BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 115/05 Verk374ndet am: 15. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sektionaltor BGB 247 154 Abs. 2; EGBGB Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5; EP334 Art. 56 a) Bei fehlender Rechtswahl weist ein Vergleich, mit dem im Wesentlichen die Anspr374che einer Partei wegen Patentverletzung gegen die Zahlung eines Geldbetrages sowie die R374cknahme von Nichtigkeitsklagen und Einspr374-chen durch die andere Partei erledigt werden sollen, nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die engsten Verbindungen zu dem Sitz-recht der Partei auf, welche die Anspr374che wegen Patentverletzung geltend gemacht hat, weil darin die f374r den Vergleich charakteristische Leistung liegt. - 2 - Die Vermutung gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Vergleich die Verletzung von Patenten in mehreren Staaten erledigt werden soll, so dass es bereits der Grundsatz der einheitlichen Vertragsankn374pfung ausschlie337t, dass der Vergleich nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB eine engere Verbindung zu einem der Staaten hat, f374r die die Patente Schutz gew344hren. b) Wurden die Anw344lte der Parteien w344hrend der Verhandlung beauftragt, den zun344chst nur m374ndlich vereinbarten Vergleich schriftlich zu fixieren, ist nach 247 154 Abs. 2 BGB im Zweifel zu vermuten, dass der Vertrag nicht geschlos-sen werden soll, bis dies in schriftlicher Form erfolgt ist. c) Bestanden aus Sicht des Fachmanns zum Priorit344tszeitpunkt keine Vorbe-halte, ein Produkt (hier: Paneele f374r ein Sektionaltor), das im Stand der Technik zwar der Form nach (konvexe und konkave Profilierung der Stirn-breitseiten benachbarter Paneele, um einen Fingerschutz zu schaffen) be-kannt war, jedoch aus einem anderen Material (hier: Holz mit Metallprofil-elementen) gebildet wurde, mit einem anderen als solchem bekannten Mate-rial (hier: Blechschalen) in einem bekannten Verfahren (hier: Gesenkbiegen oder Walzprofilieren) herzustellen, ist in aller Regel anzunehmen, dass es auch nahelag, dies zu versuchen. BGH, Urteil vom 15. September 2009 - X ZR 115/05 - Bundespatentgericht - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats (Nich-tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat 2/3 der Gerichtskosten und die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerinnen zu 1 bis 4 zu tragen. Die Kl344gerinnen zu 5 und 6 haben jeweils 1/6 der Gerichtskosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Beklagte war Inhaberin des im Laufe des Berufungsverfahrens infol-ge Ablaufs der H366chstschutzdauer erloschenen deutschen Teils des europ344i-schen Patents 0 304 642 (Streitpatents), das ein "Sektionaltorblatt" betrifft und - 4 - in der erteilten Fassung 28 Patentanspr374che umfasst. Diese haben folgenden Wortlaut: "1. Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8, 9) aufeinander-folgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4', 4, 4''), wobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblattschlie337zustand (2) gesehen oberen, einem vorher-gehenden Paneel (4'') zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikal-schnitt konvex verlaufenden Oberfl344chenbereich (10) und an seiner demge-gen374ber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zugewandten Stirnbreit-seite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav verlaufenden Oberfl344chenbe-reich (11) aufweist, so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 und 4') mit einem konvexen und einem konkaven Oberfl344chenbereich (10, 11) einander gegen374berliegend einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen (4, 4') bestimmten, im Vertikalschnittbild entspre-chend bogenf366rmig berandeten Spaltbereich (15) begrenzen, und dass sich die einander zugewandten Breitstirnseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenk-bewegung um die zugeh366rige Gelenkachse (13) bei 334bergang von dem Tor-blatt366ffnungszustand (3) in dessen Schlie337zustand (2) derart aneinander vorbei verschieben, dass der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verk374rzend 374ber zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, dadurch gekennzeichnet, dass sich der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Au337enseite (17) des Paneels (4) ausgehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite (18) 374ber einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt und dass in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich (8, 9) im Anschluss an den konkaven Oberfl344chenbereich (10) ein in den Paneelk366rper zur374ckspringend ausgebil-deter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den konkaven Oberfl344-chenbereich (11) ein von dem Paneelk366rper vorspringend ausgebildeter Fe-derstufenbereich (20) vorgesehen ist, welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschlie337zustand (2) ineinandergreifen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblattau337en- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind. 2. Torblatt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der konkave Ober-fl344chenbereich (11) mit der au337enseitigen (17) Breitfl344che des Paneels (4) in einer Nasenkante (23) ausl344uft, dass der konvexe Oberfl344chenbereich (10) zu der Torblatt-Innenseite (18) gesehen in einer Eckkante (22) endet und dass die Nasenkante (23) und die Eckkante (22) der einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) zweier aufeinanderfolgend angeordneter Paneele (4, 4'), die im 334bergangsbereich zwischen der Torblattschlie337stellung (2) und dessen 326ffnungsstellung (3) um den gr366337ten Winkel (17) gegeneinander verschwenkt sind, einen 326ffnungsspalt (21) zwischen sich bilden, dessen maximale 326ffnungsweite geringer als fingerdick, insbesondere kleiner oder gleich 4 mm, ist. - 5 - 3. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Spaltbereich (15) im Vertikalschnittbild sichelf366rmig sich in Richtung der Torblatt-Au337enseite (17) verj374ngend ausgebildet ist. 4. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich (10, 11) im Vertikal-schnittbild je etwa kreisbogenf366rmig mit dem Kreismittelpunkt in und/oder in N344he der Scharnier-Gelenkachse (13) verlaufend ausgebildet sind. 5. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Paneele (4, 4', 4'') einschalig (29) mit zur Torblatt-Innenseite (18) bis auf einen oberen und einen unteren Randbereich (24, 25) offener R374ckbreitseite ausgebildet sind, an welchen Randbereichen (24, 25) die Scharnierlappen (26, 27) festgelegt sind und die daf374r vorzugsweise verst344rkt, insbesondere durch auf sich selbst zur374ckgefaltete Blechabschnitte, ausgebildet sind. 6. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Paneele (4, 4', 4'') doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Schale (30) die die Torblatt-Au337enseite (17) bildende Breitseite aufweist und deren ande-re Schale (31) die die Torblatt-Innenseite (18) bildende Breitseite des Pa-neels (4, 4', 4'') beinhaltet. 7. Torblatt nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Schalen (30, 31) des doppelschaligen Paneels (4, 4', 4'') mittels einer zwischen den Schalen (30, 31) vorgesehenen Aussch344ummasse (32) oder dergleichen Iso-lierk366rper miteinander verbunden sind. 8. Torblatt nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Schalen (30, 31) jeweils von beiden Stirnbreitseiten (8, 9) ausgehende Rand-fahnen (33, 34) aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die Torblatt-Au337en- und -Innenseiten (18) bildenden Breitseiten des Paneels (4, 4', 4'') in das Paneelinnere gerichtet erstrecken. 