BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 114/10 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die münd liche Verhan d- lung vom 20. Dezember 2012 durch die Richter Keukenschrijver, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt : Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27 . April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europä ischen Patents 836 573 (Streitp a- tents ), das - unter Inanspruchnahme der Priorität einer schwedischen Patent - anmeldun g vom 3. Juni 1995 - am 29. Mai 1996 angemeldet wurde. Das Strei t- patent umfasst drei Patentansprüche betreffend Verfahren zum Wärmekonse r- vieren eines Behälters aus einem laminierten Verpackungsmaterial. Paten t- a nspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Englisch folgend en Wortlaut: " Method for heat preserving a container made from a laminated packaging material which has at least one pl astic layer and is filled with goods, the heat preservation being accomplished by means of heat and an external pressure which is maintai ned during the holding time of the preservation process, the container during a subsequent cooling time being subjected to an external supporting pressure, characterized in that the container made from a lamina - ted packaging material, in which said at leas t one plastic layer consists of a plastic with memory, selected from the group inclu - ding polyolefins , polyesters, polyamides , polyvinyl alcohols, pol y- carbonates, and acrylic polymers, during said holding time is pre s- surized to such an extent that said at least one plastic layer is concavely deformed and locked in the form obtained, and during said cooling time is subjected to such a supporting pressure that it retains its deformed shape. " Die Patentansprüche 2 und 3 sind unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen. 1 2 - 4 - Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand der Patenta n- sprüche nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne , und zudem gegenüber dem Stand der Technik nicht paten t- fähig sei. Das Patentge richt hat das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig erklärt . Dagegen wendet sich die Beklagte . Sie erstrebt weiterhin die Klagea b- weisung und verteidigt das Streitpatent außer dem mit fünf Hilfsanträgen. Im Auftrag de s Senats hat Prof . B . , Hochschule für ange - wandte Wissenschaften, M . , ein schriftliches Gutach ten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Zudem hat die Kläg e- rin eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. K . , Hochschule E . , vorgelegt. 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Be rufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg . I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Wärmekonservierung eines Behälters aus einem laminierten Verpackungsmaterial . I n der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt , dass als Behälter für wärmekon servierte Erzeugnisse neben Dosen und Glasbehältern auch l a- minierte Einwegbehälter bekannt seien, die aus mehr als zwei miteinander ve r- bund enen Schichten aufgebaut seien. L etztere hätten gegenüber Dosen den Vorteil, dass sie nicht aus teuren Rohmaterial i en wie Stahl oder Aluminium he r- gestellt würden, und zeichneten sich gegenüber Glasbehältern darin aus , dass sie nicht stoßempfindlich seien. Zudem wird erläutert , dass be i der Erwärmung eines geschlossenen, nicht - flexiblen Behälters mit seinem Inhalt der Druck innerhalb des Behälters ansteige, weil sich der Behälterinhalt ausdehne und der Gasdruck des Wassers zu nehme. Dieser Druckanstieg werde teilweise durch die Expansion