BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 115/01Verkündet am: 29. Oktober 2003Breskic,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 1603 Abs. 1, 1360Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden,gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eige-ner Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familien-unterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteile vom20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - OLGDüsseldorfAGMoers - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Senats fürFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru-fungsgericht für die Zeit ab Dezember 2002a)die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht - Moers vom 31. August 2002 zurückgewie-sen undb)auf die Anschlußberufung der Klägerin die Jugendamtsurkundeder Stadt Leipzig vom 12. April 1999 ab Dezember 2002 abge-ändert hat.Die weitergehende Revision des Beklagten gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die Heraufset-zung des Unterhalts, den ihr der Beklagte aufgrund einer Jugendamtsurkundezu zahlen hat.Die Klägerin, die am 10. Dezember 1984 geboren ist, ist die Tochter desBeklagten. Sie lebt in M. bei ihrer Mutter, die mit dem Beklagten nie verheiratet war. Der Beklagte lebt mit seiner erwerbstätigen Ehefrau, mit der er keineKinder hat, in L. . Er verpflichtete sich zuletzt in der Urkunde Nr. ...des Jugendamts der Stadt L. vom 12. April 1999 der Klägerin gegenüberzur Zahlung von 40,38 % des Regelbetrags ab Juli 1999 (damals: 510 DM) oh-ne Anrechnung von Kindergeld. Seither zahlt der Beklagte den entsprechendenUnterhaltsbetrag von 206 DM monatlich an die Klägerin.Der Beklagte erzielte 1998 steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von25.208 DM, seine Ehefrau von 67.752 DM. Im Jahre 1999 verdienten der Be-klagte 19.146,51 DM brutto und seine Ehefrau 70.710 DM. Im Jahre 2000 ver-diente der Beklagte zumindest brutto 26.855,91 DM, von denen 14.261 DMsteuer- und sozialabgabenpflichtig waren. Seine Ehefrau war weiterhin er-werbstätig.Die Klägerin begehrte mit der Klage zunächst die Verurteilung des Be-klagten zur Zahlung von 73,96 % des Regelbetrags ab 1. November 1999.Dem gab das Urteil des Familiengerichts durch entsprechende Abänderung derJugendamtsurkunde statt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung mit dem Zielder Klageabweisung ein. Die Klägerin schloß sich der Berufung des Beklagtenan und erstrebte im Wege der Klageerweiterung, den Beklagten in Abänderungder Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 385 DM - 4 -für November und Dezember 1999, von monatlich 375 DM für das Jahr 2000und von 510 DM ab Januar 2001 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht wiesdie Berufung des Beklagten zurück; hingegen hatte die Anschlußberufung derKlägerin in vollem Umfang Erfolg. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revi-sion des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.Entscheidungsgründe: Die Revision ist für die Zeit bis 30. November 2002 unbegründet. Für dieZeit danach, dem Beginn des Monats des Eintritts der Volljährigkeit der Kläge-rin (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB), führt sie zur Aufhebung des Berufungs-urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.I.Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage gemäß § 323 Abs. 4, § 794Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit §§ 60, 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII alszulässig angesehen. Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage,die spätestens im zweiten Rechtszug als Abänderungsklage zu qualifizieren ist,steht nicht entgegen, daß es sich bei der abzuändernden Jugendamtsurkunde- wie das Oberlandesgericht von der Revision nicht angegriffen festgestellthat - um eine einseitige Verpflichtungserklärung des Beklagten handelt, derkeine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt. Zwar wird in diesen Fällen die - 5 -Anwendbarkeit des § 323 Abs. 4 ZPO zum Teil verneint (vgl. Zöller/VollkommerZPO 23. Aufl. § 323 Anm. 47 m.N.; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln2. Aufl. Rdn. 105 f.). Dem steht jedoch die eindeutig anderslautende Regelungin § 323 Abs. 4 ZPO entgegen, die nicht voraussetzt, daß der festgesetzte Un-terhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (vgl. Senatsurteilvom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Der Kläger kann in die-sen Fällen eine Neufestsetzung des Unterhalts nach den gesetzlichen Vor-schriften verlangen, weil sich weder der Urkunde selbst noch dem Parteivortragfür beide Seiten verbindliche Vereinbarungen über die Grundlagen der Unter-haltsbemessung entnehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988- IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 174).Entgegen der Revision besteht in diesen Fällen der Abänderungsklagesomit auch materiell keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeitder Errichtung der Jugendamtsurkunde. Denn diese sind nicht Geschäfts-grundlage einer Parteivereinbarung geworden, welche an die neuen Verhält-nisse anzupassen wäre. Vielmehr richtet sich die Abänderung der Jugend-amtsurkunde und die Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweili-gen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer DerUnterhaltsprozeß, 3. Aufl. Rdn. 5339).II.Das Oberlandesgericht hat der Klägerin den jeweiligen Mindestunterhaltnach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1999 = FamRZ1999, 766 ff.) zugesprochen. Hierbei hat es bis einschließlich Dezember 2000 - 6 -das halbe Kindergeld (125 DM bzw. 135 DM) vom Tabellensatz in Höhe von510 DM abgezogen. Für die Zeit ab 1. Januar 2001, dem Inkrafttreten derNeufassung des § 1612b Abs. 5 BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Ächtungder Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom2. November 2000 (BGBl. I, 1479), hat es einen solchen Abzug nicht mehr vor-genommen. Es hat ausgeführt, daß die Barunterhaltspflicht des Beklagten nichtgemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei. Vielmehr sei sein angemesse-ner Eigenbedarf durch seine hälftige Beteiligung am bereinigten Gesamtein-kommen, das er zusammen mit seiner Ehefrau erziele, gesichert.Dies hält den Angriffen der Revision für die Zeit der Minderjährigkeit derKlägerin stand.1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen desBerufungsgerichts beträgt der monatliche