BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 114/12 Verkündet am: 3. Februar 2015 Preuß Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 12. Juni 2012 verkündete Urteil des 4. Senats (Nich tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 46 562 (Streitpatent s ), das am 12. November 1996 angemeldet wurde. Es u mfasst sieben Patentansprüche , von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet: " Tragbares oder rollbares Feuerlöschgerät, bestehend aus einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (1) und einer daran außen anschließbaren Druckgasflasche (3) und einer mitte ls eines formfesten Schlauchs (4) mit dem Wasserbehälter (1) verbund e- nen Spritzdüse (5) zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasse r- strahls, dadurch gekennzeichnet, dass der Wasserbehälter (1) e i- ne mittels eines Verschlussdeckels (2) verschließbare gesonder te Wassereinfüllöffnung aufweist und dass zum Anschluss der Druckgasflasche (3) an den Wasserbehälter (1) eine Schnellkup p- lung vorgesehen ist. " Der Kläger hat geltend gemacht, die Gegenstände der Ansprüche des Streitpatents gingen über den Inhalt der Anm eldung hinaus und seien nicht p a- tentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt . Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten , mit der sie das Ziel der Klageabwe i- sung weiterverfolgt. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. En tscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein tragbares oder rollbares Feuerlöschgerät. 1. Wie es das Streitpatent beschreibt, war die Verwendung eines fein zerstäubten Wasserstrahls mit seinen vorteilhaften Eigenschaften durch den geringen Wasse rverbrauch, die Vermeidung von extensiven Wasserschäden und die intensivere Kühlwirkung auch für Löschgeräte bekannt, die aus einem 1 2 3 4 - 4 - geschlossenen Wasserbehälter und einer daran angeschlossenen Druckgasfl a- sche bestehen. Solche Löschgeräte konnten im Einsatz jedoch nur einmal ve r- wendet und erst in einer Servicewerkstatt wieder aufgefüllt werden. 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das Problem, ein tragbares oder rollbares Löschgerät am Einsatzort mehrmals verwenden zu können. 3 . Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Feuerlöschgerät mit fo l- genden Merkmalen vor (in eckigen Klammern die Gliederung des Patentg e- richts) : 1. Es ist tragbar oder rollbar und besteht aus [M0] 2. einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (1) [M1, M4] , 2.1 der e ine mittels eines Verschlussdeckels (2) verschließ - bare gesonderte Wassereinfüllöffnung aufweist [M5, M4] , 3. eine r Druckgasflasche (3) [M2] , die 3.1 mittels einer Schnellkupplung [M6] 3.2 außen an den Wasser behälter (1) angeschlossen wird [M2] , 4. sowie e iner Spritzdüse (5) [M3] , die 4.1. mittels eines formfesten Schlauchs (4) mit dem Wa s- serbehälter verbunden [M3.1] und 4.2 zur Erzeugung eines fein zerstäu bten Wasserstrahls geeignet ist [M3.2] . 5 6 - 5 - 4 . Zwei Merkmale bedürfen näherer Erläuterung: a) In Bezug auf die gesonderte Wassereinfüllöffnung gemäß Mer k- mal 2.1 umfasst der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch solche Feue r- löschgeräte, bei denen zwar ein zum Einfüllen von Wasser geeigneter Zugang gesondert am Wasserbehälter ange ordnet ist und ohne das Aussc hrauben von Armaturen geöffnet werden kann, für das Öffnen aber dennoch ein Werkzeug erforderlich ist. Sowohl Patentanspruch 1 als auch die Beschreibung enth alten sich einer Angabe, ob der Deckel mit Hilfe eines Werkzeugs oder ohne ein so l- ches zu öffnen is t. Die mit der gesonderten Öffnung verbundene Schnelligkeit der Wiederbefüllung mit Wasser während eines Löscheinsatzes erklärt das Streitpatent allein mit dem Umstand, dass es hierfür nicht notwendig ist, die Armatur vom Wasserbehälter abzunehmen (Streitp atent, Sp. 2 Z. 16 bis 22) . b) Zur Auslegung des Merkmals 