ECLI:DE:BGH:2017:210217UXZR1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 1/15 Verkündet am: 21. Februar 2017 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 21. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitss enats) des Bundespatentgerichts vom 16. Septe m- ber 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das deutsche Patent 101 01 219 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in Patentanspruch 1 das Wort " nun " durch die We n- dung " der Luftstrom nun als stoßart iger Reinigungsluftstrom von dem Gebläse (21) " ersetzt wird und dass sich die Patentanspr ü- che 2, 9, 10 und 11 auf die so geänderte Fassung rückbeziehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 der Klägerin und zu 1 /10 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 12. Januar 2001 angemeldeten deu t- schen Patents 101 01 219 (Streitpatents), das einen Schmutzsauger betrifft. 1 - 3 - Patentanspruch 1, auf den zehn weitere Patentansprüch e zurückbezogen sind, lautet: "Schmutzsauger mit einem mindestens in zwei Filterteile (3, 4) g e- teilten Filter (2), welcher an/in einem Schmutzsaugerbehälter (1) angeordnet ist und welche Filterteile (3 , 4) einzeln mit einem Luf t- strom eines Gebläses (21) be aufschlagbar sind, und mit zwei Ve n- tilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile (3, 4) des Filters (2), dadurch gekennzeichnet, dass im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile (3, 4) von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von au ßen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile (3, 4) ein Drei - Wege - Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig u m- schalten , so dass bei dem jeweiligen Filterteil (3 oder 4) der Luf t- strom umgekehrt wir d und nun von radial innen nach radial außen die radial außen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während das/die andere/n Filterteil/e (4 oder 3) nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei - Wege - Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt. " Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 s o- wie der darauf rückbezogenen Patentansprüche 2, 9, 10 und 11 angegriffen. Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei insoweit weder patentfähig noch so de utlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in zwölf geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang fü r nic h- tig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das 2 3 - 4 - Streitpatent zuletzt mit einem neuen Hauptantrag in der Fassung des zweiti n- stanzlichen Hilfsantrags IA und mit 13 Hilfsanträgen in der erteilten und in der Fassung der erst instanzlichen Hilfsanträge verteidigt . In Patentanspruch 1, auf dessen geänderte Fassung sich die weiteren mit der Nichtigkeitsklage angegri f- fenen Patentansprüche 2, 9, 10 und 11 rückbeziehen sollen, soll nach der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung d as Wort " nun " durch die Wendung " der Luftstrom nun als stoßartiger Reinigungsluftstrom von dem Gebläse (21) " e r- setzt werden . Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des ang e- fochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die im Berufungsverfahren verteidigte Fassung des Streitpatents richtet. I. Das Streitpatent betrifft einen Schmutzsauger. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift ist bekannt, Schmutzsauger mit einem geteilten Ringfilter auszurüsten, so dass , während die eine der beiden Filterhälften abgereinigt wird, die andere weiterhin in Betrieb bleiben kann. In der Streitpatentschrift werden unterschiedliche im Stand der Technik bekannte Filteranordnungen beschrieben, die so gestaltet sind, dass die Filter bei laufendem Betrieb abgereinigt werden können. Die deutsche Patentschrift 41 38 223 (D5) betrifft ein Sauggerät für Reinigungszwecke mit einer Filteranl a- ge mit zwei separaten Filtern, von denen wahlweise der eine oder der andere mit einem Ventilschieber geschlossen oder geöffnet werden kann, so dass stets 4 5 6 7 - 5 - ein Filter in Betrieb bleibt, während der andere abgereinigt wird. Die Streitp a- tentschrift bezeichnet es als nachteilig, das s bei dieser Anordnung kein stoßa r- tiger Abreinigungsimpuls entstehe und dahe r die Filter relativ schlecht gereinigt würden. Die deutsche Offenlegungsschrift 37 09 671 (B2) offenbare einen Pa r- tikelfilter, insbesondere zum Filtern von Dieselabgasen, bei dem das zu rein i- gende Gas den Filterkörper von außen nach innen durchströme, während die Filterkerzen von innen mit Druckluft beaufschlagbar seien. Bei diesem System könne so erläutert die Streitpatentschrift - der Filterkörper während des Moto r- betriebes ohn e zusätzliche Temperaturerhöhung regeneriert werden, indem mit der Druckluft die Partikel vom Filterkörper abgeblasen und in einen Sammelb e- hälter befördert würden. Die deutsche Offenlegungsschrift 43 06 284 (B3) b e- schreibe ein Verfahren zur Abscheidung von festen Verbrennungsrückständen aus Abgasen von Verbrennungskraftmaschinen. Hierbei würden die Abgase durch einen drehbaren Filter geleitet, in dem die festen Verbrennungsrückstä n- de kurzzeitig zurückgehalten und anschließend mit angesaugter Frischluft und zusätzlich zugeführter Druckluft aus dem Filter wieder ausgeblasen und z u- sammen mit der Frischluft in den Verbrennungsraum der Kraftmaschine zur Nachverbrennung zurückgeführt würden . 