BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/10 vom 14. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 14. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juni 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 2.021.530 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Soweit das Berufungsgericht vorliegend eine f374r die Bank evidente Insolvenzzweckwidrigkeit der 334berweisungen nicht festzustellen vermochte, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisi-onsgerichts nicht gebietet. 2 a) Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, welche der gleichm344337i-gen Befriedigung aller Insolvenzgl344ubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen, sind unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht. Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich dem Gesch344fts- 3 - 3 - partner aufgrund der Umst344nde des Einzelfalls ohne weiteres begr374ndete Zwei-fel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdr344ngen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrl344ssigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246 Rn. 42). Wirksam sind dagegen Verf374gungen des Insolvenzverwalters, die nur un-zweckm344337ig oder sogar unrichtig sind (BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2008 - IX ZR 68/06, WM 2008, 937 Rn. 4). b) Das Berufungsgericht ist hier aufgrund einer umfassenden Pr374fung aller Umst344nde und ohne Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit der von dem Kl344ger beanstandeten 334berweisungen f374r die Mitarbeiter der Bank nicht evident war. Diese Einzelfall-w374rdigung, die keine Grundsatzfragen aufwirft, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 5 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 26.11.2009 - 9 O 1156/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.06.2010 - 13 U 1912/09 -
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