ECLI:DE:BGH:2016:100516UXZR114.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 114/13 Verkündet am: 10. Mai 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______________________ Wärmetauscher EPÜ Ar t. 69; PatG § 14; BGB § 242 Cd, D; TRIPS Art. 30; Richtlinie 2004/48/EG Art. 3 Abs. 2 a) Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur ric h- tigen Auslegung des Hauptanspruchs eines Patents beitragen. Dabei ist jedoch zu beachte n, dass Unteransprüche regelmäßig den Gegenstand des Haupta n- spruchs nicht einengen, sondern nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen. b) Die Ei nräumung einer Aufbrauchfrist kommt im Patentverletzungsprozess nur dann in Betracht, wenn die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen aufgrund b e- sonderer Umstände des Einzelfalls gegenüber dem Verletzer eine unverhältni s- mäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht und die regelmäßigen Folgen seiner Durchsetzung nicht gerechtfertigte Härte darstellte und daher treuwidrig wäre. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - De hm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. August 2013 im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Änd e- rung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannhei m vom 17. Januar 2012 aufgehoben und dieses Urteil abgeändert: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, ein Heizsy s- tem für Fahrzeuge mit offener Personenzelle wie zum Beispiel Cabriolets, bei welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zug e- führt w ird, herzustellen, welches getrennt von dem Fahrzeug - Heizungs - und - Lüftungssystem als Zusatzheizung ausgeführt ist, welches als gesonderte Heizung mit PTC - Elementen und wärm e- tauschenden Metalllamellen und Gebläse vorgesehen ist, bei we l- chem im Bereich der Rückenlehne von Sitzen Luftdüsen zum U m- strömen des Kopf - , Nacken - und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind und bei welchem die hie r- durch erzielte Warmluftströmung derart räumlich begrenzt ist, dass sie bis zu den beiden Schul teraußenseiten und zu den Oberarmen reicht. Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, es zu unterlassen, das vorbezeichnete Heizsystem anzubieten, in den Verkehr zu bri n- gen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Für je den Fall der Zuwiderhandlung werden den Beklagten zu 1 - ersatzweise Or d- nungshaft - oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht. - 3 - Die Beklagten zu 1 und 3 werden ferner verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die ihnen u n- tersagten Handlungen seit dem 28. Februar 1998 begangen h a- ben, und zwar unter Angabe - die Beklagte zu 1: der Herstellungsmengen und - zeiten, - die Beklagte zu 3: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lief e- ranten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, - zeite n und - preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnu n- gen), sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer ei n- schließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse b e- stimmt waren, - der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsme n- gen, - zeiten und - p reisen (und gegebenenfalls Typenbezeic h- nungen), sowie der Namen und Anschriften der Angebotsem p- fänger, - der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitung s- gebiet und - der nach einzelnen Kost enfaktoren aufgeschlüsselten Gest e- hungskosten und des erzielten Gewinns; Einkaufspreise und Verkaufsstellen sind dabei erst für die Zeit seit dem 1. September 2008 mitzuteilen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und zu 3 verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dem vormaligen Patentinhaber L . S . durch die ihnen untersagten, vom 28. Februar 1998 bis zum 15. August 2011 begangenen Handlungen und der Klägerin selbst durch die ihnen untersagten, seit dem 16. August 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. - 4 - Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst ein Dr ittel, die Beklagten zu 1 und 3 ein weiteres Drittel als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 1 und 3 jeweils ein weiteres Sechstel. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 haben diese selbst, die außergerichtl i- chen Kosten der Beklagten zu 2 hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 24. Dezember 1996 a n- gemeldeten deutschen Patents 196 54 370, dessen Patentansprüche 1 und 3 in einem Patentnichtigkeitsverfahren (BGH, Urteil vom 16 . November 2010 - X ZR 97/08, juris) folgende Fassung erhalten haben: "1. Heizsystem für Fahrzeuge mit offener Personenzelle, wie z. B. bei Cabriolets, welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, a) dass es getrennt von dem Fahrzeug - Heizungs - und - Lüftungs - system als Zusatzheizung ausgeführt ist, b) dass es als gesonderte Heizung mit separatem Wärmetausch er (22, 42) und Gebläse (23, 43 ) vorgesehen ist, c) dass im Bereich der Rückenlehne (3, 32) von Sitzen Luftdüsen (6, 3 3) zum Umströmen des Kopf - , Nacken - und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind und d) dass die hierdurch erzielte Warmluftströmung derart räumlich b e- grenzt ist, dass sie bis zu den beiden Schulteraußenseiten und zu den Oberarmen reicht. 3. