BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/07 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 2. April 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin in vollem Um-fang darauf gepr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter die-sem Gesichtspunkt die Beanstandungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erach-tet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine kur-ze Begr374ndung beigef374gt. 1 Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfah-rensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver- 2 - 3 - fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374n-dung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels ei-ner Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rs-r374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2/5 O 164/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -
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