des Behä l- ters selbst kompensiert. Allerdings werde diese r während der Wärmebehan d- lung explodieren, wenn er vollständig gefüllt sei. Um dies zu vermeiden würden die Behälter nur zu etwa 95 % ihres Volumens gefüllt, so dass ein zusätzlicher Raum oberhalb des Inhalts verbleibe. D er Wasserdampfdruck in dem Behälter werde vorher für die bei der Wärmebehandlung ve rwen dete Temperatur b e- rechnet. Zudem könnten die Partialdrücke der ande ren G ase gesenkt werden, indem vor dem Abfüllen Luft aus dem Inhalt sowie vor dem Versiegeln Luft aus dem zusätzlich geschaffenen Raum des Behälters entfernt werde. 7 8 9 10 - 6 - Dem Streitpatent liegt das technische Problem ( " die Aufgabe " ) zugrunde, ein Verfahren zur Wärmekonservierung eines Behälters aus einem laminierten Verpackungsmaterial zu r Verfügung zu stellen, das die genannten Nachteile nicht aufweist. Das s oll nach Patentanspruch 1 wie folgt erreicht werden: 1. Das Verfahren dient zum Wärmekonservieren eines Behälters. 2. Der Behälter ist 2.1 aus einem Verpackungsmaterial herge stellt, 2 .2 mit Inhalten gefüllt und 2.3 besteht aus wenigstens einer Kunststoffschicht. 3. Das Verpackungsmaterial ist laminiert. 4. Die Kunststoffschicht 4.1 besteht aus einem Kunststoff mit Formerinnerungsve r- mögen ( " plastic with memory " ) und 4.2 ist aus der Grup pe bestehend aus Polyolefinen, Polye s- tern, Polyamiden, Polyvi nylalkoholen, Polycarbonaten und Acrylpolymeren gewählt. 5. Die Wärmekonservierung wird durchgeführt 5.1 mittels Wärme und 5.2 bei einem äußeren Druck . 6. Während der Haltezeit des Konservierungs p rozesses wird der äußere Druck 6.1 aufrechterhalten und 6.2 in derartiger Höhe ausgeübt, dass 11 - 7 - 6.2.1 die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form def ormiert und 6.2.2 in der so erzeugten Form gesperrt wird. 7. Während der Abkühlzeit ist de r Behälter einem derartigen ä u- ßeren Stützdruck ausgesetzt, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht ihre deformierte Form beibehält. Das in Patentanspruch 1 u nter Schutz gestellte Wärmekonservie rung s- verfahren bezieht sich auf Behälter mit den in den Merkmalsgruppen 2 bis 4 bestimmten Eigenschaften. Dabei wird dem Fachmann, bei dem es sich um einen Ingenieur der Verpackungstechnik mit praktischer Erfahrung auf dem G e- biet der Verpackung von wärmekonservierten Stoffen handelt, in der Streitp a- tentschrift erläutert, dass unter einem Kunststoff mit Formerinnerungsvermögen ( " plastic with memory " ) , aus dem die wenigstens eine Kunststoffschicht des l a- minierten Verpackungsmaterials bestehen soll, ein Polymermaterial zu verst e- hen ist, das bei einer geeigneten Tem peratur deformiert wird und beim Abkü h- len wieder seine ursprüngliche, nicht deformierte Form einnimmt (K 1 Rn. 22 ) . Diese Begriffsbestimmung ist für das fachliche Verständnis der erfindungsg e- mäßen Lehre maßgebend und geht der allgemei nen Definition des Form erinn e- rungsvermögens ( " memory effect " ) vor , soweit diese davon abweicht (Senat, Urteil vom 2. März 1999 X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschra u- be), wie auch bereits das Patentgerich t zutreffend erkannt hat . Patentanspruch 1 gibt vor , dass die w enigstens eine Kunststoffschic ht des Behälters während der Haltezeit durch äußere Druckausübung zu einer konkaven Form deformiert wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt dies offen, ob die Oberfläche des Behälters im Ausgangszustand plan ist und die 12 13 - 8 - Form eines Quaders hat. Etwa kann die Oberfläche auch kon vex sein oder eine andere geometrische Form aufwei sen, welche , wie etwa eine zylindrische Form, die Deformierung der wenigstens einen Kunststoffschicht und damit auch des Behälters durch äußere Druc kausübung während der Haltezeit zu einer konka ven Form erlaubt. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Beschre i- bung zum Stand der Technik beanstandet wird , dass Glasbehälter normale r- weise in zylindrischer Form hergestellt würden und aus diesem Grunde n icht effektiv gelagert werden könnten (K 1 Rn. 6 ) . Auch zylindrisch geformte Behälter sind von der Ausübung der Verfahre nslehre nach Patentanspruch 1 umfasst . Entsprechend legt Patentanspruch 1 auch nicht fest, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht inf olge der äußeren Druckausübung an al len Oberflächen des Behälters zu einer konkaven Form deformiert wird. Vielmehr ist es hinreichend, wenn, etwa bei einem zylindrisch geformten Behälter, die äußere Druckeinwi r- kung lediglich zu einer konkaven Deformierung des Boden - und/oder Deckelb e- reiches führt. Das erfindungsgemäße Verfahren zur Wärmekonse rvierung der genan n- ten Behälter umfasst die Aufwärmzeit, d ie Haltezeit und die Abkühlzeit, wobei allein die beiden letztgenannten in Patentanspruch 1 erwähnt werden . Die Au f- wärmzeit betrifft die Zeitspanne bis zur Erreichung der gewünschten Temper a- tur. Die Haltezeit ist die Zeit, in der die Temperatur auf einem konstanten N i- veau gehalten wird und die Abkühlzeit ist die Zeit, in der die Temperatur mittels Kühlen des A utoklaven abgesenkt wird (vgl. K 1 Rn. 29 ) . Während der Haltezeit wird erfindungsgemäß ein äußerer Druck in derartiger Höhe auf den Behälter ausgeübt, dass sich die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert (Merkmal 6.2.1), sich al so nach innen ausbeult. 14 - 9 - Patentanspruch 1 schreibt nicht vor, dass die Ausübung des äußeren Drucks, der zur Deformation der wenigstens einen Kunststoffschicht zu einer konkaven Form führt, bereits zu Beginn der Haltezeit einsetzen muss. Dah er ist es gle ichermaßen möglich, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht am A n- fang der Haltezeit eine andere, etwa eine konvexe Form annimmt, und erst im weiteren Verlauf der Haltezeit aufgrund der dann erst einsetzenden Ausübung äußeren Drucks zu einer konkaven For m deformiert wird. Dieses Verständnis wird durch die Beschreib ung eines Ausführungsbeispiels in der Streit paten t- schrift gestützt, wo gleichfalls offen bleibt, ob die erhöhte Druckausübung schon zu Beginn oder erst zu einem späteren Zeitpunkt der Haltezeit einsetzt (K1 Rn. 30) . Zudem könnte die Beschreibung eines insoweit konkreter fesgelegten Ausführungsbeispiels auch nicht zu einer Einschränkung der im Anspruch we i- ter gefasste n Verfahrensleh re führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 210 bodensei tige Vereinzelungsvorrichtung). Die zu einer konkaven Form deformierte wenigstens eine Kunststof f- schicht soll wäh rend der Haltezeit gesperrt ( " locked " ) werden (Merkmal 6.2.2) . D amit ist gemeint, dass die während der Haltezeit erz eugte konkave Form der wenigstens einen Kunststoffschicht für den Rest der Haltezeit gehalten wird ( GA 12 f.). Die ses " Sperren " der Form ist die notwendige Voraussetzung dafür, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht auch in der anschließenden Abküh l- zei t ihre konka ve Form beibehalten k ann , indem während der Abkühlzeit auf den Behälter ein äußerer Stützd ruck ausgeübt wird (Merkmal 7). Der Senat tritt damit nicht der Ansicht des Patentgerichts bei , wonach unter dem erfindung s- gemäßen Begriff des " Sperrens " das " Einfrieren " am Ende der am Ende der Haltezeit erreichten (konkaven) Form der wenigstens einen Kunststoffschicht zu