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass elek t- rische Heizdrähte wenigstens in einem Teil der Luftkanäle (20, 41) vorgesehen sind." 1 - 5 - Die Beklagte zu 1 stellt in ihrem Werk in B . Heizsysteme für Cabrio - sitze her. Die Beklag te zu 2 ist ihre Muttergesellschaft. Die Heizsysteme werden in die Rückenlehnen der Sitze eingefügt und bestehen im Wesentlichen aus einem schaufelradförmigen Gebläse, einem PTC - Heizelement (PTC = Positive Temperature Coefficient) sowie einer speziellen Lu ftführung. Dabei wird ein von dem Gebläse erzeugter Luftstrom durch das PTC - Element geführt und für den Austritt im Nackenbereich der Fahrzeuginsassen erwärmt. Die Systeme werden unter der Bezeichnung " X " als Sonderausstattung in bestimmte von der Beklagt en zu 3 hergestellte Fahrzeuge eingebaut und dafür als Ersatzteil geli e- fert. Bei solchen PTC - Elementen handelt es sich einer zu den Akten gereic h- ten Prinzipskizze zufolge um eine Anordnung folgender Bauteile: Nach den Feststellungen des Berufungsge richts wird bei dem PTC - Element elektrischer Strom über die äußeren Leiterplatten und die Wellrippen (Lamellen) zu den PTC - Keramikwiderständen geleitet, so dass diese sich au f- heizen. Die entstehende Wärme wird über die Trägerbleche an die Metalllame l- len ab gegeben und erwärmt die daran vorbeiströmende Luft. Die Durchleitung des elektrischen Stroms zu den Keramiken selbst trägt nicht oder nur in einem kaum messbaren Ausmaß zur Erwärmung der Lamellen bei. Die Klägerin hat geltend gemacht, dieses System mache von allen Merkmalen von Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls 2 3 4 5 - 6 - aber durch gleichwirkende Mittel Gebrauch; sie hat die Beklagten vor dem B e- r u fungsgericht zuletzt auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernic h- tung und Urteilsveröff entlichung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Rev i- sion verfolgt die Klägerin den Unterlassungs - und den Rechnungslegungsa n- spruch - bis auf den Nachweis von Liefer - und Herstellungsmengen durch B e- legkopien - und ihr Feststellungsbegehren weiter; auf die weiteren Ansprüche hat sie verzichtet. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision und die Beklagten zu 1 und 3 überdies hilfsweise, ihnen eine Aufbrauchfrist bis zu dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die mit X - Technologie ausgestat - teten Fahrzeuge, die bis zur Verkündung des Revisionsurteils bestellt wurden, ausgeliefert sind, zuzüglich einer F rist von zwei Monaten, maximal jedoch für die Dauer von sieben Monaten, und die Beklagte zu 3 für berechtigt zu erklären, innerhalb dieses Zeitraums bereits hergestellte, aber noch nicht verkaufte Fah r- zeuge an Endverbraucher zu liefern, aber auch, bis zu d em genannten Zei t- punkt bestellte Fahrzeuge mit X - Technologie herzustellen. Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Klagepatent betrifft ein Heizsystem für Fahrzeuge mit offener Perso nenzelle. Seiner Beschreibung zufolge waren im Stand der Technik Heizsysteme für Fahrzeuge bekannt, bei denen die mittels Wärmetauschern erwärmte Luft der geschlossenen Fahrgastzelle über im Bereich der Innenve r- kleidung angebrachte und mit Austrittsöffnungen und Klappen versehene Lü f- tungskanäl e zugeführt wird. Befriedigende Ergebnisse seien damit bei offen zu fahrenden Fahrzeugen wie Cabriolets aber nicht zu erzielen, weil infolge des 6 - 7 - von der Windschutzscheibe nach oben gelenkten, stark beschleunigten Fahr t- winds im Bereich der offenen Fahrgastz elle Unterdruck und infolgedessen ein umgekehrter, an den Sitzen von hinten nach vorn vorbeifließender Luftstrom entstehe. Diese Rückströmung sei zwar nicht unerwünscht, weil sie einen Teil des Cabrio - Fahrgefühls ausmache, doch könne der kühle Luftzug bei ungünst i- gen Wetterverhältnissen im Kopf - , Nacken - und Schulterbereich zu Unterkü h- lung und Gesundheitsschäden führen. Vor diesem Hintergrund betrifft das Klagepatent das Problem, ein Heizsystem zu schaffen, bei dem der Kopf - , Nacken - und Schulterbereich der Fahrzeuginsassen bei der Fahrt in offenen Fahrzeugen besser vor Unterkü h- lung geschützt ist. Dazu schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Heizsystem vor, 1. für Fahrzeuge mit offener Personenzelle, wie z.B. Cabriolets, 2. (bei) welchem zum Heizen Wär me über Kanäle zugeführt wird, 3. das als gesonderte, vom Fahrzeug - Heizungs - und - Lüftungs - system getrennte Zusatzheizung mit separatem Wärmetauscher und Gebläse ausgeführt ist, 4. bei dem im Bereich der Rückenlehne von Sitzen Luftdüsen vo r- gesehen sind, 5. mit Eignung zum Umströmen des Kopf - , Nacken - und Schulte r- bereichs der sitzenden Person mit Warmluft, 6. wobei die hierdurch erzielte Warmluftströmung räumlich b e- grenzt ist und bis zu den beiden Schulteraußenseiten und zu den Oberarmen reicht. II. Das Be rufungsgericht hat angenommen, dass das beanstandete Heizsystem den Merkmalen 1 sowie 5 und 6 entspreche, und hat zur Verwirkl i- chung der zwischen den Parteien umstrittenen Merkmale 2 bis 4 durch die a n- gegriffene Ausführungsform im Wesentlichen ausgeführt: 7 8 - 8 - Auch die Merkmale 2 und 4 seien erfüllt. Bei dem angegriffenen Heiz - system werde zum Heizen Wärme über Kanäle zugeführt. Merkmal 2 sei nicht so zu verstehen, dass das Heizsystem mit dem Warmluftsystem des Fahrzeugs verbunden sein und ihm selbst schon War mluft zugeführt werden müsse. Vie l- mehr reiche es aus, wenn Luft im Wärmetauscher erwärmt und anschließend über Kanäle zu den Luftdüsen (Merkmal 4) geleitet werde, um nach dem Au s- tritt den Kopf - , Nacken - und Schulterbereich der Fahrzeuginsassen zu umstr ö- men . In der Klagepatentschrift werde mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es darum gehe, die Luftdüsen mit Warmluft zu versorgen, wobei auch das A n- saugen von Kaltluft zur Erwärmung im Wärmetauscher beschrieben werde. In dieser Weise sei die angegriffene Ausfü hrungsform ausgebildet. Die Luft werde bei Durchleitung durch die Lamellen des PTC - Heizelements erhitzt und den Düsen über ein Kanalsystem zugeführt. Dagegen setze die angegriffene Ausführungsform keinen Wärmeta u- scher im Sinne des Merkmals 3 ein. Ein so lcher müsse zwar nicht notwend i- gerweise die im Fahrzeugbetrieb anfallende Wärme, also das aufgeheizte Kühlwasser oder die Abgase nutzen, sondern könne auch speziell für seinen Einsatz erzeugte Wärme austauschen. Vom Begriff des Wärmetauschers sei es aber n icht erfasst, wenn das betreffende Gerät Wärme lediglich wie ein Hei z- draht oder eine Heizplatte selbst erzeuge und diese ableite. Das ergebe sich aus Patentanspruch 3 und aus der unterscheidenden Gegenüberstellung von Heizdrähten und Wärmetauschern in der Beschreibung. Das Klagepatent sehe Wärmetauscher und elektrische Heizdrähte als unterschiedliche Vorrichtungen an. Die Lamellen der PTC - Elemente stellten gleichsam zu Platten ausgestaltete Heizdrähte dar, und die von den Widerstandsheizern der PTC - Elemente e r- zeugte Wärme werde durch die Lamellen nicht getauscht, sondern diese ve