BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 114/09 Verk374ndet am: 11. Februar 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 2 Bc, Cb, 247 627 Ein einheitlicher Steuerberatervertrag kann nach 247 627 BGB gek374ndigt werden, auch wenn f374r einen Teilbereich der T344tigkeit dauerhaft feste Bez374ge vereinbart sind. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09 - OLG D374sseldorf LG Kleve - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Rich-ter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 2. Juni 2009 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten, die eine Apotheke betreibt, die Zahlung von weiterem Steuerberaterhonorar f374r Lohn- und Finanzbuchf374hrung f374r das Jahr 2007. Er war seit 1980 umfassend als steuerlicher Berater der Be-klagten t344tig. Mit schriftlichem Vertrag vom 5. Mai 1999 vereinbarte er mit ihr, dass sie f374r die Finanz- und Lohnbuchf374hrung j344hrlich eine Pauschale von 29.520 DM und 480 DM Auslagenpauschale, zusammen 30.000 DM zuz374glich Umsatzsteuer zahlt. Der Gesamtbetrag sollte in monatlichen Raten von 2.500 DM zuz374glich Umsatzsteuer f344llig werden. 1 Hinsichtlich der Geltungsdauer dieser Pauschalvereinbarung wurde be-stimmt: 2 - 3 - "C. Vertragsdauer, K374ndigung Diese Vereinbarung gilt ab 01.01.1999 und l344uft ein Vertragsjahr, also bis 31.12.2000. Sie verl344ngert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertrags-ende schriftlich gek374ndigt wird. Wird diese Vereinbarung gek374n-digt ohne dass das Steuerberatungsverh344ltnis erlischt, so treten an die Stelle dieser Geb374hrenvereinbarung die allgemeinen Vor-schriften der StBGebV (247247 16 ff) in der jeweils geltenden Fas-sung." Eine von ihr behauptete K374ndigung vom 4. September 2006 hat die Be-klagte nicht bewiesen. Anfang Februar 2007 k374ndigte sie das Steuerberaterver-h344ltnis fristlos. Der Kl344ger erbrachte keine Leistungen mehr. Die bis Januar 2007 erbrachten Leistungen auf Finanz- und Lohnbuchf374hrung rechnete er mit 1.957,55 200 ab. Da die Beklagte eine Vorschussleistung von 2.800 200 erbracht hatte, ergab sich eine Gutschrift von 842,45 200. F374r den Rest des Jahres 2007 l344sst sich der Kl344ger 5 % als ersparte Aufwendungen anrechnen und verlangt aus der pauschalierten Verg374tungsabrede noch 17.071,74 200. 3 Das Landgericht hat der Klage unter Anrechnung der Gutschrift in H366he von 16.229,35 200 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-landesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision begehrt der Kl344ger die Zur374ckweisung der Berufung der Beklag-ten. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 1. Das Berufungsgericht meint, bei dem zwischen den Parteien seit 1980 bestehenden umfassenden Steuerberatervertrag habe es sich um einen einheit-lichen Gesch344ftsbesorgungsvertrag gehandelt. Dieser sei durch die K374ndigung Anfang Februar 2007 insgesamt beendet worden. Ein wichtiger Grund im Sinne des 247 626 BGB habe nicht vorgelegen. Das Vertragsverh344ltnis habe jedoch gem344337 247 627 BGB beendet werden k366nnen, weil der Kl344ger Dienste h366herer Art zu leisten gehabt habe. F374r diese Beurteilung sei das umfassend erteilte Man-dat ma337gebend. Ein dauerndes Dienstverh344ltnis habe zwar vorgelegen. Der Kl344ger habe jedoch keine festen Bez374ge erhalten. Das K374ndigungsrecht nach 247 627 BGB sei nur ausgeschlossen, wenn sich das Entgelt auf die Gesamt-dienstleistung beziehe. Die Erstellung von Jahresabschl374ssen, Teilnahme an Steuerpr374fungen, Beratungsleistungen, Hilfestellungen in au337ergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und Einkommensteuererkl344rungen f374r die Beklagte und ihren Ehemann seien aber nach der Steuerberatergeb374hrenverordnung abge-rechnet worden. 6 Durch die K374ndigungsklausel der Vereinbarung habe zwar das K374ndi-gungsrecht des 247 627 BGB eingeschr344nkt werden sollen. Diese Klausel sei aber gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 7 2. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. 