verstehen sei. Im Rahmen der Lehre aus Patentan spruch 1 wird dieses " Einfri e- ren " vielmehr erst in Merkmal 7 bewirkt , während Merkmal 6.2 .2 allein das Be i- 15 16 - 10 - behalten ( " Sperren " ) der nach Merkmal 6.2.1 erzeugten konkaven Form für den Rest der Haltezeit betrifft (vgl. auch GA 12) . II. 1. Das Patentgericht hat angenommen, dass das beanspruchte Ve r- fahren neu sei. Die veröffentlichte europäi sche Patentanmeldung 115 380 A1 (D1) b e- treffe Verfahren zum Verpacken von Lebens mitteln, insbesondere ein Verfahren zum Wärmekonservieren von Lebensmitteln in Behältern . D ie Wärmekonservi e- rung erfolge mittels Wärme und in einem Auto klaven . Sie werde bei ei nem ä u- ßeren Druck durchgeführt, der während der Haltezeit des Konservierungspr o- zesses aufrechterhal ten wer de. In Tabelle IV der D 1 sei angegeben, dass die Wärmekonservierung während der Haltezeit ( " cooking cycle " ) bei einer maxim a- len Temperatur von 116° C und ei nem Druck von 0,69 bar er folge . Da dem Fachmann das Wertepaar der Temperatur von 116° C und des Drucks von 0,69 bar ge läufig sei, er kenne er es ohne w eiteres als der Dampfdruckkurve von Wasser zugehör ig . Der angege bene Druck sei der Überdruck bei der zug e- hörigen Temperatur im Autoklavenbetrieb . Auf die Behälter werde während der sich an die Haltezeit anschließenden Abkühlzeit ein äußerer Stütz druck ausg e- übt. Der Tabelle IV seien Druckwerte von 1,03 und 1,72 bar zu entnehmen , die in der Abkühlzeit auf r echterhalten wü rden. Nach Fuß note 2 ge schehe dies bis zum Erreichen einer Temperatur des Behälterinhalts von 71° C. Die Behälte r- wände best ünd en bevorzugt aus einem laminierten Verpackungsmaterial, das wenigstens eine Kunst stoffschicht aufweise , und könn t en eine Kunststoffschicht aus Polypropylen umfas sen. Die Behälter verfügten somit wenigstens über eine Kunststoffschicht aus einem Kunststoff mit Formerinnerungsvermö gen . Wä h- rend der Ab kühlzeit we rd e die Kunststoffschicht nach Unterschreiten der Erwe i- chungst emperatur so gesperrt, dass nach der Behandlung eine Behäl ter form 17 18 - 11 - vorliege , wie in Figur 1H der D1 ge zeigt . Die Merkmale 6.2.1 und 7 seien in der D1 hingegen nicht offenbart . Aus der veröffentlichten japanischen Patentanmeldung S ho 56 41136 (D3, mit d e utscher Überset zung) sei ebenfalls ein Verfahren zum Wärmeko n- servieren eines Behälters bekannt , der mit Inhalten gefüllt sei. Es käm en qu a- derförmige Behälter aus einem laminierten Ver packungsmaterial zum Einsat z. Das Verpackungsmaterial weise wenigstens e ine Kunststoffschicht auf. Zu Ve r- formungen während der Behandlung oder als Ergeb nis der Behandlung fänden sich in der Entgegenhaltung keine Angaben. Die Neuhe it des Verfahrens nach Anspruch 1 des Streitpatents sei auch ge genüber den weiteren Vorveröffentl i- chungen gegeben. 2. Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht jedoch nach den weiteren Au s- führungen des Patentgerichts nicht auf einer erfinderischen Tä tigkeit. Durch die Erfindung solle ein Verfahren zum Wärmekonservieren, vo r- zugsweise mittels feuchte r Hitze, eines aus Verpackungs - Laminat hergestellten und mit Inhalten gefüllten Behälters an ge geben werden , das die zuvor in der Beschreibung erwähnte n Nachteile (vgl. oben unter I ) nicht aufweise . Die D1 befasse sich mit der Sterilisation von Behält ern mit Inhalten, bei denen in der Haltezeit der Gesamtinnendruck im Behälter den Druck der B e- handlungsapparatur bzw. des Autoklaven über steig e . Dadurch komme es am Ende der Haltezeit zu einer Auswölbung des Behälters nach außen. Diese Auswölbung des Behälter s nach au ßen we rd