BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 114/09 Verk374ndet am: 11. Januar 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Sch366neberg vom 10. M344rz 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit dem von der Beklagtenseite finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Kl344-gerseite. 1 Die Kl344gerseite erwarb im Jahre 1999 zu Steuersparzwecken eine Eigen-tumswohnung in dem Objekt R. in Z. . Der Kauf-preis zuz374glich Sanierungskosten betrug 140.450 DM. Zur Finanzierung des 2 - 3 - Kaufs schloss die Kl344gerseite mit der Beklagten zu 2., die hierbei von der Be-klagten zu 1. vertreten wurde, einen Darlehensvertrag 374ber ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in H366he von 173.000 DM sowie zwei Bausparvertr344ge. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die I. GmbH (im Folgenden: I. ) und die B. mbH (im Folgen-den: B. ), zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagtenseite finanzierte. Insoweit unterzeichnete die Kl344gerseite nach den Feststellungen der Instanzgerichte, die auf dem unstreitigen Vortrag der Partei-en beruhen, unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauf-trag. In von den Parteien vorgelegten Mustern eines solchen Auftrages hei337t es: Ich erteile hiermit den Auftrag mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Auf-stellung benannten Firma zu den dort genannten Geb374hrens344tzen ausgef374hrt werden. Ausweislich Punkt 4. der Aufstellung sollte die jeweilige Finanzierungs-vermittlungsgesellschaft eine Finanzierungsvermittlungsgeb374hr und ausweislich Punkt 5. die jeweilige Immobilienvermittlungsgesellschaft eine Courtage erhal-ten, die nach der unbestrittenen Behauptung der Kl344gerseite 2% des Darle-hensbetrages bzw. 3,48% des Kaufpreises zuz374glich Sanierungskosten betru-gen. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Mit der Klage verlangt die Kl344gerseite - gest374tzt auf einen Schadenser-satzanspruch wegen vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzung - die R374ck-abwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt insbesondere die R374ckzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag ihr gegen374ber keine Zahlungsanspr374che bestehen, Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils, sowie die Feststellung, dass die Beklagtenseite ihr s344mtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zu- 3 - 4 - sammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre Anspr374che st374tzt die Kl344gerseite unter anderem darauf, dass sie durch den Ob-jekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig 374ber die H366he der Vermitt-lungsprovisionen get344uscht worden sei. Au337erdem habe die Beklagtenseite das Risiko ihres Not leidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe im Rahmen des finanzierten Gesch344fts auf die Kl344gerseite abgew344lzt. Die Beklagtenseite ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der vom erken-nenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerseite ihr Klagebegeh-ren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgef374hrt, ein vorvertragliches Aufkl344rungsverschulden der Beklagtenseite liege nicht vor, und zwar insbeson-dere auch kein aufkl344rungspflichtiger Wissensvorsprung 374ber die H366he der Ver-triebsprovisionen. Die Beklagtenseite sei nicht verpflichtet gewesen, die Kl344ger-seite auf die H366he der Vertriebsprovisionen hinzuweisen, solange diese - wie hier - nicht zu einer sittenwidrigen 334berh366hung des Kaufpreises f374hrten. Auch eine Aufkl344rungspflicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der 6 - 5 - Beklagtenseite habe nicht bestanden. Zwar habe bei Vertragsabschluss im Juni 1999 die Insolvenz der H. Gruppe gedroht. Allein hieraus ergebe sich jedoch kein Interessenkonflikt der Beklagtenseite, denn der Erwerb der Eigentums-wohnung durch die Kl344gerseite sei nicht gef344hrdet gewesen, da die Verk344uferin nicht insolvent gewesen sei und auch eine Insolvenz der Vermittlungsfirmen oder der Mietpoolverwalterin den Verkauf der Wohnung nicht gef344hrdet habe. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem entscheiden-den Punkt nicht stand. 7 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer grunds344tzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen muss, sofern diese nicht zu einer so we-sentlichen Verschiebung des Verh344ltnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrs-wert der Immobilie beitr344gt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen musste (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 17 mwN, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Rechtlich nicht zu beanstan-den ist auch, dass das Berufungsgericht eine solche sittenwidrige 334bervortei-lung hier nicht festgestellt hat. 8 2. Mit diesen Ausf374hrungen l344sst sich eine Haftung der Beklagtenseite f374r ein Aufkl344rungsverschulden im Zusammenhang mit den Vertriebsprovisio-nen aber nicht abschlie337end verneinen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein aufkl344rungspflichtiger Wissensvorsprung der Fi- 9 - 6 - nanzierungsbank auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Gesch344ftspartner oder durch den Fondsprospekt 374ber das finanzierte Gesch344ft arglistig get344uscht wurde (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 20 mwN). Wie der erken-nende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden vergleichbaren F344llen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die Kenntnis der Beklagtenseite von einer solchen arglistigen T344uschung der Anle-ger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Anga-ben zum Anlageobjekt objektiv evident ist. Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Die Kl344gerseite hat sich zur Begr374ndung eines Aufkl344rungsverschuldens der Beklagtenseite n344mlich unter Beweisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt- und Finan-zierungsvermittlungsauftrag sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass f374r die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentums-wohnung lediglich die dort ausdr374cklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tats344chlich im Einvernehmen zwi-schen Vertrieb und Beklagtenseite wesentlich h366here Vertriebsprovisionen an die Vermittler geflossen seien. 10 a) Danach ist eine arglistige T344uschung der Kl344gerseite 374ber die H366he der Vertriebsprovisionen dargetan, 374ber die die Beklagtenseite sie h344tte aufkl344-ren m374ssen. Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des Berufungs-urteils ergangenen Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, ist der formularm344337ige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der gem344337 den nachstehenden Ausf374h- 11 - 7 - rungen unter b) entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch im Streit-fall zum Einsatz gekommen ist, angesichts des darin enthaltenen formularm344-337igen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgen-den Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Geb374hrens344tzen ausgef374hrt werden, unter Ber374cksichtigung der Unklarheitenregel des 247 5 AGBG (jetzt 247 305c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgeb374hr und Courtage be-zeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die jewei-lige Vermittlungsgesellschaft den Auftrag insgesamt ausf374hren sollte (Senatsur-teil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28 ff.). Dies war aber nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kl344gerseite eine be-wusste Fehlinformation, da tats344chlich wesentlich h366here Provisionen an die Vermittler gezahlt werden sollten und wurden. Das Berufungsgericht, das die nach dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 gebotene Auslegung des formularm344337igen Objekt- und Finanzierungsvermitt-lungsauftrages und das sich daraus m366glicherweise ergebende Aufkl344rungs-verschulden der Beklagtenseite bei Abfassung seines Urteils noch nicht be-r374cksichtigen konnte, hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht gepr374ft und die f374r einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erfor-derlichen weiteren Feststellungen noch nicht getroffen. 12 b) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, ein Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, wie er Gegenstand des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 gewesen ist, liege im Streitfall nicht vor. 13 Nach dem vom Berufungsgericht gem344337 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Be-zug genommenen unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unter-zeichnete die Kl344gerseite am 25. Mai 1999 unter anderem auch einen "Objekt- 14 - 8 - und Finanzierungsvermittlungsauftrag". Diese tatbestandliche Feststellung kann nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit der Verfahrensr374ge nach 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO bzw. mit einer entspre-chenden verfahrensrechtlichen Gegenr374ge des Revisionsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach 247 320 ZPO beseitigt werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN). Einen solchen Antrag hat die Beklagtenseite nicht gestellt. In den von der Kl344gerseite vorgelegten Mustern des Objekt- und Finan-zierungsvermittlungsauftrages gem344337 Anlagen B 10/1 bis B 10/3 hei337t es wie in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der Gegenstand des Se-natsurteils vom 29. Juni 2010 gewesen ist: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Geb374hrens344tzen ausgef374hrt werden." Nach Punkt 4. der Aufstellung sollte die jeweilige Finanzierungsvermittlungsgesellschaft eine Finanzierungs-vermittlungsgeb374hr, nach Punkt 5. die jeweilige Immobilienvermittlungsgesell-schaft eine Courtage erhalten. Soweit die von der Kl344gerseite zu den Akten ge-reichte Anlage B 10/4 einen anderen Inhalt aufweist, handelt es sich nicht um den vom Landgericht festgestellten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauf-trag", sondern um eine Zahlungsanweisung. Dass die Kl344gerseite einen "Ob-jekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" mit dem vorgenannten Inhalt erteilt hat, hat die Beklagtenseite bereits in der Klageerwiderung zugestanden (247 288 ZPO), indem sie als Anlage D 5 selbst ein entsprechendes Muster vorgelegt hat. Die Voraussetzungen des 247 290 ZPO f374r einen Widerruf dieses Gest344nd-nisses sind nicht dargetan. Soweit die Revisionserwiderung behauptet, die Kl344-gerseite habe statt des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages einen Immobilienvermittlungsauftrag unterzeichnet, der keine Formulierungen wie der 15 - 9 - Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag enthalte, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach 247 559 ZPO in der Revisionsinstanz unzul344ssig ist. III. 16 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu erg344nzendem Sach-vortrag erhalten haben, nach Ma337gabe des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) die erforderlichen Feststellungen zum Be-stehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Aufkl344rungsverschul-dens im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung der Kl344gerseite durch den bindend festgestellten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag zu treffen haben. 17 - 10 - Zugleich wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen einer Aufkl344rungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Interessenkonflikt der Beklagten-seite unter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen der Parteien in der Revisionsin-stanz erneut zu pr374fen (vgl. Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, ZBB 2008, 119 Rn. 30). 18 Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.08.2006 - 37 O 29/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2009 - 4 U 241/06 -
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