BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 42.842,38 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Annahme der Beschwerde war das neue Vorbringen in dem Schriftsatz der Kl344ger vom 11. April 2006 nicht unstreitig. Den abweichen-den Standpunkt der Beklagten hat das Berufungsgericht auf Seite 18 oben sei-nes Urteils zutreffend wiedergegeben. 2 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr.Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 04.07.2005 - 9 O 244/04 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 03.05.2006 - 1 U 397/05-143- -
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