BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNIS- UND ENDURTEIL XII ZR 114/06 Verk374ndet am: 11. Februar 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 204, 535, 536, 546 a; ZPO 247 72 a) Die Verj344hrung von Anspr374chen auf Mietzins (247 535 Abs. 2 BGB) und Nut-zungsentsch344digung nach 247 546 a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete) wird durch eine - zul344ssige - Streitverk374ndung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gew344hrleis-tungsrecht des Streitverk374ndungsempf344ngers bezieht (247 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO). b) Eine Streitverk374ndung ist zul344ssig, wenn der Streitverk374nder zu der Annah-me berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen ein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden k366nnte. BGH, Vers344umnis- und Endurteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 vorl344ufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verfolgen Anspr374che auf Mietzins und Nutzungsentsch344di-gung aus einem beendeten (Unter-)Mietverh344ltnis. 1 Die Kl344ger waren Mieter von zwei Gewerbeobjekten (jeweils Dachge-schossfl344chen) in B. , G. Stra337e ... und ..., deren Vermieter ur-spr374nglich das Land B. , sp344ter der Liegenschaftsfonds B. (im Folgen-den: Vermieter) war. Die R344ume waren als Lagerraum vermietet. Durch zwei Untermietvertr344ge vom 27. April 1994 vermieteten die Kl344ger die R344ume an 2 - 3 - eine Gesellschaft f374r Architektur und Neue Medien (GbR), deren Gesellschafter die Beklagten sind, zum Zwecke der B374ronutzung. 3 Die Beklagten hielten in den Jahren 1998 und 1999 Mietzinsen ein und beriefen sich auf eine Mietminderung. Die Kl344ger verfuhren im Verh344ltnis zum Vermieter ebenso. Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 k374ndigten die Kl344ger das Untermietverh344ltnis mit den Beklagten fristlos. Die Kl344ger wurden im Jahr 2002 vom Vermieter vor dem Landgericht B. auf Zahlung r374ckst344ndiger Mietzinsen f374r 1998 und 1999 verklagt. Die damaligen Prozessparteien stritten um die von den Kl344gern geltend gemachte Mietminderung. Im Prozess verk374ndeten die Kl344ger den Beklagten den Streit. Der Beklagte zu 1 trat den Kl344gern als Streithelfer bei. Die Kl344ger wurden vom Landgericht B. zur Zahlung der vollen Mietzinsen verurteilt. Im vorliegenden Verfahren begehren sie die Zahlung der entsprechenden Mietzinsen bzw. Nut-zungsentsch344digung von den Beklagten. 4 Die Kl344ger haben zun344chst im Dezember 2002 Mahnbescheide bean-tragt, die den Beklagten jeweils am 24. Januar 2003 zugestellt worden sind. Im anschlie337enden Streitverfahren haben die Kl344ger ihre Klage erweitert. Ein am 14. Januar 2004 eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch der Kl344ger ist vom Landgericht zur374ckgewiesen worden; die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Erst nach Einzahlung des (restlichen) Vor-schusses am 20. Dezember 2004 auf die Gerichtskosten ist ein Termin be-stimmt worden. Die zun344chst noch versehentlich unterbliebene Zustellung der Klagebegr374ndung ist sp344ter nachgeholt worden. 5 Die Beklagten haben die Einrede der Verj344hrung erhoben. Die Parteien streiten dar374ber, ob die Verj344hrung durch die Streitverk374ndung im Vorprozess 6 - 4 - und die Zustellung der Mahnbescheide bzw. Klageerhebung im vorliegenden Verfahren rechtzeitig gehemmt worden ist. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung ver-j344hrt sei. Die dagegen - beschr344nkt auf das Jahr 1999 - eingelegte Berufung der Kl344ger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten zu 1 ist insoweit durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern ber374cksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). 