2. Das Patentgericht hat unter Bezugnahme auf die Formulierung der Aufg abe in der Streitpatentschrift angenommen, diese bestehe darin , bei einem aus dem Stand der Technik bekannten Schmutzsauger die Abreinigung des Filters insbesondere durch eine stoßartige Abreinigung wirksamer zu gestalten. Die stoßartige Abreinigung des Fi lters gehört indessen nicht zur Aufgabe, so n- dern ist bereits Teil der erfindungsgemäßen Lö sung. D as technische Problem ist daher allgemeiner darin zu sehen, die Abreinigung des Filters eines Schmutzsaugers zu verbessern. 8 - 6 - Zur Lösung dieses Problems schläg t das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag zuletzt verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 einen Schmutzsauger vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abwe i- chende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergeg e- ben): 1 . Der Schmutzsauger weist auf: 1.1 einen Schmutzsaugerbehälter (1), 1.2 einen Filter (2), der 1.2.1 am oder im Schmutzsaugerbehälter (1) angeor d- net [2] und 1.2.2 mindestens in zwei Filterteile (3, 4) geteilt ist [1]; 1.3 jedem der Filterteile (3, 4) zugeor dnete Drei - Wege - Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Fi l terteile (3, 4) [4; 6] und 1.4 ein Gebläse (21). 2. Die Filterteile (3, 4) sind einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses (21) beaufschlagbar [3]. 3. Im Normalbetrieb werden die Filte rteile (3, 4) von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von außen nach innen durchsetzt [5]. 4. In der Reinigungsstellung 4.1 schaltet das dem zu reinigenden Filterteil (3 oder 4) z u- geordnete Drei - Wege - Ventil schlagartig um [7] und 4.2 wird infolgedessen bei dem zu reinigenden Filterteil (3 oder 4) der Luftstrom umgekehrt und reinigt nun als stoßartiger Reinigungsluftstrom von dem Gebläse (21) von radial innen nach radial außen die radial außen b e- findlichen Schmutzpartikel ab [8; 9], 4.3 während die den an deren Filterteilen zugeordneten Drei - Wege - Ventile in der Betriebsstellung verbleiben [10] und 9 - 7 - 4.4 die anderen Filterteile (4 oder 3) infolgedessen nach wie vor in Funktion bleiben [10]. 3. Mit Blick auf einige dieser Merkmale bedarf der Patentanspruch d er Erläuterung: a) Die Streitpatentschrift enthält weder eine allgemeine Definition des Begriffs " Schmutzsauger " noch macht sie Angaben zum Einsatzgebiet des streitpatentgemäßen Schmutzsaugers nach Merkmal 1. aa) Das Patentgericht hat angenommen, der Fachmann werde , da dem Begriff " Schmutzsauger " in der Fachwelt keine eindeutige, feststehende Bede u- tung zukomme, den Sinngehalt von Merkmal 1 anhand des in der Streitpaten t- schrift geschilderten Standes der Technik ermitt eln , der zugleich auch für die Best immung des zuständigen Fachmanns maßgeblich sei. I m Streitfall sei dies ein Maschinenbauingenieur mit langjähriger praktischer Erfahrung und spezie l- len Kenntnissen bei der Konstruktion von Filtern für schmutz - oder partikelb e- haftete Luftströme, der hinsich tlich der Steuerung bei Bedarf einen Elektrotec h- niker zu Rate ziehe. Dieser Fachmann werde den Begriff " Schmutzsauger " en t- gegen der Auffassung der Beklagten nicht auf mobile, handbetriebene Saugg e- räte für Reinigungszwecke, wie Haushalts - oder Gewerbestaubs auger eine n- gen, sondern darunter allgemein eine Saugvorrichtung für partikelbehaftete Luft verstehen. Dementsprechend erfasse das Streitpatent neben Haushalts - oder Gewerbestaubsaugern beispielsweise auch Abscheider für Abgase von Ve r- brennungskraftmaschine n oder Abscheider in pneumatischen Förderanlagen. bb) Dies hält den Angriffen der Berufung nicht stand. D as Streitpatent betrifft , auch wenn die Streitpatentschrift weder Ang a- ben zur Größe der streitpatentgemäßen Vorrichtung noch dazu enthält, ob di e- se mobil oder ortsfest ist, S auggeräte , die der Aufnahme bzw. Entfernung von 10 11 12 13 14 - 8 - Schmutz dienen, nicht jedoch Abscheider, die zur Trennung von Stoffgem i- schen eingesetzt werden und in der Regel zur vollständigen Entfernung eines oder mehrerer Bestandteile des S toffgemisches führen sollen. D ie in der Streitpatentschrift dargelegte Aufgabenstellung nimmt au s- schließlich auf die der D5 zugrundeliegende Erfindung Bezug. Danach will das Streitpatent die Abreinigung von Filtern bei Schmutzsaugern verbessern, indem e s einen stoßartigen Reinigungsimpuls vorsieht, dessen Fehlen bei dem Sa u- ger der D5 in der Streitpatentschrift als nachteilig geschildert wird. Der weitere in der Streitpatentschrift erörterte Stand der Technik, der Filterlösungen zum Filtern von Dieselabga sen (B2) oder zum Abscheiden von Verbrennungsrüc k- ständen (B3) betrifft, wird dagegen weder bei der Formulierung der Aufgabe noch bei der Erläuterung der erfindungsgemäßen Lösung aufgegriffen . Insb e- sondere fehlen Ausführungen dazu, welchen Nachteilen derart iger Einrichtu n- gen begegnet werden und wie die erfindungsgemäße Lösung insoweit zu Ve r- b esserungen beitragen soll. D er Hinweis in der Streitpatentschrift, dass der Reinigungszyklus für den Benutzer unbemerkt stattfinde (Beschr. Abs. 14, 17 und 45) spricht e benfalls nicht dafür , dass das Streitpatent auch Einrichtungen der in den Druckschriften B2 und B3 geschilderten Art erfasst . Denn bei in de r- artigen Einrichtungen oder pneumatischen Saugförderanlagen eingesetzten Abscheidern ist im