9. Torblatt nach einem der Anspr374che 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Spaltbereich (15) eine Dichtung (38; 43; 46) angeordnet ist. 10. Torblatt nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweils parallel verlaufenden Randfahnen (33, 34) der Schalen (30, 31) mit einem eine schlitzf366rmige Ausnehmung (37) bildenden Abstand voneinander ange-ordnet sind. 11. Torblatt nach einem der Anspr374che 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweils parallel verlaufenden Randfahnen (33, 34) der Schalen (30, 31) verbindend von Befestigungselementen wie Schrauben (36) durchgriffen sind, mit denen die jeweiligen Scharnierlappen (26, 27) an den zugeh366rigen Paneel-Innenseitenrandzonen festgelegt sind. 12. Torblatt nach einem der Anspr374che 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtung als sich zwischen den benachbarten Stirnbreitseiten (8, 9) - 6 - erstreckender und in deren Bereichen beidrandig gehaltener Balgstreifen (38) aus - insbesondere elastisch - verformbarem Werkstoff ausgebildet ist. 13. Torblatt nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Balgstreifen (38) bei gr366337tem Verschwenkwinkel (16) zur Torblatt-Au337enseite (17) hin vorgew366lbt ist und den 326ffnungsspalt (21) - vorzugsweise etwa b374ndig zwi-schen der Eckkante (22) und der Nasenkante (23) - abdeckt. 14. Torblatt nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Balg-streifen (38) - insbesondere in seinem an die Eckkante (22) anschlie337enden Bereich - eine kontinuierlich zu- und abnehmende Zone (39) verringerter Biegesteifigkeit aufweist. 15. Torblatt nach einem der Anspr374che 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtung als Dichtwulststreifen (43) ausgebildet ist, der mit seinem einen Streifenrandabschnitt (44) an einer der Stirnbreitseiten (8 oder 9) - insbesondere an der den konvexen Oberfl344chenbereich (10) aufweisenden Stirnbreitseite (8) au337erhalb dieses Oberfl344chenbereiches (10) - festgelegt ist und mit seinem an dem anderen Streifenrandabschnitt befindlichen Dicht-wulst (45) im Zuge der Verringerung des Verschwenkwinkels an einer Fl344che angreift, die an der anderen Stirnbreitseite (8 oder 9) - insbesondere an der zur Torblatt-Au337enseite (17) hin gerichteten Stufenseitenflanke des Feder-stufenbereiches (20) der den konkaven Oberfl344chenbereich (11) aufweisen-den Stirnbreitseite (9) - vorgesehen ist. 16. Torblatt nach einem der Anspr374che 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, der mit seinem ei-nen Streifenrandbereich an einer der Stirnbreitseiten (8 oder 9) - insbesondere an der den konvexen Oberfl344chenbereich (10) aufweisenden Stirnbreitseite (8) - festgelegt ist und mit seinem von dem Streifenrandbe-reich fahnenf366rmig frei abragenden Dichtlappenbereich (48) im Zuge der Verringerung des Verschwenkwinkels an der anderen Stirnbreitseite (9 oder 8) - insbesondere durch Angriff an der Nasenkante (23) der den konkaven Oberfl344chenbereich (11) aufweisenden Stirnbreitseite (9) - in den Spaltbe-reich (15) eintritt. 17. Torblatt nach einem der Anspr374che 9 und 10 bis 16, dadurch gekennzeich-net, dass wenigstens ein Randkantenbereich (40, 41; 44; 47) der streifen-f366rmigen Dichtung (38; 43; 46) in die schlitzf366rmige Ausnehmung (37) einge-setzt und festgelegt ist, insbesondere von den Schrauben (36) durchgriffen ist, die die Randfahnen (33, 34) der beiden Schalen (31, 32) des doppel-schaligen Paneels durchgreifen. 18. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die die Torblatt-Au337enseite (17) bildenden Breitseiten der Paneele (4, 4', 4'') mit senkrecht zur Bewegungsrichtung des Torblattes (1) verlaufenden Sicken (50; 51) versehen sind und dass in der Torblattschlie337stellung (2) die 334ber-g344nge zwischen den Paneelen (4, 4', 4'') au337enseitig (17) in Erscheinungs-bild den Sicken (50; 51) entsprechend ausgebildet sind, insbesondere zwi- - 7 - schen der Nasenkante (23) eines vorhergehenden Paneeles (4) und einer im Anschluss an den konvexen Oberfl344chenbereich (10) ausgebildeten Abstu-fung (52) des jeweils nachfolgenden Paneels (4') ein der Sickenbreite ent-sprechender Abstand freigelassen ist. 19. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Paneele (4, 4', 4'') in unterschiedlichen - insbesondere nach dem Ras-terma337 der Sicken bemessenen - H366hen und in verschiedenen Dicken gefer-tigt sind, wobei bei doppelschaligen Paneelen die die Torblatt-Au337enseite (17) bildenden Au337enschalen (30) f374r jede Paneeldicke gleich ausgebildet sind. 20. Sektionaltorblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 19, dadurch gekennzeich-net, dass die Scharnierverbindung durch eine Anzahl 374ber die Breite der Pa-neele hinweg verteilte Einzelscharniere gebildet ist. 21. Sektionaltorblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 19, dadurch gekennzeich-net, dass die Scharnierverbindung zwischen den Paneelen (4, 4') durch ein sich 374ber die L344nge der Paneele erstreckendes Kunststoffband (72, 72') ge-bildet ist. 22. Sektionaltorblatt nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Paneel im Bereich seiner an ein anderes Paneel anzuschlie337enden L344ngs-kante je einen der L344nge der Paneele entsprechenden Vorsprung (70, 71) aufweist und dass an die einander zugewandten Vorspr374nge (70, 71) be-nachbarter Paneele (4, 4') jeweils ein Seitenbereich des Kunststoffbandes (72, 72') festgelegt ist, so dass das Kunststoffband unter Bildung eines Scharnieres den Spalt zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Paneelen 374berbr374ckt. 23. Sektionaltorblatt nach Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffband (12') im Querschnitt eine im wesentlichen H-Form aufweist, wobei die freien Enden des einen Doppelschenkels vom beide Doppel-schenkel verbindenden Steg einen geringeren Abstand haben als die freien Enden des anderen Doppelschenkels von diesem Steg. 24. Sektionaltorblatt nach einem der Anspr374che 21 bis 23, dadurch gekenn-zeichnet, dass die an der Torblatt-Innenseite (18) in Erscheinung tretende Seite des Kunststoffbandes (72, 72') ann344hernd in der Innenseitenebene der Paneele (4, 4') verl344uft. 25. Sektionaltorblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 19, dadurch gekennzeich-net, dass die Scharnierverbindung zwischen den Paneelen (4, 4') aus einer Anzahl in L344ngsrichtung der Panelle beabstandet aufeinanderfolgend geord-neter Scharniere (12) gebildet ist, deren Scharnierlappen (26, 27) von der Torblatt-Innenseite (18) her an die Panelle (4, 4'' angeschlagen sind, und dass 374ber die gesamte L344nge der Paneele (4, 4') den Scharnierbereich 374berdeckend eine Abdeckfolie (80) vorgesehen ist. - 8 - 26. Sektionaltorblatt nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass die Sei-tenrandbereiche (81, 82) der Abdeckfolie (80) jeweils im Bereich der Schar-nierlappen (26, 27) unter diesen angeordnet und zusammen mit den Schar-nierlappen an dem jeweiligen Paneel (4, 4') festgelegt sind. 27. Sektionaltorblatt nach Anspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass die Ab-deckfolie (80) im Bereich der einen Scharnierlappen (26), die den Spalt zwi-schen den benachbarten Paneelen (4, 4') 374berbr374cken, mit Aussparungen versehen ist, in welche jeweils zugeh366rigen Aussparungen die Scharnierlap-pen (26) eingreifen, wenn sich das Torblatt in den Schlie337zustand bewegt. 