8 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht ist in seinem in ZMR 2006, 687 ver366ffentlichten Ur-teil wie das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klageforderung verj344hrt sei. 10 Die Verj344hrung sei weder durch die Zustellung der Mahnbescheide noch durch die Streitverk374ndung im Vorprozess gehemmt worden. Den Mahnbe-scheiden habe es an der erforderlichen Individualisierung der Forderungen ge- 11 - 5 - fehlt. Die sp344tere Individualisierung im Prozess k366nne nicht auf den Zeitpunkt des Mahnantrags zur374ckwirken, sondern wirke nur f374r die Zukunft. Eine Hem-mung sei auch nicht durch die Einreichung des Klagebegr374ndungsschriftsatzes eingetreten, weil dessen Zustellung nicht "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO erfolgt sei. Die bei der Zustellung eingetretene Verz366gerung beruhe auf dem fehlenden weiteren Kostenvorschuss und sei den Kl344gern auch unter Ber374ck-sichtigung des zwischenzeitlichen Prozesskostenhilfeverfahrens zuzurechnen. Auch die Streitverk374ndung im Vorprozess habe die Verj344hrung nicht ge-hemmt. Erforderlich sei die Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung, welche im Folge-prozess zu 374berpr374fen sei. Dass der Beklagte zu 1 den Kl344gern im Vorprozess beigetreten sei, mache diese Pr374fung nicht entbehrlich. 12 Ein Streitverk374ndungsgrund habe nicht vorgelegen. Zweifelhaft sei hier lediglich die Zul344ssigkeit nach 247 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO, wof374r der Bundesge-richtshof in bestimmten F344llen, insbesondere bei gleichartigen Gew344hrleis-tungsrechten in einer Leistungskette, eine erweiternde Auslegung vorgenom-men habe. Die Entscheidungen lie337en sich aber nicht dahin verallgemeinern, dass die Streitverk374ndung in einer Leistungskette stets zul344ssig sei, wenn gleichartige Gew344hrleistungsrechte und etwa Tatsachen im Raum st374nden, die auch im anderen Verh344ltnis verwertbar sein k366nnten. Es komme darauf an, ob bei einer gewissen typisierenden Betrachtung der Rechtsverh344ltnisse eine 374-bereinstimmende Betrachtung greifen "m374sste", so dass nur durch das Ausei-nanderfallen der Beurteilung in zwei Prozesse das den Zweck des 247 72 ZPO bildende Risiko auftrete, dass der Streitverk374nder zu Unrecht in beiden unter-liege. Die Annahme einer derart engen materiellrechtlichen Verkn374pfung werde in einer Liefer- oder Leistungskette, wenn also bei nat374rlicher Betrachtung die-selbe Leistung weitergereicht werde, n344her liegen als bei einem Untermietver-trag. Der Untermietvertrag werde typischerweise losgel366st vom Hauptmietver- 13 - 6 - trag abgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei eine enge materiellrechtliche Ver-kn374pfung jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Mietvertr344ge nicht den glei-chen Zweck verfolgten (Vermietung als Lagerraum im Hauptmietverh344ltnis und als B374ror344ume im Untermietverh344ltnis). Die Annahme der Kl344ger, der Inhalt des Hauptmietverh344ltnisses habe sich durch das Einverst344ndnis des Vermieters dahin ge344ndert, dass dieser nunmehr auch zur Herstellung eines daf374r geeigne-ten Zustands verpflichtet gewesen sei, habe ferngelegen. Ein Gleichlauf des M344ngeleinwands in einzelnen Beziehungen sei nicht ma337geblich. F374r die Be-sorgnis im Sinne von 247 72 Abs. 1 ZPO gen374ge nicht die blo337 subjektive Sicht der Kl344ger, die im vorliegenden Fall jedenfalls nicht berechtigt gewesen sei. Die allein mit dem Ziel, bef374rchtete Gegenanspr374che oder -rechte auszu-schlie337en, erkl344rte Streitverk374ndung f374hre schlie337lich nicht zur Hemmung hin-sichtlich des Zahlungsanspruchs des Streitverk374nders. Die Hemmungswirkung der Streitverk374ndung erfasse nur die Anspr374che, auf die sich die Interventions-wirkung (247247 74 Abs. 3, 68 ZPO) konkret beziehe. Erfolge die Streitverk374ndung durch den Gl344ubiger des Zahlungsanspruchs, um