BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/07 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 15. November 2007 beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat auf den Schadensersatzanspruch aus 247 945 ZPO zutreffend das Verj344hrungsrecht des B374rgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt (vgl. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Berechnung des Berufungsgerichts, wonach der Anspruch - falls keine Unterbrechungs- oder Hemmungstatbest344nde jeweils nach altem Recht eingreifen - mit Ablauf des 10. April 2000 verj344hrt w344re, l344sst ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Grundsatzfragen oder schwierige un- 2 - 3 - gekl344rte Rechtsfragen, f374r deren Beantwortung das Verfahren der Prozesskos-tenhilfe nicht vorgesehen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/03, NJW-RR 2003, 130, 131), stellen sich hierbei nicht. 2. Gleiches gilt f374r die Annahme, dass kein Fall des 247 270 Abs. 3 ZPO a.F. vorliegt, wonach es zur Wahrung der Unterbrechung der Verj344hrung durch Klageerhebung ausreicht, die vor Eintritt der Verj344hrung eingereichte Klage demn344chst zuzustellen. Eine Zustellung ohne Zustellungsabsicht 344u337ert nach gesicherter Rechtsauffassung keine Zustellungswirkung (BGHZ 7, 268, 270; BGH, Beschl. v. 26. November 2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 f; Z366l-ler/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 166 Rn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 247 189 Rn. 2). Die fehlende Zustellungsabsicht hat das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umst344nden, teilweise im Anschluss an BGHZ 7, 268, 270, geschlos-sen. Diese W374rdigung f344llt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. 3 3. Der in der Klageschrift enthaltene Prozesskostenhilfeantrag der Kl344ge-rin hat den Eintritt der Verj344hrung nicht bis zum Eintritt der Rechtsh344ngigkeit der Klage gehemmt. Auch dies ergibt sich aus rechtlich hinreichend gekl344rten Grunds344tzen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 247 203 a.F. Rn. 9). Es fehlt nicht nur daran, dass die Kl344gerin aus den Gr374nden des das Prozesskos-tenhilfeverfahren abschlie337enden Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2000 vern374nftigerweise mit der Gew344hrung der Prozesskostenhilfe wegen der nicht hinreichend nachgewiesenen Bed374rftigkeit rechnen durfte (vgl. BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141). Die Kl344gerin hat nach der rechtskr344ftigen Ablehnung der Prozesskostenhilfe und der Anforderung der Gerichtskosten durch das Landgericht am 20. Februar 2001 auch nicht in angemessener Frist den erforderten Betrag eingezahlt. Es ist 4 - 4 - h366chstrichterlich gekl344rt, dass die Hemmung - unabh344ngig davon, ob die Pro-zesskostenhilfe zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden ist (BGHZ 37, 113, 118 f) - jedenfalls nach Ablauf einer 334berlegungsfrist endet, die in Anleh-nung an 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berechnen ist (BGHZ 70, 235, 239 f, 98, 295, 301). Diese Frist kann je nach Lage des Falles ma337voll zu verl344ngern sein (vgl. BGH, Urt. v. 22. M344rz 2001 - IX ZR 407/98, ZIP 2001, 893, 895). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin den Kostenvorschuss jedoch erst am 5. April 2002 und mithin weit mehr als ein Jahr nach letztinstanz-licher Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs vollst344ndig eingezahlt. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner h366chstrichterlichen Kl344rung, dass die Kl344gerin ihre 334berlegungsfrist damit weit 374berschritten hat. 4. Das Berufungsgericht hat sich schlie337lich mit den 374brigen von der Kl344-gerin geltend gemachten Hemmungstatbest344nden befasst und sie s344mtlich ver-neint. Insoweit ersch366pfen sich die Ausf374hrungen der Vorinstanz in einer 5 - 5 - vom Tatrichter zu verantwortenden W374rdigung ohne Grundsatzbedeutung; ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist auch nicht aus Gr374nden der Einheitlich-keitssicherung erforderlich. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2/5 O 164/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -
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