r- größerten lediglich die Oberfläche der Vorrichtung zur besseren Abgabe der erzeugten Wärme an die durchströmende Luft. Es handle sich demnach um 9 10 - 9 - Vorrichtungen, die selbst Wärme erze ugten und nicht dem allein erfindungsg e- mäßen Tausch von Wärme dienten. Mangels Einsatzes einer Einrichtung mit gleicher, einen Wärmeau s- tausch herbeiführender Wirkung könne die Lösung der angegriffenen Ausfü h- rungsform auch nicht als äquivalente Verwirkl ichung von Merkmal 3 bewertet werden, zumal der Fachmann durch den Gegenstand von Patentanspruch 3 davon weggeführt werde, die aktive Wärmeerzeugung im Luftstrom als vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst anzusehen. III. Gegen diese Beurteilung des Inhalts des Patentanspruchs und seines Schutzbereichs wendet die Revision sich mit Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Erarbeitung des patentgem ä- ßen Verständnisses vom Begriff des Wärmetauschers an den in der Rechtspr e- chung des Bundesgericht shofs anerkannten Erfahrungssatz angeknüpft, dass Begriffen in Patentschriften ein vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch abweichender Sinngehalt beizulegen sein kann, der für das zutreffende Ve r- ständnis der betreffenden technischen Lehre dann maßgeb lich ist (BGH, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube; Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 155 f. - Schneidmesser I). Die Frage, ob dem Klagepatent ein "eigenes Wörterbuch" zugrunde liegt, stellt sich allerd ings im Streitfall insofern nicht, als das Berufungsgericht feststellt, dass der Sprachgebrauch am Anmeldetag in Bezug auf den Begriff des Wärmeta u- schers uneinheitlich war und der Vortrag beider Parteien unter anderem belegt, dass PTC - Heizungen oder deren Lamellen am Anmeldetag des Klagepatents (auch) als Wärmetauscher bezeichnet wurden. Ein solche Widerstandsheizel e- mente in den Begriff des patentgemäßen Wärmetauschers ein - oder aus di e- sem ausschließendes Verständnis stellt daher keine von einem feststehend en allgemeinen (technischen) Sprachverständnis abweichende Charakterisierung dar. 11 12 13 - 10 - 2. Für sein Verständnis vom klagepatentgemäßen Begriff des Wä r- metauschers hat das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils maßgeblich auf das Verhältnis von Patentanspruch 1 zu Patentanspruch 3 und den Umstand abgestellt, dass in letzterem Untera n- spruch als zusätzliches Mittel zur Erwärmung der Luftströmung ein als Hei z- draht bezeichnetes Element vorgesehen ist. Die vom Berufungsgericht daraus g ezogene Schlussfolgerung, dass ein Aggregat dann nicht als Wärmetauscher i. S. von Merkmal 3 eingeordnet werden kann, wenn die Wärmeerzeugung d a- bei wie bei einem Heizdraht erfolgt, ist jedoch entscheidungserheblich recht s- fehlerhaft. Der in Patentanspruch 3 unter Schutz gestellten Ausführungsform und den diesbezüglichen Erläuterungen in der Klagepatentschrift (C1 - Patentschrift, Beschreibung Sp. 2 Z. 44 ff.) kommt für die Ermittlung des Sin n- gehalts von Patentanspruch 1 in Bezug auf den Begriff des Wärmetausch ers in Merkmal 3 nicht die Bedeutung zu, die das Berufungsgericht ihm beigelegt hat. a) Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grun d- sätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen (vgl. Schulte/ Rinken/Kühnen, PatG, 9. A ufl., § 14 Rn. 26). Denn Unteransprüche gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter aus und können daher - mittelbar - Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegensta nd des Haupta n- spruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 210 - Bodense i- tige Vereinzelungseinrichtung), lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzl i- chen Vorteil ve rbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen. I n- wieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rüc k- schlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt im Übrigen von den Ums tänden des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlag e- ne Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf we l- 14 15 - 11 - che Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet. Wird dadurch etwa ein Merkm al im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermög lichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird. Rückschlüsse von der Beschaffenheit des Zusatzmerkmals auf das "richt i- ge" Verständnis des Hauptanspruchs werden sich in diesem Fall jedenfalls nicht ohne Weite res ziehen lassen. b) Im Streitfall handelt es sich um eine der zuletzt geschilderten E r- gänzungen des Hauptanspruchs. Haupt - und Unteranspruch hängen in der Weise miteinander zusammen, dass zur Unterstützung der Wirkung des mit jenem unter Schutz gestel lten Heizsystems nach diesem ein weiteres auton o- mes Heizmittel (Heizdrähte) vorgesehen ist. Das Berufungsgericht hat aus der Art dieses zusätzlichen Mittels Rückschlüsse auf die Wirkungsweise des haup t- sächlich vorgesehenen Heizmittels, des Wärmetauschers d er Zusatzheizung, gezogen, die indes nicht tragfähig sind. aa) Nach Patentanspruch 3 können elektrische Heizdrähte wenigstens in einem Teil der Luftkanäle (20, 41) vorgesehen sein. In der Beschreibung wird dies als zweckmäßige Ausführungsform vorgeschla gen, um insbesondere bei unzureichender Heizleistung des Wärmetauschers - etwa bei kühlerer Witt e- rung - eine zusätzliche Erwärmung der zu den Düsen strömenden Luft zu b e- wirken und die Aufwärmzeit unabhängig von der Motortemperatur zu verkürzen (Beschreibun g Sp. 2 Z. 44 ff.). Zur Abhilfe schlägt das Klagepatent mit P a- tentanspruch 3 der Sache nach den Einsatz einer in der Weise arbeitenden z u- sätzlichen Heizquelle vor, dass dem mittels des Wärmetauschers nicht hinre i- chend erwärmten oder auf seinem Weg zu den Düsen hin schon wieder abg e- kühlten Luftstrom unterwegs durch Platz sparende Nutzung der vorhandenen 16 17 - 12 - Luftkanäle weitere Wärme zugeführt wird, damit der Kopf - , Nacken und Schu l- terbereich der Insassen von hinreichend erwärmter Luft umströmt werden kann. b b) Patentanspruch 3 gibt mithin ein Mittel an, mit dem das Ziel der e r- findungsgemäßen Zusatzheizung, im Nacken - und Schulterbereich eine ausre i- chende Warmluftströmung bereitzustellen, noch besser erreicht werden kann, weil der Heizdraht unmittelbar anspric ht und dadurch etwa nach einem Kaltstart die Zeitspanne überbrückt werden kann, bis sich das Kühlwasser bereits hinre i- chend erwärmt hat, um dem Wärmetauscher ausreichende Wärmekapazität bereitzustellen. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage bef asst, was dieser Weiterbildung der erfindungsgemäßen Lehre für das Verständnis der Erfindung in der allgemeinen Form des Hauptanspruchs zu entnehmen ist, so n- dern hat den Begriff des Heizdrahts isoliert als Gegenbegriff zu dem in P a- tentanspruch 1 verwendete n Begriff des Wärmetauschers interpretiert, wie in s- besondere seine Erwägung veranschaulicht, die Lamellen des PTC - Elements stellten einen gleichsam zu einer Platte verbreiterten Heizdraht dar. Der U m- stand, dass der Wärmetauscher nach Merkmal 3 und der in P atentanspruch 3 vorgesehene Heizdraht gleichermaßen der Erwärmung der Luftströmung di e- nen, rechtfertigt aber noch kein - über die Selbstverständlichkeit, dass ein Hei z- draht kein Wärmetauscher ist, hinausgehendes - einengendes Verständnis des Begriffs des W ärmetauschers im Sinne des Patentanspruchs 1 im Sinne einer an dem Gegenbegriff des Heizdrahts orientierten Definition. Dass die Beschre i- bung Anlass zu der Annahme böte, das Klagepatent spreche im Hauptanspruch deshalb von einem Wärmetauscher, um sich dami t von anderen Heizeleme n- ten, namentlich Heizdrähten, abzugrenzen, zeigt das Berufungsurteil nicht auf. cc) Mit seinen diesbezüglichen Erwägungen begibt sich das Ber u- fungsgericht im Übrigen auch in Widerspruch zu seinem eigenen Ausgang s- punkt, dass der g eschützte Wärmetauscher nach dem fachmännischen Ve r- ständnis nicht darauf reduziert sei, die beim Betrieb des Fahrzeugs anfallende 18 19 - 13 - Wärme (Kühlwasser, Abgase) zu nutzen, sondern dafür auf eine nur für ihn e r- zeugte Wärme zurückgreifen könne. Mit dieser Prämis se lässt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, die Abgabe der von den PTC - Heizelementen erzeugten Wärme über die Lamellen könne nicht als Wärmetausch i. S. von Patenta n- spruch 1 angesehen werden, technisch nicht sinnvoll in Einklang bringen. Denn dies hät te zur Folge, dass im Rahmen der vom Klagepatent geschützten Z u- satzheizung ein funktionell dem Kühlwasser oder Abgas entsprechendes and e- res Fluid vorgesehen und erhitzt werden müsste, um seine Wärme an den (b e- rührungslos) daran vorbeigeleiteten Luftstrom a bzugeben. In Anbetracht des damit verbundenen konstruktiven Aufwands verstünde der Fachmann den B e- griff des Wärmetauschers im Rahmen der Lehre des Klagepatents nicht in dem ihm vom Berufungsgericht beigelegten Sinn. Dies gilt umso mehr, als der Sprachgebra uch in Bezug auf diesen Begriff am Anmeldetag des Klagepatents nach den Feststellungen des Berufungsgerichts uneinheitlich war und aus fachmännischer Sicht keine zwingende Notwendigkeit bestand, ihn auf die U m- schreibung in der Richtlinie VDI 2076 (ROKH 14) zu reduzieren, wo Wärmeta u- scher zwar durchaus als Einrichtungen beschrieben werden, in denen wärmere Stoffe einen Teil ihrer Wärme abgeben und diese von kälteren Stoffen aufg e- nommen wird, wobei die am Wärmeaustausch beteiligten Massenströme sich nicht ber ühren, diese Definition aber bezogen ist auf den Leistungsnachweis für "Wärmetauscher mit zwei Massenströmen". IV. Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der vom Berufungsg e- richt gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Soweit es die gegen die Bekla gten zu 1 und 3 gerichtete Klage betrifft, stellt es sich auch nicht aus a n- deren Gründen im Ergebnis als richtig dar und ist in diesem Umfang aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungen tragfähige Feststellungen zur Verwirklichung der Mer k- male 2 und 4 getroffen. 20 - 14 - 1. Die Beklagte zu 3 rügt fehlende Feststellungen dazu, dass bei der angegriffenen Ausführungsform Warmluft über Kanäle zugeführt wird. Diese Rüge beruht auf einer redaktionell missverst ändlichen Fassung des Klagep a- tents und einem sich daran anschließenden Missverständnis des Sinngehalts von Merkmal 2. a) Bei der für die Beurteilung einer Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05, BGHZ 171, 1120 - Kettenradanor dnung I; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 - Polymerschaum I). Die an diesen Vorgaben orientierte Ausl e- gung von Patentanspruch 1 des Klagepatents offenbart keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausführung technisch gewollt wäre, bei der (schon) dem Heizsystem Wärme über Kanäle zugeführt wird, und Merkmal 2 dies zum Au s- druck bringen sollte. Das Merkmal besagt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass erwärmte Luft über Kanäle zu den Düsen im Bereich der Rückenlehnen gel eitet wird. Dass kein Heizsystem beansprucht wird, dem se i- nerseits bereits erwärmte Luft zugeführt wird, ergibt sich schon daraus, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung Heizsysteme einschloss, bei denen die zu den Düsen geführte Warmluft vom allge meinen Warmluftsystem des Fahrzeugs erzeugt wurde, also gar keine Zusatzheizung verwendet wurde (B e- schreibung Sp. 2 Z. 23 ff.), und es aus fachmännischer Sicht fern liegt, dass dem Warmluftsystem des Fahrzeugs zum Heizen seinerseits schon Warmluft über Kan äle zugeführt wird. Nichts anderes gilt für den beschränkten Gege n- stand des Klagepatents, und auch in beiden Ausführungsbeispielen der Erfi n- dung wird Frischluft angesaugt (Sp. 3 Z. 43 ff.; Z. 59 ff.). In Patentanspruch 1 fehlt lediglich die Konjunktion "be i" im Wortlaut des Merkmals 2. Es bezieht sich auf den einleitenden Satz der Beschreibung des Streitpatents, in dem die Erfi n- 21 22 - 15 - dung als ein Heizsystem für Fahrzeuge, insbesondere solche mit offener oder offen zu fahrender Personenzelle, beschrieben wird, "we lchem" zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt werde. Diese Umschreibung hat Eingang in den erteilten Patentanspruch 1 gefunden (vgl. Tatbestand des Senatsurteils vom 15. November 2010 - X ZR 97/08) und ist deshalb auch in der beschrän k- ten Fassung des An spruchs verblieben. b) Die Warmluft wird bei der angegriffenen Ausführungsform auch kanalisiert (kanalgeführt) zu den Düsen geleitet. Dabei muss diese Warmluft innerhalb des Zusatzheizsystems nicht zwingend vor den Kanälen erzeugt we r- den. Die von der B eklagten zu 3 für ihren gegenteiligen Standpunkt in Anspruch genommene Passage der Beschreibung (Sp. 3 Z. 5 ff.) bezieht sich auf eine bestimmte vorteilhafte Ausführungsform und die damit korrespondierende Da r- stellung in Figuren 2 und 4. Dies ist nach allg emeinen Grundsätzen nicht geei g- net, Gegenstand und Schutzbereich des Patents einzuschränken (BGHZ 160, 204, 210 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). 