8 a) Nach 247 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverh344ltnis, das kein Ar-beitsverh344ltnis im Sinne des 247 622 BGB ist, die K374ndigung ohne die besonde- 9 - 5 - ren Voraussetzungen des 247 626 BGB zul344ssig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste h366herer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Ver-trauens 374bertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienst-verh344ltnis mit festen Bez374gen steht. Steuerberater leisten in der Regel Dienste h366herer Art im Sinne des 247 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse gew344hrt (BGHZ 54, 106, 108; BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374; v. 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05, NJW-RR 2006, 1490, 1491 Rn. 9). Der ihnen erteil-te Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gr374nden mit sofortiger Wirkung beendet werden. b) Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Nach ihrer Auffassung sind die Parteien - einvernehmlich - im Sinne des 247 627 BGB ver-fahren und haben das Gesch344ftsbesorgungsverh344ltnis Anfang Februar 2007 ohne Einhaltung einer Frist beendet. 10 Sie meint jedoch, im Streit stehe allein der Zeitpunkt der Beendigung der von den Parteien am 5. Mai 1999 getroffenen Pauschalvereinbarung. Diese habe ausschlie337lich die Finanz- und Lohnbuchf374hrung zum Gegenstand ge-habt. Dabei habe es sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht um einen integralen Teil eines 374bergreifenden steuerberaterlichen Ge-sch344ftsbesorgungsverh344ltnisses gehandelt. Vielmehr h344tten die Parteien mit der Pauschalvereinbarung ein Gesch344ftsbesorgungsverh344ltnis begr374ndet, das ne-ben dem steuerlichen Gesch344ftsbesorgungsverh344ltnis bestanden habe. Inso-weit habe es sich auch nicht um Dienst h366herer Art gehandelt. 11 c) Dieser Einwand der Revision greift nicht durch. 12 - 6 - aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei der Pauschalvereinbarung nicht um einen selbst344ndigen Gesch344ftsbesorgungs-vertrag. Vielmehr war die Finanz- und Lohnbuchf374hrung Bestandteil eines um-fassenden, seit 1980 bestehenden Mandats. Dabei handelte es sich um einen einheitlichen Dienstvertrag. Dieser war auch nicht durch die Pauschalvereinba-rung in verschiedene Einzelleistungen aufgespalten worden. 13 Diese tatrichterlichen Feststellungen sind bindend. Die Revision macht auch nicht geltend, diese Feststellungen seien fehlerhaft getroffen worden. Sie setzt lediglich ihre W374rdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. 14 bb) Das Ergebnis des Berufungsgerichts folgt im 334brigen schon aus der Pauschalvereinbarung selbst. Diese nimmt Bezug auf den seit 1980 bestehen-den umfassenden Steuerberatervertrag und will lediglich im Rahmen dieses bestehenden Vertrages eine Pauschalvereinbarung hinsichtlich der Berechnung der Verg374tung eines Teilbereichs treffen. Dementsprechend geht die Regelung davon aus, dass eine K374ndigung der Vereinbarung lediglich die Berechnung der Verg374tung betreffen w374rde, der Steuerberatervertrag also auch hinsichtlich der hier geregelten T344tigkeiten der Buchf374hrung bestehen bleiben w374rde. Denn f374r diesen Fall wurde bestimmt, dass sodann auch f374r die Finanz- und Lohnbuch-f374hrung die Steuerberatergeb374hrenverordnung ma337gebend sein sollte. 15 Die Pauschalvereinbarung regelte folglich lediglich einen bestimmten Bereich der Berechnung der Verg374tung, ging aber davon aus, dass der zugrun-de liegende Steuerberatervertrag unabh344ngig davon in vollem Umfang fortbe-stehen konnte. Wurde jedoch auch dieser beendet, wurde die Pauschalverein-barung gegenstandslos. 16 - 7 - cc) Ob es sich um Dienste h366herer Art handelt, wenn ausschlie337lich die Finanz- und Lohnbuchf374hrung zu erbringen ist (ablehnend OLG Hamm DStR 1995, 1407; M374nchKomm-BGB/Henssler, 5. Aufl. 247 627 Rn. 21), kann offen-bleiben. Diese T344tigkeit unterf344llt gem344337 247 6 Nr. 4 StBerG - vorbehaltlich des 247 33 StBerG - nicht dem Verbot unbefugter Hilfestellung in Steuersachen nach 247 5 StBerG. Das ist aber nicht ausschlaggebend. Auch nicht dem Steuerberater (oder Rechtsanwalt) vorbehaltene T344tigkeit sind Dienste h366herer Art, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Bestandteil eines einheitlichen Dienstvertrages sind, der auch die steuerliche Gesch344ftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der ge-setzgeberische Grund f374r die gegen374ber 247 626 BGB erleichterte, jederzeitige M366glichkeit zur L366sung eines Dienstverh344ltnisses im Sinne des 247 627 BGB liegt n344mlich in dem Vertrauen, von dem