fechtbar. Mit seiner insoweit vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger, unter Aufhebung des Berufungsurteils und Ab344nderung des landge-richtlichen Urteils die Beklagte zu 1 zur Auskunftserteilung zu verurteilen, wel-chen Nettoverkaufswert die fertiggestellte, angebotene und betriebene R. bzw. deren Komponenten im Sinne des Verbrennungsanlagenbegriffs des 247 2 Ziff. 2 des zwischen den Parteien bestehenden Patentlizenzvertrags vom 2 - 5 - 23./28. Januar 1987 hatte, nach Erledigung der Auskunftserteilung an den Kl344-ger f374r die bisherige Nutzung des Patents DE 35 20 885 C 3 im Rahmen der fertiggestellten, angebotenen oder betriebenen R. ein angemessenes Li- zenzentgelt in H366he von 2 % des Nettoverkaufswerts der R. zu bezahlen, sowie die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kl344ger zus344tzlich 120.482,43 DM zuz374glich Mehrwertsteuer zu bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, an den Kl344ger f374r die bisherige Nutzung des Pa-tents DE 35 20 885 C 3 im Rahmen der fertiggestellten, angebotenen oder be-triebenen R. ein angemessenes Lizenzentgelt in H366he von 2 % des Netto- verkaufswerts der R. zu bezahlen. Die Beklagte zu 1 tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu 374bertragen ist. 3 I. Der Kl344ger macht gegen die Beklagte zu 1 Anspr374che aus einem Li-zenzvertrag an dem Lizenzpatent geltend, nach dem der Beklagten, ihren Tochtergesellschaften, Lieferanten und Kunden die Mitbenutzung des Lizenz-patents u.a. gegen Zahlung einer Lizenzgeb374hr in H366he von 2 % des Nettover-kaufswerts zustand. 4 5 1. Zwischen den Parteien besteht insbesondere Streit dar374ber, ob die R. vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents Gebrauch macht, und zwar, nachdem die Benutzung der 374brigen Merkmale dieses Pa- - 6 - tentanspruchs zwischen den Parteien unstreitig ist, nur hinsichtlich der im bis-herigen Verfahren wie folgt bezeichneten Merkmale: c) das aus der Verbrennungszone der Anlage abstr366mende und Schadstoffe enthaltende hei337e Rauchgas wird entstaubt; d) das entstaubte Rauchgas wird in einer Rauchgasnachbehand-lung gem344337 dem Nassverfahren, Halbtrockenverfahren und Trockenverfahren behandelt; wobei k1) dem Restwaschgas im K374hlsystem zus344tzlich ein Mittel zudo-siert wird, das mit Schadstoffkomponenten des Restwaschga-ses reagiert und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Fl374chtigkeit und/oder L366slichkeit umsetzt, bzw. deren Alkali-gehalt ver344ndert, und/oder k2) dem Restwaschgas im K374hlsystem zus344tzlich ein Mittel zudo-siert wird, das Schadstoffkomponenten oder Derivate dersel-ben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, und/oder k3) das Restwaschgas zus344tzlich mit einem Kondensationshilfs-mittel beaufschlagt wird, das die Bildung von Kondensations-keimen f366rdert. 2. a) Bei der R. werden nach den Feststellungen im Landgerichtsur- teil, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, Abf344lle zun344chst in einem Drehrohrofen verbrannt und dabei anfallende R374ckst344nde in einer Nachbrennkammer weiter verbrannt. Die dabei anfallenden Rauchgase werden in einem Abhitzekessel auf ca. 300260C abgek374hlt; anschlie337end erfolgt die Rauchgasreinigung in zwei parallelen Stra337en derart, dass das Rauchgas in Quenche (Einspritzk374hler) geleitet und dort durch Eind374sen von Wasser auf ca. 65260C abgek374hlt und ges344ttigt wird. Anschlie337end wird das Rauchgas in einer 6 - 7 - Nassw344sche in zwei hintereinander liegenden Rotationsw344schern durch einen intensiven Spr374hfilm aus sauer und alkalisch eingestelltem Wasser geleitet, wobei weitere Schadgase und Staub abgesondert werden. Nachgeordnet ist sodann eine zweistufige Gasreinigung in einem Elektrokondensationsfilter, in dem sich die im Rauchgas befindlichen Restschadstoffe in einem elektrischen Feld aufladen und an Elektroden abgeschieden werden, wobei St344ube und Tr366pfchen durch einen von auskondensiertem Wasser gebildeten Film regel-m344337ig ausgeschleust werden. Vor der Abgabe in die Atmosph344re findet noch eine Entstickung statt und in einer zweiten Katalysatorstufe werden restliche Dioxine und Furane vermindert. b) Die Vorinstanzen haben verneint, dass die R. von den Merkmalen c und d sowie einem der Merkmale k1 - k3 Gebrauch mache. 