bef374rchtete Gegenanspr374che oder -rechte des Streitverk374ndeten auszuschlie337en (247 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), werde daher nicht die Verj344hrung des Zahlungsanspruchs gehemmt. Dass vor-liegend die Minderung der Beklagten ausgeschlossen werden solle, die keinen "Anspruch" darstelle, sondern eine Einwendung gegen den Mietzinsanspruch, k366nne in Bezug auf die Verj344hrung der Mietzinsforderung keinen Unterschied machen. W344re mit einem aufzurechnenden Schadensersatzanspruch zu rech-nen, w374rde eine Hemmung ebenfalls nicht eintreten. Beide F344lle l344gen insoweit ma337geblich gleich, als der Zahlungsanspruch rechtlich die Kl344rung des Gegen-rechts nicht voraussetze, sondern der Gl344ubiger nur einem Prozessrisiko unter-liege. Sein Interesse, dieses durch Abwarten einer Vorkl344rung im Erstprozess zu minimieren, rechtfertige die Verj344hrungshemmung nicht. 14 - 7 - II. 15 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die geltend gemachten Mietzinsanspr374che und Nutzungsentsch344digungsan-spr374che f374r das Jahr 1999 sind nicht verj344hrt. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Hemmungswirkung der Mahnbescheide und die urspr374ngliche Hem-mungswirkung der Klagebegr374ndung kommt es nicht an. Denn die Verj344hrung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon durch die Streitver-k374ndung im Vorprozess rechtzeitig gehemmt worden. 1. Die Verj344hrungsfrist richtet sich gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grunds344tzlich nach dem aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungs-gesetzes vom 26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. Die regelm344337ige Verj344hrungsfrist betr344gt nach 247 195 BGB drei Jahre. Sie w374rde aber, weil sie k374rzer ist als die nach 247 197 BGB a.F. bis zum 31. Dezember 2001 geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2002 zu laufen beginnen und demzufolge erst mit Ablauf des 31. De-zember 2004 enden. Weil die nach altem Recht geltende Verj344hrungsfrist von vier Jahren dann aber fr374her abl344uft (Beginn nach 247 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 1999, Ende also mit Ablauf des 31. Dezember 2003), gilt diese f374r die hier noch streitbefangenen Anspr374che auf Mietzins- und Nut-zungsentsch344digung betreffend das Jahr 1999 fort (Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). 16 Die Hemmung der Verj344hrung bestimmt sich gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, 2 EGBGB nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht, weil hierf374r nur Gr374nde in Frage kommen, die in die Zeit nach Inkrafttreten des neu-en Verj344hrungsrechts fallen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. Art. 229 247 6 EGBGB Rdn. 7). 17 - 8 - 2. a) Nach 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verj344hrung durch die Zustel-lung der Streitverk374ndung gehemmt. 334ber den Wortlaut der Vorschrift hinaus muss die Streitverk374ndung nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs - von der auch das Berufungsgericht ausgeht - gem344337 247 72 Abs. 1 1. und 2. Alt. ZPO zul344ssig sein (BGHZ 175, 1, 6 f. m.w.N. m.Anm. Peters JR 2008, 465), was im Folgeprozess zu pr374fen ist. Insbesondere muss ein Streit-verk374ndungsgrund vorliegen. 18 aa) An dem Erfordernis der Zul344ssigkeit ist entgegen der an der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ge344u337erten Kritik (Althammer/W374rdinger NJW 2008, 2620 m.w.N.) festzuhalten. Insbesondere 374berzeugt nicht das ge-gen die Rechtsprechung angef374hrte Argument, indem der Gesetzgeber die ein-schr344nkende Formulierung in 247 209 BGB a.F. ("in dem Prozess, von dessen Ausgang der Anspruch abh344ngt") nicht in 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB 374bernommen habe, sei entsprechend dem Wortlaut eine Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung zur Hemmung der Verj344hrung nicht mehr erforderlich. Dass statt der in 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. aufgef374hrten Abh344ngigkeit der beiden Prozesse auf die Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung abzustellen ist, entsprach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der Schuldrechtsreform (vgl. BGHZ 175, 1, 7 m.w.N.). Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umst344nden die Abh344ngigkeit aus dem Wortlaut der Vorschrift gestrichen hat, belegt dies zu-n344chst nur, dass er damit f374r eine Klarstellung des bestehenden Rechtszu-stands sorgen wollte, wie es in den Materialien auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BT-Drucks. 14/6040 S. 114; BGHZ 175, 1, 7). Daraus ergibt sich aber nicht, dass er mit dieser Formulierung abweichend von der gefestig-ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zul344ssigkeit der Streitverk374n-dung als entbehrlich angesehen h344tte. Das gilt erst recht, weil die Gesetzesbe-gr374ndung gerade auf die grundlegende Entscheidung BGHZ 36, 212, 214 ver-weist, in der der Bundesgerichtshof - im Anschluss an die Rechtsprechung des 19 - 9 - Reichsgerichts - ausgesprochen hat, dass die Voraussetzungen f374r die - zu-l344ssige - Streitverk374ndung und die Unterbrechung der Verj344hrung 374bereinstim-men. 20 bb) Auch eine entsprechende Anwendung der f374r die Klage geltenden Regeln (so Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. 247 51 Rdn. 24), wonach auch eine unzul344ssige Klage die Verj344hrung hemmt, ist nicht angezeigt. Anders als der Beklagte bei der unzul344ssigen Klage ist der Streitver-k374ndungsempf344nger nicht unmittelbar betroffen und ist seine Beteiligung am Prozess zun344chst von seiner Entscheidung 374ber den Beitritt abh344ngig (vgl. BGHZ 175, 1, 8). Bei einer unzul344ssigen Streitverk374ndung m374sste er sich hin-gegen an einem Prozess beteiligen, der ihn nichts angeht. Auch bei der unzu-l344ssigen Klage ist jedenfalls die Warnfunktion gew344hrleistet, die die Hemmung der Verj344hrung rechtfertigt. Wenn hingegen das Thema des Vorprozesses den Streitverk374ndungsempf344nger gar nicht betrifft oder ihm die Verbindung zu ei-nem m366glichen Anspruch in der Streitverk374ndungsschrift nicht aufgezeigt wird, erf374llt die Streitverk374ndung keine der Klage entsprechende Warnfunktion und ist eine Hemmung der Verj344hrung daher nicht gerechtfertigt. cc) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht herausgestellt, dass das Erfordernis der Zul344ssigkeit im Hinblick auf die Hemmung der Verj344hrung auch nicht dadurch entbehrlich wird, dass der Beklagte zu 1 im Vorprozess den Kl344-gern beigetreten ist (BGHZ 175, 1, 3 f. m.w.N.; a.A. Althammer/W374rdinger NJW 2008, 2620, 2621). 21 b) Demnach ist insbesondere ein Streitverk374ndungsgrund nach 247 72 Abs. 1 ZPO erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn eine Partei f374r den Fall des ihr ung374nstigen Prozessausgangs einen Anspruch auf Gew344hrleistung oder 22 - 10 - Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu k366nnen glaubt (1. Alt.) oder den Anspruch eines Dritten besorgt (2. Alt.). 23 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es im Verh344ltnis der Kl344ger zu den Beklagten nicht um einen Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrleistung oder Schadloshaltung im Sinne von 247 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO geht. Die Kl344ger machen gegen die Beklagten Anspr374che auf Mietzinszahlung nach 247 535 Abs. 2 BGB und Nutzungsentsch344digung nach 247 546 a Abs. 1 BGB geltend. Beide Anspr374che sind nicht als Anspr374che auf Schadloshaltung im Sinne von 247 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO zu betrachten. Grund der Streitverk374ndung