BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 114/11 vom 1 4 . Februar 2012 in der Patentnichtigkeitssache h ier: Akteneinsichtsgesuch der E . - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 1 4 . Februar 2012 durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Der E . wird Einsicht in die Verfahrens - a kten gewährt. Gründe: I. Die E . begehrt Ein sicht in die Akten des Patentnichtigkeitsver fahrens. Die Beklagte beantragt, die in der Klageschrift vom 30. Juli 2010 auf Se i- te 2 (letzte beiden Absätze) enthaltenen Hinweise auf parallele Verletzung s- streitigkeiten von der Aktenei nsicht auszunehmen. Die Klägerin beantragt, folgende Passagen von der Akteneinsicht ausz u- nehmen: - a us der Klageschrift vom 30. Juli 2010 die beiden letzten A b- sätze auf de r Seite 2 sowie den Abschnitt 4 auf den Seiten 6 bis 9, - a us der Klageerwiderung vom 22. Oktober 2010 den Abschni tt 3.2 auf den Seiten 42 bis 45, 1 2 3 - 3 - - a us der Replik vom 28. Oktober 2010 den zweiten Absatz auf der Seite 1 und die Anlage HE 2 , - a us der Erwiderung der Beklagten auf den Hinweis des P a- tentgerichts nach § 83 Abs. 1 PatG vom 28. Mai 2 011 den A b- schnitt 2.2 auf den Seiten 17 und 18. II. Dem Akteneinsichtsantrag ist uneingeschränkt stattzugeben. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahre ns ist grundsätzlich frei ( § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegu ng eines eig e- ne n berechtigte n Interes ses durch den Antragsteller bedarf es nicht (Senat, B e- schluss vom 16. Dezember 1971 X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 Akten - einsicht IX) . Das gilt auch für Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien v on Aktenteilen eines Verletzungsverfahrens, die von den Parte i- en im Nichtigkeitsverfahren eingereicht wor den sind. Allerdings können die Pa r- teien des Nichtigkeitsverfahrens ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffen e und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform sowie damit untrennbar verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpatents einem Mitbewerber nicht offenbart werden (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2007 X ZR 56/05, GRUR 2007, 815 Akten - einsic ht XVIII, Beschluss vom 30. Januar 2008 X ZR 1/07, GRUR 2008, 633 Akteneinsicht XIX). Ein solches berechtigtes Interesse hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich vielmehr allgemein darauf berufen, dass dritte Personen keinen A n- spruch auf in de n Nichtigkeitsakten enthaltene Angaben hätten, die für die Schutzfähig keit des Streitpatents ohne Relevanz sei en. Z udem hat sie darauf hingewiesen, dass dritten Personen im Zivilprozess Akten einsicht nur zu g e- währen sei , wenn ein rechtliches Interesse glau bhaft gemacht worden sei (§ 299 ZPO). Der Beklagte n kann in dieser Argumentation nicht gefolgt werden. 4 5 6 - 4 - Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 PatG umfasst grundsätzlich die g e- sa m ten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfa h- re n eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverf ahren, solange nicht ein der E insicht in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse gelte nd gemacht worden ist (Senat, a aO - Aktenei n si cht XVIII). Das gilt insb e- sondere auch für Hinweis e auf ein paralleles Verletzungsverfahren, die - wie hier - in einem im Nichtigkeitsverfahren eingereichten Schriftsatz enthalten sind. Ein solches berechtigtes Interesse geht aber auch nicht aus den Ausfü h- rungen der Klägerin hervor, mit denen sie ihren A ntrag auf teilweise Zurückwe i- sung des Antrags auf Akteneinsicht begründet. Die Klägerin legt insoweit ledi g- lich dar , dass sie Wert darauf lege, dass nicht auf dem Wege der Akteneinsicht Informationen über das parallele Verletzungsverfahren sowie Informatio nen über weitere Produkte zur Verfügung gestellt würden. Ein konkretes berechti g- tes Interesse, die von der Klägerin in ihrem Antrag bezeichneten Aktenteile von 7 - 5 - der be antragten Einsicht auszunehmen, wie es beispielswei se bestehen kann, wenn Dritte durch die Einsichtnahme Kenntnis se erlangen können, die ihnen ungerechtfertigte Wettbewerbsvort eile verschaffen können (vgl. Senat, B e- schluss vom 30. Januar 2008 X ZR 1/07 , GRUR 2008, 633 Rn. 3 Aktenei n- sicht XIX) , ergibt sich daraus nicht. Meier - Beck Keukens chrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.07.2011 - 5 Ni 43/10 -
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