7 aa) Zu den Merkmalen c und d hat das Berufungsgericht, gest374tzt auf den gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. E. , ausgef374hrt, dass eine Quenche zwar auch eine begrenzte entstaubende Wirkung habe, dies aber f374r die Einhaltung der gesetzlichen Emissionswerte nicht ausreiche. Das Beru-fungsgericht hat aber verneint, dass die durch eine Quenche erzielte Entstau-bungswirkung als Entstaubung im Sinn der Merkmale c und d verstanden wer-den k366nne und im 334brigen die Auffassung des gerichtlichen Sachverst344ndigen im wesentlichen mit der Begr374ndung 374bernommen, aus der Sicht des Durch-schnittsfachmanns stelle eine Quenche in erster Linie einen Einspritzk374hler zum pl366tzlichen Abschrecken eines Gases oder Gasgemischs dar, nicht jedoch eine Abscheideeinrichtung. Eine vorrangige Wirkung der Quenche als Entstau-bungsanlage sei nicht belegt. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass eine Quen-che in erster Linie als Entstaubungsanlage anzusehen sei. Am Verfahrens-schritt d fehle es selbst dann, wenn Quenche und Rotationsw344scher als Ge-samtkomplex die Entstaubungszone gem344337 Merkmal c bildeten. 8 - 8 - bb) Die Verwirklichung der Merkmale k1 - k3, deren Verwirklichung das Lizenzpatent nur alternativ fordert, hat das Berufungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begr374ndung verneint: 9 (1) Der gerichtliche Sachverst344ndige habe ausgef374hrt, dass die Zugabe von Mitteln, die mit den Schadstoffkomponenten in Wechselwirkung stehen, zweckm344337igerweise kontinuierlich zu erfolgen habe. Die an der Oberfl344che der Feinstpartikel befindlichen Schadstoffe l344gen in einer Form vor, die sich w344h-rend der Verweilzeit im hier ma337geblichen Teil des K374hlsystems nicht 344ndere. Die Zugabe von Wasser bewirke keine 304nderung. Deshalb sei Merkmal k1 in Bezug auf Wasser als zus344tzlich dosiertes Mittel nicht erf374llt. 10 (2) Zu Merkmal k2 habe der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt, dass eine Adsorption der Schadstoffe an das zudosierte Mittel nicht in Betracht komme. Die Bindung von Feinstpartikeln an Wassertr366pfchen sei anderer Na-tur. 11 (3) Bez374glich Merkmal k3 sei der Sachverst344ndige zu dem Ergebnis ge-kommen, dass f374r den Durchschnittsfachmann das Wasser das Kondensati-onsmittel selbst sei, nicht aber ein zus344tzliches Hilfsmittel, das die Bildung von Kondensationskeimen f366rdere. 12 13 (4) Insgesamt habe der Sachverst344ndige ausgef374hrt, dass der An-schlusswert der D374se nicht f374r eine kontinuierliche Bed374sung, sondern allein f374r einen Sp374lvorgang gedacht sei. Der Sachverst344ndige habe die D374sen zwar selbst nicht gesehen, aber den Flanschansatz begutachten k366nnen. Ihm sei klar, welche Art D374sen bei welchen Flanschdurchmessern angebracht werden k366nnten. Er habe auch die Sp374lung in Betrieb und die 58-kW-Pumpe begutach- - 9 - ten k366nnen. Ein Wasserfilm zum Bespr374hen k366nne nicht erzeugt werden. Selbst wenn man mit dem Kl344ger davon ausgehe, dass nicht eine ununterbro-chene Bed374sung erforderlich sei, setze eine Zudosierung begrifflich eine Inter-valldauer von unter 8 Stunden voraus. Die Anlagen K12 und K13, auf die sich der Parteigutachter des Kl344gers gest374tzt habe, k366nnten kein Beurteilungsma337-stab f374r die Frage sein, wieweit die R. vom Patent des Kl344gers Gebrauch mache, denn sie seien nicht unbedingt ausschlie337liche Grundlage der Anlage und bei Abschluss des Lizenzvertrags noch nicht existent gewesen. c) Die Revision greift dies an: 14 aa) Sie verweist darauf, dass der Kl344ger eine Anordnung gem344337 Art. 43 Abs. 1 TRIPS-334bk. und nach 247 142 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887; nachfolgend: n.F.) dahin beantragt hat, den Plan DO 1 111 691-6 mit Flie337bild 9.1. vorzulegen, worin der genaue Ablauf der Kondensation gezeigt sei. Eine Vorlagepflicht sei im we-sentlichen mit der Begr374ndung verneint worden, dass rechtserhebliche Tatsa-chen nicht betroffen seien. Der Kl344ger habe indessen vorgetragen, dass es sich um das zentrale Beweismittel im Prozess handle, wie ihm der zust344ndige Referent im Regierungspr344sidium D374sseldorf mitgeteilt habe. Er habe die Re-levanz des Plans u.a. damit begr374ndet, dass sich das Verfahren aus den vor-gelegten Unterlagen nur in seinen Grundz374gen ergebe, das Flie337bild die Anla-ge aber so zeige, wie sie erstellt worden sei. Die vorliegenden Pl344ne enthielten Unsicherheiten, und der Gerichtsgutachter habe den genauen Sachverhalt nicht feststellen k366nnen. 15 16 bb) Zur Benutzung des Lizenzpatents macht die Revision geltend, nach dem Klagevortrag werde das Rauchgas zun344chst gem344337 Merkmal c in der Quenche entstaubt und danach gem344337 Merkmal d in den Rotationsw344schern - 10 - einer Rauchgasnachbehandlung unterzogen, wobei es sich um eine Nassbe-handlung im Sinn dieses Merkmals handle. Letzteres habe der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt. Soweit