BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 114/10 vom 7 . September 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . S eptember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. G ünter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Klägerin wird die Revision g e- gen das Urteil des 22 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27 . Juli 2010 zugelassen. Auf die Revision de r Klägerin wird das vorgenannte Urt eil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Streitwert: 50.192,95 Gründe: I. Die Klägerin macht als Vermieterin Ansprüche aus einem Ge werbemie t- vertrag gegenüber dem Beklagten geltend. Die Parteien schlossen 1998 einen Mietvertrag über ein mit einem Hotel bebautes Grundstück der Klägerin. Ab dem Jahr 200 4 vermietete der Beklagte die Immobilie mit Einverständnis der Klägerin an die H . G mbH unter, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Zahlungsverpflichtungen des Beklagten aus dem Hauptmietvertrag übernahm. Nachdem die geschuldeten Mieten nur 1 2 - 3 - noch schleppend gezahlt wurden, erklärte die Klägerin im Mai 2006 gegenüber dem Beklag ten die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Die Untermieterin räumte das Hotel jedoch zunächst nicht. Wegen rückständiger Mieten bis einschließlich Juli 2006 und Zahlung von Betriebskosten für das Jahr 2004 erhob die Klägerin gegen die Untermiet e- rin a ls Bürgin Klage . In diesem Verfahren schlossen die Klägerin und die U n- termieterin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2007 einen Ver - gleich, wonach sich die Untermieterin verpflichtete zum Ausgleich aller wechsel - seitigen Ansprüche an die Klägeri n 77.000 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Für den Fall, dass die Untermieterin das Hotel bis zum 31. März 2007 ge räumt an die Klägerin herausgegeben habe und zudem von der Untermieterin ein Betrag in Höhe von 38.000 zuzüglich 16 % Mehrwertst euer bis zum 31. M ai 2007 an die Klägerin bezahlt worden sein sollte, erklärte die Klägerin den Verzicht auf den titulierten Mehrbetrag. Die Untermieterin nahm diesen Verzicht an. Im unmittelbaren Anschluss an den Vergleich erklärte die Klägerin zu Proto koll, dass sie gegen Herrn F. ( den Beklagten im vorliegenden Verfahren ) keine Forderungen geltend machen werde, soweit die Untermieterin ihrer Ve r- pflichtung aus dem soeben ge schlossenen Vergleich vollständig nachkommen sollte. Nach der Räumung durch di e Untermieterin gab der Beklagte die Räu m- lichkeiten an die Klägerin zurück, wobei das Inventar des Hotelbetriebes nicht entfernt wurde. Im August 2007 konnte d ie Klägerin das Mietobjekt weiterve r- mieten. Mit ihrer Klage macht die Klägerin Nutzungsentschäd igung für die Mon a- te April bis Juli 2007 in Höhe eines Betrages von 39.015,20 geltend . Zudem 3 4 5 6 - 4 - sei der Beklagte zur Zahlung zusätzliche r Abwassergebühren in Höhe von 5.139,38 ebenso verpflichtet wie zum Ausgleich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 in Höhe von 5.975,37 . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin in dem landgerichtlichen Verfahren gegen die Untermieterin in der mündlichen Ve r- handlung erklä rt habe , auf die Geltendmachung von Forderungen gegen den hiesigen Beklagten zu verzic hten, soweit die Untermieterin d en zuvor abg e- schlossenen Vergleich erfülle. Diese Bedingung sei eingetreten. Das Oberla n- desgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen . Das Oberlandesgericht hat d ie Revision nicht zugelassen. Dagegen ric h- tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin . S ie begehrt die Zula s- sung der Revision und verfolgt ihr Klage begehren in vollem Umfang weiter . II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwe r- de ist begründet. Die zugelassene Revision führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits (§ 544 Abs. 