Nettoverdienst des Beklagten wenig-stens 1.512 DM. Aus diesem Einkommen kann der Beklagte die der Klägerinzugesprochenen Unterhaltsbeträge bezahlen, ohne seinen eigenen angemes-senen Unterhalt zu gefährden. Zwar verbleiben dem Beklagten nach Zahlungdes Kindesunterhalts von 510 DM - ohne Berücksichtigung des Kindergelds -lediglich rund 1.000 DM (1.512 DM - 510 DM). Auch liegt dieser Betrag rechne-risch unter seinem angemessenen Selbstbehalt, den das Oberlandesgerichtunter Berücksichtigung des Wohnsitzes des Beklagten im Beitrittsgebiet in re-visionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Heranziehung derDresdner Leitlinien Nr. 16 mit 1.645 DM veranschlagt hat. Dieser Betrag desangemessenen Selbstbehalts kann im übrigen noch um die infolge gemeinsa-mer Haushaltsführung mit seiner Ehefrau eintretende Ersparnis des Beklagtengemindert werden, die das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung derVerhältnisse im Beitrittsgebiet - in revisionsrechtlich zulässiger Weise mit - 7 -365 DM veranschlagt hat, bei seiner Berechnung im Ergebnis jedoch hat da-hinstehen lassen. Der angemessene Selbstbehalt des Beklagten beläuft sichdanach noch auf 1.280 DM (angemessener Eigenbedarf: 1.645 DM abzüglichHaushaltsersparnis von 365 DM). Der dadurch entstehende Differenzbetragvon 280 DM wird aber durch den Familienunterhaltsanspruch des Beklagtengegen seine Ehefrau nach §§ 1360, 1360a BGB ausgeglichen, so daß der an-gemessene Eigenbedarf des Beklagten gesichert ist (s. untenstehende Be-rechnung).Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Beklagtenauf Familienunterhalt bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht erst imRahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berück-sichtigen, sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit imRahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002- XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 m.N.). Der Umstand, daß der barun-terhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zu berücksichtigen, auch wenndessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Dies folgtdaraus, daß das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse desUnterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemißt, obund inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung sei-nes eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom20. März 2002 aaO und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001,1065, 1067 f.). Aus diesem Grunde ist hier die Sicherstellung des eigenen Un-terhalts des Beklagten in seiner Ehe zu berücksichtigen:Zwar läßt sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhalts-anspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB nicht ohne weiteres nach den zum Ehe-gattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen - 8 -bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährungeiner - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegat-ten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf ge-richtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspre-chend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet.Seinem Umfang nach umfaßt er gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haus-haltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten undder gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nachden ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfeherangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 -FamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vor-liegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbe-trag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarfdes getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln:Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen betrugdas gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten und seiner Ehe-frau im Jahre 1999 monatlich durchschnittlich 4.485,05 DM, im Jahre 20004.812,72 DM und ab 2001 monatlich 5.060,24 DM. Dem Beklagten steht davonim Rahmen des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB rein rechnerischjeweils die Hälfte zu, 1999 mithin 2.242,50 DM und in den folgenden Jahren2.406 DM bzw. 2.530 DM. Bei Zahlung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge andie Klägerin in Höhe von 510 DM bleibt der angemessene Eigenbedarf desBeklagten somit gesichert, ohne daß andererseits der Hälfteanteil seiner Ehe-frau geschmälert und sie damit indirekt zu Unterhaltsleistungen für das Kindihres Ehemannes herangezogen würde. - 9 -2. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mangels Gefährdung desangemessenen Eigenbedarfs des Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unter-haltspflicht des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassenund brauchte infolgedessen auch nicht zu prüfen, ob eine solche gesteigerteUnterhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB entfällt, weil die das Kindbetreuende Mutter als andere unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne dieserVorschrift in Betracht kommt. Daß hier ausnahmsweise die betreuungspflichtigeMutter der Klägerin selbst zu deren Barunterhalt beitragen müßte, weil ande-renfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern auf-träte (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), ist vom Beklagten weder dar-gelegt noch auch nur ansatzweise sonst ersichtlich.3. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisungder Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Unterhaltsanspruch der Klä-gerin ab Dezember 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljäh-rig geworden. Ab Beginn dieses Monats (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB) hatsich daher möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten ver-ringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin aufgrundihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Volljährigkeitder Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603 Abs. 2Satz 2 BGB priviligiertes Kind handeln sollte, die Mutter der Klägerin diesergegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig geworden (vgl. Se-natsurteil vom - 10 -9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Die Zurückverweisunggibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Barunterhaltspflicht der Mutterder Klägerin vorzutragen.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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