BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/01 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO 247 82 (InsO 247 60) a) Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter pers366nlich wegen Verlet-zung konkursspezifischer Pflichten ist gegen374ber einem Schadensersatzan-spruch gegen die Masse nicht subsidi344r. b) Der Verwalter kann pers366nlich f374r die sp344ter nicht beitreibbaren Kosten eines Schadensersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gl344ubiger wegen Nicht-erf374llung eines Aussonderungsrechtes gegen die Masse gef374hrt hat. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-ter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. M344rz 2001 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he von weiteren 14.391,70 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisi-onsverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Verwalter im Konkursverfahren 374ber das Verm366gen der H. GmbH, die vom Kl344ger Stahlbleche zur Absicherung von Baugruben gemietet hatte. Am 26. Oktober 1995 wurde er als Konkursverwalter verurteilt, die gemieteten Stahlbleche an den Kl344ger herauszugeben sowie r374ckst344ndigen Mietzins in H366he von 51.429,73 DM zu zahlen (LG Hildesheim 10 O 138/94). Mit Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 1995 setzte der Kl344ger 1 - 3 - ihm eine Frist zur Herausgabe des Stahls und k374ndigte an, nach Ablauf der Frist gem344337 247 283 BGB a.F. Schadensersatz wegen Nichterf374llung zu verlan-gen. Der Beklagte gab den Stahl nicht heraus. Am 26. November 1998 wurde er - ebenfalls in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter - zur Zahlung von Schadensersatz in H366he von 53.946,98 DM sowie weiteren Mietzinses in H366he von 95.931,85 DM verurteilt (LG Hildesheim 25 O 179/97). Am 4. Dezember 1998 zeigte der Beklagte Masseunzul344nglichkeit an. Mit seiner am 17. Januar 2000 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kl344ger den Beklagten pers366nlich auf Schadensersatz in H366he von 149.778,83 DM nebst Zinsen wegen des nicht herausgegebenen Stahls und des nicht gezahlten Mietzinses in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage wegen des nicht herausgegebenen Stahls zur Zahlung von 53.946,98 DM nebst Zinsen verur-teilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kl344ger hat hilfsweise zum Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mietzinses Erstat-tung der Kosten des Vorprozesses LG Hildesheim 25 O 179/97 in H366he von 14.391,70 DM verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es den Schadensersatz-anspruch des Kl344gers hinsichtlich des Stahls wegen Mitverschuldens um die H344lfte gek374rzt. 2 Mit seiner Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils sowie - entsprechend dem bisherigen Hilfsantrag - die Verur-teilung des Beklagten zum Ersatz der Prozesskosten. Der Beklagte, der unter anderem die Einrede der Verj344hrung erhoben hat, beantragt, die Revision des Kl344gers zur374ckzuweisen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat teilweise - n344mlich hinsichtlich der Kosten des Vorpro-zesses LG Hildesheim 25 O 179/97 - Erfolg. Insoweit f374hrt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. Weitergehende Anspr374che des Kl344gers sind verj344hrt. I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus 247 82 KO f374r gegeben erachtet. Den Kl344ger treffe allerdings ein Mitverschulden von 50 %, weil er sich geweigert habe, dem Beklagten die Herausgabe des Stahls durch dessen Sichtung und Markierung zu erm366glichen, obgleich ihm dies ohne gr366337eren Aufwand m366glich und daher zumutbar gewesen sei. Die f374r Anspr374che aus 247 82 KO analog geltende Verj344hrungsfrist des 247 852 BGB a.F. sei bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen. Kenntnis von Schaden und Sch344diger habe der Kl344ger erst mit der Anzeige der Masseunzu-l344nglichkeit am 4. Dezember 1998 erlangt. Bis dahin habe nur die Gefahr eines Schadenseintritts bestanden, weil an die Stelle des Herausgabeanspruchs der Zahlungsanspruch gegen die Masse getreten sei. Soweit der Kl344ger die Klage hilfsweise auf die nicht erstatteten Prozesskosten st374tze, fehle es an einer Pflichtverletzung des Beklagten; denn dessen Rechtsverteidigung sei nicht aus-sichtslos gewesen, und der Kl344ger habe nicht vorgetragen, dass der Beklagte im Verlauf des Prozesses die Masseunzul344nglichkeit habe erkennen k366nnen. 5 - 5 - II. 6 Das angefochtene Urteil hat im Ergebnis Bestand, soweit der Anspruch auf Schadensersatz f374r den nicht herausgegebenen Stahl abgewiesen worden ist. Denn dieser Anspruch ist verj344hrt. 1. Grundlage des Anspruchs des Kl344gers ist 247 82 KO. Nach dieser Vor-schrift ist der Verwalter allen Beteiligten f374r die Erf374llung der ihm obliegenden Pflichten verantwortlich. Der Kl344ger wirft dem Beklagten vor, die fraglichen Stahltr344ger und Stahlplatten bis zum Ablauf der Nachfrist nicht herausgegeben und damit sein Aussonderungsrecht (247 43 KO) vereitelt zu haben. 