war auch kein Gew344hrleistungsrecht der Kl344ger gegen die Beklagten, sondern ein von den Kl344gern zu bef374rchtendes Gew344hrleistungsrecht der Beklagten, das 247 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO unterf344llt (vgl. BGHZ 116, 95, 101 f.). Den Kl344gern war dem entsprechend daran gelegen, durch die Streitverk374ndung im Unterliegens-falle einem zu bef374rchtenden Gegenrecht der Beklagten die tats344chliche Grund-lage zu entziehen. Die beiden in 247 72 Abs. 1 ZPO aufgef374hrten Alternativen un-terscheiden sich demnach nur im Hinblick auf die Anspruchsrichtung. F374r die M366glichkeit der Streitverk374ndung soll es aber nicht darauf ankommen, in wel-chem der beiden (hier: Vertrags-)Verh344ltnisse zuerst ein Prozess gef374hrt wird und ob der Streitverk374nder darin die Kl344ger- oder Beklagtenrolle einnimmt (Z366l-ler/Vollkommer ZPO 27. Aufl. 247 72 Rdn. 6). bb) Bei der von den Beklagten geltend gemachten Minderung handelt es sich zwar nicht um einen Anspruch im Sinne von 247 194 BGB, sondern um eine kraft Gesetzes eintretende Folge der Mangelhaftigkeit. Nach 247 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Mieter bei Mangelhaftigkeit der Mietsache von der Entrich-tung der Miete befreit. 247 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist indessen weit auszulegen und auch auf die Mietzinsminderung anzuwenden. Die konkrete Ausgestaltung ei-nes Gew344hrleistungsrechts, etwa als Anspruch (z.B. Wandlung und Minderung 24 - 11 - nach 247 462 BGB a.F. oder Schadensersatzanspruch nach 247 536 a BGB), Ges-taltungsrecht (Minderung nach 247 441 BGB) oder gesetzliche Folge der Mangel-haftigkeit kann nicht ausschlaggebend sein, schon weil das Gew344hrleistungs-recht, wenn etwa ein Wahlrecht besteht, zum Zeitpunkt der Streitverk374ndung noch nicht festzustehen braucht. 25 cc) Auch f374r die Zeit nach der K374ndigung besteht ein sachlicher Zusam-menhang zwischen Vorprozess und Folgeprozess. Je nach dem Erfolg der Minderung k366nnte mangels Verzuges mit der Mietzinszahlung ein Grund f374r die von den Kl344gern ausgesprochene K374ndigung gefehlt haben. Aber auch wenn die K374ndigung wirksam war, hat die Minderung Auswirkungen auf den Nut-zungsentsch344digungsanspruch nach 247 546 a BGB. Denn der Anspruch w344re bei Erfolg oder Teilerfolg der Minderung von vornherein nur beschr344nkt auf die - vor der K374ndigung - geminderte Miete entstanden (Senatsurteil vom 21. M344rz 2001 - XII ZR 241/98 - Tz. 35 (Juris) BGH-Report 2001, 447; BGH Urteil vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 116/89 - NJW-RR 1990, 884 m.w.N.). c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die auf ein Gew344hrleis-tungsrecht bezogene Streitverk374ndung nach 247 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO keine die Verj344hrung hemmende Wirkung entfalten k366nne, mangelt es an einer tragf344hi-gen Begr374ndung. 26 Ob und in welcher Richtung die Hemmungswirkung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch bei der 2. Alt. des 247 72 Abs. 1 ZPO eingreift, ist allerdings bis-lang noch nicht h366chstrichterlich entschieden. In Anbetracht der Funktion der Streitverk374ndung und der berechtigten Interessen der beteiligten (Vertrags-) Parteien muss die Hemmungswirkung auch dann eingreifen, wenn nicht das Gew344hrleistungsrecht selbst, sondern ein der vertraglichen (Haupt-)Pflicht (hier: Gebrauchsgew344hrung nach 247 535 Abs. 1 BGB), auf die sich das Gew344hrleis- 27 - 12 - tungsrecht bezieht, gegen374berstehender Gegenleistungsanspruch des Streit-verk374nders (hier: Mietzinsanspruch) in Rede steht. 