3.1 hat d as Patentgericht ausgeführt , dem Streitpatent fehle jeglicher Hinweis, was der Fachmann unter einer "übl i- chen Schnellkupplung" verstehe. Der Fachmann werde deshalb darunter eine solche ve rstehen, die vor Ort im Löscheinsatz unter geringem Zeitaufwand g e- löst werden könne. Hierfür spiele es keine Rolle, ob dies per Hand oder mit Hi l- fe eines Werkzeugs geschehe. Ob dies zutrifft, bedarf keine r Entscheidung. Zugunsten der Beklagten unterstel lt der Senat für die Prüfung im Berufungsverfahren, dass eine Schnel l- kupplung im Sinne von Merkmal 3.1 verlangt, dass die Druckgasflasche ohne ein Werkzeug vom Wasserbehälter gelöst und mit diesem wieder verbunden werden kann. II. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands der E r- findung mit folgender Begründung verneint: 7 8 9 10 11 - 6 - Aus der deutschen Offenlegungsschrift 44 43 111 (K16) sei dem Fac h- mann, bei dem es sich um einen Techniker oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mi t beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von Feuerlöschgeräten handele, ein roll - oder tragbares Feuerlöschgerät bekannt gewesen (Merkmal 1), das einen druckfesten Wasserbehälter (Merkmal 2), eine daran außen anschließbare Druckgasflasche (Merkmale 3 und 3.2) sowie eine mittels eines formfesten Schlauchs mit dem Wasserbehälter verbundene Spritzdüse (Merkmale 4 und 4.1) zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wa s- serstrahls (Merkmal 4.2) aufweise. En t- sprechend der nebenstehenden Figur 1 aus der K16 werde die D ruckgasflasche (14) mittels eines Kupplung s stücks (29) über den Druckgasanschluss (25) mit dem Wa s- serbehälter (13) verbunden. Die K16 b e- zeichne dies als einen lösbaren Anschluss, wodurch e i ne einzige Druckgasflasche nacheinander an mehrere Vorratsbehälter ang e schlossen werden könne. Weil dies vor Ort im Löscheinsatz geschehe , sei eine schnell und einfach zu lösende Verbindung erforderlich. Demnach müsse es sich zwangsläufig um eine übliche Schnellkup p- lung im Sinne des Merkmals 3.1 handeln. 12 - 7 - Weiterhin se i dem Fachmann aus der US - amerikanischen Patentschrift 2 580 448 (Anl. K8) ein tragbares Feue r- löschgerät bekannt gewesen, das über e i- nen Behälter verfüge, an den mittels einer Kupplung eine Druckgasflasche auswec h- selbar angeschlossen sei. In dem Behälter befinde sich das Löschmi t tel, das eine Flüssigkeit , mithin auch Wasser , sein kö n- ne. Wie in der nebenst e henden Figur 2 g e- zeigt, weise der Löschmittelbehälter (10) eine gesonderte Einfüllöffnung (21) mit e i- ner Gewindebüchse (24) auf, in die ein Verschluss de ckel (25) eingeschraubt werden könne, um die Einfüllöffnung entsprechend dem Merkmal 2.1 zu ve r- schließen. Im Hinblick auf das aus der K16 bekannte Löschgerät sei dem Fac h- mann der Nachteil offensichtlich gewesen, dass für ein Wiederbefüllen die g e- samte A rmatur abgeschraubt werden müsse. Dies sei zu aufwändig, weshalb für ein mehrfaches Verwenden des Löschgeräts am Einsatzort mehrere Vo r- ratsbehälter mittransportiert werden müssten, was jedoch ebenfalls zu aufwä n- dig sei. Im Übrigen lass e sich der tatsächlic he Bedarf nur schwer abschätzen. Angesichts dieser Nachteile habe es für den Fachmann auf der Hand gelegen , bei einem der K16 entsprechenden Feuerlöschgerät den Vorratsbehälter mit einer gesonderten Einfüllöffnung nach dem Vorbild der K8 und einem ve r- schli eßbaren Verschlussdeckel auszustatten. Damit sei der Fachmann auf n a- heliegende Weise zu einem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 gelangt. 13 14 - 8 - III. Dies hält den Angriffen der Berufung stand. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist vom Patentgericht z u Recht als nicht patentfähig angesehen worden, weil er nicht auf einer erfinder i- schen Tätigkeit beruht. a) Die Berufung hat die Annahme des Patentgerichts, die K16 offenbare bis auf das Merkmal einer mittels Verschlussdeckel verschließbaren gesonde r- ten Wassereinfüllöffnung (Merkmal 2.1) sämtliche Merkmale des Patenta n- spruchs 1, nur hinsichtlich der Offenbarung eine r gemäß Merk mal 3.1 die Ve r- bindung zwischen Druckgasflasche und Wasserbehälter herstellenden Schnel l- kupplung angegriffen. Insoweit unters tellt der Senat , dass der vom Patentgericht zutreffend de finierte Fachmann der K16 keine Schnellkupplung entnimmt , insbesondere keine solche, die das Ab - und Ankuppeln der Druckgasflasche ohne zusätzl i- ches Werkzeug ermöglicht. b) Die K8 zeig t ein t ragbares Feuerlöschgerät mit einem u.a. zur Au f- nahme einer Löschf lüssigkeit und damit auch von Wasser geeigneten B ehälter , der über eine gesonderte Einfüllöffnung mit einem Verschlussdeckel verfügt , wie sie Merkmal 2.1 vorsieht . Dass der Verschlussdecke l in Figur 2 der K8 als ein üblicher Sechskan t- deckel gezeigt wird, ändert daran nichts . Der Behälter kann mittels dieses D e- ckels geöffnet werden, ohne die Armaturen aus dem Behälter herausschrauben zu müssen. Die Notwendigkeit, hierfür einen Gabelschlüssel zum Aufdrehen des Sechskantdeckels verwenden zu müssen, steht wie ausgeführt zu Mer k- mal 2.1 nicht in Widerspruch . 15 16 17 18 19 20 - 9 - c) Der Fachmann hatte Anlass, das in der K16 beschriebene Feue r- löschgerät mit einer gesonderten Wassereinfüllöffnung, wie sie in K 8 gezei gt wird, auszustatten und für die Verbindung zwischen Druckgasflasche und Wa s- serbehälter eine übliche Schnellkupplung vorzusehen . aa) Die K16 weist den Fachmann ausdrücklich darauf hin , dass sich die Einsatzmöglichkeiten ein es Feuerlöschgerät s , das Wass er als Tröpfchennebel versprüht, erweitern lassen, wenn das Gerät mobil und tragbar sowie die Druckgasquelle lösbar mit dem Vorratsbehälter verbunden ist (K16, Sp. 2 Z. 54 bis 55, Sp. 2 Z. 67 bis Sp. 3 Z. 2). Mit der lösbaren Verbindung lässt sich nach der Beschreibung eine "optimale Paarung" von Druckgasquelle und Vorratsb e- hälter erreichen (Sp. 3 Z. 2 bis 5). Beispielsweise könne eine einzige Druckga s- quelle nachein ander an mehrere Vorratsbehälter angeschlossen werden, um deren Wasservorrat zu versprühen ( Sp. 3 Z. 5 bis 8). Ferner könnten Druc k- gasquellen mit unterschiedlich hohem Druck oder unterschiedlichem Druckgas verwendet werden (Sp. 3 Z. 8 bis 11). Die K16 hebt weiter für eine bestimmte Ausführungsform hervor, dass die Löschvorrichtung aufgrund der ge trennten Ausführung von Druckgaspatrone und Vorratsbehälter besonders leicht und einfach zu handhaben sei und deren jeweils eigenständige Bauelemente leicht ausgewechselt und bausatzartig miteinander kombiniert werden könnten (Sp. 3 Z. 27 bis 34). Dami t spricht die K16 den Vorteil an , welchen dem Nutzer eine flexibel nutzbare Vorrichtung biete t , mit der er unterschiedlichen Anforderungen ve r- schiedener Einsatzfälle durch unterschiedliche Kombinationen von Wasservo r- ratsbehälter und Druckgasbehälter Rechnu ng tragen kann. Die Annahme des Patentgerichts, dies habe dem Fachmann Veranlassung gegeben, die aufg e- zeigten Kombinationsmöglichkeiten auf ihre praktische Tauglichkeit zu überpr ü- fen und gegebenenfalls auch Alternativen in Erwägung zu ziehen, ist nicht zu 21 22 23 - 10 - beanstanden. Die Erwägung der Berufung, der aufeinander folgende Anschluss einer einzigen Druckgasquelle an mehrere Vorratsbehälter sei praxisfremd, rechtfertigt es nicht, die von der K16 dem Fachmann aufgezeigten vielfältigen Möglichkeiten der Kombination von Druckgasflasche und Wasservorratsbehä l- ter im Sinne einer "optimalen Paarung" als aus fachlicher Sicht untauglich in s- gesamt zu verwerfen . Denn d ie K16 stellte dem Fachmann ein tragbares Feuerlöschgerät als Kombination zweier Hauptelemente vor Augen, die sich nicht nur bei der He r- stellung "bausatzartig" (Sp. 3 Z. 32), sondern auch im Einsa tzfall ad hoc verbi n- den lassen und bis zu dieser