2. Merkmal 4 ist nach dem Zusammenhang der Gründe des Ber u- fungsurteils wortsinngemäß erfüllt. Das B erufungsgericht versteht den Begriff "Düsen" im Kontext von Patentanspruch 1 ersichtlich als Synonym für "Luftau s- trittsöffnungen". Das ist in Anbetracht der diesen Elementen nach der Gesam t- heit der Merkmale des Anspruchs zugewiesenen Funktion, für die Umst römung des Kopf - , Schulter - und Nackenbereichs bis zu den Schulteraußenseiten mit Warmluft zu sorgen, sachgerecht; eine sich konisch verengende Mündung, die die Luftaustrittsöffnungen nach den Vorstellungen der Beklagten aufweisen soll, und die damit einhe rgehende Fokussierung der Luftstrahlen könnte der genan n- ten Zweckerreichung möglicherweise sogar abträglich sein, weil dafür eher eine gewisse Streuung der Luftströme günstig ist. Die Luftaustrittsöffnungen sind Merkmal 4 gemäß im Bereich der R ü- cke n leh ne vorgesehen. Dass das Klagepatent keine der angegriffenen Ausfü h- 23 24 25 - 16 - rungsform direkt entsprechende Ausgestaltung zeigt, schränkt seinen Gege n- stand und Schutzbereich auch inso weit nicht ein (vorstehend Rn. 23 ). V. Der Senat kann insgesamt in der Sache selb st entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffenen Festste l- lungen zur Endentscheidung reif ist und weitere Feststellungen weder erforde r- lich noch zu erwarten sind. 1. Es kommt durchaus in Betracht, dass die von d er angegriffenen Ausführungsform verwendeten PTC - Elemente aus fachmännischer Sicht Wä r- metauscher i. S. von Merkmal 3 darstellen und dieses Merkmal deshalb wor t- sinngemäß verwirklicht ist. Das Klagepatent legt in seiner erteilten Fassung in Patentanspruc h 1 auch für die Hauptheizung des Fahrzeugs nicht fest, auf welche Weise die der Fahrgastzelle zugeführte Luftströmung erwärmt wird. Dies könnte für ein Ve r- ständnis des separaten Wärmetauschers im Sinne des Merkmals 3 sprechen, das den Akzent eher auf die separate Bereitstellung der für die Zusatzheizung benötigten Wärme als auf eine bestimmte Form der Bereitstellung durch Wä r- meaustausch zwischen zwei Masseströmen legt. Andererseits durchzieht die Beschreibung die als Selbstverständlichkeit angesehene An nahme, dass die Fahrzeug(haupt)heizung aus einem "klass i- schen" Wärmetauscher besteht, bei dem die für die Erwärmung des Heizluf t- stroms benötigte thermische Energie von einem anderen Fluidstrom, insbeso n- dere dem Kühlwasserstrom, abgegeben wird. Dies könnte dafür sprechen, auch den "separaten Wärmetauscher" des Merkmals 3 in diesem (engeren) Sinne zu verstehen. 2. Jedoch bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung. Die a n- gegriffene Ausführungsform fällt auch dann in den Schutzbereich des Klagep a- 26 27 28 29 30 - 17 - tents, w enn Merkmal 3 ein engeres Verständnis von einem Wärmetauscher z u- grunde gelegt wird. Die beanstandete Ausgestaltung, bei der die von den PTC - Widerstandsheizelementen erzeugte Wärme von Lamellen aufgenommen und an die daran vorbeigeleitete Luft abgegeben wir d, erfüllt jedenfalls die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Schutzrechtsverletzung mit äquivalenten Mitteln aufgestellten Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 81/13, GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgefäß; Urteil vom 10. Ma i 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 28 f. - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 14. Dezember 2010, GRUR 2011, 313, Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV; Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I). Das ergibt sich aus folgenden Erwä gungen. a) Die Wärmeübertragung über die Lamellen des PTC - Elements e r- zielt die Wirkung des erfindungsgemäßen Wärmetauschers. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung des Klagepatents, dass für die Erwärmung der Luft zur Umströmung des Kopf - , Nacken - und Schulterb e- reichs der Insassen auf die im Fahrzeugbetrieb ohnehin zur Verfügung stehe n- den Quellen zurückgegriffen werden kann, also auf das durch die Motorkühlung aufgeheizte Kühlwasser oder einen Kühlluftstrom oder gegebenenfalls auf den Abgasstrom. Da ss das Klagepatent im Zusammenhang mit der Erzeugung von Warmluft für die Fahrzeugbeheizung generell den Begriff des Wärmetauschers verwendet, erklärt sich vor diesem Hintergrund aus fachmännischer Sicht dadurch, dass die Warmluft für die allgemeine Fahrze ugheizung, wie bereits erwähnt, üblicher - und sinnvollerweise über Wärmetauscher bereitgestellt wird, ohne dass das Klagepatent im erteilten Anspruch 1 insoweit eine Festlegung enthielte und damit zum Ausdruck brächte, dass es ihm nicht nur auf die Wä r- meüb ertragung auf den zur Beheizung dienenden Luftstrom, sondern auch d a- rauf ankäme, woher die auf diesen Luftstrom übertragene thermische Energie stammt. 