BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 114/08 Verk374ndet am: 6. Mai 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1570, 1578 b a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung 374ber eine Verl344ngerung des Betreuungs-unterhalts aus kindbezogenen Gr374nden nach 247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist zun344chst der individuelle Umstand zu pr374fen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindge-rechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden k366nnte. Ein Altersphasenmo-dell, das bei der Frage der Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts aus kindbe-zogenen Gr374nden allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderun-gen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770). b) Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung m366glich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleiben-de Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer 374berobligations-m344337igen Belastung f374hren kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). c) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach 247 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil 247 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fas-sung insoweit eine Sonderregelung f374r die Billigkeitsabw344gung enth344lt. Eine Be- - 2 - grenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach 247 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebens-stellung setzt einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeintr344chtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverh344ltnissen w344hrend der Ehe unbillig erscheint. BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Villingen-Schwenningen - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2008 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als 374ber die Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2008 entschieden wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Sie hatten im Juli 1989 die Ehe geschlossen, aus der der im Februar 1994 geborene Sohn S. und der im April 1996 geborene Sohn T. hervorgegan- 2 - 4 - gen sind. Nach der Trennung zum Jahreswechsel 2002/2003 wurde die Ehe im Juni 2004 rechtskr344ftig geschieden. 3 Die gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung der Parteien bei der Kl344gerin. Der 344ltere Sohn S. leidet seit seiner Geburt unter ADS (Aufmerksam-keitsdefizitsyndrom). 4 Die Kl344gerin ist Krankengymnastin und 374bte diesen Beruf bis zur Geburt des 344lteren Kindes in Vollzeit aus. Nach der Geburt der Kinder nahm sie ihren Beruf zun344chst stundenweise wieder auf. Seit 1998 geht sie freiberuflich einer Teilzeitbesch344ftigung in einer Gemeinschaftspraxis nach. Ihre w366chentliche Ar-beitszeit betrug im Jahre 2005 15 bis 18 Stunden, im Jahre 2006 ca. 20 Stun-den und bel344uft sich seit Januar 2007 auf jedenfalls 25 bis 30 Stunden. Der Be-klagte ist als Verwaltungsleiter vollschichtig erwerbst344tig. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Betreu-ungsunterhalts in zeitlich gestaffelter H366he, zuletzt f374r die Zeit ab Februar 2006 in H366he von monatlich 796 200 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abge344ndert und die Unterhaltspflicht des Beklagten - zeitlich gestaffelt - herabgesetzt, zuletzt f374r die Zeit ab Januar 2008 auf monatlich 405 200 (81 200 Altersvorsorgeunterhalt und 324 200 Elementarunter-halt) und f374r die Zeit ab April 2008 auf monatlich 378 200 (76 200 Altersvorsorgeun-terhalt und 302 200 Elementarunterhalt). Es hat die Revision zugelassen, "weil die Rechtssache wegen der Neuregelung des 247 1578 b BGB grunds344tzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern". 5 Mit seiner Revision gegen das Berufungsurteil begehrt der Beklagte Ab-weisung der Klage f374r die Zeit ab Januar 2006. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: A. 7 Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu nachehelichem Unterhalt f374r die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (247 543 Abs. 1 ZPO). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschr344nkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschr344nkter Zulas-sung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungs-gr374nden ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339, 1340; Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche Beschr344nkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die M366glich-keit einer Nachpr374fung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-chend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Se-natsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall. 8 Den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Revision nur zur H366he und Dauer des Betreuungs-unterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulas-sen wollte. Denn die ausdr374cklich in Bezug genommene Neuregelung des 247 1578 b BGB ist erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Die grunds344tzlich zu kl344rende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulas-sungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des streitigen Zeitraums, liegt regel- 9 - 6 - m344337ig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsicht-lich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derarti-ges Verst344ndnis des Ausspruchs 374ber die Zulassung tr344gt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrunds344tzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Pr374fung unterzogen werden m374ssen (Senatsurteile vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 771 Tz. 9 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446). B. Soweit die Revision zul344ssig ist, hat sie Erfolg und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 10 I. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten nur teilweise stattgegeben, seine Unterhaltspflicht f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2008 auf monatlich 405 200 und f374r die Zeit ab April 2008 auf monatlich 378 200 herabgesetzt und eine zeitliche Befristung der Unterhaltspflicht abgelehnt. 11 Bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Kl344gerin seien die steuerlich anerkannten Betriebsausgaben f374r ein h344usliches Arbeits-zimmer nicht zu ber374cksichtigen, weil ein entsprechender unterhaltsrechtlicher 12 - 7 - Bedarf nicht nachgewiesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739, 1745 Tz. 67 f.) seien f374r die Alters-vorsorge der selbst344ndig t344tigen Kl344gerin maximal 20 % des Bruttoeinkommens sowie weitere 4 % als zus344tzliche Altersvorsorge zu ber374cksichtigen. F374r die Zeit ab 2007 ergebe sich aus der Teilzeiterwerbst344tigkeit im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden nach Abzug der Altersvorsorge sowie der Beitr344ge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Nettoeinkommen in H366he von 838 200. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Recht komme die Kl344gerin mit ihrer Erwerbst344tigkeit im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden unter Be-r374cksichtigung der Betreuungsbed374rftigkeit der beiden Kinder ihrer Erwerbsob-liegenheit in ausreichendem Ma337e nach. Gem344337 247 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB k366nne ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Er-ziehung eines gemeinsamen Kindes f374r mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt beanspruchen. Die Neuregelung verlange jedoch keinen abrupten, 374bergangslosen Wechsel von einer Betreuung des Kindes hin zu einer Vollzeit-erwerbst344tigkeit. Im Interesse des Kindes sei vielmehr auch in Zukunft ein ge-stufter, kontinuierlicher 334bergang m366glich. Der Betreuungsunterhalt verl344ngere sich, wenn dies der Billigkeit entspreche. Daf374r seien in erster Linie kindbezo-gene Gr374nde ausschlaggebend, wobei auf eine besondere Betreuungsbed374rf-tigkeit des Kindes abzustellen sei. Dabei sei zwar auch von Bedeutung, ob eine geeignete andere Betreuungsm366glichkeit bestehe; eine Fremdbetreuung m374sse jedoch zumutbar sein und mit dem Kindeswohl im Einklang stehen. 13 Von der Kl344gerin k366nne aus solchen kindbezogenen Gr374nden keine Voll-zeiterwerbst344tigkeit verlangt werden. Weil der 344ltere Sohn seit seiner Geburt unter ADS leide, bed374rfe er nach wie vor einer intensiven Betreuung. Er habe Konzentrationsschwierigkeiten, k366nne sich nicht organisieren und entwickle 14 - 8 - keine Eigeninitiative. Ihm m374sse eine Tagesstruktur vorgegeben und er m374sse zu den Hausaufgaben angeleitet und dabei 374berwacht werden. Auch zu der erforderlichen t344glichen Einnahme von Medikamenten m374sse er angehalten werden. Er bed374rfe somit einer st344ndigen Kontrolle, Hilfe und Anleitung durch die Kl344gerin. Ihr sei es deswegen nicht zumutbar, den Jungen einer Fremd-betreuung zu 374berlassen. Eine solche Fremdbetreuung entspreche auch nicht dem Kindeswohl, da der Sohn an die Betreuung durch die Mutter gew366hnt sei und diese den Betreuungsbedarf am besten einsch344tzen k366nne. Auch aus elternbezogenen Gr374nden, die auf der nachehelichen Solidari-t344t beruhten und das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung sch374tzten, sei der Kl344gerin noch keine Vollzeiter-werbst344tigkeit zumutbar. Die w344hrend des ehelichen Zusammenlebens prakti-zierte Rollenverteilung einer Vollzeitbesch344ftigung des Beklagten sowie der Kinderbetreuung durch die Kl344gerin stehe auch jetzt noch einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit entgegen. Aus Gr374nden der nachehelichen Solidarit344t sei es vielmehr geboten, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu verl344ngern. 