7 a) Die Pflicht zur Erf374llung der Anspr374che aussonderungsberechtigter Gl344ubiger trifft den Verwalter als solchen (BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 5. M344rz 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658). Der Verwalter ist verpflichtet, Aussonderungsrechte zu beachten und an der Herausgabe der auszusondern-den Gegenst344nde mitzuwirken (K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 60 Rn. 15). Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet er aus 247 82 KO (BGH, Urt. v. 5. M344rz 1998, aaO). 8 b) Dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter zur Herausgabe des Stahls verpflichtet war, steht aufgrund des Urteils des Landge-richts Hildesheim vom 26. Oktober 1995 (10 O 138/94) rechtskr344ftig fest. Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich zwar nicht uneingeschr344nkt auf den Beklagten pers366nlich. Im Rahmen des Anspruchs aus 247 82 KO kommt ihm je-doch Tatbestandswirkung zu. Der Beklagte war als Konkursverwalter verpflich-tet, Leistungen zu erbringen, zu denen ein Gericht ihn rechtskr344ftig verurteilt hatte. 9 - 6 - 10 2. Die Verj344hrung eines Anspruchs aus 247 82 KO richtet sich nach 247 852 BGB a.F. in entsprechender Anwendung (BGHZ 93, 278, 280 f; 126, 138, 144; BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, WM 2005, 1421, 1422). Sie betr344gt drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis von Schaden und Sch344diger, das hei337t derjenigen Umst344nde, die eine Ersatzpflicht begr374nden. Ma337geblich ist die Kenntnis der anspruchsbegr374ndenden Tatsachen, nicht deren zutreffende rechtliche W374rdigung (BGHZ 138, 247, 252; BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, aaO). 3. Im vorliegenden Fall begann die Verj344hrung des Anspruchs aus 247 82 KO wegen Nichtherausgabe der Stahltr344ger und Stahlplatten mit dem Ablauf der gem344337 247 283 BGB a.F. gesetzten Nachfrist, also am 1. Februar 1996. 11 a) Am 1. Februar 1996 war die zur Erf374llung des Herausgabeanspruchs gesetzte Frist ergebnislos verstrichen. Der Beklagte hatte die streitigen Stahl-tr344ger und Stahlplatten nicht herausgegeben. Rechtsfolge des fruchtlosen Ab-laufs einer nach 247 283 BGB a.F. gesetzten Frist ist das Erl366schen des Erf374l-lungsanspruchs des Gl344ubigers (247 283 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F.), hier also des Herausgabeanspruchs. Der Verlust des Herausgabeanspruchs stellt bereits einen Schaden im Rechtssinne dar, nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur eine Verm366gensgef344hrdung. Der Kl344ger hat eine Rechtsposition, die er bis zum Ablauf der Nachfrist innehatte, endg374ltig eingeb374337t. Der Anspruch aus 247 283 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB a.F. setzt voraus, dass ein Schaden entstanden ist, der nunmehr ausgeglichen werden muss; er kann nicht dazu f374hren, das Vorhandensein eines Schadens zu verneinen. 12 - 7 - b) Der Schaden war damit auch im Sinne des 247 82 KO eingetreten, nicht nur im Rahmen des 247 283 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. 13 14 aa) Entgegen der Ansicht des Kl344gers war eine gesonderte Fristsetzung gegen374ber dem Beklagten pers366nlich nicht erforderlich. Der Beklagte war nur in seiner Eigenschaft als Verwalter zur Herausgabe des Stahls verpflichtet. Per-s366nlich traf ihn keine entsprechende Verpflichtung. Er haftet (nur) auf Scha-densersatz, wenn und soweit er ihm gegen374ber den Verfahrensbeteiligten ob-liegende Verwalterpflichten nicht erf374llt und diesen dadurch Schaden zugef374gt hat. bb) Nach allgemeinen Grunds344tzen des Schadensrechts wird ein Scha-densersatzanspruch regelm344337ig nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ge-sch344digte sich wegen des entstandenen Verm366gensnachteils auch an einen Dritten halten kann (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 24. Januar 1997 - V ZR 294/95, WM 1997, 1062, 1063; v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Das folgt schon aus 247 255 BGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Gesch344digte auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein An-spruch gegen einen Dritten zusteht. Haften die in Betracht kommenden Ersatz-pflichtigen als Gesamtschuldner, kann der Gl344ubiger gem344337 247 421 BGB nach seinem Belieben die Leistung ganz oder zu einem Teil von jedem der Schuldner fordern, ohne dass diese auf den jeweils anderen verweisen k366nnten. 