28. Sektionaltorblatt nach Anspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass die Ab-deckfolie (80) im Bereich des Spaltes zwischen den aufeinanderfolgenden Paneelen (4, 4') eine derartige Sollkr374mmungsstelle aufweist, dass sie sich bei 334bergang in den Schlie337zustand des Torblattes in diesen Spalt hinein-verformt." Die Kl344gerinnen zu 1 bis 6 haben das Streitpatent jeweils mit Nichtig-keitsklagen angegriffen, die vor dem Bundespatentgericht zu einem Verfahren verbunden worden sind. Das europ344ische Streitpatent nimmt (neben einer an-deren) die Priorit344t des deutschen Patents 37 26 699 in Anspruch. Letzteres hat der Bundesgerichtshof auf Antrag der hiesigen Kl344gerin zu 4 mit Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 47/04 im Umfang seiner Patentanspr374che 1 bis 11, 15, 16 sowie seiner Patentanspr374che 17, 18 und 19, soweit letztere nicht un-mittelbar oder mittelbar auf die Patentanspr374che 12 bis 14 r374ckbezogen sind, f374r nichtig erkl344rt. 2 Die Kl344gerinnen haben geltend gemacht, dass das Streitpatent gegen-374ber dem Stand der Technik, wie ihn u.a. die US-Patentschrift 3 891 021 (An-lage D 33); die US-Patentschrift 2 372 792 (Anlage D 40), die europ344ische Pa-tentanmeldung 30 386 (Anlage D 45), die deutsche Offenlegungsschrift 34 25 556 (Anlage 22 zur Anlage D 62), der Prospekt H366rmann Sectional-Tore (Anlage 16 zur Anlage D 62), der Prospekt T374renwerke Riexinger GmbH & Co. KG, Sektionaltore Typ K, Sektionaltore Thermorix (Anlage D 17) und der Pros- 3 - 9 - pekt "Das HOESCH Sektionaltor-Element" (Anlage 9 zur Anlage D 62) bildeten, nicht patentf344hig sei, und beantragt, das Streitpatent teilweise oder in vollem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt. 4 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie das Streitpatent nur beschr344nkt verteidigt. Die Beklagte beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzu344ndern und das Streitpatent mit folgenden Patentan-spr374chen aufrecht zu erhalten: 5 "1. Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8, 9) aufeinander-folgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4''), wobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblattschlie337zustand (2) gesehen oberen, einem vorher-gehenden Paneel (4'') zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikal-schnittbild konvex verlaufenden Oberfl344chenbereich (10) und an seiner dem-gegen374ber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zugewandten Stirn-breitseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav verlaufenden Oberfl344chen-bereich (11) aufweist, so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 und 4') mit einem konvexen und einem konkaven Oberfl344chenbereich (10, 11) einander gegen-374berliegend einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen bestimm-ten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenf366rmig berandeten Spaltbereich (15) begrenzen, und dass sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugeh366rige Gelenkachse (13) bei 334bergang von dem Torblatt366ffnungszustand (3) in den Schlie337zustand (2) derart anein-ander vorbei verschieben, dass der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verk374rzend 374ber zu-mindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, wobei zumindest 374ber einen Gro337teil des Verschwenkwinkels hinweg 374ber-haupt keine Spalt366ffnung des Torblatts auftritt, in welche man die Finger ei-ner Hand einf374hren k366nnte, dadurch gekennzeichnet, dass sich der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Au337enseite (17) des Paneels ausgehend in Richtung auf - 10 - dessen Torblatt-Innenseite (18) 374ber einen Teil der Torblattdicke hinweg er-streckt und dass in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich (8, 9) im Anschluss an den konvexen Oberfl344chenbereich (10) ein in den Paneel-k366rper zur374ckspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den konkaven Oberfl344chenbereich (11) ein von dem Paneelk366rper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgese-hen ist, welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschlie337zustand ineinander greifen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Tor-blattau337en- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufen-den Stufenflanken ausgebildet sind, und dass die Paneele (4, 4', 4'') doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Blechschale (30) die die Torblatt-Au337enseite (17) bildende Breitseite auf-weist und deren andere Blechschale (31) die die Torblatt-Innenseite (18) bil-dende Breitseite des Paneels (4, 4', 4'') beinhaltet, an der die Torblatt-Au337enseite bildenden Blechschale der konvexen und der konkaven Oberfl344-chenbereich ausgebildet sind, die beiden Blechschalen (30, 31) des doppelschaligen Paneels (4, 4', 4'') mit-tels einer zwischen den Blechschalen (30, 31) vorgesehenen Aussch344um-masse (32) oder dergleichen Isolierk366rper miteinander verbunden sind." An den Patentanspruch 1 in der vorgenannten Fassung schlie337en sich nach dem Hauptantrag der Beklagten die Patentanspr374che 2 bis 5 und - mit entsprechender Umnummerierung - die Patentanspr374che 8 bis 28 jeweils in der erteilten Fassung an. 6 Die Beklagte beantragt zudem hilfsweise, das Streitpatent mit folgenden Patentanspr374chen aufrecht zu erhalten: 7 "1. Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8, 9) aufeinander-folgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4''), wobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblattschlie337zustand (2) gesehen obe-ren, einem vorhergehenden Paneel (4'') zugewandten Stirnbreitseite (8) ei-nen im Vertikalschnittbild konvex verlaufenden Oberfl344chenbereich (10) und an seiner demgegen374ber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zuge-wandten Stirnbreitseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav verlaufenden Oberfl344chenbereich (11) aufweist, so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 und 4') mit einem konvexen und einem konkaven Oberfl344chenbereich (10, 11) einander gegen-374berliegend - 11 - einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen bestimm-ten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenf366rmig berandeten Spaltbereich (15) begrenzen, und dass sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugeh366rige Gelenkachse (13) bei 334bergang von dem Torblatt366ffnungszustand (3) in den Schlie337zustand (2) derart anein-ander vorbei verschieben, dass der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verk374rzend 374ber zu-mindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, wobei zumindest 374ber einen Gro337teil des Verschwenkwinkels hinweg 374ber-haupt keine Spalt366ffnung des Torblatts auftritt, in welche man die Finger ei-ner Hand einf374hren k366nnte, dadurch gekennzeichnet, dass sich der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Au337enseite (17) des Paneels ausgehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite (18) 374ber einen Teil der Torblattdicke hinweg er-streckt und dass in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich (8, 9) im Anschluss an den konvexen Oberfl344chenbereich (10) ein in den Paneel-k366rper