31 32 - 18 - Dies gilt in besonderem Maße für die Wärmeübertragung im Rahmen des zusätzlichen Heizungssystems der g eltenden beschränkten Fassung von Patentanspruch 1. Einerseits ist hier der Energiebedarf beschränkt, weil nicht die gesamte Fahrgastzelle erwärmt werden muss, andererseits sieht das Kl a- gepatent, wie Patentanspruch 3 zum Ausdruck bringt, es als wünschenswe rt an, dem gegebenenfalls weiten Weg bis zu einem Fluidstrom, von dem die Wärme abgenommen werden kann, und der längeren Ansprechzeit durch einen Heizdraht als zusätzliches, schnell ansprechendes und in der Nähe des Wi r- kungsorts anbringbares Mittel zur Erw ärmung des Luftstroms Rechnung zu tr a- gen. Aus fachmännischer Sicht kommt es danach für die Gleichwirkung im Zusammenhang mit Merkmal 3 nur darauf an, dass die Zusatzheizung in ähnl i- cher Weise wie die allgemeine Fahrzeugheizung während des Betriebs kont in u- ierlich für Warmluftströme sorgt, wobei diese nicht durch die dafür vorgeseh e- nen Kanäle und Luftklappen diffus in die Fahrgastzelle strömen sollen, sondern der gezielten Umströmung des Hals - , Nacken - und Schulterbereichs der Insa s- sen vorbehalten sind. D ie PTC - Elemente erzielen diese Wirkung und zugleich diejenige der Heizdrähte nach Patentanspruch 3, indem sie schnell und gezielt auf den Warmluftbedarf für die Zusatzheizung ansprechen und über die Lame l- len die hierfür benötigte thermische Energie auf den im Bereich der Rückenle h- ne angebrachten Luftdüsen zugeführten Luftstrom übertragen. Ihr Wirkmechanismus ist demjenigen eines Wärmetauschers im Sinne etwa der Definition in der Richtlinie VDI 2076 zumindest stark angenähert. Die Lamellen (Wellrippen) we rden nach dem festgestellten Sachverhalt durch die Keramik - Widerstandsheizer aufgeheizt, und von den Lamellen wird die aufg e- nommene Wärme auf den zu diesem Zweck an ihnen vorbeigeführten Luftstrom übertragen. Der Unterschied besteht mithin darin, dass der zu erwärmende Luftstrom nicht an einem anderen (heißeren) Fluid vorbeigeführt wird. Gleic h- 33 34 35 - 19 - wohl kommt es zu einer Übertragung thermischer Energie von einem Medium auf das andere, die mit der Übertragung in einem berührungslosen Wärmeta u- scher nach VDI 2076 a uch deshalb vergleichbar ist, weil die Wärme dort ebe n- falls nicht durch direkte Berührung (Vermischung) der unterschiedlich warmen Ströme getauscht wird, sondern über eine Trennwand übertragen wird. Dieser Trennwand entsprechen die Wellrippen, durch die di e in den Heizelementen erzeugte Wärme auf den Luftstrom übertragen wird und die zum Zweck der Wirkflächenvergrößerung das wellenförmige Oberflächenprofil aufweisen. b) Der Fachmann konnte die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln aufgru nd seiner Fachkenntnisse als gleichwirkend auffi n- den. Das maßgebliche fachmännische Verständnis schließt nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren die Kenntnisse eines mit Fragen der Klimat isierung von Fahrgastzellen befassten Diplom - Ingenieurs (FH) der Fachrichtung Maschine n- bau mit mehrjähriger Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder Zuli e- ferer ein. Diesem waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Ausführungen in dem von den Beklagten vorgelegten Parteigutachten PTC - Heizelemente am Anmeldetag des Klagepatents bekannt, und er vermochte aufgrund seines Fachwissens zu erkennen, dass sie ihrer Art nach für den B e- trieb einer Fahrzeug - Zusatzheizung geeignet waren, wenn dafür nicht auf ein Kühlfluid oder den Abgasstrom zugegriffen werden konnte oder ein solcher Z u- griff aufwendig oder sonst unzweckmäßig erschien. c) Solche PTC - Elemente vorzusehen, stellt sich schließlich auch als Ergebnis einer am Sinngehalt der Lehre v on Patentanspruch 1 orientierten E r- wägung des Fachmanns dar, was die Bewertung dieser Lösung als gleichwertig (äquivalent) rechtfertigt. Da das Klagepatent, wie ausgeführt, die Auswahl der Quelle der für die Zusatzheizung benötigten thermischen Energie dem Fac h- 36 37 38 - 20 - mann überlässt und in diesem Zusammenhang insbesondere auf den G e- sichtspunkt möglichst kurzer Wege sowie ein wünschenswertes schnelles A n- sprechen der Zusatzheizung hinweist, ist die Erwägung des Fachmanns, er könne die für die Erwärmung des Heizluftst roms notwendige Wärmeübertr a- gung auch mittels der Lamellen eines PTC - Widerstandheizers sicherstellen und damit gegebenenfalls sogar auf einen zusätzlichen Heizdraht verzichten, unmi t- telbar sowohl am Zweck des erfindungsgemäßen separaten Wärmetauschers als auch an der für die Erreichung dieses Zwecks maßgeblichen Funktionswe i- se der Wärmeübertragung auf den dem Nacken - und Schulterbereich zugefüh r- ten Luftstrom ausgerichtet. d) Der von den Beklagten zu 1 und 2 erhobene "Formstein" - Einwand (BGH, Urteil vom 2 9. April 1986 - X ZR 28/85, BGHZ 98, 12 - Formstein) ist u n- begründet. Die Beklagten zeigen nicht auf, dass und inwiefern die von der a n- gegriffenen Fahrzeugzusatzheizung verwirklichte gleichwertige Ausführung s- form der erfindungsgemäßen Lehre insgesamt durch den Stand der Technik nahegelegt wäre. 3. Die Beklagten zu 1 und 3 sind hiernach verpflichtet, die Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre zu unterlassen (§ 139 Abs. 1 i . V . m . § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Für die Gewährung der hilfsweise begehrten Aufbrauchfri st ist kein Raum. a) Die Einräumung einer Aufbrauchfrist, die üblicherweise der Übe r- brückung des für Umstellungs - und Beseitigungsmaßnahmen benötigten Zei t- raums dienen soll (Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflag e, 57. Kap . , Rn. 17 mwN), kann im Einzelfall geboten sein, wenn die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinh a- bers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen gegenüber dem Verletzer eine unverhältnismäßige, durch das Ausschließlich keitsrecht nicht gerechtferti g- te Härte darstellte und daher treuwidrig wäre. 39 40 41 - 21 - aa) Eine Aufbrauchfrist kommt nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshof im Allgemeinen, beispielsweise in Wettbewerbsstreitigkeiten, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Gl auben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn der unterlassungspflichtigen Partei bei sofortiger Wirkung des Untersagungsg e- bots unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die befristete Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens für den Verletzten keine unzumutbaren Beei n- trächtigungen mit sich bringt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 425, 431 - Brillen - Selbstabgabestellen). bb) Inwieweit eine Aufbrauchfrist auch im Falle einer Patentverletzung gewährt werden kann, ist höchstrichterlich n och nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259 - Heuwerbungs - maschine II, wo