e nach der Lehre der D1 gezielt zugelassen, um durch die damit einhergehende Volumenvergrößerung des B e- hälters dem Druckanstieg in seinem Inneren zu begegnen . Die Entgegenha l- 19 20 21 22 - 12 - tung gebe die Anweisung, den Druck im Autoklaven während der Abkü hlzeit so einzustellen, dass nach der Abkühlung von Behälter und Inhalt keine une r- wünschte Verformung verbleibe. Der Druck mü ss e einers eits ausreichend groß sein, damit ein während der Haltezeit nach außen ausgewölbter Bodenbereich des Behälters gezielt na ch innen zurückge bogen we rd e ( " reforming of the co n- tainer " ), vgl. Figur 1H. Er dü rf e andererseits eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten, damit eine Veränd erung der Seitenwand, wie in z. B. in Figur 1E gezeigt, ver mieden we rd e . Die D1 zeig e dem Fachm ann, wie sowohl die am Ende der Haltezeit bestehende Form der Behälterwände beibehalten und damit ein Eindellen derselben vermieden we rd e könne, als auch , wie sich der eing e- wölbte Boden des Behälters ohne " rocker bottom " entspreche nd der ursprüngl i- chen For m wieder einstelle n lasse . Der Fachmann erhalte somit aus der D1 die Lehre, dass durch ge zielte Ausübung des Drucks im Autoklaven während dessen Abküh lung die endgült i- ge Form des Behälters beein flusst werden könne . Habe der Fachmann einen Behälter mit einem eingefüllten Produkt in einem Wasse r dampf - A utoklaven zu sterilisieren , bei dem am Ende der Halte ze it bei der dann herrschenden Te m- peratur des Inhalts aufgrund der Eigenschaft des Produkts ein niedrigerer B e- hälterinnendruck als der im Autoklaven h errschende Dampfdruck des Wassers vorliege, erge b e sich zwangsläufig, dass die Behälterwandung bzw. die wenig s- tens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert werde . Wolle der Fachmann die zum Ende der Haltezeit der Wärmebehandlung im Autokl a- v en vorliegende konkave Form des Behälters und der wenigstens einen Kuns t- stoffschicht beibehalten, lehr e ihn die D1, dafür den Druck im Autoklaven in der Abkühlzeit gezielt so einzustellen, dass die am Ende der Haltezeit bestehende Form von Wandungsteilen d es Behälters unverändert aufre chterhalten bleibe . 23 - 13 - Das beanspruchte Verfahren habe sich somit für den Fachmann in naheliege n- der Weise aus der D1 in Verbindung mit de ssen Fachwissen ergeben . III. D ie Angriffe der Berufung gegen diese Entscheidung bleiben im E r- gebnis ohne Erfolg. 1. Ob es dem Gegenstand des Patentanspr uchs 1 in der erteilten Fa s- sung an der Neuheit fehlt , bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Er ist jedenfalls deshalb nicht patentfähig, weil er sich für den Fachmann in naheli e- gender Weise aus der D1 in Verbindung mit dem allgemeinen Wissen und Kö n- nen des Fachmanns ergeben hat und deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Wie bereits das Patentgericht zutreffend erkannt hat, befasst sich die D1 mit der Verbesserung von Verfahren zum Wärmekonservieren von Kunststof f- behälter n (D1, S. 1, Z. 3 ff. ), insbesondere laminierten Kunststoffbehältern mit zumindest einer Schicht aus der Gruppe der Polyolefine (D1, S. 12, Z. 6 ff. ) und damit von Behälter n im Sinne der Merkmalsgru ppen 2 bis 4 des Patenta n- spruchs 1 in der erteilten Fassung . Dabei geht die Vorveröffentlichung da von aus, dass die Kunststoffbehä l- ter unter den thermischen Behandlungsbedingungen dazu neigen, sich derart zu verformen, dass an den Seitenwänden Dellen ( " bucklings " ) und/oder an den Bodenwänden Auswölbungen ( " bulgings " ) oder " Wippböden " ( " rocker - bottoms " ) entstehen. Derartige Verfor mungen seien unerwünscht, weil sie unansehnlich seien , das Stapeln der Behälter behinder te n un d vom Verbraucher als Anze i- chen für einen möglicherweise verdorbenen Lebensmit telinhalt angesehen we r- den könn t en (D1, S. 2, Z. 4 ff . ) . 