zur374ckspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den konkaven Oberfl344chenbereich (11) ein von dem Paneelk366rper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgese-hen ist, welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschlie337zustand ineinander greifen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Tor-blattau337en- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufen-den Stufenflanken ausgebildet sind und dass die Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, der mit seinem einem Streifenrandbereich an der den konvexen Oberfl344-chenbereich (10) aufweisenden Stirnbreitseite festgelegt ist und mit seinem von dem Streifenrandbereich fahnenf366rmig frei abragenden Dichtlappenbereich (48) im Zuge der Verringerung des Schwenkwinkels an der anderen Stirnbreitseite (9) durch Angriff an der Nasenkante (23), der den konkaven Oberfl344chenbereich (11) aufweisenden Stirnbreitseite (9) in den Spaltbereich (15) eintritt." An den Patentanspruch 1 in der vorgenannten Fassung schlie337en sich nach dem Hilfsantrag der Beklagten die Patentanspr374che 2 bis 14 und - nach entsprechender Umnummerierung - die Patentanspr374che 17 bis 28 jeweils in der erteilten Fassung an. 8 - 12 - Die Kl344gerinnen zu 1, 2 und 4 beantragen, die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil zur374ckzuweisen. 9 Die Kl344gerin zu 3 beantragt, das Streitpatent im Umfang der Anspr374-che 1 bis 6 und 18 in der Fassung des Hauptantrags f374r nichtig zu erkl344ren, soweit diese nicht direkt oder indirekt auf die Anspr374che 7 bis 17 r374ckbezogen sind. 10 Die Kl344gerinnen zu 5 und 6 haben, nachdem sie sich au337ergerichtlich mit der Beklagten verglichen haben, die Klagen zur374ckgenommen. 11 Zwischen der Kl344gerin zu 1 und der Beklagten sind neben der hiesigen Nichtigkeitsklage weitere Patentstreitigkeiten in Italien, in 326sterreich und vor dem Europ344ischen Patentamt anh344ngig, in denen die Beklagte die Kl344gerin zu 1 wegen Patentverletzung verklagt oder die Kl344gerin zu 1 die Beklagte auf Nichtigerkl344rung oder Widerruf von Patenten in Anspruch nimmt. Die Ge-sch344ftsf374hrer der Kl344gerin zu 1 und der Beklagten verhandelten am 13. November 2008 am Flughafen M. 374ber einen Vergleich zur Beile- gung aller Rechtsstreitigkeiten. Von beiden Seiten wurde ein Schreiben unter-zeichnet, in dem Zahlungsziele f374r Ratenzahlungen der Kl344gerin zu 1 festgelegt wurden. Ob es an diesem Tag dar374ber hinaus zu einer m374ndlichen Einigung 374ber einen Gesamtvergleich gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig; w344hrend die Beklagte behauptet, dass sich die Parteien m374ndlich auf einen Vergleich zur Beilegung der zwischen ihnen anh344ngigen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren, einschlie337lich der Verpflichtung zur R374cknahme der hiesigen Nichtigkeitsklage, geeinigt h344tten, wird dies von der Kl344gerin zu 1 in Abrede gestellt. Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten sollen die bei der Ver- 12 - 13 - handlung anwesenden italienischen Anw344lte der Beklagten beauftragt worden sein, den m374ndlich geschlossenen Vertrag schriftlich zu fixieren. Die Parteien haben allerdings auch nach den Darlegungen der Beklagten am 13. November 2009 keine Vereinbarung dar374ber getroffen, welches Recht auf den Vergleich anwendbar sein sollte. Am 27. November 2008 374bersandten die italienischen Rechtsanw344lte der Beklagten der Kl344gerin zu 1 einen schriftlichen Vertragsentwurf in italieni-scher Sprache, der neben einer umfassenden Abgeltungsklausel keine beson-dere Bestimmung 374ber die Kosten der verschiedenen Verfahren enthielt. Nach diesem Entwurf sollte der Vertrag deutschem Recht unterliegen. Am 22. Dezember 2008 erhielten die italienischen Rechtsanw344lte der Beklagten von der Kl344gerin eine neue Fassung des Vertragsentwurfes, welche mehrere Abweichungen gegen374ber dem vorangegangenen Vertragsentwurf enthielt; unter anderem sollte danach italienisches Recht anwendbar sein. 13 Die Beklagte hat im Juni 2009 vor dem Zivilgericht in D. Kla- ge auf Erf374llung des Vergleichs vom 13. November 2008 gegen die Kl344gerin zu 1 erhoben und sinngem344337 beantragt, festzustellen, dass die Kl344gerin zu 1 die vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag gebrochen habe und verpflichtet sei, den vereinbarten Vergleichsbetrag zuz374glich Zinsen und Ersatz der Kredit-kosten zu zahlen. 14 15 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. T. W. , O. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhand- lung erl344utert und erg344nzt hat. Zudem wurde Prof. Dr.-Ing. V. S. , In- stitut f374r Produktionstechnik, Technische Universit344t K. , im Verhand- - 14 - lungstermin als gerichtlicher Sachverst344ndiger angeh366rt. Die Kl344gerin hat ein von Prof. Dr.-Ing. P. G. , Institut f374r Produktionstechnik und Umformma- schinen der Technischen Universit344t D. , erstelltes Gutachten, welches bereits in dem Verfahren X ZR 47/04 vorgelegt worden ist, erneut eingereicht. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten hat im Verh344ltnis zu den nach Klager374cknahme durch die Kl344gerinnen zu 5 und 6 im Verfahren verbliebenen Kl344gerinnen zu 1 bis 4 keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat das Streit-patent im Ergebnis zu Recht f374r nichtig erkl344rt. 16 I. Der Zul344ssigkeit der von der Kl344gerin zu 1 erhobenen Klage auf Nich-tigerkl344rung des Streitpatents steht keine durch einen au337ergerichtlichen Ver-gleich zwischen der Beklagten und der Kl344gerin zu 1 am 13. November 2008 begr374ndete Verpflichtung zur R374cknahme der Nichtigkeitsklage entgegen. 17 1. In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Parteien bindende Vereinbarungen 374ber die R374cknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels auch au337ergerichtlich treffen k366nnen und die Nichtbeach-tung einer solchen vertraglichen Verpflichtung auf die R374ge des Prozessgeg-ners zur Abweisung der Klage oder zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzu-l344ssig f374hrt (BGH, Urt. v. 14.11.1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805; Urt. v. 14.5.1986 - IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307, jeweils mit weiteren Nachwei-sen). 18 - 15 - Zwischen der Kl344gerin zu 1 und der Beklagten ist eine solche die Ver-pflichtung zur R374cknahme der hiesigen Nichtigkeitsklage beinhaltende Verein-barung jedoch nicht zustande gekommen. Das ergibt sich auf der Grundlage des tats344chlichen Vorbringens der Kl344gerin zu 1 ohne weiteres. Aber auch wenn der Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, dass sich die beiden von ihren Gesch344ftsf374hrern vertretenen Parteien am 13. November 2008 am Flughafen M. m374ndlich auf einen Vergleich geeinigt haben, der im Rahmen einer abschlie337enden Regelung aller zwischen den Parteien an-h344ngigen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren auch die Verpflichtung der Kl344ge-rin zu 1 zur R374cknahme der hiesigen Klage zum Gegenstand gehabt hat, fehlt es dennoch an einem rechtswirksamen Zustandekommen einer solchen Ver-einbarung. 