BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 114 / 13 v om 31. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vo r- sitzende n Richter Dose, die Richter in Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr . Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem U r- teil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2012 in Ve r- bindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2013 einstweilen ei nzustellen, wird zurückgewi e- sen. Gründe: I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 20. Dezember 2012 zur Räumung und Herausgabe von Büroräumen verurteilt worden . Mit als B e- schluss bezeichnetem Ergänzungsurteil hat das Landgericht am 15. Apr il 2013 der Gehörsrüge der Beklagten stattgegeben, den Tatbestand seines Urteils vom 20. Dezember 2012 um den von der Beklagten gestellten Antrag nach § 712 ZPO ergänzt und diesen in den Entscheidungsgründen abgewiesen , da die Beklagte einen nicht zu erset zenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan habe. Das Berufungsgericht h at die gegen beide Entscheidungen eingelegten Berufungen verbunden und die gegen das Räumungs urteil gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZP O zurückgewiesen. Es hat seinen Beschluss und das Urteil des Landgerichts für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch S i- 1 2 - 3 - cherheitsleistung in Höhe von 60.000 abzuwenden , sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet . Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte innerhalb verlängerter Begründungsfrist , die Zwangsvolls treckung aus dem la n dgerichtlich en Urteil in Verbindung mit dem Berufungsbeschluss einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt sie vor, die Räumungsvollstreckung habe für sie nicht mehr auszugleichende Nachteile zur Folge. Sie nutze die Räume als Betriebsstätte und wäre im Fall der Rä umung gezwungen, ihren Betrieb einz u- stellen, wodurch die von ihr geschaffenen Arbeitsplätze gefährdet würden. Sie sei auf die räumliche Nähe zu ihren Kunden angewiesen und es sei ihr nicht möglich, die von ihr noch angemieteten Räume im Untergeschoss des G ebä u- des ersatzweise zu nutzen, da diese durch das Verschulden des Klägers nicht fertig gestellt seien. II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eing e- legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstr e- ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegens teht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im 3 4 5 - 4 - Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlü ss e vom 6. April 2011 - XII ZR 111/10 - FamRZ 2011, 884 Rn. 4; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 8 0/06 - NJW - RR 2006, 1088 Rn. 5 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW - RR 2002, 1650). An diesen Vorau s- setzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Bekla g- te hat im Berufungsrechtszug zum einen beantragt, den Ausspruch zu r vorläuf i- gen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungs ans pruchs ohne Sicherheit s- leistung einstweilen eingestellt wird. D iesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO abgelehnt. Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO d a- hin, dass das Berufungsgericht der Beklagten au ch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW - RR 2002, 1650 f. ; vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeige ntum 2005, 1347). Einen Antrag nach §§ 71 2 , 714 ZPO hat die Beklagte in der Berufung s- instanz nicht gestellt. Der Einstellungsantrag im Rahmen der Berufung gegen das Ergänzungsurteil zielte allein auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumu ngstitel des Landgerichts für die Dauer des Berufungsverfa h- rens . Dafür spricht neben der ausdrücklichen Begründung auch, dass die B e- klagte eine Entscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO beantragt hat, der die Korre k- tur einer vorinstanzlichen fehlerhaften Entschei dung vor der zweitinstanzlichen Sachentscheidung ermöglicht (Zöller/Herget ZPO 29. Aufl. § 718 Rn. 1; Wiecz o- rek/Schütze/Hess ZPO 4. Aufl. § 718 Rn. 1 ff.; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 718 Rn. 1). 6 - 5 - E s war der Beklagten auch nicht aus besonderen Gr ünden unmöglich, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Zwar ist der Antrag nach § 712 ZPO ein Sachantrag, der - ebenso wie die Berufungsantr ä- ge - gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss ( Senatsb eschlu ss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). In einem Verfahren, in dem das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, ist für eine Anwendung von § 297 ZPO aber kein Raum. In so lchen rein schriftlichen Ve r- fahren werden Anträge bereits durch die Einreichung des Schriftsatzes wirksam ges tellt (Hk - ZPO/Saenger 4. Aufl. § 297 Rn. 9 ; Musielak/Huber ZPO 10. Aufl. § 297 Rn. 3 ). Aufgrund des Hinweises des Berufungsgerichts auf die beabsic h- tigte Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO konnte sich die Beklagte darauf einstellen, dass voraussichtlich keine Gelegenheit b e- stehen werde, einen etwaigen Vollstreckungsschutzantrag in einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Grü nde, wes halb es ihr nicht möglich oder nicht zumu t- bar gewesen sein sollte, dem durch Stellung eines schriftsätzlichen Schutza n- trages Rechnung zu tragen, ha t sie nicht dargelegt ( vgl. BGH Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11 - NJW 2012, 1292 Rn. 7 ). Abgesehen davon stellt die Verpflichtung zur Räumung von Büroräumen, die zur Berufsausübung genutzt werden, auch keinen unersetzlichen Nachteil im Sinne des § 71 2 Abs. 1 ZPO dar, hinter dem die Gläubigerinteressen au s- nahmsweise zurücktreten müssten. Der Be klagten ist dadurch ihre weitere B e- rufstätigkeit keineswegs erschwert oder gar unmöglich gemacht worden. Es ist 7 8 - 6 - ihr unbenommen, sich um Ersatzräume zu bemühen und dort ihre Berufsau s- übung fortzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 1998 - XII ZR 167 /98 - NJW - RR 1998, 1603). Dass ihr dies nicht möglich sei, hat sie weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Dose Vézina Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.12.2012 - 34 O 16621/12 - OLG München, Ents cheidung vom 19.06.2013 - 32 U 358/13 und 32 U 1970/13 -
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