BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/04 vom 2. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. April 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 161.753,52 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Nichtzulassungs-beschwerde nicht einen unzutreffenden Obersatz des Inhalts aufgestellt, dass einen Rechtsanwalt keine Pflicht treffe, eine zul344ssige und begr374ndete Klage 2 - 3 - auch auf Geeignetheit und Zweckm344337igkeit zu 374berpr374fen. Es hat vielmehr die Geeignetheit und Zweckm344337igkeit bejaht. Die Frage, ob dem Rechtsanwalt ein Schaden zuzurechnen ist, der da-durch entsteht, dass das Gericht eine zul344ssige und begr374ndete Klage rechts-fehlerhaft abweist, wenn die Erhebung der Klage aus anderen Gr374nden eine Pflichtverletzung darstellt, stellt sich nicht. Denn eine solche Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Dass einem Anwalt, dem eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist, Fehler des Gerichts nicht zugerechnet werden k366nnen, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Jede Haftung eines Rechtsanwalts setzt eine Pflichtverletzung voraus (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, WM 1997, 72, 77). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 3 Auch die Frage, ob ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, zur Behebung eines aus von ihm zu verantwortenden Gr374nden - aufgrund nicht rechtskr344ftig been-deten Vorprozesses - nur drohenden Schadens dem Mandanten die f374r die Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Mittel zur Verf374gung zu stellen oder selbst die Fortsetzung des Prozesses auf eigene Kosten zu betreiben, stellt sich nicht. Die Beklagten sind f374r den drohenden Schaden mangels Pflichtverletzung nicht verantwortlich. Im 334brigen ist die Frage gekl344rt (vgl. BGH, Urt. v. 4 - 4 - 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473; Zugeh366r/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1127). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.07.2003 - 30 O 20171/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 U 4645/03 -
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