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat, wie die Klägerin zu Recht rügt, de r en Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebiete t es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erör tert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO). Aus dem Gesamtzusamme n- hang der Gründe muss aber herv orgehen, dass das Gericht das zentrale, en t- scheidungserhebliche Vorbringen einer Partei berücksichtigt und in seine Übe r- 7 8 9 - 5 - legungen mit einbezogen hat (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - XII ZR 86/03 - GuT 2007, 37; BVerfG ZIP 1992, 1020, 1023 f.). In dies em Sinne ve r- langt Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BGH Beschluss vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03 - BGHReport 2005, 939 Rn. 5 ; vgl. auch BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines als er heblich angesehenen Beweisang e- bots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH aaO Rn. 5; vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). a) Nach diesen Grundsätzen ist der Ans pruch der Klägerin auf rechtl i- ches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und der Untermieterin abgeschlossenen Vergleichs entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt. D ie Klägerin hat bereits erstinstanzlich vorgetragen , dass ihre Erkläru n- g en in dem früheren Verfahren gegen die Untermieterin ausschließlich auf die dort streitgegenständlichen Ansprüche beschränkt sein sollte n . Zweck des Ve r- gleichs und der anschließend von ihr abgegebenen Erklärung sei gewesen, die Untermieterin nur von einer weiteren Inanspruchnahme durch den Beklagten hinsichtlich d er streitgegenständlichen und vergleichsweise geregelten Anspr ü- che zu bewahren. Die Annahme, mit dem Ver gleich sei bezweckt gewesen, dass für den Fall der Räumung und Zahlung durch die Untermieterin auch säm t liche Ansprüche zwischen den Prozessparteien im vorliegenden Verfahren 10 11 12 - 6 - erledigt sein sollten, sei schlichtweg falsch. Zum Beweis dieses Vorbringens hat die Klägerin die Person, die als ihre Vertreterin die fragliche n Erklärung en a b- gegeben hat , und die Geschäftsführerin der Untermieterin als Zeugen benannt . In ihrer Berufungs begründung hat die Klägerin dieses Vorbringen und die B e- weisangebote , denen bereit s das Landgericht nicht nachgegangen ist, wiede r- holt . b) Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsg e- richt dieses Vorbringen der Klägerin sowie den Beweisantritt zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat. In den Entscheidun gsgründen führt das Berufungsgericht zur Begründung seines Auslegungsergebnisses nur aus, dass der zwischen der Klägerin und der Untermieterin abgeschlossene Ve r- gleich seinen Zweck nur erfüllen könne, wenn gegen die Untermieterin nach der Erfüllung des Ver gleichs weder von der Klägerin noch von dem Beklagten im Wege des Rückgriffs Forderungen erhoben werden könnten. Deshalb könnten von der Wirkung des Vergleichs lediglich Forderungen ausgenommen sein, d e- nen eine eigene Pflichtverletzung des Beklagten zugrun de liege und die vom Beklagten nicht im Wege des Rückgriffs gegen die Untermieterin geltend g e- macht werden könnten. Zu dem beweisbewehrten Vortrag der Klägerin, die Wirkungen des Vergleichs hätten nur die in dem damaligen Verfahren streitg e- genständlichen A nsprüche erfassen sollen, verhält sich das Berufungsurteil nicht . 2. Durch das Übergehen des Vortrages und des Beweisantritts der Kl ä- gerin wird diese in ihre m Anspruch auf rechtliches Gehör auch in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). a) Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grun d- 13 14 15 - 7 - sätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgeric ht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder al l- gemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren g e- rügten Verfahrensfehlern beruht , etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW - RR 2009, 593 Rn. 18 ; BGH Urteile v om 14. Dezember 2000 - I ZR 213/98 - WM 2001, 1379 , 1381 und vom 29. März 2001 - I ZR 312/98 - NJW - RR 2001, 1612 , 1614 ). Dies gilt auch für Prozesserklärungen, soweit es d e ren materiell - rechtlichen Inhalt betrifft (Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 546 Rn. 7). b) Ein solcher revisionsrechtlich beachtlicher Verfahrensfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände für die Auslegung entgegen Art. 103 Abs. 1 GG, mithin unter V erstoß gegen Verfahrensvorschri f- ten , nicht berücksich tigt hat. (1) Grundsätzlich ist b ei der Auslegung einer Vereinbarung in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücks ichtigen (vgl. BGHZ 150, 32 = NJW 2002, 3248 , 3249 ; BGH Urt eile v om 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 und vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - VersR 2001, 370 , 371 m wN). Der Tatrichter ha t bei seiner Willenserfo r schung insbesondere den mit der Abspr a- che verfolgten Zweck und die Intere s senlage der Parteien zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 13. März 200 3 - IX ZR 199/00 - N JW 2003, 2235, 2236 mwN). Dabei können auch Umstände außerhalb der Ur kunde für die Auslegung zu berücksichtigen sein (BGHZ 150, 32 = NJW 2002, 3248, 3250 ) . 