19 2. Die Wirksamkeit eines Vertrages richtet sich nach dem Recht, das anzuwenden w344re, wenn der Vertrag wirksam w344re (Art. 31 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB). Da sich die Parteien nach dem Vorbringen der Beklagten am 13. November 2008 zwar m374ndlich auf einen Vergleich geeinigt, f374r diesen aber keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vergleich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist dies der Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leis-tung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptverwal-tung hat. 20 21 Daraus folgt, dass f374r den nach den Behauptungen der Beklagten zwi-schen den Parteien geschlossenen Vergleich an deutsches Recht als dem am - 16 - Sitz der Beklagten geltenden Recht anzukn374pfen ist. Denn die charakteristi-sche Leistung des behaupteten Vergleichs liegt darin, dass die Beklagte ihre Anspr374che wegen Patentverletzung gegen374ber der Kl344gerin zu 1 nicht mehr geltend macht, so dass diese erledigt sind. Hinter dieser Leistung der Beklag-ten treten die Gegenleistungen der Kl344gerin zu 1, welche insbesondere in der Zahlung eines Vergleichsbetrages sowie in der R374cknahme der in Deutsch-land, in 326sterreich sowie vor dem Europ344ischen Patentamt anh344ngigen Nich-tigkeitsklagen bzw. Einspr374che bestehen, als weniger pr344gend zur374ck. Der Vergleich ist insoweit einem Lizenzvertrag vergleichbar, bei dem die Vergabe der Lizenz gegen374ber dem Lizenznehmer und nicht die Zahlung der Lizenzge-b374hr die charakteristische Leistung ist (BGHZ 129, 236, 251; 147, 179, 182 - Lepo Sumera; Erman-Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 54). Der Anwendung deutschen Rechts auf den nach den Behauptungen der Beklagten zwischen den Parteien geschlossenen Gesamtvergleich steht auch nicht Art. 28 Abs. 5 EGBGB entgegen, wonach die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht gilt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umst344nde ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat auf-weist. Zwar ist es bei Lizenzvertr344gen streitig, ob bei beabsichtigter Aus374bung des Schutzrechtes nur in einem Staat der Vertrag engere Beziehungen zu des-sen Recht aufweist als zum Recht des Niederlassungsortes des Lizenzgebers. Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn die Schutzrechte in mehreren Staaten verwertet werden sollen, weil dann eine einheitliche Vertragsankn374p-fung geboten ist, die nur 374ber Art. 28 Abs. 2 EGBGB erreicht werden kann (BGHZ 129, 236, 251; Benkard/Ullmann, PatG, 16. Aufl. 247 15 Rdn. 229; Erman/Hohloch, aaO Rdn. 54; M374nchKomm./Martiny, BGB, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 408). Entsprechend bestehen auch in dem hier zu entscheidenden Fall 22 - 17 - keine engeren Verbindungen zu einem anderen als dem deutschen Recht. Denn der Vergleich weist im Hinblick auf seinen Regelungsgehalt gleicherma-337en nach Deutschland, Italien und 326sterreich, weil Streitigkeiten und Verfahren betreffend die Verletzung und Rechtsbest344ndigkeit von Patenten der Beklagten in allen drei Staaten endg374ltig geregelt werden sollten. Eine engere Beziehung zum italienischen oder 366sterreichischen Recht liegt daher nicht vor, zumal auch der Vertragsabschluss in Deutschland erfolgt ist. 3. Die Anwendung deutschen Rechts hat zur Folge, dass der von der Beklagten behauptete Vergleich nicht wirksam zustande gekommen ist. Nach 247 154 Abs. 2 BGB ist f374r den Fall, dass eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. Es ist zudem allgemein anerkannt, dass diese Re-gel auch dann gilt, wenn zwischen den Parteien Schriftform vereinbart worden ist (vgl. statt aller: Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., 247 154 BGB Rdn. 4). 23 Ein Vergleich, der unter anderem die Verpflichtung zur R374cknahme der hiesigen Nichtigkeitsklage beinhaltet, ist daher zwischen der Kl344gerin zu 1 und der Beklagten nicht rechtswirksam zustande gekommen. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass die bei den Verhandlungen anwesenden italienischen An-w344lte der Beklagten w344hrend der Verhandlung beauftragt worden seien, das am 13. November 2008 zun344chst nur m374ndlich Vereinbarte schriftlich zu fixie-ren. Dazu ist es jedoch nicht mehr gekommen. Die italienischen Anw344lte der Beklagten haben zwar noch am 27. November 2008 einen schriftlichen Ver-tragsentwurf an die italienischen Anw344lte der Kl344gerin gesandt und am 22. Dezember 2008 von diesen eine abge344nderte Fassung desselben erhalten. Ein von beiden Parteien eigenh344ndig unterzeichneter und damit dem Schrift- 24 - 18 - formerfordernis des 247 126 Abs. 1 BGB gen374gender Vertrag ist jedoch nicht mehr abgeschlossen worden. Die Beklagte will lediglich noch am 23. Dezember 2008 durch ihre italienische Anw344ltin der italienischen Anw344ltin der Kl344gerin telefonisch mitgeteilt haben, dass sie der von der Kl344gerin vorge-legten Fassung des Vertrages zustimme. Anhaltspunkte, dass die in 247 154 Abs. 2 BGB vorgegebene Vermutung im Streitfall nicht anwendbar sein k366nnte, sind nicht gegeben. Der Umstand, dass die Parteien nach dem 13. November 2008 schriftliche Vertragsentw374rfe vorgelegt haben, die einander nicht entsprechen, spricht eher daf374r, dass 374ber die Verbindlichkeit des m374ndlich Abgesprochenen noch keine Einigung erzielt wurde. 25 II. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Aussetzung des Verfah-rens im Hinblick auf die von ihr vor dem Zivilgericht in D. gegen die Kl344gerin zu 1 erhobene Klage auf Erf374llung des Vergleichs vom 13. November 2008 nicht veranlasst. Das folgt ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass diese Klage erst nach Rechtsh344ngigkeit der hiesigen Klage erhoben worden ist, Art. 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). 26 III. 1. Das Streitpatent betrifft ein Sektionaltorblatt. Sektionaltore, welche die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung aufweisen, waren nach Angaben des Streitpatents aufgrund der Ver366ffentli-chung der FR-A-1 310 605, der DE-C-870178 oder der US-A-3 891 021 be-kannt (Streitpatent, Sp. 1, Z. 6 - 8). Ein Sektionaltor dient dem Verschlie337en 27 - 19 - von Hallen oder Garagen. Das Torblatt ist dabei in mehrere Sektionen (Panee-le) waagerecht unterteilt. Nach der Beschreibung des Streitpatents durchlaufen die durch Scharniere miteinander verbundenen Paneele beim 334bergang von der Schlie337lage in die 326ffnungslage und umgekehrt einen bogenf366rmigen F374h-rungsbereich zwischen dem etwa vertikal gerichteten, geradlinigen F374hrungs-abschnitt f374r die Schlie337stellung und dem etwa horizontal verlaufenden F374h-rungsabschnitt f374r die Offenstellung. Die Scharnierachse liegt dabei auf der Torblattinnenseite. Beim Durchlaufen des bogenf366rmigen Bereichs entfernen sich die nach au337en gerichteten Breitseiten der Paneele voneinander und bil-den einen Spalt, der sich bei 334berf374hrung des Torblatts in die Schlie337stellung verkleinert. Bei Eingreifen der Finger in diesen Spalt besteht die Gefahr, dass die Finger gequetscht werden. Dies kann nicht dadurch verhindert werden, dass in der Schlie337stellung ein die Klemmung vermeidender Kantenabstand ausgebildet wird, da in diesem Fall ein dichter Torblattabschluss nicht mehr erreicht werden k366nnte (Sp. 1, Z. 9 - 45). 2. Durch das Streitpatent soll ein Sektionaltorblatt zur Verf374gung gestellt werden, bei dem trotz dichter Aufeinanderfolge der Paneele eine Finger-quetschgefahr ausgeschlossen ist (Sp. 1, Z. 46 ff.). 