24 25 26 27 - 14 - E in Grund für die genannten unerwünschten Verformun gen lie gt nach der D1 darin , dass während der thermischen Behandlung der (Innen - )Druck in dem Behä lter den (Außen - ) Druck im A utoklaven über steigt (D1, S. 2, Z. 12 ff . ) , wobei die disp ro portionale Erhöhung des Innendrucks im Behälter insbesond e- re auf einen erwärmungsbedingten Anstieg der Luft oder anderer Gasen im Kopfraum des Behälters o der auf die Wär meausdehnung des Produkts zurüc k- zuführen ist (D1, S. 3, Z. 5 ff. ). Eine bekannte Abhilfemaßnahme sei es, dafür zu sorgen, dass der A u- ßendruck immer den Innendruck übersteige. Das herkömmliche Mittel dafür sei eine Behandlung des gefüllten Behälters in einem Wassermedium mit einem Luftüberdruck, der ausreichend sei, um den Inne ndruck auszugleichen. En t- sprechend würden Nahrungsmittel behandelt , die in den allgemein bekannten " Retort - Beutel " gepackt seien. Der wesentliche Nachteil dieser Lösung bestehe dar in, dass eine Wärmeübertragung in einem Wassermedium nicht so wirksam sei wie in einer Dampfatmosphäre (D1, S. 2 , Z. 12 ff.). Durch die D1 soll en demnach die Konfiguration der Kunststoffbehälter nac h der thermischen Behandlung verbesser t und insbesonde re Auswölbungen des Bodens od er Dellen in den Seitenwänden ver m i e den werden (D1, S. 4, Z. 20 ff. ). Hierzu offenbart die D 1 für ein Verfahren zur Wärmekonservierung von Kunststoffbehältern, die mit Nahrungsmitteln gefüllt sind, neben der Möglichkeit, den Behälter vor dem Füllen zu schrumpfen (D1, Patenta nspruch 1) , auch die Möglichkeit, den Behälter umzuformen, um eine annehmbare Behälterkonfig u- ration zu erreichen (D1, Patenta nspruch 3), wobei die Umformung insbesond e- re - wie in Merkmal 6.2 vorgesehen - d urch Aufrechterhalten eines Drucks a u- 28 29 30 31 - 15 - ßer halb des Behälters erreicht werden soll , der den Innendruck innerhalb des Be hälters übersteigt (D1, Patenta nspruch 6). Dass die konkave Umformung eines Kunststoffbehälters durch Ausübung eines äußeren Drucks währ end der Haltezeit des Konservierungsprozesses je denfalls im Bodenbereich erfolgt, entnimmt der Fachmann den Erläuterungen zu zwei in Tabelle IV der D1 dargestellten Versuchsreihen . Danach wurden j e- weils mehrere warmgeformte und mit Wasser gefüllte Kunststo ffbehälter the r- misch unter einer Dampfatmosphäre von 240° F (116° C) während 15 Minuten behandelt. Am Ende des thermischen Sterilisationsprozesses, aber noch vor Einleiten des Kühlwassers und damit noch in der Zeit, in der die Temperatur auf einem konstant en Niveau gehalten wurde, wurde in der zweiten Versuchs reihe der Außen druck auf die Behälter so erhöht ( näm lich von 0,69 auf 1,72 bar statt wie in der ersten Versuchsreiche - von 0,69 a uf nur 1,03 bar , vgl. D1, S. 24, Z. 4 ff . ) , dass die aufgrund von Umf ormung erhaltenen Behälter keine " Wippb ö- den " ( " rocker - bottoms " ) oder " Seitendellen " ( " sidewall panelling " mehr ha tt en (D1, S. 24, Z. 8 f f. , vgl. auch S. 23, Z. 22 ff. ). A us fachlicher Sicht folgt dar aus , dass die Kunststoffbehälter bzw. die wenigstens eine Kunststoffschicht durch die erhöhte Druckausübung im Bodenbereich zu einer konkaven Form defo r- miert wurden und die so erzeugte Form bis zum Beginn des Abkühlens und damit bis zum Ende der Halte zeit " gesperrt " waren (vgl. a uch GA , S. 8) . Dem steht nich t entgegen, dass sich die Kunststoffbehälter, nachdem sie unter einer Druckatmosphäre