das Berufungsgericht eine solche Frist gewährt hatte, das Kl a- gepatent aber vor Einlegung der Revision abgelaufen war; vgl. auch BGH, Urt eil vom 3. Februar 1959 - I ZR 170/57, GRUR 1959, 528 - Autodachzelt). cc) In der patentrechtlichen Fachliteratur wird vertreten, über die G e- währung einer Aufbrauchfrist einzelfallbezogen unter abwägender Berücksicht i- gung aller beteiligten Interessen un d subjektiver Elemente (Gut - oder Bösglä u- bigkeit des Verletzers) zu entscheiden. Dabei wird insbesondere Raum für eine ausnahmsweise zu bewilligende Aufbrauchfrist gesehen, wenn der Verle t- zungsgegenstand nur einen kleinen, aber funktionswesentlichen Bestan dteil eines technisch komplexen Geräts betrifft und nicht in zumutbarer Zeit durch ein patentfreies oder lizenzierbares Produkt ersetzt werden kann (Benkard/ Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 136a mwN; für Anlegung eines strengen Maßstabs unter B erücksichtigung von Art und Umfang des Verschu l- dens des Verletzers, des Verhaltens des Berechtigten und der wirtschaftlichen Auswirkungen auch Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. § 139 Rn. 82). dd) Die Gewährung einer Aufbrauchfrist kommt im Falle ei ner Paten t- verletzung aus in der Natur der Beeinträchtigung liegenden Gründen nur unter 42 43 44 45 - 22 - engen Voraussetzungen in Betracht. Es geht in diesem Fall nicht darum, dass etwa für sich genommen rechtmäßig hergestellte Waren mit markenverletze n- den Zeichen versehen werden (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. § 8 UWG Rn. 1.58) oder die Rechte und Interessen des Berechtigten nur mittelbar durch unrechtmäßige Werbemaßnahmen oder Ähnliches gefäh r- det sind (vgl. dazu etwa Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, Kap. 38 Rn. 1 mwN). Vielmehr wird bei der Patentverletzung entgegen der Wi r- kung des Patents (§ 9 PatG) unmittelbar ein geschütztes Erzeugnis hergestellt oder in den Verkehr gebracht oder ein geschütztes Verfahren benutzt. Es ist daher notwendig e Folge des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dass der Verletzer die patentverletzende Produktion oder den patentverletzenden Vertrieb einstellen muss und das betroffene Produkt erst dann wieder auf den Markt bringen kann, wenn er sich entweder die dafür benötigten Rechte vom Patentinhaber verschafft oder das Produkt so abgewandelt hat, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, was gegebenenfalls erheblichen Zeit - und Ko s- tenaufwand erfordern kann. Die damit zwangsläufig verbundenen Härten sind gr undsätzlich hinzunehmen. Eine Einschränkung der Wirkung des Patents durch Gewährung einer Aufbrauchfrist ist deshalb nur dann zu rechtfertigen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der sofortigen Befolgung des Unterlassung s- gebots den Verletzer im Einzelfall au fgrund besonderer Umstände über die mit seinem Ausspruch bestimmungsgemäß einhergehenden Beeinträchtigungen hinaus in einem Maße treffen und benachteiligen, das die unbedingte Unters a- gung als unzumutbar erscheinen lässt. ee) Die internationalen Vereinb arungen und unionsrechtlichen Reg e- lungen, die im Zusammenhang mit der begehrten Aufbrauchfrist angeführt we r- den, geben zu einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen hierfür keinen Anlass. 46 - 23 - (1) Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der R echte des geistigen Eigentums (TRIPS) enthält keine Aufbrauchfristen unmittelbar betreffenden Regelungen. Art. 30 TRIPS gestattet den Mitgliedern wohl, b e- grenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent a n- zuordnen, sofern solche Ausnahme n nicht unangemessen in Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und sie die berechtigten Interessen des Patentinhabers auch unter Berücksichtigung der Interessen Dritter nicht unangemessen beeinträchtigen. Selbst wenn diese Regelung dahi n verstanden wird, dass sie nicht nur zu einer generellen Einschränkung der ausschließlichen Rechte aus einem Patent durch gesetzgeberische Maßnahmen ermächtigt, - auf die die Beklagten sich für ihr Begehren nicht stützen können - sondern das Verletzungsge richt auch im Einzelfall zu entsprechenden Ausnahmen legitimiert, so wären dafür doch die Belange des Patentinhabers und des Verletzers gleichermaßen abwägend in den Blick zu nehmen, um einschätzen zu können, ob die jeweils begehrte Au s- nahme nicht unangeme ssen in Widerspruch zur normalen Verwertung des P a- tents steht. Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer abweichenden Bewertung einzelner Aspekte im Lichte von Art. 30 TRIPS bei der Abwägung (nachstehend V 3 b) veranlassen könnte, sind der Regelung nicht zu entnehmen. (2) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004 S. 16, Durchse t- zungsrichtlinie) sehen die Mitg liedstaaten zur Durchsetzung dieser Rechte faire und gerechte Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die keine una n- gemessenen Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen, und die nach Art. 3 Abs. 2 derselben Regelung wirksam, verhält nismäßig und abschreckend sind und so angewendet werden, dass der rechtmäßige Handel nicht eingeschränkt wird und Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. 47 48 49 - 24 - Die Einräumung einer Aufbrauchfrist mag nach diesen Richtlinienreg e- lungen, obwohl nicht explizi t genannt, unter dem Gesichtspunkt der Verhältni s- mäßigkeit grundsätzlich in Betracht kommen, soweit dies noch mit der in Art. 3 Abs. 2 Durchsetzungsrichtlinie zum Schutze des geistigen Eigentums geforde r- ten Wirksamkeit und dem Abschreckungscharakter der vo rgesehenen Ma ß- nahmen zu vereinbaren ist. Auch daraus ergeben sich jedoch jedenfalls grun d- sätzlich keine anderen oder weiteren Abwägungsgesichtspunkte, als im Kontext des nationalen Rechts. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass die von Art. 3 Abs. 2 D urchsetzungsrichtlinie eröffneten Möglichkeiten einer Durch - brechung unbedingter Unterlassungsgebote auch von den englischen Gerichten nicht weiter gezogen werden, als es de m vorstehend Ausgeführten (Rn. 45 ) entspricht. Nach einer Entscheidung des High Cou rt für England und Wales (Pumfrey J) in einer Urheberrechtsstreitigkeit ([2005] EWHC 282 (Ch) - Navitaire Inc v EasyJet Airline Co Ltd.) sind Unterlassungsgebote so lange unbedingt auszusprechen, wie sie nicht schikanös ("opressive") sind, was erst dann a nzunehmen sei, wenn die Wirkung des Unterlassungsgebots in einem groben Missverhältnis ("grossly disproportionate") zum Nutzen für das g e- schützte Recht stehe. Auch der Court of Appeal (Jacobs LJ in Virgin Atlantic Airways Ltd v Premium Aircraft Interiours Group, [2009] EWCA Civ 1513) sieht diese Bewertung in Einklang mit Art. 3 der Durchsetzungsrichtlinie (ähnlich der High Court für England und Wales [Arnold J] in einer Patentstreitsache ([2013] EWHC 3778 - HTC Corp. v Nokia Corp. Rn. 32). b) Die von den Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte rech t- fertigen hiernach die Einräumung einer Aufbrauchfrist im Streitfall nicht. aa) Der Verletzungsgegenstand betrifft zwar nur ein einzelnes El e- ment eines in einen komplexen Liefergegenstand (Fahrzeug) eingef ügten Ba u- teils (Fahrzeugsitz). Es stellt aber schon kein funktionswesentliches Bauteil dar, sondern bei dem X - Heizsystem handelt es sich um ein Sonderausstat - 50 51 52 - 25 - tungsmerkmal, das die generelle Einsatzfähigkeit und Nutzbarkeit des Fah r- zeugs und des Fahrzeugsi tzes unberührt lässt. Dass keine oder keine ang e- messene Lizenzierungsmöglichkeit bestanden hätte, ist nicht aufgezeigt. Selbst wenn das Unterlassungsgebot auf ein - durch den bevorstehenden Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents von vornherein zeitlich eh er eng befristetes - Auslieferungshindernis für betroffene Fahrzeuge hinausliefe, sind keine A n- haltspunkte für gravierende und unverhältnismäßige wirtschaftliche Auswirku n- gen auf den gesamten Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 oder 3 oder auch nur in Bezu g auf ein bestimmtes Segment ihrer Angebotspalette ersichtlich. Das unbedingte Unterlassungsgebot trifft die Beklagten vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig. bb) Verschuldensgesichtspunkte rechtfertigen eine den Beklagten günstigere Beurteilung nicht. Von der Möglichkeit, den Gegenstand des Strei t- patents in Lizenz zu nehmen, haben die Beklagten keinen Gebrauch gemacht. Dass die Vorinstanzen die angegriffene Ausführungsform nicht für patentverle t- zend erachtet haben, gibt zu einer den Beklagten gü nstigeren Beurteilung ke i- nen Anlass, auch nicht unter dem von ihnen angeführten Gesichtspunkt eines vermeintlich schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der land - und oberla n- desgerichtlichen Entscheidung. Der Umstand, dass Instanzgerichte eine P a- tentverle tzung verneint haben, rechtfertigt jedenfalls für sich genommen nicht, die Wirkung ihrer Entscheidungen für die Zeit nach Verkündung des andersla u- tenden Revisionsurteils durch Gewährung einer Aufbrauchfrist zu perpetuieren. Die unbedingte Wirkung des Unter lassungsgebots trifft die Beklagten bei der gegebenen Sachlage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unbillig. c) Der Senat hat den Unterlassungsausspruch entsprechend dem als Hilfsantrag bezeichneten Klagebegehren formuliert. Dieses entspricht - una b- hä ngig von der Frage einer wortsinngemäßen oder äquivalenten Verletzung und ohne der Sache nach einen anderen Streitgegenstand als der Hauptantrag 53 54 - 26 - zu definieren - der Forderung, im Klageantrag und in einem diesem entspr e- chenden Urteilsausspruch zum Ausdruck zu bringen, durch welche Ausgesta l- tung des angegriffenen Erzeugnisses die erfindungsgemäße Lehre verwirklicht wird, und damit nicht den Gegenstand des Klagepatents, sondern den Streitg e- genstand zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2005 - X ZR 126/01, BGH Z 162, 365 - Blasfolienherstellung; BGH , Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II) . 4. Die Beklagten zu 1 und 3 sind der Klägerin nach § 139 Abs. 2 PatG ferner zum Ersatz des dieser und dem früheren Patentinhabe r - der der Klägerin mit Vereinbarung vom 16. August 2011 die in seiner Person entsta n- denen Schadensersatzansprüche abgetreten hat - entstandenen Schadens verpflichtet, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Ve r letzung des Klagepat ents durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform hätten erkennen können. 5. Schließlich ergeben sich die Verpflichtungen der Beklagten zu 1 und 3 zur Rechnungslegung aus § 242 BGB und der Anspruch auf Auskunft über den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform aus § 140b Abs. 1, 3 PatG. 6. Die weiteren ursprünglich geltend gemachten Ansprüche auf Ve r- nichtung, Rückruf sowie Urteilsbekanntmachung bleiben abgewiesen, nachdem die Klägerin hierauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet hat (§ 306 ZPO). 7. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass sie die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1 ist und dass die der Beklagten zu 3 gelieferten T eile mit der B e- zeichnung "Lear Corporation" gekennzeichnet sind. Letzteres kann ebenso gut auf die Beklagte zu 1 allein hindeuten und rechtfertigt deshalb nicht - auch nicht 55 56 57 58 - 27 - in Verbindung mit der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit beider Unte r- nehmen, d er Muttergesellschaft die Patentverletzung der Tochtergesellschaft zuzurechnen. Nichts anderes gilt bei Berücksichtigung des von der Klägerin ergänzend angeführten Umstands, dass die Beklagte zu 2 auf die geltend g e- machte Patentverletzung hin gebeten hat, die weitere Korrespondenz mit ihr zu führen. 8. In dem am Schluss der Sitzung vom 10. Mai 2016 verkündeten Tenor dieses Urteils ist der landgerichtlichen Entscheidung der 17. Dezember 2012 zugeordnet und nicht der 17. Januar 2012, an dem das Urteil des Landgerichts verkündet worden ist. Der Senat hat dieses offenbare Versehen entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. 59 - 28 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Schuster Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 17.01.2012 - 2 O 112/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.08.2013 - 6 U 12/12 - 60
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