16 17 - 8 - (2) Dem sind die Auslegungserwägungen des Oberlandesgerichts nicht gerecht geworden. Das Berufungsgericht stützt sein Auslegungsergebnis allein auf die Int e- ressen lage der Untermieterin, obwohl der Vergleichstext und die anschließend abgegebene Erklärung der Klägerin in dem damaligen Verfahren auch eine a n- dere Auslegung zulassen. Insbesondere Ziffer 1 des Vergleichs deutet darauf hin, dass die Klägerin und die Unter mieterin mit dem Vergleich nur die in di e- sem Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche abgelten wollten. Auch die anschließend abgegebene Erklärung der Klägerin, dass sie gegen den Bekla g- ten keine Forderungen geltend machen werde, soweit die Untermieterin ihrer Verpflichtung aus dem abgeschlossenen Vergleich nachkommen sollte, hat nicht zwingend das vom Berufungsgericht vertretene Auslegungsergebnis zur Folge. Diese Erklärung kann auch dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin nur bezüglich der in d em damaligen Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche auf eine Inanspruchnahme des Beklagten verzichtet. Ein solches Verständnis der Erklärung der Klägerin liegt bereits deshalb nahe, weil der U n- termieterin in Ziffer 3 des Vergleichs die Möglichkeit eing eräumt wurde, durch Zahlung eines Teilbetrags bis zu einem festgelegten Termin ihre Schuld insg e- samt zu tilgen. Durch diese Regelung im Vergleich bestand die Gefahr, dass die Klägerin in Höhe des Restbetrags den Beklagten in Anspruch nimmt und dieser dann bei der Untermieterin Regress sucht . In diesem Fall wäre d er U n- termieterin der wirtschaftliche Vorteil, den sie durch die Vereinbarung in Ziffer 3 des Vergleichs erreichen konnte, möglicherweise verloren g egangen . Die von der Klägerin im Anschluss an die P rotokollierung des Vergleichs abgegebene Erklärung könnte daher auch den Zweck verfolgt haben, die Untermieterin vor dieser Gefahr zu schützen. 18 19 - 9 - (3) Das Berufungsgericht hätte damit Anlass gehabt, für die Auslegung des Vergleichs und der Erklärung der Kl ägerin die Interessenlage der Beteili g- ten näher aufzuklären. Wesentliche Erkenntnisse für die Auslegung hätten sich dabei aus der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise ergeben können. Das Berufungsgericht hätte daher dieses Vorbringen der Kläge rin nicht übergehen dürfen. Die Klägerin wurde dadurch in ihrem Anspruch auf rechtl i- ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO) . c) Aufgrund der Gehörsverletzung ist das angegriffene Urteil insgesamt aufzuheben. Das Berufun gsgericht hat nicht nur den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Miete für die Monate April bis Juli 2007 aufgrund der von ihm a n- genommenen Wirkung des Vergleichs verneint, sondern a uch den geltend g e- machte n Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten für das Ja hr 2005. Soweit die Klägerin die Erstattung von Abwasserkosten für die Jahre 2004 und 2005 ve r- langt, hat das Berufungsgericht zwar ausgeführt, dass diese Forderung nicht schlüssig dargelegt sei . In erster Linie hat das Berufungsgericht jedoch diesen Anspru ch ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Wirkung des Vergleichs auch auf diese Forderung erstrecke. Für sämtliche streitgegenstän d- liche Forderungen kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Ber u- fungsgericht bei einer anderen Auslegung des Vergleichs zu einem abweiche n- den Ergebnis gelangt. 20 21 - 10 - 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher insgesamt aufzuheben und der Rechts streit zur Nachholung d er Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverwe isen. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.06.2009 - 20 O 250/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.07.2010 - 22 U 103/09 - 22
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