von 240° F (116° C) behandelt wurden, im B o- denbereich zunächst nicht konkav, sondern konvex verformt hatten, weil der äußere Druck auf lediglich 0,69 b ar eingestellt war. Denn wie oben erläutert, verlangt die Verfahrenslehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht, dass die Deformierung der Kunststoffschicht zu einer konkaven Form bereits 32 33 - 16 - am Anfang der Haltezeit erfolgt. Möglich ist es vielmehr auch, dass sich wä h- ren d des Zeit raums, in welchem die Temperatur konstant gehalten wird, z u- nächst eine konvexe und dann erst eine konkave Form herausbildet, weil nicht von A nfang an, sondern erst im weiteren Verlauf der Haltezeit ein hinreichend erhöhter äußerer Druck auf den B ehälter ausgeübt wird. Dass die durch Ausübung äußeren Drucks erlangte Umformung eine D e- form ation zu einer konkaven Form darstellt , folgt aus Fußnote 4 zur Tabelle IV, wonach alle Behälter eine Bodenausweitung nach innen mithin eine konkave Form zw ischen 3,05 und 6,22 mm aufge wiesen haben (D1, S. 26, Z. 1 ff. ) . Eine konkave Ausgestaltung ist zudem Figur H der D1 zu entnehmen, welche nach den Erläuterungen der Beschreibung die gewünschte Behälterkonfigurat i- on nach der thermischen Behandlung und dem U mformen des Behälters da r- stellen soll (D1, S. 14, Z. 11 ff. ) . In Fußnote 2 zur Tabelle IV wird schließlich erl äutert, dass der auf den Behälter ausgeübte gesteigerte äußere Druck (im zweiten Ausführungsbeispiel 25 p.s.i.g) während der Ab kühlung aufrech terhalten wurde, bis der Behälteri n- halt auf 160° F ( 71° C ) abgekühlt war . Aus Sicht des Fachmanns folgt daraus, dass der Kunststoffbehälter in der Zeit , in der er bis auf 160° F ( 71° C ) abg e- kühlt wurde, - entsprechend Merkmal 7 des Streitpatents - einem de rartigen äußeren Stützdruck ausgesetzt wurde, dass der Kunststoffbehälter bzw. w e- nigstens eine Kunststoffschicht ihre deformierte Form beibehielt. Nach alledem werden die Merkmale 5 bis 7 durch die Beschreibung der zweiten Versuchsreihe aus Tabelle IV der D1 offenbart . Allerdings weist die Beklagte darauf hin, dass der für den zylinderförm i- gen Kunststoffbehälter der D1 vorgesehene Deck e l nicht aus einem laminierten 34 35 36 37 - 17 - Material bestehe , sondern einen Endverschluss aus Metall aufweise. Zutreffend ist in sowe it, dass in der Entgegenhaltung Kunststoffbehälter beschrieben we r- den, die nach dem Befüllen mit Metallendverschlüssen versehen wu rden, be vor sie wärmekonserviert wurden ( D1, S. 26, Z. 18 und 20; S. 27, Z. 15; vgl. auch S. 16, Tabelle I, vierter Wert: " metal end wall " ) . Allerdings wird dies in der Beschreibung allein in Zusammenhang mit andere n als die in Tabelle IV do k u- mentierten beiden Versuchsrei hen erwähnt . Hinsichtlich der in Tabelle IV d o- kumentierten Versuchsreihen werden die Behälter in der Bes chrei bung der D1 allein als Kunststoffbehälter bezeichnet, ohne dass die Materialbeschaffen heit der Deckel weiter spezifiziert wird (vgl. D1, S. 23, Z. 12 ff.; S. 24, Z. 4 ff.) . Das lässt es zumindest offen, ob auch bei die sen, dem Verfahrensablauf der Mer k- male 5 bis 7 entsprechenden Versuchsreihen die ansonsten aus Kunststoff b e- stehenden Behälter Metallendverschlüsse aufwiesen. Selbst w enn zugunsten der Beklag ten unterstellt wird, dass aus Sicht des Fachmanns auch die in Tabelle IV dokumentierten Versu chsreihen mit Kuns t- stoffbehältern durchgeführt worden sind, die Metallendverschlüsse aufgewiesen haben, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit . Es war nämlich aus Sicht des Fachmanns naheli egend, das ihm in der Beschreibung der D1 in Zusammenhang mit der zweiten Versuchsreihe