28 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der im Hauptantrag verteidigten Fassung ein Sektionaltorblatt, dessen Merkmale wie folgt geglie-dert werden k366nnen: 29 (1) Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnseiten (8, 9) aufeinander-folgend angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4"), (2) wobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblatt-Schlie337zustand (2) gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel (4") zugewandten Stirnbreitseite - 20 - (8) einen im Vertikalschnittbild konvex verlaufenden Oberfl344chenbereich (10) und an seiner demgegen374ber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zugewandten Stirnbreitseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav ver-laufenden Oberfl344chenbereich (11) aufweist, (3) so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4, 4') mit einem konvexen und einem konkaven Oberfl344chenbereich (10, 11) einander ge-gen374berliegenden einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen bestimmten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenf366rmig be-randeten Spaltbereich (15) begrenzen, (4) und dass sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ih-rer Verschwenkbewegung um die zugeh366rige Gelenkachse (13) bei 334ber-gang von dem Torblatt-326ffnungszustand (3) in den Schlie337zustand (2) der-art aneinander vorbei verschieben, dass der Spaltbereich (15) sich in Ver-schwenkrichtung verk374rzend 374ber zumindest einen Teil des ganzen Ver-schwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, wobei (a) zumindest 374ber einen Gro337teil des Verschwenkwinkels hinweg 374ber-haupt keine Spalt366ffnung des Torblatts auftritt, in welche man die Finger einer Hand einf374hren k366nnte, dadurch gekennzeichnet, (5) dass sich der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Au337enseite (17) des Paneels ausgehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite (18) 374ber einen Teil der Torblatt-Dicke hinweg erstreckt, (6) und dass in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich (8, 9) im Anschluss an den konvexen Oberfl344chenbereich (10) ein in den Paneelk366rper zur374ck-springend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den konkaven Oberfl344chenbereich (11) ein von dem Paneelk366rper vorsprin-gend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgesehen ist, (7) welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblatt-Schlie337zustand ineinander grei-fen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblatt-Au337en- und -Innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten ver-laufenden Stufenflanken ausgebildet sind, (8) wobei die Paneele (4, 4', 4") doppelschalig ausgebildet sind, (8.1) deren eine Blechschale (30), die die Torblatt-Au337enseite (17) bilden-de Breitseite aufweist, (8.2) deren andere Blechschale (31), die die Torblatt-Innenseite (18) bil-dende Breitseite des Paneels beinhaltet, - 21 - (8.3) an der die Torblatt-Au337enseite bildenden Blechschale der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich ausgebildet sind und (9) die beiden Blechschalen (30, 31) des doppelschaligen Paneels (4, 4', 4") mittels einer zwischen den Blechschalen (30, 31) vorgesehenen Aus-sch344ummasse (32) miteinander verbunden sind. Nach der von der Beklagten mit dem Hilfsantrag verteidigten Fas-sung l344sst sich die Lehre aus Patentanspruch 1 merkmalsm344337ig wie folgt gliedern: 30 (1) Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnseiten (8, 9) aufeinander-folgend angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4"), (2) wobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblatt-Schlie337zustand (2) gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel (4") zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikalschnittbild konvex verlaufenden Oberfl344chenbereich (10) und an seiner demgegen374ber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zugewandten Stirnbreitseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav ver-laufenden Oberfl344chenbereich (11) aufweist, (3) so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4, 4') mit einem konvexen und einem konkaven Oberfl344chenbereich (10, 11) einander ge-gen374berliegenden einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen bestimmten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenf366rmig be-randeten Spaltbereich (15) begrenzen, (4) und dass sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ih-rer Verschwenkbewegung um die zugeh366rige Gelenkachse (13) bei 334ber-gang von dem Torblatt-326ffnungszustand (3) in den Schlie337zustand (2) der-art aneinander vorbei verschieben, dass der Spaltbereich (15) sich in Ver-schwenkrichtung verk374rzend 374ber zumindest einen Teil des ganzen Ver-schwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, wobei (a) zumindest 374ber einen Gro337teil des Verschwenkwinkels hinweg 374ber-haupt keine Spalt366ffnung des Torblatts auftritt, in welche man die Finger einer Hand einf374hren k366nnte, dadurch gekennzeichnet, (5) dass sich der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Au337enseite (17) des Paneels ausgehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite (18) 374ber einen Teil der Torblatt-Dicke hinweg erstreckt, - 22 - (6) und dass in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich (8, 9) im Anschluss an den konvexen Oberfl344chenbereich (10) ein in den Paneelk366rper zur374ck-springend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den konkaven Oberfl344chenbereich (11) ein von dem Paneelk366rper vorsprin-gend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgesehen ist, (7) welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblatt-Schlie337zustand ineinander grei-fen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblatt-Au337en- und -Innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten ver-laufenden Stufenflanken ausgebildet sind, (8 a1) dass die Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, (8 a2) der mit seinem einen Streifenrandbereich an der den konvexen Oberfl344-chenbereich (10) aufweisenden Stirnbreitseite festgelegt ist und (8 a3) mit seinem von dem Streifenrandbereich fahnenf366rmig frei abragenden Dichtlappenbereich (48) im Zuge der Verringerung des Schwenkwinkels an der anderen Stirnbreitseite (9) durch Angriff an der Nasenkante (23) der den konkaven Oberfl344chenbereich (11) aufweisenden Stirnbreitseite (9) in den Spaltbereich (15) eintritt. 4. Die verkleinerte Wiedergabe der Figur 1 des Streitpatents zeigt die schematisierte Seitenansicht eines patentgem344337en Sektionaltors: 31 - 23 - 32 Die Schlie337stellung des Torblatts ist dabei mit (2) bezeichnet, w344hrend die 326ffnungsstellung gestrichelt mit (3) wiedergegeben ist. Drei Paneele sind mit (4), (4') und (4'') bezeichnet. Rollen (5) im Scharnierbereich greifen in F374h-rungsschienen (6) ein, die aus einem geradlinigen Abschnitt, einem gebogenen 334bergangsabschnitt und einem etwa horizontal geradlinig verlaufenden Auf- - 24 - nahmeabschnitt f374r die 326ffnungsstellung bestehen. In der Schlie337lage bildet das Torblatt eine nach au337en gerichtete Au337enseite und eine nach innen ge-richtete Innenseite (17, 18; beides in der Figur nicht bezeichnet). Die gleichfalls verkleinert wiedergegebene Figur 3 l344sst Paneele des Sektionaltores erkennen, die doppelschalig ausgebildet sind, wobei die eine Blechschale (30) die Breitseite aufweist, die (mit den weiteren Paneelen) die Torblattau337enseite (17) bildet, w344hrend die andere Blechschale (31) die Breit-seite beinhaltet, die (mit den weiteren Paneelen) die Torblattinnenseite (18) bildet. Der Raum zwischen der Au337enschale (30) und der Innenschale (31) ist mit einem Isolierschaum (32) ausgef374llt, welcher zugleich eine Verbindung zwi-schen den beiden Schalen herstellt. 