BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 115/02 vom10. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 10. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 16. Januar 2002 wird auf Kostendes Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 89.388,41 Gründe: Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Beklagten keinegrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung desRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-lich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).Die Frage, ob die Klägerin wegen Einstellung des Gewerbebetrie-bes seitens des Beklagten zur fristlosen Kündigung der ausgereichtenKredite berechtigt ist oder der Erwerb eines neuen Unternehmens eine - 3 -andere rechtliche Beurteilung nahe legt, ist nicht von grundsätzlicher Be-deutung. Sie berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an der ein-heitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, sondern reicht überdie bei fristlosen Kündigungen von Darlehensverträgen oder anderenDauerschuldverhältnissen obligatorische und fallbezogene Interessen-abwägung gemäß § 242 BGB nicht hinaus.Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil verstoße zudem ge-gen Verfahrensgrundrechte, namentlich Art. 103 Abs. 1 GG, und weiseweitere schwere Rechtsfehler auf, ist nicht begründet. Denn abgesehendavon, daß auch erhebliche materielle und formelle Rechtsfehler im all-gemeinen keinen Zulassungsgrund darstellen (Senatsbeschluß vom1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346, 2347, für BGHZvorgesehen), gibt es nichts, was die alle wesentlichen Umstände berück-sichtigende Interessenabwägung des Berufungsgerichts als rechtlichfehlerhaft erscheinen lassen könnte.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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