das Berufungsgericht den Begriff des Ent-staubens durch die Quenche als nicht verwirklicht angesehen hat, beanstandet die Revision, dass es sich nicht auf die Patentbeschreibung gest374tzt und damit die Auslegungsregel des 247 14 Satz 2 PatG nicht angewendet habe. Eine fach-gerechte Auslegung des Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents h344tte nach Auf-fassung der Revision zu dem Ergebnis gef374hrt, dass wegen der weiteren vor-gesehenen Reinigungsschritte unter Entstauben entsprechend dem Vortrag des Kl344gers schon eine deutlich verminderte Verminderung des Staubgehalts zu verstehen sei. Das Berufungsurteil gehe weiter unzutreffend davon aus, dass in der Quenche eine Entstaubung auf Emissionswerte nach den gesetzlichen Vor-schriften erreicht werden m374sse. Schon die Fragestellung des Berufungsge-richts sei falsch, weil es nicht auf das fachm344nnische Verst344ndnis des Begriffs Quenche, sondern auf das des Begriffs Entstauben ankomme. Entscheidend sei allein die Frage, ob das Rauchgas in der Quenche in einem f374r den Verfah-renschritt ausreichenden Ma337 entstaubt werde. Das habe das Berufungsgericht aber nicht gepr374ft. Ein vom gerichtlichen Sachverst344ndigen zun344chst ange-nommener m366glicher Staubabscheidegrad von 90 % k366nne dem Verfahrens-schritt c gen374gen. 17 18 cc) Die Revision r374gt zudem Vortrag zu den Merkmalen k1 bis k3 als 374bergangen, als Mittel im Sinn dieser Merkmale k366nne auch Wasser zudosiert werden, was bei der R. neben der periodisch im Abstand von acht Stunden vorgesehenen Schwallsp374lung auch kontinuierlich 374ber die Filterbed374sungen XIII und XIII222 erfolge, wobei das Wasser die Schadstoffkomponenten binde. Auch wenn dies streng wissenschaftlich mit Adsorption oder Absorption nichts - 11 - zu tun habe, komme es darauf an, wie der Fachmann nach dem Sprach-gebrauch der Patentschrift diese Begriffe verstehe. Danach sei das vom Ge-richtsgutachter beschriebene Einfangen der Schadstoffpartikel durch Grenzfl344-cheneffekte als Adsorption oder Absorption im Sinn des Merkmals k2 zu ver-stehen; die Adsorption und Absorption molekular-disperser Schadstoffe habe der Gerichtsgutachter ohnehin best344tigt. II. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Abweisung der auf lizenzvertragliche Anspr374che gest374tzten Klage nicht. 19 1. a) Die Verneinung der Verwirklichung der Merkmale c und d kann mit der vom Berufungsgericht hierf374r gegebenen Begr374ndung keinen Bestand ha-ben. 20 aa) Nach Merkmal c wird das aus der Verbrennungszone der Anlage abstr366mende und Schadstoffe enthaltende hei337e Rauchgas entstaubt. Nach Merkmal d wird das "entstaubte" Rauchgas einer Nachbehandlung unterzogen. Dem Begriff des "entstaubten" Rauchgases kann sprachlich sowohl die Bedeu-tung zugeordnet werden, dass das Rauchgas nach Entstaubung staubfrei sein soll, aber auch die Bedeutung, dass nur ein Teil des vorhandenen Staubs ent-fernt worden ist. Von welcher Bedeutung auszugehen ist, muss durch Ausle-gung des Lizenzpatents gekl344rt werden. 21 22 bb) (1) Diese Auslegung ist grunds344tzlich Aufgabe des Gerichts. Der Tatrichter hat das Patent dabei eigenst344ndig auszulegen; er darf die Ergebnis-se eines Sachverst344ndigengutachtens nicht unbesehen 374bernehmen oder gar die Auslegung dem Sachverst344ndigen 374berlassen (Sen. BGHZ 164, 261 - Sei-tenspiegel; Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770, 772 - Kabeldurchf374hrung II). Er muss sich aber erforderlichenfalls sachverst344ndiger - 12 - Hilfe bedienen, weil das Verst344ndnis des Fachmanns von den im Patentan-spruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentan-spruchs die Grundlage der Auslegung bildet, so etwa dann, wenn zu ermitteln ist, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverst344ndnis der auf dem betreffenden Gebiet t344tigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, F344hig-keiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verst344ndnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder beeinflussen k366nnen (vgl. Meier-Beck, Mitt. 2005, 529, 532). (2) Diesen Anforderungen gen374gt das Berufungsurteil nicht. Insbesonde-re hat das Berufungsgericht die erforderliche eigene Auseinandersetzung mit dem Gutachten unterlassen (vgl. Meier-Beck, Der gerichtliche Sachverst344ndige im Patentprozess, FS 50 Jahre VPP, 2005, S. 356, 363 f., 366). 