33 - 25 - Figuren 4 und 7 zeigen bei zwei Ausf374hrungsbeispielen den Scharnierbereich zwischen zwei aufeinander folgenden Paneelen (4, 4') in unterschiedlichen Ver-schwenkstellungen, n344mlich oben mit maximalem Verschwenkwinkel (16), un-ten - wie in der Schlie337stellung des Torblatts - mit Verschwenkwinkel 0 und in der Mitte in einer Zwischenschwenkstellung. Figur 7 l344sst zugleich die Ausbil-dung der einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) der beiden doppelscha-lig ausgebildeten Paneele erkennen. Das in Figur 7 wiedergegebene Ausf374h-rungsbeispiel ist zudem mit einem als Dichtung wirkenden Dichtlappenstreifen ausgestattet, der mit seinem einem Streifenrandbereich (47) in der schlitzf366r-migen Ausnehmung (37) festgelegt ist. - 26 - IV. 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpa-tents in der Fassung des Hauptantrags ist neu (Art. 54 EP334). Das gilt auch ge-gen374ber der US-Patentschrift 2 372 792 (D 40) aus dem Jahr 1945. Diese zeigt in den Figuren 25 und 26 den Verbindungsbereich von Sektionaltoren, wie sie als 334berkopf-Konstruktion f374r Garagen oder andere vergleichbare Geb344ude verwendet werden k366nnen. Die einzelnen Paneele bestehen aus Holz und sind mit Scharnieren auf der Innenseite aneinander befestigt. An den Stirnseiten sind Metallprofilelemente angeschlagen, 374ber die zwischen den angrenzenden Paneelen im Anschluss an konvex oder konkav ausgebildete Oberfl344chenbe-reiche eine Nut-Feder-Verbindung ausgebildet ist. Die einander zugewandten Stirnbreitseiten schieben sich im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zu-geh366rige Gelenkachse bei 334bergang von dem Torblatt-326ffnungszustand in den 34 - 27 - Schlie337zustand (334berkopf-Konstruktion) derart aneinander vorbei, dass der Spaltbereich sich in Verschwenkrichtung verk374rzend 374ber zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels hinweg bestehen bleibt (Merkmal 4). Die kon-kaven und konvexen Oberfl344chenbereiche gleiten bei Verdrehung aneinander vorbei, wobei zumindest 374ber einen Gro337teil des Verschwenkwinkels hinweg 374berhaupt keine Spalt366ffnung des Torblatts auftritt, in welche man die Finger einer Hand einf374hren k366nnte (Merkmal 4a). Die beiden Stufenbereiche (Merk-male 6 und 7) sind durch das Profil an der Verbindung zwischen konvexem und konkavem Bereich und dem Scharnier (91) verwirklicht. Die Entgegenhaltung offenbart damit zwar die Merkmale 1 bis 7. Weder beschrieben noch gezeigt wird jedoch, die Paneele doppelschalig aus Blech-schalen nach Ma337gabe der Merkmale 8.1 bis 8.3 auszubilden und dar374ber hin-aus nach Ma337gabe des Merkmals 9 die beiden Blechschalen des doppelscha-ligen Paneels mittels einer zwischen den Blechschalen vorgesehenen Aus-sch344ummasse miteinander zu verbinden. 35 Alle anderen Entgegenhaltungen kommen dem im Hauptantrag vertei-digten Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht n344her. 36 2. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 in der Fassung des Haupt-antrags vor allem mit dem Argument, aufgrund der am Priorit344tstag in der Fachwelt herrschenden Vorstellungen sei nicht zu erwarten gewesen, dass man mit einer reinen Blechkonstruktion den besonderen Anforderungen an Ma337haltigkeit und Formgenauigkeit sowie Formbest344ndigkeit gegen374ber 344u337e-ren Gebrauchsbelastungen gen374gen k366nne, die an Paneele f374r Sektionaltore zu stellen seien, bei denen die beiden gegen374berliegenden konvexen und kon- 37 - 28 - kaven Oberfl344chenbereiche der Stirnbreitseiten nach Ma337gabe des Merkmals 4 (a) derart dicht 374bereinander l344gen, dass 374ber einen Gro337teil des Ver-schwenkwinkels hinweg keine Spalt366ffnung des Torblatts auftrete, in welche man die Finger einer Hand einf374hren k366nne. Bei einer solchen maximalen Spaltbreite von 4 mm h344tten sich hohe Anforderungen an die Ma337haltigkeit und Formgenauigkeit der aus Blechschalen gefertigten Paneele gestellt. Die Ma337-haltigkeit und Formgenauigkeit des Spalts m374sse 374ber die ganze Breite des Sektionaltores sichergestellt werden, damit die Paneele beim Verschwenken frei gegeneinander beweglich seien, ohne an der einen oder anderen Stelle aufeinander zu schleifen. Die Ma337haltigkeit und Formgenauigkeit des Spalts sei bei allen Paneelen einer Charge einzuhalten, damit eine gr366337ere Anzahl von Paneelen zu dem Torblatt eines Sektionaltores zusammengebaut werden k366nne und bei jeder Gelenkverbindung zwischen zwei benachbarten Paneelen die freie Beweglichkeit beim Verschwenken sichergestellt sei. Da die gem344337 Merkmal 4 (a) einen Fingereingriff nicht erlaubende Breite des Spaltes zwi-schen zwei Paneelen bestimmt sei, m374ssten diese Paneele mit der doppelten Genauigkeit gefertigt werden, weil sich Abweichungen addieren k366nnten, so dass Abweichungen von allenfalls 2 mm toleriert werden k366nnten. Au337erdem m374sse bei den aus Blech gefertigten Paneelen mit der im Patentanspruch vor-gegebenen Fingerschutzeinrichtung auch die Formbest344ndigkeit gegen374ber den Belastungen (wie Winddruck, gegen das Torblatt lehnende Personen oder Gegenst344nde, Durchh344ngen des ge366ffneten, sich in einer horizontalen Position befindenden Torblattes) sichergestellt werden, denen Garagentore im Alltag ausgesetzt seien. 38 3. Dieser Verteidigung kann nicht beigetreten werden. Vielmehr lag es f374r den Fachmann, bei dem es sich - wie bereits hinsichtlich des parallelen - 29 - deutschen Patents 37 26 699 durch den Senat festgestellt worden ist (Sen.Urt. v. 16.12.2008 - X ZR 47/04, Umdruck Tz. 25) - um eine als Ingenieur auf Fach-hochschul- oder entsprechendem Niveau ausgebildete Person mit einem Ab-schluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder des Bauingenieurswesen mit einigen Jahren einschl344giger Erfahrung handelt, zum Priorit344tszeitpunkt nahe, die aus der US-Patentschrift 2 372 792 (D 40) bekannten Paneele mit konve-xen und konkaven Oberfl344chenbereichen an den Stirnseiten statt ansonsten aus Holz doppelschalig als Blechschalen auszubilden, wobei sich die Oberfl344-chenbereiche an der die Torblatt-Au337enseite aufweisenden Blechschale befin-den, und die beiden Blechschalen mittels einer zwischen diesen vorgesehenen Aussch344ummasse miteinander verbunden sind. Dass die Paneele von Sektionaltoren auch aus zwei Blechschalen be-stehen k366nnen, deren eine Schale die die Torblatt-Au337enseite bildende Breit-seite darstellt und deren andere Schale die die Torblatt-Innenseite bildende Breitseite ergibt, war insbesondere aus der - unstreitig vor dem Priorit344tstag ver366ffentlichten - Brosch374re "Das HOESCH Sektionaltor-Element" (Anlage 9 zu Anlage D 62) bekannt, in der derartige Ausgestaltungen abgebildet sind, wie die nachfolgende, aus der Druckschrift stammende Zeichnung zeigt: 39 - 30 - Aus dieser Brosch374re ergibt sich zudem, dass aus Blech gebildete dop-pelschalige Paneele bereits in praktischem Einsatz waren, ohne dass sich et-waige Schwierigkeiten bei der Blechumformung dabei als hinderlich erwiesen h344tten. Wenn einer der Mitbewerber der Parteien solche Schalen bereits im Angebot hatte, belegt dies jedenfalls, dass es insoweit keine tief verwurzelten Fehlvorstellungen gegeben haben kann, deren 334berwindung allenfalls bei der grunds344tzlichen Kenntnis solcher Ausgestaltungen eine erfinderische T344tigkeit begr374nden k366nnte (vgl. nur Benkard/Asendorf/Schmidt, aaO 247 4 PatG Rdn. 57). 