28 Der Wortlaut des 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB erfasst die Streitverk374ndung im allgemeinen und somit s344mtliche Streitverk374ndungsgr374nde. Eine einschr344nken-de Auslegung ist nicht angezeigt, denn sie w374rde den Wirkungsbereich der Streitverk374ndung ohne sachliche Rechtfertigung verk374rzen. Dass durch die Streitverk374ndung - wie das Berufungsgericht meint - die Verj344hrung der Ge-w344hrleistungsanspr374che des Streitverk374ndungsempf344ngers gehemmt werden sollte, liegt dagegen fern und widerspr344che insbesondere dem Grundsatz, dass die die Verj344hrung (einseitig) hemmende Ma337nahme vom Gl344ubiger des An-spruchs ausgehen muss (Staudinger/Peters [2004] 247 204 Rdn. 82; Palandt/ Heinrichs BGB 68. Aufl. 247 204 Rdn. 21 m.N.). Sinn und Zweck der Streitverk374ndung legen es nahe, auch der Streitver-k374ndung nach 247 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO eine verj344hrungshemmende Wirkung beizumessen. Die Streitverk374ndung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverk374nders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, ver-schiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das hei337t den Streitverk374nder durch die Bindungswirkung gem344337 247247 74, 68 ZPO vor dem Ri-siko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verkn374pfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden An-spr374che mehrere Prozesse f374hren muss, dabei aber Gefahr l344uft, alle zu verlie-ren, obwohl er zumindest einen gewinnen m374sste (vgl. BGHZ 116, 95, 100; Z366l-ler/Vollkommer ZPO 27. Aufl. 247 72 Rdn. 1). 29 Dass die Streitverk374ndung auch auf Erf374llungsanspr374che des Streitver-k374nders einwirken kann, zeigt sich daran, dass die Streitverk374ndungswirkung neben den rechtlichen Grundlagen auch und gerade die im Vorprozess getrof- 30 - 13 - fenen tats344chlichen Feststellungen erfasst (BGHZ 36, 212, 215). Das wird da-durch unterstrichen, dass beispielsweise der Antrag auf Durchf374hrung des selb-st344ndigen Beweisverfahrens nach 247 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB verj344hrungshem-mende Wirkung hat, obwohl noch gar nicht feststehen muss, welcher konkrete Anspruch zum Gegenstand einer sp344teren Auseinandersetzung werden wird. Dar374ber hinaus ist es anerkannt, dass auch die im Beweisverfahren erkl344rte Streitverk374ndung verj344hrungshemmende Wirkung hat (BGHZ 134, 190, 194). Den berechtigten Interessen des Streitverk374ndungsempf344ngers ist aus-reichend Rechnung getragen. Die Hemmungswirkung wird gegenst344ndlich durch die Streitverk374ndungsschrift (BGHZ 175, 1, 9; BGH Urteil vom 21. Febru-ar 2002 - IX ZR 127/00 - NJW 2002, 1414, 1416; OLG D374sseldorf BauR 1996, 869, 870) und das Erfordernis der Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung begrenzt. Die Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung schlie337t es aus, dass der Streitverk374n-dungsempf344nger willk374rlich in einen ihn in keiner Weise betreffenden Prozess hineingezogen wird und daran materiellrechtliche Folgen gekn374pft werden. 31 Dass Sinn und Zweck der Streitverk374ndung eine Hemmungswirkung auch in der vorliegenden Fallkonstellation erfordern, wird daran deutlich, dass die Kl344ger anderenfalls, um den Eintritt der Verj344hrung abzuwenden, noch w344h-rend des laufenden Erstprozesses Klage gegen die Beklagten h344tten erheben m374ssen. Daf374r h344tte aber keine Veranlassung bestanden, wenn die Kl344ger den Vorprozess gewonnen h344tten, was ihrem Interesse gen374gt h344tte. Es ist aber der Zweck der Streitverk374ndung, 374berfl374ssige Parallelprozesse zu vermeiden. Die vom Berufungsgericht aufgezeigte M366glichkeit, im Mietzinsprozess der Kl344ger gegen die Beklagten eine Aussetzung wegen (vermeintlicher) Vorgreiflichkeit des Vorprozesses zu erwirken, h344tte die Kl344ger zum einen nicht vom Kostenri-siko befreit und widerspricht zum anderen der eigenen Argumentation des Be- 32 - 14 - rufungsgerichts, das gerade im Hinblick auf die Streitverk374ndung eine entspre-chende Interessenlage