15 Der Beklagte sei gehalten, alle Steuervorteile auszunutzen und m374sse sich deswegen einen Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen las-sen. Ein Freibetrag f374r den Realsplittingvorteil durch Unterhaltszahlungen an die Kl344gerin sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 206, 221 f. = FamRZ 2007, 793, 797 Tz. 41 ff.) allerdings nicht zu verlangen, weil der Beklagte weder freiwillig Ehegattenunterhalt zahle, noch diesen aner-kannt habe oder rechtskr344ftig dazu verurteilt sei. Unter Ber374cksichtigung seiner zus344tzlichen Altersvorsorge von maximal 4 % ergebe sich ein Nettoeinkommen des Beklagten f374r die Zeit ab Januar 2008 in H366he von monatlich 2.366 200. Da-von sei der Zahlbetrag auf den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 6 der D374sseldorfer Tabelle abzusetzen. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsanspruch 16 - 9 - der Kl344gerin f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2008 in H366he von monatlich 405 200 (81 200 Altersvorsorgeunterhalt und 324 200 Elementarunterhalt) und f374r die Zeit ab April 2008 in H366he von monatlich 378 200 (76 200 Altersvorsorgeunterhalt und 302 200 Elementarunterhalt). 17 Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin sei nicht nach 247 1579 BGB verwirkt. Soweit der Beklagte eine h366her dotierte Stelle als Verwaltungsdirektor nicht er-halten habe, weil die Kl344gerin ihren titulierten Unterhaltsanspruch mit Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss bei dem Arbeitgeber des Beklagten voll-strecke, sei dies der Kl344gerin nicht vorzuwerfen. Der Beklagte habe zwar zuge-sichert, den pf344ndbaren Betrag seines Einkommens freiwillig zu zahlen. Er habe aber auch darauf hingewiesen, dass er die Zusage nicht absichern k366nne. Im Hinblick auf das angespannte Verh344ltnis der Parteien sei es der Kl344gerin nicht vorwerfbar, wenn sie der Zusage des Beklagten nicht vertraue. Auch die Strafanzeigen der Kl344gerin gegen den Beklagten f374hrten nicht zur Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs. Zwar k366nne eine bewusst wahr-heitswidrige Strafanzeige gegen den Unterhaltspflichtigen zur Verwirkung von Unterhaltsanspr374chen f374hren. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn die Vor-w374rfe zumindest teilweise berechtigt seien und der Unterhaltsberechtigte wegen des engen Zusammenhangs mit dem Rechtsstreit der Parteien in Wahrneh-mung berechtigter Interessen gehandelt habe. Vorliegend habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Kl344ge-rin die Strafanzeigen bewusst wahrheitswidrig erstattet habe. Der Beklagte ha-be nach dem Inhalt der einstweiligen Anordnung vom 18. Oktober 2005 monat-lichen Unterhalt von 700 200 f374r die Zeit vom 15. Februar bis Juni 2005 und von 708 200 f374r die Zeit ab Juli 2005 zu zahlen, im Jahr 2005 aber keinen Ehegatten-unterhalt geleistet. Wenn er trotz Auszahlung eines Ver344u337erungserl366ses aus dem Verkauf des Hausgrundst374cks in H366he von ca. 33.000 200 fehlende Leis- 18 - 10 - tungsf344higkeit vorgetragen und in seiner eidesstattlichen Versicherung angege-ben habe, 374ber kein Verm366gen zu verf374gen, k366nne die Strafanzeige wegen fal-scher eidesstattlicher Versicherung, Unterhaltsverletzung und Vollstreckungs-vereitelung nicht als mutwillig bewertet werden. Das strafrechtliche Ermittlungs-verfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung sei auch nur wegen ge-ringer Schuld gem344337 247 153 a StPO eingestellt worden. Die Schreiben des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin an die Dienst-vorgesetzten des Beklagten seien zwar zu missbilligen, ebenfalls aber nicht geeignet, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin zu begr374nden. Die Schreiben enthielten zwar eine Beleidigung und eine 374ble Nachrede. Der Verwirkungstatbestand des 247 1579 Nr. 3 und Nr. 5 BGB sei unter Ber374cksichti-gung aller Umst344nde allerdings nicht erf374llt. Denn dies setze ein schwerwiegen-des vors344tzliches Vergehen voraus. Hier seien durch die Schreiben weder die Verm366gensinteressen des Beklagten schwerwiegend gef344hrdet noch sein Ar-beitsplatz gef344hrdet worden, denn der Beklagte habe nicht konkret dargelegt, dass ihm die Schreiben berufliche Nachteile gebracht h344tten. Schlie337lich habe sich der Rechtsanwalt des Beklagten zuvor an die Mitarbeiter in der Gemein-schaftspraxis der Kl344gerin gewandt und deren Glaubw374rdigkeit in Frage ge-stellt. 