Hinblick dar auf , dass es hierbei regelmäßig darauf ankommt, einen Stoff aus dem durch den Abscheider geleiteten Stoffgemisch in möglichst reiner Form zu erhalten, eine kontrollierte Reinigung erforderlich. Demgege n- über geht es bei Sauggeräten zu Reinigungszwecken nicht darum , den durch das Gerät geleiteten schmutzbehafteten Luftstrom zu reinigen , als vielmehr d a- rum, mittels eines zur Erzeugung einer Sogwirkung eingesetzten Luftstroms Schmutz von einem zu reinigenden Gegenstand , typischerweise einer Bode n- fläche, aufzunehmen. Schlie ßlich zeigen auch die von der Beklagten vorg ele g- ten Patent - und Offenlegungsschriften (Anlagenkonvolut B8), in denen zur B e- 15 - 9 - zeichnung der Erfindung de r Begriff " Schmutzsauger " verwende t wird , dass der Begriff zur Bezeichnung von Geräten zum Aufsaugen von Sc hmutz und Flü s- sigkeiten gebräuchlich und nicht in dem umfassenden Sinn zu verstehen ist, den das Patentgericht seiner Entscheidung zugrunde ge legt hat. b) Im Hinblick darauf, dass die Parteien ausgehend von unterschiedl i- chen Interpretationen des Begri ffs " Luftstrom " über das Verständnis des Merkmals 4.2 streiten, bedarf die erfindungsgemäße Lehre in Bezug auf die Verhältnisse in der Reinigungsstellung des beanspruchten Schmutzsaugers näherer Erläuterung. aa) Der Begriff des " Luftstroms " wird in de n Merkmalen 2, 3 und 4. 2 ve r- wendet. Den Kern des Streitpatents bildet eine Filteranordnung, die durch die Aufteilung des Filters in mindestens zwei, nach Merkmal 2 einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses beaufschlagbare Filterteile eine effiziente Abrei nigung des Filters ermöglichen soll, ohne dass der Saugbetrieb unterbrochen werden muss. Hierfür sieht das Streitpatent vor, dass das bei dem zu reinigenden Filte r- teil, das nach Merkmal 3 in der Betriebsstellung von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial v on außen nach innen durchsetzt wird, der Luftstrom durch schlagartiges Umschalten des diesem Filterteil zugeordneten Drei - Wege - Ventils umgekehrt wird und so die außen an dem Filterteil befindlichen Schmutzpartikel abgeblasen werden (Merkmale 4.1 und 4. 2 ). bb) Das Patentgericht hat angenommen, dass nach der allgemeinen Lehre des Streitpatents die Abreinigung der Filterteile ausschließlich durch die mit dem schlagartigen Umschalten des Drei - Wege - Ventils bewirkte Luf t- stromumkehr bei dem betreffenden Filtert eil erreicht werde, wobei entspr e- chend den Angaben in der Streitpatentschrift unter " schlagartig " ein Zeitrahmen von Millisekunden bis Zehntelsekunden zu verstehen sei. Dabei sei Patenta n- 16 17 18 - 10 - spruch 1 nicht so zu verstehen, dass zur Abreinigung nur die Abluft d er im Normalbetrieb befindlichen Filterteile zu verwenden sei. Vielmehr sei nach dem Wortlaut des Anspruchs nicht ausgeschlossen, auch Außenluft aus der Umg e- bung des Schmutzsaugers zur Abreinigung zu verwenden. Merkmal 4. 2 gebe lediglich vor, dass der Luft strom am abzureinigenden Filterteil umgekehrt we r- de, lege aber nicht fest, wo her der Luftstrom komme. Insbesondere lasse sich Merkmal 4. 2 nicht entnehmen, dass es sich bei dem dort genannten Luftstrom um denselben wie in den Merkmalen 2 und 3 und damit um die Abluft der im Normalbetrieb befindlichen Filterteile handeln müsse. cc) Ob d ies e Auslegung für die erteilte Fassung des Streitpatents zutrifft, kann offen bleiben. Mit der Ergänzung des Merkmals 4.2, dass der Luftstrom , nachdem er durch das schlagar tige Umschalten des dem zu reinigen den Filte r- teil zugeordneten Drei - Wege - Ventils umgekehrt worden ist, nun als stoßartiger Reinigungsluftstrom von dem Gebläse die an dem Filterteil radial außen befin d- lichen Schmutzpartikel abreinig t , wird jedenfalls vorgeg eben , dass der Rein i- gungsluftstrom nicht nur vom Gebläse erzeugt wird , sondern von der Abluftseite des Gebläse s her kommt und das schlagartige Umschalten des Drei - Wege - Ventils dazu dient, diesen Gebläseabluftstrom stoßartig auf die Innenseite des zu reinig enden Filterteils zu richten (Abs. 14, 42 f. der Beschreibung). II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei nicht neu. Die Kombination s ämtliche r M erkmale w e rde durch die deutsche Offenl e- gungs schrift 25 40 672 (D1) vorweg genommen, die einen Abscheider für pneumatische Saugförderanlagen betreffe, in dem das Fördergut aus der Fö r- derluft abgeschieden und in einem Auffangbehälter gesammelt werde. In dem 19 20 21 - 11 - Abscheider befinde sich eine Filtereinrichtung für die durch einen Saugstutzen abzuziehende Förderluft, deren Filter im Gegenstrom zur Abzugsrichtung der Förderluft abzureinigen seien. Die Filtereinrichtung bestehe aus zwei durch eine Scheidewand voneinand er getrennten Filterpatronen, die einzeln mit einem Luftstrom des Gebläses beaufschlagbar seien, wobei der partikelbehaftete Luf t- strom die Filter im Reinigungsbetrieb radial von außen nach innen durchströme. Ferner sei die in der D1 beschriebene Filtereinr ichtung mit zwei unabhängig voneinander betätigbaren Drei - Wege - Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der beiden Filterpatronen versehen. Im Abreinigungsbetrieb werde der Luftstrom der jeweiligen Filterpatronen durch Schalten des Ventils umg e- keh rt, der nun radial von innen nach außen verlaufe und dabei die radial außen befindlichen Partikel abreinige. Während dieser