BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 115/03 vom 9. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 10. April 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.679,91 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Anhaltspunkte f374r eine Verletzung des Anspruchs des Kl344gers auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt es nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht ver- 2 - 3 - pflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden des Urteils auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 204, 216 f). Die als 374bergangen ge-r374gten Ausf374hrungen des Kl344gers in der zweitinstanzlichen Replik vom 10. Januar 2003 nebst dem in Kopie vorgelegten Entwurf eines Abtretungsver-trags mit Begleitschreiben des Zeugen R. vom 2. Dezember 1994 betreffen Indizien, die aus Sicht der Nichtzulassungsbeschwerde die Aussage des in ers-ter Instanz vernommenen Zeugen in einem anderen Licht erscheinen lie337en. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Kl344ger hatte in erster Instanz selbst vorgetragen, dass der "Asset-Deal" von dem Zeugen favorisiert worden sei, weil ihm dies von der Beklagten zu 2) als die auch f374r ihn beste L366sung pr344sentiert worden sei. Dass dies bereits vor dem gemeinsamen Besprechungstermin am 3. Dezember 2002 gewesen sein soll, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Der Entwurf vom 2. Dezember 2002 war deshalb f374r die entscheidende Beweis-frage unergiebig. Das Berufungsgericht hat auch keinen erheblichen Beweisantrag des Kl344gers 374bergangen. Die erneute Vernehmung des Zeugen ist in der Beru-fungsinstanz von den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers nicht beantragt worden. Aus den im Vorfeld der entscheidenden Beratungen gewechselten Ver-tragsentw374rfen kann auch nicht im Wege des Indizienbeweises mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (247 287 ZPO) geschlossen werden, dass sich die K344uferseite bei einer vollst344ndigen Belehrung des Kl344gers 374ber die steuerli-chen Folgen der in Betracht kommenden 334bertragungsmodelle bei unver344nder-ter Gegenleistung auf einen f374r den Kl344ger g374nstigeren Vertragsinhalt eingelas-sen h344 3 tte. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.07.2002 - 13 O 539/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 10.04.2003 - 8 U 75/02 -
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