19 Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin sei weder zeitlich zu befristen noch zur H366he zu begrenzen. Im Rahmen einer Herabsetzung oder zeitlichen Be-grenzung des Unterhaltsanspruchs nach 247 1578 b BGB seien die Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes zu ber374cksichtigen. Au337erdem sei entscheidend, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten seien, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Eine 374ber die dem 247 1570 BGB immanente Begrenzung 20 - 11 - hinausgehende Beschr344nkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt komme deswegen nur in seltenen Ausnahmef344llen in Betracht. 21 Hier scheide eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs schon mangels hinreichend sicherer Prognose 374ber die weitere Entwicklung aus. Die Kl344gerin k366nne wegen der notwendigen Betreuung der Kinder, insbesondere des 344lteren Sohnes, derzeit noch keiner Vollzeitbesch344ftigung nachgehen, sodass die ehe-bedingten Nachteile f374r sie noch fortwirkten. Gegenw344rtig sei noch nicht abseh-bar, ob und in welchem Umfang wegen der nur eingeschr344nkten Berufst344tigkeit der Kl344gerin k374nftig weitere ehebedingte Nachteile entstehen k366nnten. Aus Bil-ligkeitsgr374nden k366nne der Kl344gerin die Teilhabe an den ehelichen Lebensver-h344ltnissen nicht versagt werden, soweit und solange sie aufgrund der Betreu-ungsbed374rftigkeit der Kinder an einer Vollzeitbesch344ftigung gehindert sei. II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand. 22 Soweit die Revision zul344ssig ist, richtet sich der Anspruch der Kl344gerin auf Betreuungsunterhalt nach dem neuen Unterhaltsrecht, also nach 247 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189). Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes f374r mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verl344ngert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden M366glichkeiten der Kinderbetreuung zu be-r374cksichtigen (247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf 23 - 12 - Betreuungsunterhalt verl344ngert sich dar374ber hinaus, wenn dies unter Ber374ck-sichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbst344tigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (247 1570 Abs. 2 BGB). 24 1. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-fristeten Basisunterhalt eingef374hrt, der aus Gr374nden der Billigkeit verl344ngert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsent-scheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verl344ngerungsgr374nde zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 19 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746 ff.). Obwohl der Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse der Kinder gew344hrt, um deren Betreu-ung und Erziehung sicher zu stellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). a) Mit der Einf374hrung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Ent-scheidung einger344umt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsm366glichkeiten in Anspruch nehmen will. Ein w344hrend dieser Zeit erzieltes Einkommen ist damit stets 374berobligatorisch und der betreuende Elternteil kann die bestehende Erwerbst344tigkeit wieder auf-geben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Ent-scheidet er sich allerdings daf374r, das Kind auf andere Weise betreuen zu las-sen, und erzielt er eigene Eink374nfte, ist das 374berobligatorisch erzielte Einkom-men nach den Umst344nden des Einzelfalles anteilig zu ber374cksichtigen (Senats-urteile vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 20 f. m.w.N. und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 115 f.). 25 - 13 - b) F374r die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreu-enden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdau-ernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regel-m344337ig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Voll-zeiterwerbst344tigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Ma337gabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (247 1570 Abs. 2 BGB) Gr374nde ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein ge-stufter 334bergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit m366glich (Senatsurteile vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 22 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). 26 Mit der gesetzlichen Neuregelung des 247 1570 BGB hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast f374r die Voraussetzungen einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Kind- oder elternbezogene Gr374nde, die zu einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gr374nden der Billigkeit f374hren k366nnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. 