Abreinigung verbleibe das j e- weils andere Ventil in seiner Betriebsstellung für den Normalbetrieb, so dass die andere Filterpatrone n ach wie vor im Reinigungsbetrieb betrieben werden kö n- ne. Damit seien in der D1 alle Merkmale des Streitpatents bis auf das schlaga r- tige Umschalten des Drei - Wege - Ventils in der Reinigungsstellung nach Mer k- mal 4.1 ausdrücklich offenbart. Dieses Merkmal lese der Fachmann bei der D1 aber mit, weil es sich bei den dort eingesetzten Drei - Wege - Ventilen um wie auch von der Beklagten nicht bestritten werde Elektromagneten mit Schaltze i- ten im Bereich von Millisekunden bis Zehntelsekunden handle, und beim Strei t- pa tent das schlagartige Umschalten der Ventile in eben dieser Zeitspanne e r- folge. Dass die D1 Außenluft zur Abreinigung verwende, führe zu keiner and e- ren Beurteilung der Patentfäh igkeit. Die Verteidigung von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag I A sei nicht zulässig, weil dadurch der Schutzbereich des Streitpatents gegenüber der erteilten Fassung erweitert werde. Mit dem zusätzlichen Merkmal " als sto ß- artiger Reinigungsluftstrom des Gebläses (21) " würden auch Schmutzsauger beansprucht, bei denen der stoßartige Reinigungsluftstrom durch das Gebläse 22 - 12 - erzeugt werde, was beispielsweise durch eine getaktete Schaltung der Sau g- stärke des Gebläses möglich wäre. Nach der erteilten Fassung des Streitp a- tents werde die stoßartige Abreinigung aber nur durch ein schlagartiges U m- schalten der Drei - Wege - Ventile bewirkt, während das Gebläse unverändert we i- terbetrieben werde. Der stoßartige Reinigungsluftstrom durch das Gebläse b e- treffe somit einen technischen Aspekt, der in seiner konkreten Ausgestaltung nicht als zu r streitpatentgemäßen Erfindung gehörend zu entnehmen sei und daher ein Aliud darstelle. D er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hi lfsantr ä- ge IB, II und VII sei sowohl gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents als auch gegenüber d en ursprünglichen Anmeldunterlagen unzuläs sig erweitert. Dementsprechend sei auch die Verteidigung in den Fassungen der Hilfsantr ä- ge VIII, X und XI unzulässig, da sie jeweils die Merkmale aus Hilfsantrag VII mit Merkmalen aus den übrigen Hilfsanträgen komb inierten. In den Fassungen der Hilfsanträge III, V und VI sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht neu, da die Entgegenhaltung D1 auch die in diesen Fassungen zusätzlich enthalt e- nen Merkmale vorwegnehme. In den Fassungen der Hilfsanträge IV und IX sei der Gegenstand von P a- tentanspruch 1 dem Fachmann durch die D1 in Verbindung mit der US ameri - kanischen Patentschrift 3 385 033 (D2) nahegelegt. Die D1 beschäftige sich wie das Streitpatent mit der Technologie einer effizienten Abreinigung von Partike l- f iltern, so dass der Fachmann Anlass gehabt habe, diese Entgegenhaltung in Betracht zu ziehen. Die D1 offenbare einen Abscheider mit einer Filtervorric h- tung mit zwei parallel betriebenen Filtereinsätzen, bei denen durch Schaltung eines Drei - Wege - Ventils jew eils ein Filtereinsatz durch Luftstromumkehr und dem dadurch verursachten Luftstromstoß von der Reinluftseite des Filters her abgereinigt werden könne. Auf der Suche nach einer Lösung für eine wirksam e- 23 24 - 13 - re Abreinigung von Filterteilen im laufenden Betrieb st oße der Fachmann auf die D2, die einen Staubfilter mit mehreren Filterteilen betreffe. Dieser Entg e- genhaltung entnehme er, dass eine Abreinigung mit der gefilterten Luft aus der Abluftseite des Gebläses möglich sei und eine Druckdifferenz zwischen Rei n- luft seite und Filter - bzw. Staubkammer, die bei der in der D2 beschriebenen Filtereinrichtung durch den Überdruck im Reinluftkanal erreicht werde, eine hoch effiziente Abreinigung ermögliche. Er werde daher die nach der D1 vorg e- sehene Abluftkammer des Gebläses so ausgestalten, dass sie über das Drei - Wege - Ventil mit der Filterkammer der Filterteile verbindbar sei, um die Druckdi f- ferenz zwischen der Abluft - und der Staubluftseite beizubehalten. Da es zum Fachwissen gehöre, dass ein Schmutzsauger auf der Saugseite stets eine Saugkammer und auf der Abluftseite eine Abluftkammer aufweise, ergäben sich sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung von Hilfsantrag IV in naheliegender Weise aus der D1 und der D2. Zwar sei der Beklagten darin zuzustimmen, dass nach der D2 eine geringe Druckdifferenz zwischen dem Reinluftkanal und der Staubkammer für eine Abwärtsbewegung der Filterse i- tenwände ausreiche, die dann zum Abplatzen des abgelagerten Staubs führe. Indessen schließe auch der Wortlaut von Hilfsantrag IV ei ne derartige Abwärt s- bewegung der Filterseitenwände nicht aus. Außerdem werde die streitpaten t- gemäße stoßartige Abreinigung durch Umkehrung des Luftstroms dadurch n a- hegelegt, dass nach der D2 die Abwärtsbewegung heftig sein soll e , um den Staub stoßartig zu erschüttern oder abzusprengen. Auch der Einwand der B e- klagten, dass bei der Vorrichtung nach der D2 zwei Gebläse eingesetzt würden, greife nicht durch. Die D2 offenbare die Möglichkeit, auf das separate Gebläse im Reinluftkanal zugunsten des Gebläse s im Ab saugkanal zu verzichten. III. Diese Beurteilung hält de n Angriffen der Berufung im Umfang des z u letzt gestellten Antrags nicht stand. Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es allerdings ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu e rkl ä- 25 - 14 - ren (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 - Ca r- vedilol II). 1. Die Verteidigung des Streitpatents mit dem neuen Haupantrag ist nach § 116 Abs. 2 PatG zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, di e der Senat der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 PatG zugrunde zu legen hat. Der neue Hauptantrag entspricht weitgehend dem bereits vom Patentg e- richt geprüften erstinstanzlichen Hilfsantrag IA . Mit der Umformulierung des Merkmal s " als stoßartiger Reinigungsluftstrom des Gebläses (21) " in " als sto ß- artiger Reinigungsluftstrom von dem Gebläse (21) " hat die Beklagte auf die B e- urteilung des Hilfsantrags durch das Patentgericht in dem mit der Berufung a n- gegriffenen Urteil reagiert . Die Verteidigung in der Fassung des neuen Haup t- a n trags ist v or diesem Hintergrund sachdienlich (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG) . 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterl agen hi n- aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus de r Ergänzung, dass der umgekehrte Luftstrom das Filterteil als stoßartiger Reinigungsluftstrom von dem Gebläse abreinige, keine Erweiterung gegenüber dem Inhalt der ursprün g- lichen Anmeldeun terlagen. In der Offenlegungschrift des Streitpatents heißt es in Absatz 11 nahezu übereinstimmend mit den Erläuterungen in Absatz 14 der Streitpatentschrift, wichtigstes Merkmal der Erfindung sei, dass ein stoßartiger Reinigungsluftstrom von der Turbine ( in der Streitpatentschrift: von dem Gebl ä- se) in die erste Filterhälfte eingeleitet wird, wobei aber gleichzeitig auch wä h- rend des Abreinigungsvorgangs stets die zw eite Filterhälfte in Betrieb bl e i bt. 3. Ebenso wenig führt die in der zuletzt verteidigten Fassung des P a- tentanspruchs 1 enthaltene Wendung " der Luftstrom nun als stoßartiger Rein i- 26 27 28 29 - 15 - gungsluftstrom von dem Gebläse (21) " zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereich s des Streitpatents . Das Patentgericht hat in Bezug auf den ers t- instanzlichen Hilfsantrag IA angenommen, dass das zusätzliche Merkmal " als stoßartiger Reinigungsluftstrom des Gebläses (21) " zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents führe, weil damit auch Schmutzsauger bea n- sprucht würden, bei denen der stoßartige Rein igungsluftstrom durch das G e- bläse erzeugt werde, während nach der erteilten Fassung die stoßartige Abre i- nigung nur durch ein schlagartiges Umschalten der Drei - Wege - Ventile bewirkt werde. Diese Beurteilung trifft für die zuletzt verteidigte Fassung des Stre itp a- tents nicht zu. Wie oben ausgeführt, impliziert die Formulierung " als stoßartiger Reinigungsluftstrom von dem Gebläse " nicht, dass der "Stoß" vom Gebläse e r- zeugt wird, sondern beschreibt die Wirkung der durch das schlagartige U m- schalten des Drei - Wege - V entils erzielten Umlenkung des Gebläseabluftstroms und präzisiert damit lediglich das in der erteilten Fassung des Patenta n- spruchs 1 enthaltene Merkmal, dass der Luftstrom umge kehrt wi rd . Damit ist dem Einwand, die geänderte Fassung habe ein Aliud zum Gege nstand , die Grundlage entzogen . 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist patentfähig. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu (§ 3 Abs. 1 PatG). Er wird entgegen der Auffassun g der Klägerin weder durch die deutsche Offenlegungsschrift 25 40 672 (D1) noch durch die weiteren von der Klägerin im Berufungsverfahren für die fehlende Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 1 noch in Bezug genommenen Entgegenhaltungen vo r- weggenomme n. 30 31 - 16 - aa) Die D1 betrifft einen für pneumatische Saugförderanlagen bestim m- ten Abscheider, insbesondere zum Beschicken von kunststoffverarbeitenden Maschinen. Im Oberteil des Abscheiders befindet sich eine Filtereinrichtung, bei der zwei Filterpatronen mit radial durchströmtem Filtereinsatz, getrennt durch eine Scheidewand, untereinander angeordnet sind. Die Innenräume beider Fi l- terpatronen sind durch eine Ventileinrichtung für den Förderluftabzug an den Saugstutzen und für den Gutsaustrag an die Außenluft a nschließbar. In einer bevorzugten Ausführung umfasst die Ventileinrichtung zwei unabhängig vone i- nander betätigbare Drei - Wege - Ventile, von denen jedes einer Filterpatrone z u- geordnet ist, um deren Innenraum wechselweise an die Außenluft oder an den Saugstutz en anzuschließen (D1 S. 3 - 4). Für den Abscheide vorgang schließt die Ventileinrichtung die Innenräume beider Filterpatronen an den Saugstutzen an bei der unteren Filterpatrone geschieht dies über ein den Innenraum der ob e- ren Filterpatrone durchsetzendes R ohr und sperrt zugleich die Öffnungen zur Außenluft. Die Förderluft durchströmt die Einsätze beider Filterpatronen, die die darin schwebenden Staubteilchen abfangen, und zieht durch den Saugstutzen ab (D1 S. 5). Zur Abreinigung des unteren Filtereinsatze s schließt die Ventilei n- richtung den Innenraum der oberen Filterpatrone an den Saugstutzen an und verbindet den Innenraum der unteren Filterpatronen über das durch den Inne n- raum der oberen Filterpatrone verlaufende Rohr mit der Außenluft. Dabei durchströmt der Saugzug den unteren Filtereinsatz von innen nach außen und entfernt die auf diesem anhaftenden Staubteilchen, die überwiegend in den d a- runter befindlichen Behälter abgeworfen werden. Der Rest wird mit der abzi e- henden Reinigungsluft durch den Einsatz d er oberen Filterpatrone abgefangen. Für die Abreinigung des oberen Filtereinsatzes wird der Innenraum der oberen Patrone über die Ventileinrichtung an die Außenluft und der Innenraum der u n- teren Filterpatrone an den Saugstutzen angeschlossen, so dass die S augluft 32 - 17 - den oberen Filtereinsatz von innen nach außen durchströmt und die darauf b e- findlichen Staubteilchen entfernt (D1 S. 6). Abgesehen davon, dass der in der Entgegenhaltung D1 beschriebene Abscheider nicht als Schmutzsauger im Sinne des Streitpatent s anzusehen ist, offenbart die D1 jedenfalls nicht die Merkmale 4. 