aus Tabelle IV offenbarte Konservierungsverfahren auch auf Behälter anzuwenden, die ausschließlich aus einem laminierten Verpackungsmaterial mit wenigstens einer Kunsts toffschicht mit Formerinnerungsvermögen hergestellt waren . Eine entsp rechende Anregung konnte er de r D1 entnehmen , in der Behälter fü r thermische Konservierungsverfahren allgemein als geeignet bezeichnet we r- den, die aus mehrschichtigen Laminatstrukturen be stehen, wobei diese insb e- 38 39 - 18 - sondere auch aus Polyolefinen bestehen können (D1, S. 12, Z. 6 ff.). Aus fac h- licher Sicht sprach danach alles dafür, dass das in Tabelle IV dokumentierte Konservierungsverfahren auch mit solchen ausschließlich aus Kunststoff he r- ges tellten Behälter n durchgeführt werden kann . 2. Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags untersche i- det sich von der erteilten Fassung dadurch, dass der Behälter aus einem lam i- nierten Verpackungsmaterial, mit dem das erfindungsgemäße Verfa hren zum Wärmekonservieren ausgeübt wird, " quaderf ö rmig " ausgestaltet sein soll. Der Gegenstand des derart ergänzten Patentanspruchs 1, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Zwar sind in der D1 als besonders geeigneter Gegenstand für die dort beschriebenen Verpackungsverfahren zylindrische Kunststoffbehä l- ter genannt (vgl. etwa D1 , S. 7, Z. 17 ; Patenta nspruch 18) und in den Figuren (etwa Figuren 1A bis 1 F) gezeigt . In Zusammenhang mit Wärmekonservi e- rungsverfahren waren dem Fach mann jedoch neben zylindrischen auch qu a- de r förmige Kunststoffbehälter be kannt , wie auch aus Figur 1 der D3 hervorgeht und vom gerichtlic hen Sachverständigen im Verhandlungstermin bestätigt wu r- de . Aufgrund seines Fachwissens er schloss es sich ihm daher ohne weiteres, dass das in der D1 offenbarte Umformungsverfah ren zur Vermei dung von Au s- wölbungen in den Behälterwänden gleichermaßen auf qua derförmige Kuns t- stoffbehälter angewendet werden kann. 3. Pat entanspruch 1 in der Fassung der weiteren Hilfsanträge unte r- scheidet sich von der Fassung des ersten Hilf s antrags dadurch, dass der qu a- derförmige Behälter, mit dem das erfindungsgemäße Verfahr en zum Wärm e- konservieren ausgeübt wird, zusätzlich durch Falten eines laminierten Verp a- 40 41 42 - 19 - ckungsmaterial hergestellt worden sein soll (zweiter Hilfsantrag), zusätzlich eine plane Oberfläche aufweisen soll (dritter Hilfsantrag), zusätzlich das Verp a- ckungsmater ial in Form eines Blattes vorliegen soll (vierter Hilfsantrag ) und schließlich zusätzlich die Grundschicht ein Material umfassen soll, bei dem es sich um Pappe oder Papier handelt (fünfter Hilfsantrag). Auch ein in den vorgenannten Fassungen zulässigerw eise ergänzter P a- tentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres ergab, dass das in der D1 offenbart e Umformungsverfahren auch auf einen quaderförmigen Behä l- ter angewen det werden kann, der die vorgenannten zusätzlichen Eigenschaften aufweist. Das gilt nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen in s- besondere auch f ür Behälter nach Patentanspruch 1 in der Fassung des fünften Hilfsantrags, die zusätzlich e ine Grundschicht aus Papier oder Pappe aufwe i- sen. Es lag im allgemeinen Wissen des Fachmanns, dass auch derartige Behä l- ter bei entsprechender Ausgestaltung für das erfindungsgemäße Konservi e- rungsverfahren mit hoher Hitzeeinwirkung ver wendet werden können. 43 44 - 20 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. §§ 91, 97 ZPO. Keukenschrijver Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.04.2010 - 1 Ni 47/08 (EU) - 45
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