15 c) Der Kl344ger war schlie337lich auch nicht aus Rechtsgr374nden verpflichtet, zun344chst den Anspruch gegen die Masse durchzusetzen oder dies zumindest zu versuchen. Der Anspruch aus 247 82 KO gegen den Verwalter pers366nlich steht gleichrangig neben einem Anspruch aus anderem Rechtsgrund gegen die Mas- 16 - 8 - se (RGZ 144, 179, 182; BGH, Urt. v. 3. Juni 1958 - VIII ZR 326/56, LM 247 82 KO Nr. 1; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 82 KO Anm. 1d; Hanisch, Rechtszust344ndigkeit der Konkursmasse, S. 138 f; L374ke, Die pers366nliche Haf-tung des Konkursverwalters, S. 192 ff., K. Schmidt, KTS 1976, 191, 206; vgl. auch M374nchKomm-InsO/Brandes, 247247 60, 61 Rn. 112; Braun, InsO 2. Aufl. 247 60 Rn. 28; Smid, InsO 2. Aufl. 247 60 Rn. 28; Nerlich/R366mermann/Abeltshauser, InsO 247 60 Rn. 52; aA Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 82 Rn. 2c, 14; Johlke WuB VI B 247 82 KO 1.88). Eine Prim344rhaftung der Masse, die Anspr374che gegen den Verwalter pers366nlich zun344chst ausschlie337t, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie folgt auch nicht (entgegen Kuhn/Uhlenbruck, aaO 247 82 Rn. 2c) aus einer entsprechenden Anwendung der Zurechnungsnorm des 247 31 BGB, die es er-m366glichen soll, die Masse f374r die Verletzung vertraglicher oder deliktischer Pflichten durch den Verwalter haften zu lassen. Haften sowohl der Verwalter pers366nlich als auch die Masse, folgt daraus kein Vorrang des einen oder des anderen Anspruchs. Vom 1. Februar 1996 an h344tte der Kl344ger den Beklagten also sowohl pers366nlich als auch in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch nehmen k366nnen. d) Der Kl344ger kannte alle tats344chlichen Umst344nde, die einen f344lligen und durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten pers366nlich begr374ndeten. Das gilt insbesondere f374r die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und den frucht-losen Ablauf der gesetzten Frist. Ob er wusste, dass neben dem Anspruch ge-gen die Masse ein Anspruch gegen den Beklagten pers366nlich bestand, der in-nerhalb von drei Jahren verj344hrte, ist f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist nicht von Bedeutung. Bei Eingang der Klage am 17. Januar 2000 war die Frist des 247 852 BGB von drei Jahren l344ngst verstrichen; der Anspruch aus 247 82 KO war verj344hrt. 17 - 9 - III. 18 Nicht bestehen bleiben kann das Urteil, soweit es den hilfsweise geltend gemachten Anspruch des Kl344gers auf Schadensersatz hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses 25 O 179/97 aberkannt hat. 1. Grundlage dieses Anspruchs ist ebenfalls 247 82 KO. Der Schadenser-satzprozess gegen die Masse wurde deshalb erforderlich, weil der Beklagte als Konkursverwalter den titulierten Anspruch des Kl344gers auf Herausgabe der Stahltr344ger und Stahlplatten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erf374llt hat. Dadurch, dass der Beklagte den nach 247 283 BGB a.F. entstandenen Scha-densersatzanspruch nicht unverz374glich erf374llt hat, sondern es auf einen weite-ren Prozess gegen die Masse hat ankommen lassen, hat er erneut gegen kon-kursspezifische Pflichten gegen374ber dem Kl344ger als Aussonderungsberechtig-ten versto337en. 19 a) Grunds344tzlich obliegen dem Konkursverwalter bei F374hrung eines Pro-zesses keine konkursspezifischen Pflichten gegen374ber dem Prozessgegner. Die Konkursordnung begr374ndet keine Verpflichtung des Verwalters, vor der Er-hebung einer Klage oder w344hrend des Prozesses die Interessen des Prozess-gegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu ber374cksichtigen (BGHZ 148, 175, 179; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, WM 2005, 180, 181, z.V.b. in BGHZ 161, 236). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Verwalter nicht Kl344ger, sondern Beklagter eines Zivilprozesses ist. 20 b) Im vorliegenden Fall geht es demgegen374ber um den Anspruch eines Aussonderungsberechtigten, dessen Aussonderungsrecht der Beklagte durch die Nichterf374llung des Herausgabeanspruchs innerhalb der gem344337 247 283 BGB 21 - 10 - a.F. gesetzten Nachfrist endg374ltig vereitelt hatte. Die konkursspezifischen Pflichten des Verwalters einem solchen Gl344ubiger gegen374ber enden nicht mit dem Unm366glichwerden der Herausgabe, sondern setzen sich hinsichtlich et-waiger Sekund344ranspr374che - hier: des Anspruchs aus 247 283 BGB a.F. - fort. Andernfalls w374rde der Verwalter Vorteile aus seinem vorangegangenen pflicht-widrigen Verhalten ziehen. Ebenso, wie er das Recht eines aussonderungsbe-rechtigten Gl344ubigers zu respektieren hat, hat er dessen berechtigte Schadens-ersatzanspr374che zu erf374llen. Unterl344sst er dies, haftet er ebenso aus 247 82 KO, wie er f374r die Verletzung von Aussonderungsrechten einzustehen h344tte. Diese Haftung kann auch die Kosten eines Prozesses umfassen, den der Gl344ubiger aufgrund eines in dieser Hinsicht pflichtwidrigen Verhaltens des Verwalters f374h-ren muss und die er wegen der sp344ter eingetretenen Unzul344nglichkeit der Mas-se nicht erstattet erh344lt. 2. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt einer eigenen Verj344hrung. 22 a) Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehre-re Schadensfolgen ausgel366st, beginnt nach dem Grundsatz der Schadensein-heit (BGHZ 33, 112, 116; 67, 372, 373; BGH, Urt. v. 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, BGHR 247 852 Abs. 1 Folgesch344den 1; Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, WM 2005, 1421, 1422) die Verj344hrungsfrist bereits, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist. Das gilt auch f374r nachtr344glich auftretende, zun344chst also nur drohende Folgen, die 374berhaupt als m366glich vorhersehbar sind. Haben sich hingegen mehrere selbstst344ndige Handlungen des Sch344digers ausgewirkt, so beginnt die Verj344hrungsfrist regelm344337ig mit den jeweils dadurch verursachten Sch344den gesondert zu laufen (BGHZ 71, 86, 94; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650; v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788; v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). 23 - 11 - 24 b) Die Pflicht, berechtigte Schadensersatzanspr374che eines zuvor aus-sonderungsberechtigten Gl344ubigers zu erf374llen, schlie337t an die Pflicht zur Wah-rung des Aussonderungsrechts an. Sie umfasst in der Regel jedoch die erneute Pr374fung des Rechts des Gl344ubigers und des Schadensumfangs. Fehler f374hren zu neuen, selbstst344ndigen Schadensersatzanspr374chen, die selbstst344ndig ver-j344hren. c) Der durch die Nichterf374llung des Schadensersatzanspruchs verursach-te Kostenschaden ist mit Zustellung der am 21. Oktober 1997 bei Gericht ein-gegangen Klage im Verfahren LG Hildesheim 25 O 179/97 eingetreten. Ein An-spruch auf Erstattung von Prozesskosten entsteht - aufschiebend bedingt - be-reits mit der Zustellung der Klage (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1974 - V ZR 86/73, WM 1975, 97, 98; v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068; v. 25. Mai 1992 - V ZR 108/91, NJW 1992, 2575; Beschl. v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817, 818). Fr374hestens damit begann auch die Verj344hrungsfrist. Diese Frist ist rechtzeitig vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des 247 852 BGB a.F. unter-brochen worden (247 209 Abs. 1 BGB a.F.). Der Kl344ger hat die Klage erstmals im Schriftsatz vom 27. Juni 2000 auch auf die Kosten des Vorprozesses gest374tzt. Dieser Schriftsatz, der nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangen ist, ist - zu Recht - nicht f366rmlich zugestellt worden. Rechtsh344ngig wurde der Anspruch mit Zustellung der Berufungsbegr374ndung am 4. Oktober 2000, die am 29. September 2000 - damit rechtzeitig - bei Gericht eingegangen ist. 25 - 12 - IV. 26 1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des Wertes des nicht herausge-gebenen Stahls sind weitergehende Feststellungen nicht erforderlich (247 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Es bleibt bei dem klagabweisenden Urteil des Beru-fungsgerichts. 2. Ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der anteiligen Kosten des Vorprozesses erf374llt sind, l344sst sich den Feststellungen des Beru-fungsgerichts und dem bisherigen Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Der Beklagte war auch im Hinblick auf die 374brigen Verfahrensbeteiligten nur verpflichtet, berechtigte Anspr374che des Kl344gers zu erf374llen, die aus der unter-lassenen Herausgabe des im Eigentum des Kl344gers stehenden Stahls entstan-den waren. Ob und in welcher H366he der Kl344ger den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert hatte, bevor er die Klage einreichte, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, das - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu erg344nzendem Vortrag gegeben hat - die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben wird (247 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). 27 3. F374r die weitere Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: 28 a) Der Anspruch wird gegebenenfalls nicht die gesamten Kosten des Vorprozesses LG Hildesheim 25 O 179/97 umfassen, sondern nur denjenigen Teil, der auf den Anspruch auf Schadensersatz f374r den nicht herausgegebenen Stahl entf344llt. Der Kl344ger hatte in jenem Prozess nicht nur Schadensersatz ver-langt, sondern auch weiteren Mietzins. Insoweit gelten jedoch die allgemeinen 29 - 13 - Grunds344tze. Den Verwalter treffen keine konkursspezifischen Pflichten hinsicht-lich des Kostenerstattungsanspruchs des Prozessgegners (vgl. BGHZ 148, 175, 179; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004, aaO). 30 b) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kl344gers wird nicht wegen eines Mitverschuldens (247 254 BGB a.F.) zu k374rzen sein. aa) Die Vorschrift des 247 254 BGB enth344lt eine Auspr344gung des in 247 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie beruht auf der 334ber-legung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt au337er acht l344sst, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die K374rzung seiner Anspr374che hinnehmen muss, weil es im Verh344ltnis zwischen Sch344diger und Gesch344digtem unbillig erscheint, dass je-mand f374r den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (BGHZ 135, 235, 240; BGH, Urt. v. 22. September 1981 - VI ZR 144/79, NJW 1982, 168). 31 bb) Die Identifizierung des Stahls w344re f374r den Kl344ger mit betr344chtlichem Aufwand verbunden gewesen. Der Stahl befand sich weder an der fr374heren Baustelle in Bremerhaven noch auf dem Betriebsgel344nde der Gemeinschuldne-rin, sondern bei der He. GmbH in Lehrte; der Kl344ger betreibt seinen Stahl-handel jedoch in Dortmund. Vor allem aber l344sst sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen des Beklagten entnehmen, dass die Mitwirkung des Kl344gers unbedingt erforderlich war. Die Stahltr344ger und Ble-che sind zwar im Prozess des Beklagten gegen die He. GmbH einerseits, im Prozess des Kl344gers gegen den Beklagten andererseits unterschiedlich be-schrieben worden; auch die jeweils angegebenen Ma337e stimmen nicht 374berein. Der Gesch344ftsf374hrer He. der He. GmbH, welche die Stahltr344ger ausge- 32 - 14 - baut hat, war jedoch zugleich der fr374here Gesch344ftsf374hrer der Gemeinschuldne-rin, welche die Stahltr344ger zuvor eingebaut hatte. Der Gemeinschuldner ist grunds344tzlich verpflichtet, an der Verwaltung und Verwertung des zur Masse geh366renden Verm366gens mitzuwirken (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 117 Rn. 13a ff). Die Erf374llung dieser Pflicht h344tte der Beklagte erforderlichenfalls gem344337 247 101 Abs. 2 KO erzwingen k366nnen. Seinem Vorbringen l344sst sich nicht entnehmen, dass er - nachdem er den Titel gegen die He. GmbH erwirkt hatte - 374berhaupt irgendetwas unternommen hat, um die He. GmbH zur Herausgabe des Stahls zu veranlassen. cc) Die Vorschrift des 247 254 Abs. 1 BGB a.F. setzt 374berdies voraus, dass sich das Verschulden des Gesch344digten bei der Entstehung des Schadens ausgewirkt hat. Ein Unterlassen ist dann f374r einen Erfolg kausal, wenn pflicht-gem344337es Handeln den Eintritt des Schadens verhindert h344tte (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, WM 2002, 2325, 2326). Darlegungs- und be-weispflichtig f374r die Voraussetzungen des 247 254 BGB - damit auch f374r die Kau-salit344t des beanstandeten Verhaltens des Gesch344digten f374r den eingetretenen 33 - 15 - Schaden - ist der Sch344diger (BGH, Urt. v. 29. September 1998 - VI ZR 296/97, NJW 1998, 3706, 3707). Jeglicher Vortrag des Beklagten dazu fehlt. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 14.07.2000 - 13 O 216/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.03.2001 - 16 U 187/00 -
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