BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/07 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.278.229,70 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat das Willk374rverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und Verfahrens-rechts willk374rlich, so stellt dies einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hier-f374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist viel- 2 - 3 - mehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; NJW 2001, 1125 f). Ein kras-ser Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Die fehlende Zustellungsabsicht hat das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umst344nden, teilweise im Anschluss an BGHZ 7, 268, 270, im Rahmen tatrichterlicher W374rdigung abgeleitet. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht die Annahme des Beru-fungsgerichts, es fehle eine Zustellungsabsicht, auch nicht auf einer Geh366rsver-letzung. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, die von einer Partei vertretene W374rdigung des Prozessstoffes zu 374bernehmen oder der vor-getragenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; NJW 2005, 3345, 3346, BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10). 3 3. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit seiner Annahme, das damalige Mitglied des Hessischen Landtags Dr. J. und der Ministerialrat Dr. B. h344tten aufgrund der Befassung mit einer von der Kl344gerin erhobenen Eingabe nicht als deren Bevollm344chtigte in Betracht kommen k366nnen, weder Prozessvortrag noch Beweisantritt 374bergangen. Art. 103 GG ist dann verletzt, wenn die Zur374ckweisung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine St374tze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts au-337er Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127). 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2/5 O 164/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -
Full & Egal Universal Law Academy