3 und 4.4. Zwar werden bei dem Abscheider nach der D1 die Filtereinsätze wie beim Streitpatent durch einen Luftstrom gereinigt, der gegenüber demjenigen in der Betriebsstellung umgekehrt ist. A us den Erläuterungen der D1 zur Abrein i- gung der Filtereinsätze ergibt sich aber , dass bei der Reinigung eines der be i- den Filtereinsätze jeweils auch der andere Filtereinsatz beteiligt ist. Ein gleic h- zeitiger Arbeitsbetrieb ist damit während des Reini gungsprozesses anders als beim Streitpatent nach den Merkmalen 4.3 und 4.4 nicht möglich. bb) Die US - amerikanische Patentschrift 3 385 033 (D2) betrifft einen Staubfilter für Gas - oder Luft reinigungsanlage n , der mehrere in einer Stau b- kammer angeordnete Filterschläuche aufweist und sich während des laufenden Betriebs selbst reinig t . Im Normalbetrieb wird der staubhaltige Luftstrom in die Staubkammer eingeleitet . Der Luftstrom durchströmt die Filterschläuche von außen nach i n- nen . Dabei lagert sich der S taub auf der Außenseite der Filterschläuche ab, während die gefilterte Luft über Sammelrohre aufgrund der Druckdifferenz zw i- schen diesen Sammelrohren und der Staubkammer nach oben in den Absau g- kanal abströmt (D2 Sp. 4 Z. 18 - 34 = S. 6 Z. 16 - 25 der Übers.) . Zur Abreinigung der Filterschläuche w i rd über ein Ventil die Öffnung des Sammelkan als für die gefilterte Luft an dem betreffenden Filterschlauch verschlossen und die en t- sprechende Öffnung de s Sammelkan als für die Reinluft ( clean air ) geöffnet. Ein über ein e Ansaugöffnung mit der Umgebungsluft verbundenes Gebläse erzeugt 33 34 35 36 - 18 - in dem Sammelkanal für Reinluft einen Überdruck, so dass die Reinluft in den jeweiligen Filterschlauch hinein - und diesen von innen nach außen durch strömt. Dadurch wird der auf de m Filter sch la uch angesammelte Staub erschüttert oder platzt ab und fällt in einen dafür vorgesehenen Behälter (D2 Sp. 4 Z. 34 - 62 = S. 6 Z. 25 S. 7 Z. 15 der Übers.). Zur Abreinigung der Filter wird reine Luft, d.h. im Wesentlichen staubfreie Luft benötigt. Ist die Umgebungsluft nicht stau b- frei, kann die Ansaugöffnung des Gebläses statt mit der Umgebungsluft mit dem Absaugkanal verbunden werden , um für die Abreinigung der Filter gefilte r- te Luft zu erhalten , die wiederum über das Gebläse in den jeweiligen zur Rein i- gun g anstehenden Filterschlauch getrieben wird (D2 Sp. 3 Z. 75 - Sp. 4 Z. 4 = S. 5 Z. 32 S. 6 Z. 2 der Übers.) . Nach den Erläuterungen in der D2 kann bei dieser Konstruktion auch auf d ieses Gebläse zugunsten einer Einrichtung ve r- zichtet werden , die im Absau gkanal ein Vakuum erzeugt ( means producing a vaccum in the exhaust conduit ; vgl. D2 Sp. 4 Z. 4 - 7 = S. 6 Z. 2 - 4 der Übers.). Die D2 offenbart in keiner der beschriebenen Ausführungsformen sämtl i- che Merkmale des Gegenstands von Patentanspruch 1. Soweit be i der Abrein i- gung der Filterschläuche die reine oder gefilterte Luft über ein Gebläse in die Filterschläuche getrieben wird, sind die Merkmale 1.4 und 4.2 nicht verwirklicht . Das Gebläse, das reine oder gefilterte Luft in die Filterschläuche zu deren Re i- ni gung treibt , muss nach den Ausführungen in der D2 eine Lei s tung aufweisen, die ausreicht , den Ausgangsdruck ( output pressure ) in einer bestimmten Gr ö- ßenordnung über dem Ansaugdruck ( intake pressure ) zu halten (D2 Sp. 3 Z. 69 - 73 = S. 5 Z. 27 - 30 der Übers.). Dies s etzt voraus, dass für die Ansaugung des zu reinigenden Gases oder der zu reinigenden Luft ein weiteres Gebläse vorhanden ist, weil es ansonsten nicht möglich wäre, in - und außerhalb der Fi l- terschläuche unterschiedlich hohe Drücke aufrecht zu erhalten. Dies gilt entg e- gen der Annahme des Patentgerichts auch für die Ausführungsform, bei der die Ansaugöffnung des Gebläses statt mit der Umgebungsluft mit dem Absaugk a- 37 - 19 - nal verbunden ist, um gefilterte Luft für die Reinigung der Filter zu erhalten. Denn bei die ser Variante wird , anders als das Patentgericht angenommen hat, nicht auf das separate Gebläse im Reinluftkanal zugunsten des Gebläses im Absaugkanal verzichtet. V ielmehr wird das Gebläse, das bei reiner Umg e- bung s luft mit dieser verbunden ist, an den Absau gkanal angeschlossen, wenn die Umgebungsluft nicht den erforderlichen Reinheitsgrad aufweist. Das weitere Gebläse, mit dem das zu reinigende Gas angesaugt wird, bleibt hiervon unb e- rührt. Demgegenüber sieht d as Streitpatent lediglich ein Gebläse vor . Aber a uch bei der Ausführungsform der D2 , bei der das mit dem Ansaugkanal ve r- bundene Gebläse durch eine Vakuumerzeugungseinrichtung ersetzt werden kann, feh l t es an einer Offenbarung von Merkmal 4.2. Bei dieser Ausgestaltung