27 2. Kindbezogene Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunter-halts nach Billigkeit finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG. Sie entfalten damit im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das st344rkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu pr374fen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 24). 28 - 14 - a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in 247 1570 BGB f374r Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grunds344tzlich den Vorrang der pers366nlichen Betreuung gegen374ber anderen kindgerechten Betreuungsm366glichkeiten aufgegeben. Dabei hat der Gesetzgeber an die zahl-reichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen angekn374pft, insbesonde-re an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung (247 24 Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern auch dabei behilflich sein sollen, Erwerbst344tig-keit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu k366nnen (247 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; vgl. auch 247 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und 247 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB XII). 29 Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG FamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Drucks. 16/6980 S. 8). Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungs-m366glichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei 366ffentlichen Betreuungseinrichtun-gen wie Kinderg344rten, Kindertagesst344tten oder Kinderhorten regelm344337ig nicht der Fall ist (Senatsurteil vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 f. Tz. 25 f. m.w.N.). 30 b) In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebens-jahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Ber374cksichtigung der indivi-duellen Verh344ltnisse besuchen k366nnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer pers366nlichen Betreuung des Kindes be-rufen. Das beschr344nkt sich nicht auf einen rein zeitlichen Aspekt, sondern er-streckt sich auch auf den Umfang der m366glichen Betreuung. Umfasst etwa die m366gliche Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgaben- 31 - 15 - betreuung, bleibt auch insoweit f374r eine pers366nliche Betreuung durch einen El-ternteil kein Bedarf. 32 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung 374ber eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zun344chst der individuelle Umstand zu pr374fen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise ge-sichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden k366nnte (Se-natsurteil vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 27 m.w.N.). Dabei sind alle Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichtigen, auch der konkrete Betreuungsumfang der kindgerechten Einrichtung und die M366g-lichkeit, auf einen eingeschr344nkten Gesundheitszustand des Kindes einzuge-hen. Die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur noch vertretenen pau-schalen Altersphasenmodelle hat der Senat ausdr374cklich abgelehnt (Senatsur-teil vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 28 m.w.N.). Die Betreuungsbed374rftigkeit ist nun nach den individuellen Verh344ltnissen des Kindes zu ermitteln. Haben die Kinder allerdings ein Alter erreicht, in dem sie unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles zeitweise sich selbst 374berlassen werden k366nnen, kommt es aus kindbezogenen Gr374nden insoweit nicht mehr auf die vorrangig zu pr374fende Betreuungsm366glichkeit in kindgerech-ten Einrichtungen an. 33 c) Nach diesem gesetzlich vorgegebenen Ma337stab hat das Berufungsge-richt die Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gr374nden nicht ausreichend begr374ndet. 34 Es hat nicht festgestellt, ob im n344heren Einzugsbereich eine kindgerech-te Einrichtung existiert, die die Betreuung der beiden S366hne nach ihrem Schul-besuch einschlie337lich der Hausaufgabenhilfe ganztags sicherstellt. Soweit das 35 - 16 - Berufungsgericht unabh344ngig von der Existenz und dem Leistungsspektrum einer solchen kindgerechten Einrichtung eine pers366nliche Betreuung durch die Kl344gerin f374r erforderlich erachtet, h344lt die Entscheidung der revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. Auch wenn die ADS-Erkrankung des inzwischen 15 Jahre alten Sohnes nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts einen zus344tzli-chen Betreuungsbedarf begr374ndet, sagt dies noch nichts dar374ber aus, durch wen eine solche zus344tzliche Betreuung sichergestellt werden kann. Wie der problemlose Schulbesuch des Sohnes und seine sportlichen Aktivit344ten zeigen, ist eine ausw344rtige Betreuung nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie h344ngt vielmehr vom konkreten Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung ab. Weil das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, kann die Entscheidung 374ber eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezo-genen Gr374nden keinen Bestand haben. 3. Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung m366glich ist, k366nnen einer Erwerbsobliegen-heit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gr374nde entgegenstehen (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). Solche elternbezogenen Gr374nde sind schon nach der Systematik des 247 1570 BGB allerdings erst nachrangig zu pr374fen, soweit nicht schon kindbezogene Gr374nde einer Erwerbst344tigkeit entgegenstehen. 36 a) Die Ber374cksichtigung elternbezogener Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarit344t. Ma337geb-lich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinder-betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umst344nde gewinnen durch das Ver-trauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei l344ngerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbst344tigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Be- 37 - 17 - deutung. Insoweit hat der Senat bereits ausgef374hrt, dass die ausge374bte und verlangte Erwerbst344tigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer 374ber-obligationsm344337igen Belastung des betreuenden Elternteils f374hren darf (Senats-urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.), die ih-rerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten k366nnte. Denn selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grunds344tzlich die M366g-lichkeit zu einer Vollzeitt344tigkeit einr344umen w374rde, kann sich bei R374ckkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall - abh344ngig von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszu-stand - unterschiedlich sein kann. Dann ist eine Pr374fung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils trotz der Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschr344nkt ist (Senatsurteil vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 32). b) Auch die Voraussetzungen solcher elternbezogener Verl344ngerungs-gr374nde hat das Berufungsgericht hier nicht hinreichend festgestellt. 38 Zwar hat es im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass die Parteien w344hrend ihres ehelichen Zusammenlebens eine Rollenverteilung praktiziert hat-ten, wonach der Beklagte einer Vollzeitbesch344ftigung nachging, w344hrend die Kl344gerin die Kinderbetreuung 374bernommen hatte und daneben lediglich eine Teilzeitbesch344ftigung aus374bte. Diese Rollenverteilung f374hrte allerdings schon nach dem fr374her praktizierten Altersphasenmodell (vgl. Ziffer 17.1 der S374ddeut-schen Leitlinien FamRZ 2005 1376, 1379) zu einer eingeschr344nkten Erwerbs-obliegenheit des betreuenden Elternteils, wenn das j374ngste Kind die dritte Grundschulklasse begonnen hatte. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 39 - 18 - des j374ngsten Kindes sollte lediglich eine teilweise Erwerbsobliegenheit, danach aber eine volle Erwerbst344tigkeit ausge374bt werden. 40 Entscheidend ist aber, dass auch im Rahmen der elternbezogenen Gr374nde nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung nicht mehr allein auf das Lebensalter der Kinder, sondern auf die individuellen Umst344nde abgestellt werden muss. Ob und in welchem Umfang im Falle einer m366glichen Vollzeitbetreuung der gemeinsamen Kinder in kindgerechten Einrich-tungen gleichwohl noch eine 374berobligationsm344337ige Belastung der Kl344gerin verbleibt, hat das Oberlandesgericht nicht gepr374ft. Mangels tatrichterlicher Feststellungen zum genauen Umfang der zeitlichen Arbeitsbelastung im Rah-men einer Vollzeitt344tigkeit und zum Umfang der zus344tzlichen Beanspruchung durch die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder nach Beendigung einer Ganztagsbetreuung kann der Senat auch insoweit nicht abschlie337end entschei-den. 4. Das angefochtene Urteil ist deswegen insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). 41 III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 42 1. Das Oberlandesgericht hat den Verwirkungseinwand des Beklagten zu Recht zur374ckgewiesen. 43 a) Soweit der Beklagte einen Verwirkungsgrund nach 247 1579 Nr. 5 BGB darin sieht, dass die Kl344gerin nicht auf ihre Rechte aus dem Pf344ndungs- und 44 - 19 - 334berweisungsbeschluss f374r ihren Unterhaltsanspruch verzichtet hat, was seine Bef366rderung zum Verwaltungsdirektor mit einem um 300 200 monatlich h366heren Einkommen verhindert habe, hat das Oberlandesgericht dies zu Recht abge-lehnt. 