nicht anerkennen will. 33 Im Ergebnis kann es demnach keinen Unterschied machen, ob die Kl344-ger sich als Vermieter entschlie337en, die Minderung an ihren Vermieter "weiter-zugeben" und dessen Klage abzuwarten oder aber statt dessen die Beklagten auf Mietzinszahlung zu verklagen und ihrem Vermieter nach 247 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO den Streit zu verk374nden, was unzweifelhaft zul344ssig w344re. Beide Alternati-ven sind rechtlich gleichwertig, so dass es nicht ausschlaggebend sein kann, ob die Kl344ger die eher Erfolg versprechende M366glichkeit w344hlten und in welchem Umfang schlie337lich im Folgeprozess die Interventionswirkung nach 247247 74 Abs. 3, 68 ZPO eingreift. d) Die Streitverk374ndung war im vorliegenden Fall zul344ssig. Insbesondere bestand f374r die Kl344ger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein hin-reichender Streitverk374ndungsgrund. Dieser ergab sich daraus, dass die Kl344ger bef374rchten mussten, dass ihre Minderung im Verh344ltnis zum Vermieter im Vor-prozess nicht anerkannt w374rde, die Beklagten hingegen im Folgeprozess mit ihrem Minderungseinwand Erfolg haben k366nnten. 34 Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings herausgestellt, dass die Vertragsurkunden des Haupt- und Untermietverh344ltnisses unterschiedliche Nut-zungszwecke ausweisen. W344hrend die Mietr344ume im Hauptmietverh344ltnis als Lagerr344ume vermietet wurden, bezog sich das Untermietverh344ltnis auf eine B374-ronutzung. Eine 334bereinstimmung des Vertragsgegenstandes in beiden Ver-h344ltnissen ist indessen nicht erforderlich. Die Anspr374che in dem einen Verh344lt-nis brauchen nicht mit denen des anderen Verh344ltnisses gleichzulaufen (BGHZ 134, 190, 195; 116, 95, 101). 35 - 15 - Die Streitverk374ndung ist vielmehr schon dann zul344ssig, wenn die An-nahme des Streitverk374nders berechtigt war, dass wesentliche Fragen in beiden Vertragsverh344ltnissen gleichlaufend zu beantworten sind. Zwar hat der Bun-desgerichtshof eine enge materiellrechtliche Verkn374pfung der im Vorprozess und Folgeprozess geltend gemachten Anspr374che als Grund f374r die Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung angef374hrt (BGHZ 116, 95, 101). Er hat aber gleichzeitig klargestellt, dass die jeweiligen Anspr374che weder auf derselben Rechtsgrundla-ge beruhen noch inhaltlich identisch sein m374ssen. Es gen374ge vielmehr, dass mit ihnen das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgt werde (BGHZ 116, 95, 101 m.w.N.). 36 W374rde man dagegen mit dem Berufungsgericht eine vollst344ndige Identi-t344t der Vertragsleistung in beiden Verh344ltnissen verlangen, so w344re den Partei-en eine verl344ssliche Einsch344tzung der Frage, ob eine Streitverk374ndung zul344ssig ist, 374ber die Ma337en erschwert. Die Schwierigkeiten einer genauen Abgrenzung offenbaren sich trotz der nach den Vertragsurkunden der beiden Mietverh344ltnis-se abweichenden Nutzungszwecke auch im vorliegenden Fall. Zum einen be-steht auch bei unterschiedlichen Nutzungszwecken eine Schnittmenge m366gli-cher M344ngel, die in beiden Mietverh344ltnissen bedeutsam sein k366nnen. So w374r-den z.B. durch ein undichtes Dach oder einen Rohrbruch der Wasserleitung beiderlei Vertragszwecke in 344hnlicher Weise gef344hrdet. Zum anderen ist zwi-schen den Parteien aber auch streitig, ob das Hauptmietverh344ltnis nicht nach-tr344glich dadurch ge344ndert worden ist, dass der Vermieter sich mit einer 334ber-lassung der R344ume als B374ror344ume einverstanden erkl344rte, wof374r die Kl344ger einige vom Vermieter durchgef374hrte oder zugesagte Umbauma337nahmen anf374h-ren. Die exakte Einsch344tzung, ob dieses auch mit einer eigenen Einstands-pflicht f374r den hierf374r erforderlichen Zustand der R344ume einhergeht, was das Berufungsgericht als ausgeschlossen ansieht, w374rde jedenfalls an die Prognose des Streitverk374nders 374berzogene Anforderungen stellen. Dass auch aus der 37 - 16 - Sicht der Beklagten ein Gleichlauf der Mietzinsminderung in beiden Verh344ltnis-sen nahe lag, wird dadurch unterst374tzt, dass der Beklagte zu 1 dem Vorprozess auf Seiten der Kl344ger beitrat. 