23 (3) An die Auslegung des Lizenzpatents durch den Tatrichter k366nnte das Revisionsgericht nur insoweit gebunden sein, als sich der Tatrichter mit konkre-ten tats344chlichen Umst344nden befasst hat, die f374r die Auslegung von Bedeutung sein k366nnen (Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrich-tung). Das ist hier nicht der Fall. Das Lizenzpatent unterliegt im 334brigen - wie das Klagepatent im Verletzungsstreit - anhand des in den Tatsacheninstanzen festgestellten technischen Sachverhalts und des Wissensstands, von dem f374r die rechtliche Bewertung auszugehen ist, der eigenen Auslegung durch das Revisionsgericht (st. Rspr.; vgl. in j374ngerer Zeit Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter ; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelf366rderer ; Sen. BGHZ 142, 7, 15 - R344umschild; Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; v. 25.10.2005 - X ZR 136/03, GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; 24 - 13 - Sen. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe; v. 7.6.2006 - X ZR 105/04 - Luftabscheider f374r Milchsammelanlage, zur Ver366ffentlichung bestimmt). (4) Diese Auslegung ergibt vorliegend, dass eine "qualifizierte" Entstau-bung ("Staubfreiheit" oder doch zumindest hochgradige Staubarmut), wie sie das Berufungsgericht mit seiner Bemerkung, f374r eine Entstaubung auf Emissi-onswerte nach den gesetzlichen Vorschriften sei eine Entstaubung durch eine Quenche nicht ausreichend, ersichtlich im Auge hat, dem Patentanspruch 1 des Lizenzpatents auch unter Ber374cksichtigung der Beschreibung nicht zu ent-nehmen ist. Seite 8 Zeilen 19 ff. der Beschreibung des Lizenzpatents nennt zwar die Quenche als h344ufig dem Rauchgasw344scher beim Nassverfahren vor-geschaltetes Element, eine Einschr344nkung des Gegenstands des Patentan-spruchs 1 des Lizenzpatents dahin, dass die Entstaubung im Sinn des Merk-mals c nicht in einer Quenche stattfinden k366nne oder d374rfe, ist dem aber nicht zu entnehmen. Eine Angabe, wie gro337 der Entstaubungsgrad sein soll, findet sich in Patentanspruch 1 nicht. Auch die Beschreibung des Lizenzpatents (Sei-te 9 Zeile 53 - Seite 10 Zeile 1) gibt hierzu keinen n344heren Aufschluss. Danach werden die aus der Verbrennungszone abstr366menden Rauchgase entstaubt; anschlie337end erfolgt eine Nachbehandlung des entstaubten Rauchgases, was den Merkmalen c und d des Patentanspruchs 1 entspricht. Die Entstaubung erfolgt beim Nassverfahren im Verfahrensablauf an anderer Stelle als beim Trockenverfahren (Seite 9 Zeilen 62 - 67). Dieses Verfahren ist so variabel und anpassbar, dass das Verbrennungsgut reproduzierbar und kontrollierbar ver-brannt werden kann (Seite 10 Zeilen 2 - 5). Ein Hinweis darauf, dass das "ent-staubte" Rauchgas ein "staubfreies" Rauchgas sein soll, ist auch sonst der Be-schreibung nicht zu entnehmen. Wenn diese (Seite 5 Zeilen 13 ff.) anspricht, die im Restwaschgas enthaltenen Restschadstoffe m374ssten mindestens so weit entfernt werden k366nnen, dass die Grenzwerte der novellierten TA Luft II 25 - 14 - ohne weiteres einzuhalten seien, so hat dies in Patentanspruch 1 keinen Nie-derschlag gefunden. Interpretierte man Patentanspruch 1 gleichwohl in diesem Sinn, legte man ihn unter seinen Wortsinn aus, was grunds344tzlich nicht zul344s-sig ist. Auch aus der Aussage in der Beschreibung Seite 6 Zeilen 32/33 ("Das Verfahren ist zwar auch bei einem geringeren Kondensationsgrad ... noch aus-f374hrbar, die Trennergebnisse sind in diesem Fall jedoch weitaus schlechter") folgt, dass eine qualifizierte Entstaubung im ersten Entstaubungsschritt nicht Voraussetzung f374r die Verwirklichung des Merkmals c ist. In diese Richtung weist auch Beschreibung Seite 7 Zeilen 62 ff. mit der Aussage: "Das erfin-dungsgem344337e Verfahren ist ... so ausgelegt, da337 ... bestimmte H366chstkonzent-rationen ... nicht 374berschritten werden brauchen." Daraus kann jedenfalls nicht im Gegenschluss die Notwendigkeit abgeleitet werden, dass erfindungsgem344337 diese Konzentrationen auch nicht 374berschritten werden d374rfen. Nach alledem spricht der Inhalt des Lizenzpatents auch unter Heranziehung der Beschrei-bung deutlich daf374r und Patentanspruch 1 ist deshalb dahin auszulegen, dass das Entstauben in seinem Sinn kein qualifiziertes sein muss. Das Berufungsge-richt wird jedoch Gelegenheit haben, dieses Ergebnis anhand einer eigenver-antwortlichen Feststellung dazu, was sich anhand des technischen Sachver-halts und des Wissensstands, von dem f374r die rechtliche Bewertung auszuge-hen ist, f374r die Auslegung ergibt, zu 374berpr374fen; an das Ergebnis der Ausle-gung durch den Bundesgerichtshof ist es allerdings gebunden, wenn es eben-falls von den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Ausgangstatsachen ausgeht. 