derartige Dienstverh344ltnisse getragen wer-den. Dieses kann schon durch unw344gbare Umst344nde und rational nicht begr374n-dete Empfindungen gest366rt werden, die objektiv keinen wichtigen Grund zur K374ndigung darstellen. Deshalb soll bei derartigen, ganz auf pers366nliches Ver-trauen ausgerichteten Dienstverh344ltnissen die Freiheit der pers366nlichen Ent-schlie337ung eines jeden Teils im weitesten Ausma337 gew344hrleistet werden (BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 - VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505, 506 m.w.N.; v. 11. Mai 2006 aaO; Sieg in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der An-waltshaftung, 2. Aufl. Rn. 68; M374nchKomm-BGB/Henssler, aaO 247 627 Rn. 18, 23; Palandt/Weidenkaff, BGB 69. Aufl. 247 627 Rn. 2). Der Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu d374rfen, w374rde nicht erreicht, wenn der Auf-traggeber gezwungen w344re, den wegen entzogenen Vertrauens wirksam ge-k374ndigten Berater bestimmte Teilleistungen weiterhin erbringen zu lassen, zu-mal wenn er ihm dann - wie hier - weiterhin und erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten seiner Berufs-, Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse gew344h-ren m374sste (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 aaO). 17 - 8 - dd) Es lag ein dauerhaftes Dienstverh344ltnis vor. Feste Bez374ge wurden aber nur im Umfang der Pauschalvereinbarung bezahlt. Dadurch wurde nicht das K374ndigungsrecht f374r den gesamten, einheitlichen Dienstvertrag gesetzlich ausgeschlossen. 18 Hinter dem Ausschluss des jederzeitigen K374ndigungsrechts bei dauer-haften Dienstverh344ltnissen mit festen Bez374gen steht der Gedanke, dass in die-sen Ausnahmef344llen dem Vertrauen des Dienstverpflichteten auf seine Exis-tenzsicherung Vorrang vor dem Schutz der Entschlie337ungsfreiheit des Dienst-berechtigten einzur344umen ist (BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 aaO; Sieg in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 74). 19 Entscheidend f374r die Annahme fester Bez374ge ist, ob der Dienstverpflich-tete sich darauf verlassen kann, dass ihm auf l344ngere Sicht bestimmte, von vorneherein festgelegte Betr344ge in einem Umfang zuflie337en werden, welche die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden k366nnen (BGH aaO). 20 Dies ist hinsichtlich des Umfangs der Pauschalvereinbarung zweifellos gegeben. W344re diese T344tigkeit in einem selbst344ndigen Vertrag geregelt gewe-sen, h344tte dieser nicht nach 247 627 BGB gek374ndigt werden k366nnen. 21 Ein umfassender Vertrag wird jedoch nicht dadurch der K374ndigungsm366g-lichkeit des 247 627 BGB entzogen, dass lediglich f374r einen Teilbereich feste Be-z374ge bezahlt werden. Es besteht in diesem Fall keine Rechtfertigung daf374r, die dargelegten Interessen des Dienstberechtigten insgesamt zur374cktreten zu las-sen. Die festen Bez374ge m374ssen vielmehr nach einhelliger Auffassung f374r die gesamte T344tigkeit bezahlt werden und d374rfen nicht lediglich einen Teilbereich 22 - 9 - abdecken (LG M374nchen I NJW 1980, 293; M374nchKomm-BGB/Henssler, aaO 247 627 Rn. 16; BGB-RGRK/Corts, 12. Aufl. 247 627 Rn. 10; Staudinger/Preis, BGB, Bearbeitung 2002 247 627 Rn. 16; Soergel/Kraft, BGB 12. Aufl. 247 627 Rn. 6, 10). ee) Die K374ndigungsm366glichkeit des 247 627 BGB war auch nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen. Die Bestimmung stellt zwar kein zwingendes Recht dar (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990 - III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439, 440; v. 13. Januar 1993 aaO S. 505; M374nchKomm-BGB/Henssler, aaO 247 627 Rn. 36). 23 (1) Zweifelhaft ist hier aber schon, ob durch die Vereinbarung das K374ndi-gungsrecht des 247 627 BGB 374berhaupt ber374hrt werden sollte. Die Frage wurde nicht ausdr374cklich angesprochen. Die geregelte K374ndigungsm366glichkeit betraf lediglich die Pauschalvereinbarung zur Berechnung des Entgelts, w344hrend der zugrunde liegende Steuerberatervertrag von einer K374ndigung dieser Pauschal-vereinbarung unber374hrt bleiben sollte. Anders w344re nicht zu erkl344ren, warum sich im Falle der K374ndigung der Pauschalvereinbarung die Verg374tung f374r die hier geregelten T344tigkeiten der Buchf374hrung nach der Steuerberatergeb374hren-verordnung h344tten richten sollen. Es kann deshalb schon nicht angenommen werden, dass die hier geregelte K374ndigung die Beendigung des Steuerberater-vertrages betreffen sollte. 