45 aa) Der H344rtegrund des 247 1579 Nr. 5 BGB setzt objektiv einen gravieren-den Versto337 des Unterhaltsberechtigten voraus, wie sich aus der Wortwahl "schwerwiegende" und "hinwegsetzen" gibt. Damit stellt die Vorschrift nicht al-lein auf den Umfang der Verm366gensgef344hrdung ab, sondern auch auf die Inten-sit344t der Pflichtverletzung (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1327). bb) Weil der Beklagte im Jahr 2005 keinen Betreuungsunterhalt an die Kl344gerin geleistet hatte, hatte das Amtsgericht ihm mit einstweiliger Anordnung vom 18. Oktober 2005 aufgegeben, monatlichen Unterhalt f374r die Zeit bis Juni 2005 in H366he von 700 200 und f374r die Zeit ab Juli 2005 in H366he von 708 200 zu zah-len. Diese Zahlungsverpflichtung wurde durch das vorl344ufig vollstreckbare Urteil des Amtsgerichts auf monatlich wechselnde Betr344ge, zuletzt f374r die Zeit ab Feb-ruar 2006 auf monatlich 796 200 sogar erh366ht. Aufgrund dieser Unterhaltstitel hat-te die Kl344gerin einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss gegen den Ar-beitgeber des Beklagten erwirkt, woraus sie Teilbetr344ge auf den geschuldeten Unterhalt erhielt. Mit Schreiben vom 18. April 2006 forderte der Beklagte die Kl344gerin auf, auf ihre Rechte aus dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss zu verzichten, um seine in Aussicht genommene Bef366rderung zum Verwal-tungsdirektor nicht zu gef344hrden. Erg344nzend wies er allerdings darauf hin, dass er seine Zusage zur fortlaufenden Zahlung der pf344ndbaren Betr344ge nicht absi-chern k366nne. In dieser Situation hat das Berufungsgericht die fortdauernde Vollstreckung aus dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss zu Recht als 46 - 20 - Wahrnehmung berechtigter Interessen der Kl344gerin und nicht als schwerwie-gende Pflichtverletzung im Sinne des 247 1579 Nr. 5 BGB angesehen. 47 b) Auch die Strafanzeigen der Kl344gerin gegen den Beklagten hat das Oberlandesgericht zutreffend nicht als schwerwiegende Pflichtverletzung einge-stuft, die zu einer Verwirkung ihrer Unterhaltsanspr374che nach 247 1579 Nr. 3 oder 5 BGB f374hren k366nnten (vgl. insoweit Senatsurteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25 f.). Die Anzeigen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung, Vollstre-ckungsvereitelung und Unterhaltspflichtverletzung sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Obwohl der Be-klagte im Jahre 2005 aus der Ver344u337erung des Hausgrundst374cks rund 33.000 200 erhalten hatte, hatte er sich auf Leistungsunf344higkeit berufen und im gesamten Jahr 2005 keinen Ehegattenunterhalt gezahlt. Selbst wenn die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung und Vollstreckungsver-eitelung letztlich mangels hinreichenden Tatverdachts nach 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, steht der vom Oberlandesgericht festgestellte Sachverhalt einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch die Kl344gerin entgegen. Hinzu kommt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen falscher eidesstattlicher Versicherung wegen geringer Schuld nach 247 153 a StPO einge-stellt worden ist. Jedenfalls insoweit hat die Staatsanwaltschaft also ein strafba-res Verhalten festgestellt und die Kl344gerin hat bei ihren Strafanzeigen im Rah-men der Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. 48 c) Schlie337lich hat das Berufungsgericht zu Recht auch eine Verwirkung der Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin wegen ihrer Schreiben an die Dienstvor- 49 - 21 - gesetzten des Beklagten abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 622/80 - NJW 1982, 100, 101). 50 Zwar setzt der H344rtegrund des 247 1579 Nr. 5 BGB nicht voraus, dass dem Unterhaltspflichtigen tats344chlich ein Verm366gensschaden entstanden ist; viel-mehr gen374gt eine schwerwiegende Gef344hrdung seiner Verm366gensinteressen (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1327). Eine solche schwerwiegende Verm366gensgef344hrdung folgt aber nicht schon dar-aus, dass die Kenntnis des Arbeitgebers von einer erheblichen strafrechtlichen Verurteilung grunds344tzlich auch Auswirkungen auf den Beamtenstatus und den Arbeitsplatz des Verurteilten haben kann. Dies setzt aber eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Die Verm366gensinteressen des Unterhaltspflichtigen sind dann prim344r nicht durch die Mitteilung an den Arbeitgeber, sondern durch das vorangegangene eigene strafbare Verhalten gef344hrdet. Soweit das Oberlandesgericht den Schreiben der Kl344gerin an die Vorge-setzten der Beklagten auch sonst keinen Verwirkungsgrund entnommen hat, h344lt dies den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Vorw374rfe der Kl344ge-rin entstammten dem Unterhaltsrechtsstreit der Parteien und waren - wie be-reits ausgef374hrt - nicht aus der Luft gegriffen. Sie waren an den Arbeitgeber des Beklagten gerichtet, bei dem bereits eine Lohnpf344ndung durchgesetzt werden