26 cc) Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Benut-zungsform bei der R. beschr344nken sich im Wesentlichen darauf, dass eine Entstaubungswirkung durch die Quenche erfolgt. - 15 - (1) An die W374rdigung des Berufungsgerichts, dies stelle keine Entstau-bung im Sinn des Merkmals c dar, ist der Senat schon deshalb nicht gebunden, weil sich das Berufungsgericht insoweit nicht mit den konkreten tats344chlichen Umst344nden befasst hat, die f374r die Auslegung von Bedeutung sein k366nnen (Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). 27 (2) Das Berufungsgericht ist dem gerichtlichen Sachverst344ndigen zu-n344chst darin gefolgt, dass in einem "Einspritzk374hler", d.h. einer Quenche, das Rauchgas in gewissem Umfang entstaubt werde. Es meint aber, als Staubab-scheider seien Einspritzk374hler im Vergleich zu g344ngigen Nassw344schern nur von bescheidener Leistungsf344higkeit. Damit hat das Berufungsgericht aber eine Entstaubung, wenngleich mit geringem Wirkungsgrad, festgestellt, die fach374b-lich auch als hilfreich akzeptiert werde. Zudem hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zu Abscheidegradangaben (bis zu 90 %) getroffen, die es nur als wenig aussagekr344ftig ansieht. Sollten diese Angaben zutreffen, erschiene eine Verneinung der Benutzung der Merkmale c und d schon von vornherein als schwer nachvollziehbar. 28 (3) Darauf, ob die Quenchen Abscheideeinrichtungen darstellen, worauf das Berufungsgericht weiter abstellt, kommt es f374r die Verwirklichung der Merkmale c und d schon deshalb nicht an, weil diese eine solche Einrichtung nicht voraussetzen, sondern nur ein Entstauben, das das Berufungsgericht aber festgestellt hat. Es kam erst recht nicht darauf an, wie der Fachmann den im Patentanspruch 1 des Lizenzpatents nicht vorkommenden Begriff der Quen-che versteht, sondern darauf, wie der Begriff der Entstaubung zu verstehen ist; das ist aber eine Frage der Auslegung des Lizenzpatents. Darauf, ob die Quenche "vorrangig" als Entstaubungsanlage diente, kam es deshalb ebenfalls nicht an. 29 - 16 - (4) Ob im Sinn des Merkmals d das entstaubte Rauchgas einer Nachbe-handlung zugef374hrt wird, ergibt sich wiederum daraus, was unter dem Begriff "entstaubt" im Sinn des Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents zu verstehen ist, und richtet sich demnach nach denselben Grunds344tzen wie der Begriff der Ent-staubung. Damit kann auch die Verwirklichung des Merkmals d nicht mit der Begr374ndung des Berufungsgerichts verneint werden. 30 b) aa) Was die Merkmale k1 bis k3 betrifft, von denen nach Patentan-spruch 1 des Lizenzpatents im Sinn einer Alternativit344t nur eines erf374llt sein muss, hat das Berufungsgericht zun344chst eine Auslegung dieser Merkmale ebenso unterlassen wie eine Auseinandersetzung mit den 304u337erungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen. Zudem hat es sich eine 334berzeugung nur da-hin gebildet, dass Merkmal k1 durch die diskontinuierliche Zugabe von Wasser nicht erf374llt sei. 31 bb) Dabei hat sich das Berufungsgericht zun344chst nicht mit der Frage befasst, ob das Merkmal k1 nicht durch Zugabe eines anderen Mittels erf374llt sein kann. Schon aus diesen Gr374nden ist die Annahme, dass Merkmal k1 nicht erf374llt werde, nicht tragf344hig, wenngleich daraus nicht notwendig folgt, dass sie unzutreffend ist. 32 cc) Weiter findet sich im Berufungsurteil keine Darlegung, warum eine Absorption, die schon von seinem Wortlaut her ebenfalls von Merkmal k2 er-fasst wird, nicht gegeben ist. 33 34 dd) Aus den Gr374nden des Berufungsurteils (Umdruck S. 35 zweiter Ab-satz) folgt zudem, dass das Berufungsgericht die Zugabe von Wasser nicht ohne weiteres im Weg der Auslegung des Lizenzpatents als Mittel im Sinn der Merkmale k1 bis k3 ausschlie337en wollte, sondern dies nur auf Grund der von - 17 - ihm zugrundegelegten Intervalldauer bei der Bed374sung getan hat. Feststellun-gen zu dieser hat es indessen nicht getroffen. Damit fehlt es auch insoweit an tragf344higen Feststellungen daf374r, dass die Anlage in D. die Merkmale k1 bis k3 nicht verwirklicht. 2. Ebenfalls begr374ndet ist die R374ge der Revision, dass das Berufungsge-richt mit der Nichtheranziehung des Plans DO 1 111 691-8 nebst Flie337bild den Streitstoff nicht ausgesch366pft habe. Die Verneinung einer Vorlagepflicht der fr374heren Beklagten zu 3 wird durch die Ausf374hrungen im Berufungsurteil nicht getragen. 35 a) 247 142 ZPO n.F., der auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist (vgl. Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, Art. 26 EGZPO Rdn. 2), bildet die Grund-lage f374r Vorlageanspr374che auch gegen Dritte und damit auch gegen die fr374here Beklagte zu 3, die im Sinn dieser Bestimmung schon deshalb als "Dritte" anzu-sehen ist, weil sie auf der Grundlage des Lizenzvertrags, den der Kl344ger mit der Beklagten zu 1 geschlossen hat, als zum Empfang der Lieferung ausdr374ck-lich empfangsberechtigte Kundin von vornherein zu Unrecht mitverklagt worden war. 36 b) Die Reichweite dieser Bestimmung ist in der Rechtsprechung aller-dings noch nicht abschlie337end gekl344rt. Nach verbreiteter Meinung soll sie nicht zur Ausforschung des Betroffenen f374hren d374rfen; auch entbinde sie denjenigen, der sich auf die Urkunde bezieht, nach der Gesetzesbegr374ndung nicht von schl374ssigem Vortrag (so der Bericht der Abgeordneten Bachmeier, St374nker, Geis, Dr. R366ttgen, Beck, Funke und Dr. Kenzler, BT-Drucks. 14/6036 S. 120 f.; vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, 247 139 Rdn. 117e). Ein Ausforschungsverbot ist dem Wortlaut dieser Bestimmung allerdings nicht zu entnehmen, jedoch ist sie nach ihrem Absatz 2 Dritten gegen374ber dadurch be- 37 - 18 - grenzt, dass Zumutbarkeit und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den 247247 383 bis 385 ZPO Schranken f374r die Vorlageverpflichtung bilden. Hierzu hat das Berufungsgericht indessen nur bemerkt, es sei vorgetragen worden, die Urkunde beziehe sich auf ein Geheimverfahren; die Ablehnung einer Vorlage-anordnung hat es allerdings darauf gest374tzt, dass der rechtserhebliche Bezug der Darstellung zum Streitstoff nicht ausreichend dargelegt sei. c) Die Revision meint demgegen374ber, der Kl344ger habe alle ihm vern374nf-tigerweise verf374gbaren Beweismittel zur hinreichenden Begr374ndung seiner An-spr374che vorgelegt, sich aber weiterhin in Beweisnot befunden. Das Berufungs-gericht habe die Beweiserheblichkeit des Flie337bilds 9.1. mit widerspr374chlichen und denkgesetzwidrigen Erw344gungen verneint. Daf374r, dass der Gerichtsgut-achter dieses Flie337bild eingesehen habe, spreche nichts. Damit st344nden sich die Behauptung des Kl344gers 374ber den Inhalt der Zeichnung und die Behaup-tung der fr374heren Beklagten zu 3 gegen374ber, diese zeige nur die Einrichtungen zur Entstickung und Dioxinverminderung. Vom klagenden Patentinhaber k366nne aber jedenfalls nicht verlangt werden, dass er als Voraussetzung einer Vorla-geanordnung den genauen beweiserheblichen Inhalt der vorzulegenden Ur-kunde vortrage und nachweise; die Anforderungen an seinen Vortrag m374ssten vielmehr deutlich niedriger liegen. Ausreichend sein m374sse eine gewisse Sub-stantiierung des beweiserheblichen Inhalts zusammen mit einer Darlegung der Quelle f374r den Vortrag. Abzulehnen sei (mit Schlosser, JZ 2003, 427, 428 - Anm. zu BGHZ 150, 377 - Faxkarte) die verbreitete Auffassung, 247 142 ZPO n.F. d374rfe nicht zu einer Ausforschung der Gegenseite f374hren. Die Be-stimmung diene auch zu Beweiszwecken, was sich schon aus ihrer Stellung im Gesetz ergebe. Deshalb k366nne als Voraussetzung f374r eine Vorlageanordnung nur ein im wesentlichen schl374ssiger Klagevortrag und eine schl374ssige Darle-gung verlangt werden, dass die Unterlagen entscheidungserheblich sein k366nn-ten. Bei der Anwendung dieser Bestimmung seien in Angelegenheiten des ge- 38 - 19 - werblichen Rechtsschutzes die sich aus dem TRIPS-334bereinkommen erge-benden Verpflichtungen zu beachten, wie dies zu 247 809 BGB im "Faxkarte"-Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 377) entschieden sei. Entsprechendes m374sse f374r die prozessuale Bestimmung des 247 142 ZPO n.F. gelten. Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme einer Erheblichkeit des Plans mit dem Flie337bild; dieser zeige nur die nach einem Geheimverfahren durchgef374hrte Entstickung, nicht aber das gesamte auf der R. betriebene Verfahren. Auf Grund ins Blaue hinein erfolgenden Parteivortrags d374rften Ur-kunden vom Gericht nicht angefordert werden. Eine Beweiserheblichkeit in die-sem Sinn habe das Berufungsgericht zutreffend mit der Begr374ndung verneint, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, mit Hilfe des 247 142 ZPO n.F. die Beweislast-regeln der Zivilprozessordnung zu revidieren oder ausforschend eigene Ermitt-lungen anzustellen. 39 40 d) aa) Art. 43 des TRIPS-334bereinkommens bezieht sich anders als 247 142 ZPO n.F. seinem Wortlaut nach nur auf Beweismittel, die sich in der Ver-f374gungsgewalt des Gegners befinden und nicht auch auf solche, die wie hier in der Verf374gungsgewalt eines Dritten sind (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, 247 139 PatG Rdn. 117e a.E.). Dass die fr374here Beklagte zu 3 - von Anfang an ohne Rechtsgrundlage - mitverklagt worden war, kann den Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht erweitern. Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Bestimmung im Inland unmittelbar anwendbar ist (vernei-nend insoweit BGHZ 150, 377, 385 - Faxkarte). bb) Allerdings sind die fraglichen Bestimmungen des deutschen Rechts in einer Weise auszulegen, dass mit ihrer Hilfe den Anforderungen des TRIPS-334bereinkommens Gen374ge getan wird (BGHZ 150, 377, 385; vgl. auch Til- 41 - 20 - mann/Schreibauer, GRUR 2002, 1017; dies., FS W. Erdmann (2002), 901, 909 ff.). Die Bestimmung des 247 142 ZPO n.F. ist wie die materiellrechtliche Norm des 247 809 BGB ein Mittel, einem Beweisnotstand des Kl344gers zu begegnen, wie er sich gerade im Bereich der besonders verletzlichen technischen Schutz-rechte in besonderem Ma337 ergeben kann (vgl. etwa Tilmann/Schreibauer FS W. Erdmann (2002), 901 ff.). Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kommt einer Bestimmung wie der des 247 142 ZPO n.F. nunmehr auch die Funk-tion zu, die Ma337nahmen zu verwirklichen, die nach Art. 6 der bis zum 26. April 2006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004/48/EG des Euro-p344ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195/16 vom 2.6.2004, nachfolgend: Durchsetzungsrichtlinie) zur Vorlage von Beweismitteln vorgesehen sind und die etwa das franz366sische Recht in Form der "saisie contrefa347on" oder das Recht des Vereinigten K366nigreichs in Form der "search order" ("Anton Piller Order") kennen (vgl. BGHZ 150, 377, 385 - Faxkarte; Ben-kard/Rogge/Grabinski aaO. PatG 247 139 Rdn. 117a m.w.N.). Gerade die Rege-lungen im TRIPS-334bereinkommen und in der Durchsetzungsrichtlinie zeigen zudem, dass eine differenzierte Betrachtung und Anwendung von generell for-mulierten Bestimmungen wie des 247 809 BGB und des 247 142 ZPO n.F. in ver-schiedenen Rechtsgebieten, wie etwa im gewerblichen Rechtsschutz insge-samt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten, nicht nur ange-bracht, sondern jedenfalls insoweit auch geboten ist, als eine differenzierte Re-gelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist (vgl. auch die Durchsetzungsrichtlinie, Erw344gungsgr374nde 7 bis 10). An derartigen spezialgesetzlichen Regelungen fehlt es bisher, und sie sind nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebungs-arbeiten auch nicht vorgesehen. 42 cc) Bei Rechtsstreitigkeiten 374ber technische Schutzrechte kann eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach 247 142 ZPO n.F. - 21 - demnach jedenfalls dann angeordnet werden, wenn diese zur Aufkl344rung des Sachverhalts geeignet und erforderlich, weiter verh344ltnism344337ig und angemes-sen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Ber374cksichtigung seiner rechtlich gesch374tzten Interessen nach Abw344gung der kollidierenden Interessen zumut-bar ist. Dabei kann f374r die Abw344gung nach Sachlage auch auf die Intensit344t des Eingriffs in das Schutzrecht und in die rechtlich gesch374tzten Interessen des von der Vorlage Betroffenen abzustellen sein. Das Zumutbarkeitserfordernis ergibt sich gegen374ber dem Prozessgegner anders als bei Dritten allerdings nicht ausdr374cklich aus dem Wortlaut der ma337geblichen Norm des 247 142 ZPO n.F., es ist aber unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, etwa in Art. 12 Abs. 1 GG, abzuleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03, WM 2006, 880). Die Einschaltung einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person allein wird jedenfalls nicht ohne weiteres in Betracht kommen (vgl. BVerfG aaO., juris-Tz. 108, 109, zum "in camera"-Verfahren Tz. 112). Belangen des Dritten k366nnte erforderlichenfalls jedoch dadurch Rech-nung getragen werden, dass diesem gestattet wird, die vorzulegenden Unterla-gen soweit unkenntlich zu machen, als rechtlich gesch374tzte Interessen des Dritten einer Vorlage entgegenstehen. dd) Als Anlass f374r eine Vorlageanordnung kann es ausreichen, dass ei-ne Benutzung des Gegenstands des Schutzrechts wahrscheinlich ist (vgl. auch den Vorschlag zu 247 140c PatG in dem nach Ergehen der angefochtenen Ent-scheidung, der 326ffentlichkeit zug344nglich gemachten, vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 3.1.2006). Die Lite-ratur hat allerdings 374berwiegend konkretisierten Tatsachenvortrag desjenigen verlangt, der die Vorlageanordnung nach 247 142 ZPO n.F. begehrt, und eine Ausforschung als unzul344ssig angesehen (vgl. Stadler in Musielak, ZPO, 4. Aufl., 247 142 Rdn. 1; Greger in Z366ller, ZPO, 25. Aufl. 2005, 247 142 Rdn. 2; Leipold 43 - 22 - in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 142 Rdn. 9; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, 247 142 Rdn. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl. 2006, 247 142 Rdn. 2; Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-rung usw. (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses) BT-Drucks. 14/6036 S. 120; Zekoll/Bolt, Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden im Zivilpro-zess 205, NJW 2002, 3129, 3130; anders W366stmann in Hk-ZPO, 247 142 Rdn. 2). In der Instanzrechtsprechung ist die Erforderlichkeit einer Substantiierung - so-weit ersichtlich - durchgehend bejaht und ein "globales" Vorlageverlangen als nicht ausreichend angesehen worden (vgl. LG Karlsruhe, Entsch. v. 24.1.2005 - 4 O 67/04, Volltext in juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2004 - 13 W 98/04, Volltext in juris; LAG Berlin, Urt. v. 13.12.2002 - 6 Sa 1628/02 Volltext in juris, Ls. auch in EzA-SD 2003, Nr. 4, 13). Der I. Zivilsenat des Bun-desgerichtshofs hat in seinem in einer Urheberrechtssache ergangenen "Fax-karte"-Urteil (BGHZ 150, 377, 386) zu 247 809 BGB einen "gewissen Grad" an Wahrscheinlichkeit ausreichen lassen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, allerdings nicht schon eine entfernte M366glichkeit; diesen "gewissen Grad" las-sen u.a. auch LG N374rnberg-F374rth CR 2004, 890; LG N374rnberg-F374rth InstGE 5, 153, 155; OLG D374sseldorf GRUR-RR 2003, 327; OLG D374sseldorf v. 3.1.2003 - 2 U 71/00, Ls. in Mitt. 2003, 333; LG Hamburg InstGE 4, 293, 295 und nach-folgend OLG Hamburg InstGE 5, 294, 299 gen374gen. Der materiellrechtliche Vorlageanspruch aus 247 809 BGB besteht schon dann, wenn ungewiss ist, ob eine Rechtsverletzung vorliegt (RGZ 69, 401, 405 f. - Nietzsche-Briefe; Sen. BGHZ 93, 191, 203 f. - Druckbalken; BGHZ 150, 377, 384 - Faxkarte); das Ausforschungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHZ 150, 385 - Faxkarte m.w.N., wo darauf hingewiesen wird, dass prozessuale Darlegungspflichten das Ausforschungsverbot ohnehin einschr344nken). Diese Rechtsprechung ist bei Anwendung der Bestimmung des 247 142 ZPO n.F. entsprechend heranzu-ziehen. Nach der Wertentscheidung des nationalen Gesetzgebers, die Grund-s344tze, wie sie gegen374ber dem Prozessgegner gelten, mit den Einschr344nkungen - 23 - des 247 142 Abs. 2 ZPO n.F. auch gegen374ber Dritten anzuwenden, kann insoweit nichts anderes gelten. Die Wahrscheinlichkeit wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu beurteilen haben. ee) Einer Vorlageanordnung steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Kl344ger keine Anspr374che wegen Patentverletzung geltend macht, son-dern solche aus lizenzvertraglichen Verpflichtungen. Wie schon Art. 28 Abs. 2 TRIPS-334bk. zeigt, sind insoweit die gleichen Grunds344tze wie bei Schutzrechts-verletzungen anzuwenden. 44 e) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Ablehnung einer Vorlagean-ordnung auf die Feststellung beschr344nkt, dass der gerichtliche Sachverst344ndi-ge die Anlage in Augenschein genommen habe und sich damit ein ausreichen-des Bild von ihr habe machen k366nnen. 45 aa) Damit hat das Berufungsgericht nicht aufgekl344rt, was der Sachver-st344ndige tats344chlich zu Gesicht bekommen hat. Anhaltspunkte daf374r, dass er die Zeichnung eingesehen hat, finden sich im Berufungsurteil nicht. Das ist, wie die Revision mit Recht r374gt, keine hinreichende Grundlage f374r die Ablehnung. 46 bb) Die Anforderungen an eine Vorlageanordnung hat das Berufungsge-richt auch mit seiner Begr374ndung, 247 142 n.F. ZPO diene nicht dazu, die Be-weislastregeln der Zivilprozessordnung zu revidieren, verkannt. Dies folgt schon aus der Rechtsprechung des Senats zur sekund344ren Darlegungslast im Patentrecht (vgl. Sen.Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268, 269 - blasenfreie Gummibahn II; v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner; v. 16.5.2006 - X ZR 169/04 - Kunststoffb374gel, zur Ver366ffentli-chung in BGHZ vorgesehen). 47 - 24 - f) Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der vorstehenden Aus-f374hrungen erneut zu pr374fen haben, ob es eine Vorlage des Plans mit dem Flie337bild anordnet. Diese wird allerdings nicht erforderlich sein, wenn es bereits aus anderen Gr374nden zu dem Ergebnis kommt, dass auch die Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht werden, hinsichtlich derer es dies bisher ver-neint hat. 48 Melullis Keukenschrijver Ambrosius M374hlens Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.03.2000 - 7 O 11125/97 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.07.2003 - 6 U 3231/00 -
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