weist die Vorrichtung nach der D2 zwa r nur ein Gebläse auf. Allerdings wird hierbei der Reinigungsluftstrom anders als beim Streitpatent - nicht vom G e- bläse von innen nach außen durch den Filter gedrückt, sondern aufgrund des Unterdrucks, den die anstelle des Gebläses mit dem Ansaugkanal ve rbundene Vakuumerzeugungseinrichtung erzeugt . cc) Die deutsche Offenlegungsschrift 1 407 945 (D3) betrifft einen Fi l- ter für mit festen Teilchen beladene Fluid e , der mit mehreren parallel arbeite n- den Zellen ausgestattet ist. Jede dieser Zellen ist mit ei ner eigenen Förderei n- richtung, wie beispielsweise einem Ventilator oder einer Pumpe, ausgestattet, die mit ihrer Saugseite unmittelbar an eine Zelle angeschlossen ist. Im Norma l- betrieb strömt das Fluid durch die Zellen und wird nach der Filtrierung abgez o- g en. Zur Reinigung wird die Fördereinrichtung der betreffenden Zelle gestoppt, wodurch die Sperrwirkung des Ventilators oder der Pumpe aufgehoben wird, so dass das Fluid in entgegengesetzter Richtung durchströmen kann und dadurch das Filterelement gereinigt wird. Die Zellen werden einzeln gereinigt, so dass bei den jeweils verbleibenden Zellen der Förderbetrieb aufrechterhalten werden kann. 38 - 20 - Mit der Strömungsumkehr zur Reinigung von Filtern offenbart die D3 ein auch bei dem streitpatentgemäßen Schmutzsauge r vorgesehenes Prinzip. A l- lerdings ist ein wesentliches Kriterium der in der D3 beschriebenen Einrichtung, dass diese ohne die dort als schwerfällig bewerteten Drei - Wege - Ventile au s- kommt (D3 S. 5 Abs. 2). Die D3 offenbart dam it zumindest nicht die Merkm a- le 1.3 und 4.1. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Soweit sie alle r- dings geltend macht, der Gegenstand von Patentanspruch 1 werde durch den in der D3 geschilderten bisherigen Stand der Technik vorweggenommen, kann ihr nicht beigetreten werden. In der Entgegenhaltung D3 wird eingangs ausg e- führt, dass die automatische Reinigung von Filtern durch Strömungsumkehr bekanntermaßen mit zwei Maßnahmen sichergestellt werde, nämlich durch Auslösen einer Strömungsumkehr über eine entsprechende Steuerung von V entilen und durch Abklopfen der Filter auf mechanischem, pneumatischem oder aerodynamischem Wege. Bei dem in der D3 geschilderten Stand der Technik werden das zu filt er nde Gut und das Fluid zunächst über eine Pumpe in einen Kanal vorgetrieben, der über Kla ppenventile mit den Filterzellen in Ve r- bindung steht. Ist das entsprechende Klappenventil geöffnet, wird das Fluid durch das entsprechende Filterelement hindurchgedrückt. Um den für die Re i- nigung des Filters erforderlichen Gegenstrombetrieb auszulösen, wer den die Zellen über ein anderes Ventil mit einem weiteren Kanal verbunden, der an eine weitere Pumpe angeschlossen ist, die einen Unterdruck erzeugt und so dafür sorgt, dass das Fluid in entgegengesetzter Richtung durch das Filterelement tritt (D3 S. 7 und Fig ur 3). Damit fehlt es zumindest an der Offenbarung des Merkmals 2 und der Merkmale 4.1 und 4.2, aus denen sich ergibt, dass der Luftstrom durch das Gebläse umgekehrt wird, das ihn auch erzeugt hat. dd) Die kanadische Patentschrift 700 483 (D4) betri fft einen Abscheider zur Trennung von Feststoffen und Fluiden ( fluid - material separator ), der auch in Entstaubungsanlagen zum Einsatz kommen kann und sich über eine Str ö- 39 40 - 21 - mungsumkehr selbst reinigt (D4 S. 2 Abs. 2). Wie der in der D2 beschriebene Staubfilter setzt der Abscheider nach der D3 zur Reinigung der Filter Reinluft ( clean air ) ein. Damit ist, unabhängig davon, ob man Merkmal 1 als verwirklicht ansieht, jedenfalls Merkmal 4.3 nicht offenbart, aus dem sich ergibt, dass für die Reinigung des Filters der Einsatz von Abluft vorgesehen ist. ee) Die deutsche Patentschrift 4 1 38 223 (D5) betrifft ein Sauggerät für Reinigungszwecke, das einen mit einem Saugeinlass versehenen Sammelb e- hälter aufweist, der über eine Saugleitung mit einem Saugaggregat in Verbi n- dung steht. In der Saugleitung befindet sich ein Filter. Zur Abreinigung der Filter ist in der Saugleitung auf der dem Sammelbehälter abgewandten Seite des Fi l- ters eine Fremdluftzufuhr angeordnet, die gegenüber der Saugleitung abgedic h- tet wahlweise auf ver schiedene Teilbereiche des Filters aufsetzbar ist (D5 Sp. 1 Z. 38 - 44). In einer als besonders vorteilhaft geschilderten Ausführungsform sind zwischen Sammelbehälter und Saugaggregat statt nur einer Öffnung mit einem Filter mindestens zwei parallel durchstr ömte, jeweils mit Einzelfiltern verschlo s- sene Öffnungen vorgesehen, so dass während der Abreinigung des einen Fi l- ters der Saugbetrieb über den anderen Filter aufrechterhalten werden kann (D5 Sp. 1 Z. 64 - S. 2 Z. 12). Bei dem in der D5 dargestellten Ausfüh rungsbeispiel erfolgt der Wechsel vom Saugbetrieb in die Reinigungsstellung über ein mod u- lares Bauteil, das ein zylindrisches Gehäuse aufweist und zwischen Samme l- behälter, dessen Oberseite es abdichtet, und Saugaggregat angeordnet ist. Das zylindrische Geh äuse weist an seiner Unterseite eine Auslassöffnung auf, die durch den Boden des modularen Bauteils verschlossen wird, und steht über eine flexible Verbindungsleitung mit der Außenluft in Verbindung. Das Gehäuse ist um eine senkrecht auf dem Boden des modu laren Bauteils stehende Lage r- achse gelagert und in drei Positionen verschwenkbar. Im Saugbetrieb