Verbindung unabhängig voneinander sind. Die Schrift erläutert, dass es das Versprühen des Wassers als Nebel erlaubt, den Wasservorrat gering zu halten (Sp. 2 Z. 48 bis 51) ; gerade hierdurch wird ein tragbares und dennoch effektives Löschgerät möglich. Für den Fachmann war erkennbar, dass es unter diesem Gesichtspunkt durchaus sinnvoll sein kann, den Druckgasvorrat nicht nach der Wassermenge zu bestimmen, die in einem Behälter enthalten ist, den der Nutzer des Geräts noch tragen kann, sondern sie so zu bemessen, dass sie für eine Mehrzahl gefüllte r Wasservorratsbehälter ausreicht, wie in der Beschreibung mit der Möglichke it des Anschlusses an mehrere Behälter angesprochen. Dies musste den Fachmann dazu anregen, nach einer einfachen Mö g- lichkeit der Wiederbefüllung eines Wasserbehälters zu suchen, dessen Wa s- servorrat versprüht ist. W enn der Wasserbehälter unabhängig vom Druckga s- behälter ist und erst ad hoc mit diesem verbunden wird, drängt es sich auf, als Alternative zu m aufeinanderfolgenden Anschluss an mehrere Wasserbehälter ein und denselben Behälter neu zu befüllen, insbesondere wenn eine Mehrzahl von Wasserbehältern nicht zur Verfügung steht, da anders als bei der Verwe n- dung eines Löschschaums oder dergleichen an die Befüllung eines Wasserb e- 24 25 - 11 - hälters keine besonderen Anforderungen zu stellen sind und ein Wassera n- schluss im Einsatzfall häufig zur Verfügung steht. Zudem zeigt die K16 mit der bausatzartigen Zusammenfügung des Vorratsbehälters und der Druckgasfl a- sche eine Flexibilität in der Handhabung des Feuerlöschgeräts durch den Nu t- zer, indem dieser diesen Vorgang selbst bewirken kann. Für den Fachmann enthielt dies die Anregung, dem Nutzer eine solche Handhabung nicht nur für den regelmäßig erforderlichen Austausch der Druckgasflasche sondern gena u- so für den ebenso regelmäßig auftretenden Bedarf einer Wiederbefüllung des Vorratsbehälters deren Vornahme durch den Nutzer selbst bewirken zu lassen, sofern dies ebenso mit einfachen Mitteln realisiert werden konnte. Hierfür bot sich eine gesonderte Einfüllöffnung als Mittel der Wahl an, wie sie in K8 beschrieben wurde. Sie erlaubt eine einfache Wiederbefüllung ohne Entfer nung der Armaturen , so dass sie der Nutzer selbst vornehmen kann . Eine solche Weiterentwicklung war somit naheliegend und beruhte nicht auf erfind e- rischer Tätigkeit. bb) Aufgrund der Anregung aus der K16, ein Feuerlöschgerät so zu g e- stalten, dass Druckg asflasche und Vorratsbehälter leicht ausgewechselt werden können und dies vom Nutzer besonders leicht und einfach gehandhabt werden kann, war vom Fachmann weiterhin zu erwarten, die Kupplung zwischen Druckgasflasche und Vorratsbehälter entsprechend diesen Anforderungen au s- zugestalten . Aus den im Stand der Technik zur Verfügung stehenden Kupplu n- gen boten sich hierfür damals verfügbare übliche Schnellkupplungen an, weil eine Betätigung ohne zusätzliches Werkzeug die im Einsatzfall erforderliche schnelle und z ugleich zuverlässige Verbindung zwischen Druckgasflasche und Vorratsbehälter erkennbar begünstigte . 26 27 - 12 - Auch e ine solche Weiterentwicklung, die zusammen mit dem Vorsehen einer gesonderten Wassereinfüllöffnung (Merkmal 2.1) zum Gegenstand des Patentanspru chs 1 führt, war demnach f ür den Fachmann naheliegend und b e- ruhte nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 2. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einbeziehung von Merkmalen der Unteransprüche einen patentfähigen Gegenstand ergeben könnte, sind weder geltend gemac ht noch ersichtlich. IV. Die Kostenfolge beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Richter Dr. Grabinski ist erkrankt Bacher und kann deshalb nicht unte r- schreiben. Meier - Beck Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entsc heidung vom 12.06.2012 - 4 Ni 9/10 - 28 29 30
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