38 Die Interventionswirkung ist sodann ohnedies auf den Umfang be-schr344nkt, in dem die im Vorprozess festgestellten Tatsachen auch im nachfol-genden Prozess erheblich sind. Wenn die Hemmungswirkung der Streitverk374n-dung dar374ber hinausgeht und den gesamten Anspruch des Streitverk374nders erfasst, so rechtfertigt sich dies daraus, dass der Streitverk374ndungsempf344nger durch die Streitverk374ndungsschrift und den mit ihr angek374ndigten Anspruch im Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Die Streitverk374ndung hat somit nur dann keine Hemmungswirkung, wenn der im Folgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tats344chlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abh344ngig ist. Im vorliegenden Fall bestand demnach ein hinreichender Streitverk374n-dungsgrund. Da den Beklagten in der Streitverk374ndungsschrift im Unterliegens-fall die Geltendmachung von Mietzinsanspr374chen angek374ndigt wurde und damit auch die gleichgerichteten Anspr374che auf Nutzungsentsch344digung erfasst sind, hat die Streitverk374ndung die Verj344hrung gehemmt. 39 3. Nach 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskr344ftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gem344337 247 209 BGB wird der Zeitraum, w344hrend dessen die Verj344h-rung gehemmt war, in die Verj344hrungsfrist nicht eingerechnet. 40 Im vorliegenden Fall war die Verj344hrung seit der Einreichung der Streit-verk374ndung (247 167 ZPO) am 10. Mai 2002 bis sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils gehemmt, wobei der Tag des Beginns der Hemmung und der Tag ihrer Beendigung zur Hemmungszeit geh366ren (RGZ 120, 355, 362 f.; Staudin- 41 - 17 - ger/Peters [2004] 247 209 Rdn. 7 m.w.N.). Die Rechtskraft des Urteils, gegen das die Kl344ger zun344chst noch Berufung eingelegt hatten, trat nach R374cknahme der Berufung gem344337 247 705 ZPO am 29. Januar 2003 ein. Dem sind sechs Monate hinzuzurechnen, so dass die Hemmung gem344337 247 188 Abs. 2 BGB bis zum 29. Juli 2003 und insgesamt also 446 Tage andauerte, um die sich die mit dem 31. Dezember 2003 ablaufende Verj344hrungsfrist verl344ngert hat. Den noch ausstehenden Kostenvorschuss zahlten die Kl344ger am 20. De-zember 2004 ein. Dass die Zustellung der Klagebegr374ndung vom Landgericht zun344chst unterlassen und erst Ende M344rz 2005 nachgeholt wurde, darf den Kl344gern nach 247 167 ZPO nicht zum Nachteil gereichen. Im 334brigen hat aber der zwischenzeitliche Prozesskostenhilfeantrag vom 14. Januar 2004 nach 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu einer weiteren Hemmung gef374hrt, die auch noch wirksam werden konnte, weil die Hemmung wegen Streitverk374ndung den Ablauf der ur-spr374nglichen Verj344hrungsfrist bereits hinausgeschoben hatte. Die gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung durch die schlie337lich wirksame Kla-geerhebung im vorliegenden Verfahren dauert noch an. Auf die vom Beru-fungsgericht verneinte Hemmungswirkung der Mahnbescheide kommt es mithin nicht an. 42 III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-che nicht abschlie337end entscheiden, weil zur Beurteilung der Mietzins- bzw. Nutzungsentsch344digungsanspr374che und einer Mietminderung - ggf. nach 43 - 18 - erg344nzendem Vortrag der Parteien - weitere tatrichterliche Feststellungen erfor-derlich sind. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2005 - 32 O 318/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2006 - 8 U 164/05 -
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