BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/99 vom 21. März 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 21. März 2000 beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberla n - desgerichts in Jena vom 2. März 1999 einen beim Bundesg e - richtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird z u - rückgewiesen. 2. Die Revision der Klägerin gegen das zu 1 bezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 3. Streitwert für das Revisionsverfahren: 52.320 DM. Gründe: 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist n icht begründet, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist weiterhin nicht dargetan, daß der Wert der Beschwer für die Revision 60.000 DM übersteigt. Die nachgereichten, isolierten Angaben über Vermi e - tungsmöglichkeiten, etwaige Zinsentwicklungen und beabsichtigte Sonderti l - gungen lassen weiterhin nicht die Schätzung zu, daß der eingetretene Sch a - - 3 - den nach Abzug der Erwerbskosten - und unter Berücksichtigung eines A b - schlags von 20 % für die Feststellungsklage - 60.000 DM übersteigt. Es fehlt die erforderliche, nachvollziehbare Gegenüberstellung der entgangenen Vo r - teile mit den gesamten Erwerbs- und Unterhaltungskosten für die Mietwo h - nung. Eine solche hätte die Klägerin von sich aus mit dem ersten Antrag auf Streitwertfestsetzung vorlegen müssen. 2. Die Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht sie weder z u - gelassen hat noch der Wert der Beschwer für den vermögensrechtlichen A n - spruch 60.000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO). Für die gemäß § 554 a ZPO gebotene Entscheidung kommt es deshalb nicht mehr darauf an, daß inzw i - schen auch die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist (§ 554 Abs. 2 ZPO), deren Verlängerung nicht rechtswirksam durch Rechtsanwalt Dr. König bea n - tragt werden konnte. Paulusch Kreft Kirchhof Fischer Ganter
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