24 (2) Jedenfalls konnte 247 627 BGB nicht durch Allgemeine Gesch344ftsbe-dingungen, wie sie hier unstreitig vorliegen, abbedungen werden. Die Bestim-mung ist nach dem gem344337 Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 25 - 10 - (2.1) Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur ver-tritt den Standpunkt, dass durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen das au337er-ordentliche K374ndigungsrecht des 247 627 Abs. 1 BGB grunds344tzlich nicht ausge-schlossen werden kann (BGHZ 106, 341, 346; BGH, Urt. v. 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276, 278; v. 9. Juni 2005 - III ZR 436/04, WM 2005, 1667, 1669; M374nchKomm-BGB/Henssler, aaO 247 627 Rn. 36, 38; Staudin-ger/Preis, aaO 247 627 Rn. 8; Palandt/Weidenkaff, aaO 247 627 Rn. 5; Lingemann in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB 4. Aufl. 247 627 Rn. 3; BGB-RGRK/Corts, aaO 247 627 Rn. 13), und zwar auch im Verkehr mit Kaufleuten (OLG Koblenz, NJW 1990, 3153, 3154; BB 1993, 2183, 2184 jeweils zum Steuerberater; M374nch-Komm-BGB/Henssler, aaO Rn. 38). 26 (2.2) Der Bundesgerichtshof hatte bisher offengelassen, ob und inwieweit Ausnahmen in Betracht kommen k366nnen (BGHZ 106, 341, 346; BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 aaO). Bei der ganz auf pers366nliches Vertrauen gestellten Ver-tragsbeziehung zwischen Steuerberater und Mandanten muss die Freiheit der pers366nlichen Entschlie337ung eines jeden Teils im weitesten Ausma337 gewahrt werden (BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 aaO; OLG Koblenz NJW 1990, 3153, 3154; BB 1993, 2183, 2184). Es mag sein, dass die K374ndigungsm366glichkeit des Steu-erberatervertrages nach 247 627 Abs. 1 BGB in gewissem Umfang eingeschr344nkt werden kann, wenn der Steuerberater einen 374berwiegenden Teil seiner Dienst-leistungen auf Dauer gegen feste Bez374ge zu erbringen hat und daf374r Be-triebseinrichtungen und Personal in erheblichem Umfang vorhalten muss. Durch die Beschr344nkung auf lediglich eine K374ndigungsm366glichkeit im Jahr er-h344lt jedoch das Interesse des Steuerberaters gegen374ber dem Mandanten zu starkes Gewicht, so dass dieser unangemessen benachteiligt wird. Ein derarti-ger Ausschluss des K374ndigungsrechts verst366337t gegen 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn der Mandant w344re im Extremfall gezwungen, noch fast ein Jahr und drei 27 - 11 - Monate an dem Steuerberater festzuhalten, obwohl er das Vertrauen in ihn ver-loren hat. Das benachteiligte den Mandanten unangemessen und ist mit den wesentlichen Grundgedanken des 247 627 Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht mehr zu vereinbaren (vgl. OLG Koblenz je aaO), wenn die Umst344nde, die eine Be-schr344nkung des K374ndigungsrechts nach 247 627 BGB m366glicherweise rechtferti-gen k366nnten, lediglich Teilleistungen des einheitlichen Steuerberatervertrages betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 aaO) und die anderen Teilleistungen - wie vom Berufungsgericht festgestellt - erheblich sind. (2.3) Die Annahme der Revision, die Pauschalvereinbarung versto337e nicht gegen 247 309 Nr. 9 BGB und damit erst recht nicht gegen 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, bei dem ein geringeres Schutzniveau gelte, trifft nicht zu. Die 247247 308 und 309 BGB finden im Verh344ltnis zur Beklagten, die gem344337 247 14 Abs. 1 BGB Unternehmerin ist, keine Anwendung, 247 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. 28 Ob die vereinbarte K374ndigungsklausel dem Ma337stab des 247 309 Nr. 9 BGB standhalten w374rde, ist entgegen der Auffassung der Revision unerheblich; diese Bestimmung ber374hrt die K374ndigungsm366glichkeit nach 247 627 BGB 29 - 12 - - ebenso wie diejenige nach 247 626 BGB - ohnehin nicht (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 aaO; M374nchKomm-BGB/Kieninger, aaO 247 309 Nr. 9 Rn. 19; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. 247 309 Nr. 9 BGB Rn. 18). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 04.07.2008 - 1 O 298/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.06.2009 - I-23 U 119/08 -
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