BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/08 vom 6. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 131, BGB 247 271 Zahlt der Schuldner vor F344lligkeit unter Ausnutzung einer befristet einger344umten M366glichkeit zum Skontoabzug, ist die dadurch bewirkte Deckung regelm344337ig nicht inkongruent. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZR 114/08 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Mai 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.623,44 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 9. Juli 2004 am 1. Oktober 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. 1 Die Schuldnerin stand mit den Beklagten seit Jahren in Gesch344fts-verbindung. Eine im Jahr 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung enthielt folgende Klausel: "Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach vertragsm344337igem Wareneingang und Eingang der ordnungsgem344337en und pr374ff344higen Rechnung mit 3 % Skonto oder bis zu 30 Tagen netto Kasse." Die Schuldnerin zahlte an 2 - 3 - die Beklagten am 5. Juli 2004 den Gesamtbetrag von 29.623,44 200 aus drei Rechnungen unter Abzug von 3 % Skonto. Der Kl344ger begehrt die R374ckzahlung dieses Betrags unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung einer inkongruenten Deckung nach 247 131 InsO. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. II. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3 1. Das Berufungsgericht hat die Zahlung als kongruent beurteilt. Die F344lligkeit der Leistung der Schuldnerin sei weder um 30 Tage nach Rechnungseingang noch auf den Ablauf der Skontofrist hinausgeschoben gewesen. Die Anwendung des 247 131 InsO im Falle einer Zahlung unter Inanspruchnahme von Skonto sei 374berdies mit dem Normzweck der Vorschrift nicht vereinbar. 4 2. Das Berufungsurteil wird schon durch die zutreffende Erw344gung getragen, dass eine Zahlung unter Ausnutzung eines befristet einger344umten Skontos regelm344337ig nicht zu einer inkongruenten Deckung f374hrt. Die erleichterte Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen beruht darauf, dass diese im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verd344chtig sind 5 - 4 - (BGHZ 150, 326, 330 m.w.N.). Leistungen, die der Schuldner zu einer Zeit erbringt, zu der sie noch nicht f344llig sind und der Gl344ubiger sie daher noch nicht beanspruchen kann, sind im Allgemeinen verd344chtig. Leistet der Schuldner jedoch vor Eintritt der F344lligkeit, um die ihm vom Gl344ubiger einger344umte M366glichkeit eines Skontoabzugs auszunutzen, stellt sich das Erbrachte auch unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte als unverd344chtig dar. Mit dem wirtschaftlichen Zweck der Skontogew344hrung, den Schuldner wegen des Zahlungsvorteils zu einer alsbaldigen Leistung zu veranlassen, w344re es unvereinbar, die Deckung als inkongruent zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243, 1244; M374nchKomm- InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 131 Rn. 11; Jaeger/Henckel, InsO 247 131 Rn. 28; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 131 Rn. 10). - 5 - 6 Auf die Frage, ob die Leistung der Schuldnerin sofort, mit Ablauf der Skontofrist oder erst 30 Tage nach Rechnungseingang f344llig wurde, kommt es danach nicht an. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 O 317/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.05.2008 - I-12 U 121/07 -
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