musste, die nur Teile des Unterhaltsanspruchs sicherstellte. Hinzu kommt, dass der Beklagte sich zuvor 374ber seinen Prozessbevollm344chtigten schriftlich an die Mitarbeiterinnen der Gemeinschaftspraxis der Kl344gerin und somit an unbeteilig-te Dritte gewandt hatte, um daraus Vorteile f374r seine Rechtsposition zu erzielen. Dabei hatte er der Kl344gerin unterstellt, die Angaben zu ihren Einkommensver-h344ltnissen seien nicht zutreffend, was die Reaktion der Kl344gerin in einem milde-ren Licht darstellt. Wenn das Oberlandesgericht im Rahmen einer Gesamtw374r-digung des beiderseitigen Verhaltens ein schwerwiegendes vors344tzliches Ver- 51 - 22 - gehen der Kl344gerin abgelehnt hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. 52 d) Schlie337lich f374hrt auch die Gesamtheit der genannten Umst344nde nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin. Denn sie hat in Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen gehandelt und dem Beklagten eine falsche eidesstattliche Versicherung vorgeworfen, was sich nachtr344glich sogar als strafrechtlich relevant erwiesen hat. Soweit sie mit den Vorw374rfen gegen den Beklagten an dessen Dienstvorgesetzten getreten ist, hat das Oberlandes-gericht zutreffend darauf abgestellt, dass auch der Beklagte die Kl344gerin ge-gen374ber unbeteiligten Dritten als nicht glaubw374rdig dargestellt hat. Hinzu kommt, dass der Kl344gerin hier Betreuungsunterhalt zugesprochen wurde, der vor allem die Interessen der gemeinsamen Kinder ber374cksichtigt. Da der Kl344gerin bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 838 200 f374r die Zeit ab Januar 2008 lediglich weiterer Elementarunterhalt in H366he von 324 200 bzw. 302 200 zugesprochen wurde, bleibt schon im Hinblick auf die beengten finanziel-len Verh344ltnisse kaum Raum f374r eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgr374nden. 53 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht eine Befristung oder Begrenzung eines m366glichen Anspruchs der Kl344gerin auf Betreuungsunterhalt abgelehnt. 54 a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach 247 1578 b BGB schei-det schon deswegen aus, weil 247 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gel-tenden Fassung insoweit eine Sonderregelung f374r die Billigkeitsabw344gung ent-h344lt. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Eltern-teil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabw344gung sind aber bereits alle kind- und eltern- 55 - 23 - bezogenen Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis f374hrt, dass der Betreuungsunterhalt 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, k366nnen dieselben Gr374nde nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach 247 1578 b BGB f374hren (Senatsurteil vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 42 m.w.N.). b) Auch eine Begrenzung eines Betreuungsunterhalts der Kl344gerin vom eheangemessenen Unterhalt nach 247 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemesse-nen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung kommt gegenw344rtig nicht in Betracht. 56 Zwar ist eine solche Begrenzung grunds344tzlich auch dann m366glich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreu-ungsunterhalts entf344llt. Insbesondere in F344llen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 BGB erheblich 374ber den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Un-terhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine K374rzung auf den eigenen ange-messenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenk-ten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht be-eintr344chtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden El-ternteils an den abgeleiteten Lebensverh344ltnissen w344hrend der Ehe unbillig er-scheint (Senatsurteil vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 44 m.w.N.). 57 Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht hier in revisionsrecht-lich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Auf der Grundlage einer noch eingeschr344nkten Erwerbsobliegenheit verf374gt die Kl344gerin lediglich 374ber monat- 58 - 24 - liche Nettoeink374nfte in H366he von 838 200. Zuz374glich des vom Oberlandesgericht f374r die Zeit ab April 2008 zugesprochen Elementarunterhalts liegen die Eink374nf-te der Kl344gerin allenfalls unwesentlich 374ber ihrem angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung ohne ehebedingte Nachteile. Wenn das Ober-landesgericht im Hinblick darauf eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgr374nden abgelehnt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2 F 107/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.06.2008 - 5 UF 36/06 -
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