befindet sich das Gehäuse in einer Zwischenstellung, in der die Auslassöffnung des G e- häuses und damit die Fremdluftzufuhr durch den Boden des modularen Bauteil s 41 - 22 - verschlossen ist, so dass das Saugaggregat über beide Durchstromöffnungen durch die Einzelfilter Luft aus dem Sammelbehälter ansaugt. Zur Abreinigung der Einzelfilter wird das Gehäuse mittels eines Antriebsmotors so weit ve r- schwenkt, dass seine Auslassöf fnung eine der beiden Durchstromöffnungen abgedichtet überdeckt und über die Außenluftzufuhr des Gehäuses Fremdluft angesaugt wird, die über die Durchstromöffnung in den Sammelbehälter strömt und so den betreffenden Einzelfilter abreinigt (D5 Sp. 3 Z. 12 - Sp. 4 Z. 16). Die D5 betrifft damit zwar wie das Streitpatent einen Schmutzsauger, bei dem durch eine entsprechende Gestaltung der Filter eine Abreinigung der Filter möglich ist, ohne dass der Saugbetrieb unterbrochen werden müsste. Nicht o f- fenbart wer den jedoch die Merkmale 1.3 und 4.1, da bei der D1 die Umstellung vom Saugbetrieb in die Reinigungsstellung nicht über Drei - Wege - Ventile erfolgt. Außerdem fehlt es an der Offenbarung des Merkmals 4.2, da der Filter nicht mittels eines stoßartigen Reinigung sluftstroms gereinigt wird. b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung war dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt (§ 4 Satz 1 PatG ). aa) Der Fachmann ist entgegen der Annahme des Pat entgerichts nicht anhand des in der Streitpatentschrift dargestellten Standes der Technik, so n- dern nach dem Gegenstand des Streitpatents zu bestimmen. Danach ist z u- ständiger Fachmann ein Maschinenbauingenieur, der Erfahrungen und Kenn t- nisse in der Filter - , Strömungs - und Elektrotechnik im Zusammenhang mit der Konstruktion von Sauggeräten für Reinigungszwecke hat. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin führen die Entgegenhaltu n- gen D5 und D2 den Fachmann nicht zu der Erfindung. 42 43 44 45 - 23 - (1) Es ist bereits frag lich, ob der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt ist, die Reinigungsleistung eines Schmutzsaugers zu verbessern , wie er in der D5 beschrie ben ist , die D2 überhaupt in seine Überlegungen einbezieht. Die D2 betrifft einen Staubfilter für eine Gas - oder Lu ft reinigungsanlage , die darauf ausgerichtet ist , möglichst reines Gas oder reine Luft zu erhalten. Der erfi n- dungsgemäße Schmutzsauger dient dagegen nicht der Luftreinigung. Vielmehr wird hierbei die Luft lediglich als Medium zur Aufnahme und Entfernung von Schmutz eingesetzt. (2) Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, inwieweit der Fachmann durch eine Kombination der D5 mit der D2 zum Gegenstand der Erfindung hätte gelangen können. Zwar mag die D2 wie die Klägerin geltend macht - eine Möglichkeit of fenbaren, wie trotz verschmutzter Umgebungsluft eine effiziente Reinigung von Filtern durch den Einsatz von gefilterter (Ab - )Luft erreicht werden kann. Selbst wenn der Fachmann vor diesem Hintergrund das über eine flexible Verbindungsleitung mit der Außenl uft in Verbindung stehende zylindrische G e- häuse der D5 durch das den Sammelkanal für Reinluft und den Absaugkanal enthaltende Oberteil der D2 ersetzte, erhielte er allenfalls einen Schmutzsa u- ger, der entweder zwei Gebläse oder ein Gebläse und eine Vakuumer ze u- gungseinrichtung benötigt. Eine Anregung, den Schmutzsauger so zu konstrui e- ren, dass sowohl der reguläre Saugbetrieb als auch die Reinigung der Filter über nur ein Gebläse gesteuert werden kann, gab die D2 dagegen nicht. cc) Die weiteren Entgegenhalt ungen kommen dem Gegenstand des Streitpatents nicht näher. 5. Anhaltspunkte dafür, dass die Erfindung nicht so deutlich und vol l- ständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, liegen nicht vor. Das Patentgericht hat sich nach seinem Ausga ngspunkt konsequent nicht 46 47 48 49 - 24 - mit dem von der Klägerin in der ersten Instanz noch geltend gemachten Nic h- tigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung befasst. In seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG hat das Patentgericht jedoch ausgeführt, dass der Fachmann m it den Darlegungen zur Abreinigungsstellung bei dem in der Streitpatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiel (Beschr. Abs. 39 - 42 und Abs. 44 - 48) hinre i- chende Angaben zur Ausführung des Gegenstands des Streitpatents erhalte. Dies ist nicht zu beanstande n ; auch die Klägerin hat diesen Nichtigkeitsgrund im Berufungsverf ahren nicht mehr aufgegriffen . IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 50 - 25 - V. Der Senat hat die verkündete Urteilsformel wegen off enbarer Unric h- tigkeit gemäß § 319 ZPO dahin ergänz t , dass sich die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2, 9, 10 und 11 auf die geänderte Fassung des Patenta n- spruchs 1 rückbeziehen . Dies entspricht dem Hauptantrag der Beklagten, mit dem diese das Streit patent mit einem kompletten Anspruchssatz verteidigt hat, wonach Patentanspruch 1 die aus dem Tenor ersichtliche Fassung erhalten soll und die Ansprüche 2, 9, 10 und 11 sich auf diese Fassung rückbeziehen soll en. Richter am Bundesgerichtshof Gröning kann i nfolge Urlaubsab - wesenheit nicht unterschreiben. Meier - Beck Meier - Beck Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.09.2014 - 3 Ni 16/13 - 51
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