40 - 31 - F374r den Fachmann, der ausgehend von der US-Patentschrift 2 372 792 (D 40) nach einer Alternative zur massiven Ausgestaltung der Holzpaneele suchte, lag es danach nahe, die Paneele statt aus Holz aus Blechschalen aus-zubilden. Das gilt auch im Hinblick auf die in der US-amerikanischen Druck-schrift offenbarten konvexen und konkaven Oberfl344chenbereiche der Stirnbreit-seiten der Paneele und die Anordnung der Oberfl344chenbereiche derart, dass zumindest 374ber einen Gro337teil des Verschwenkwinkels hinweg keine Spalt366ff-nung des Torblatts auftritt, in welche man die Finger einer Hand einf374hren k366nnte. Soweit die Beklagte dem entgegenh344lt, dass in der Fachwelt Vorbehal-te hinsichtlich der Realisierbarkeit einer solchen Konstruktion bestanden h344t-ten, 374berzeugt dies nicht. 41 a) Zun344chst ist festzustellen, dass zum Priorit344tszeitpunkt des Streitpa-tents (11. August 1987) mit den damals bekannten Umformungsverfahren dop-pelschalige Paneele aus Blech herstellbar gewesen sind, bei denen an der die Torblatt-Au337enseite bildenden Blechschale konvexe und konkave Oberfl344-chenbereiche ausgebildet waren und die zu einem Sektionaltorblatt nach Ma337-gabe des Patentanspruchs 1 in der im Hauptantrag verteidigten Fassung zu-sammengebaut werden konnten. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige Prof. Dr. S. im Verhandlungstermin ausgef374hrt hat und auch zuvor bereits von dem von der Kl344gerin zu 4 beauftragten Sachverst344ndigen Prof. Dr. G. im schriftlichen Gutachten vom 6. September 2007 dargelegt worden ist, waren als Verfahren der Blechumformung seinerzeit vor allem das Gesenkbiegen und das Walzprofilieren bekannt. Beim Gesenkbiegen wird das Werkst374ck in einem diskontinuierlichen Verfahren zwischen Biegestempel und Biegegesenk bis zur Anlage des Werkst374cks im Gesenk gebogen und nachgedr374ckt (vgl. K. Lange, Lehrbuch der Umformtechnik, Berlin, Heidelberg, New York, 1975, S. 123, An- 42 - 32 - lage 14 zu Anlage D 62). Beim Walzprofilieren wird das Blech in einem kontinu-ierlichen Verfahren durch Form gebende Rollens344tze, deren Konturen sich von Stufe zu Stufe 344ndern, fortschreitend umgeformt (Gutachten Prof. Dr. G. , Anlage D 62, S. 10). 334berdies ist nach den Ausf374hrungen von Prof. Dr. S. festzustellen, dass die beiden Blechschalen, aus denen sich die streitpatentgem344337en Panee-le zusammensetzen, und damit insbesondere auch die torblattau337enseitige Blechschale mit einem konvexen und einem konkaven Oberfl344chenbereich so-wohl im Gesenkbiege- als auch im Walzprofilierverfahren hergestellt werden konnten. Die Ausf374hrungen von Prof. Dr. S. sind von Prof. Dr. W. best344tigt worden, der - auf der Grundlage des Lehrbuches von Oehler (G. Oeh-ler, Biegen, Fachbuch, 1963, S. 237 ff., Anlage 6 zu Anlage D 62) - gleichfalls die Herstellbarkeit der patentgem344337en doppelschaligen Blechpaneele zum Pri-orit344tszeitpunkt bejaht hat. Von diesem Befund sind schlie337lich auch Prof. Dr. G. (vgl. Gutachten, Anlage D 62, S. 26), die Kl344gerinnen und die Be- klagte ausgegangen. 43 b) Zur 334berzeugung des Senats bestand zum Priorit344tszeitpunkt des Streitpatents bei einem Durchschnittsfachmann auch nicht die Vorstellung, dass die streitpatentgem344337 geforderte konkave bzw. konvexe Konturierung der Stirnseiten der die Torblatt-Au337enseite bildenden Blechschale nicht unter Ein-satz der beiden bekannten Verfahrenstechniken mit der erforderlichen Ma337hal-tigkeit, Formgenauigkeit und Formbest344ndigkeit hergestellt werden konnte. 44 45 aa) Diese Feststellung gilt zun344chst f374r die Herstellung der beiden Blechschalen eines patentgem344337en Paneels im Wege des Gesenkbiegens. - 33 - Dass der Fachmann erkennen konnte, dass Blechschalen f374r Torpaneele mit der patentgem344337en Konturierung der Stirnbreitseiten mit diesem Verfahren formgenau und formbest344ndig hergestellt werden konnten, hat der gerichtliche Sachverst344ndige Prof. Dr. S. bei seiner Anh366rung nachvollziehbar darge- legt. Demgegen374ber greift auch nicht das Vorbringen der Beklagten, dass die-ses Formverfahren unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von vornherein f374r die Herstellung der Blechschalen zu aufw344ndig und daher aus Sicht des Fach-manns ungeeignet gewesen sei. Es mag zwar sein, dass das Gesenkbiegen bei gro337en Produktionszahlen als Herstellungsverfahren nicht in Betracht ge-zogen worden ist, weil insoweit bereits zum Priorit344tszeitpunkt wirtschaftlichere Verfahren wie insbesondere das Walzprofilieren zur Verf374gung standen (vgl. insoweit auch Prof. Dr. G. , Gutachten, Anlage D 62, S. 22). Das schlie337t aber, worauf auch Prof. Dr. S. hingewiesen hat, nicht aus, die vorhande- nen Kenntnisse von Gesenkbiegen bei Prototypen oder kleineren Produktions-reihen zu nutzen. bb) Dar374ber hinaus hatte der Fachmann - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - aber auch nicht die Vorstellung, dass mit einer im Wege des Walz-profilierens hergestellten Blechkonstruktion nicht den besonderen Anforderun-gen an die Ma337haltigkeit, Formgenauigkeit und Formbest344ndigkeit von Panee-len f374r Sektionaltore gen374gt werden konnte. 46 (a) Die gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. S. haben zwar 374bereinstimmend ausgef374hrt, dass aus Sicht der 80er Jahre die Herstellung der streitpatentgem344337en Stirnbreitseiten der die Torblatt-Au337enseite bildenden Blechschale im Walzprofilierverfahren "eine Herausfor-derung" gewesen sei. Das Problem habe aus Sicht des Fachmanns vor allem 47 - 34 - darin bestanden, das nasenartige Ende des konkaven Oberfl344chenbereichs der Au337enschale an der Torblatt-Au337enseite (vgl. Streitpatent, Figuren 4 und 7, Bezugsnummer 23) und den konvexen Oberfl344chenbereich der Au337enschale (vgl. Figuren 4 und 7, Bezugsnummer 10) m366glichst formgenau und formbe-st344ndig auszugestalten. Denn es habe verhindert werden sollen, dass die "Na-se" des konkaven Oberfl344chenbereichs eines Paneels auf dem konvexen Ober-fl344chenbereich des benachbarten Paneels schleift oder sich verklemmt, wenn die beiden Paneele beim 326ffnen oder Schlie337en des Tores gegeneinander ver-schwenkt werden (vgl. Figuren 4 und 7, mittleres Bild). Demgegen374ber seien die Anforderungen an die Ma337haltigkeit und Formgenauigkeit bei dem innen-seitigen Bereich der konkaven Stirnbreitseiten der Torblatt-Au337enschale weni-ger anspruchsvoll gewesen, weil hier die Gefahr von Ber374hrungen der gegen374-berliegenden Stirnseiten geringer gewesen sei. Um eine m366glichst hohe Form-genauigkeit und Formbest344ndigkeit bei dem nasenartigen Abschnitt des konka-ven Oberfl344chenbereiches und dem konvexen Oberfl344chenbereich zu errei-chen, habe der Fachmann neben durch Anisotropie verursachten Schwierigkei-ten, die aber insoweit von nachrangiger Bedeutung gewesen seien, vor allem mit Problemen aufgrund von Schwankungen bei der Materialdicke des Blechs und dadurch bedingtem R374ckfedern des Bleches rechnen m374ssen. Von diesen Schwierigkeiten hat sich ein im Auftrag eines industriellen Herstellers von Sektionaltoren t344tiger Fachmann aber nicht abhalten lassen, die in der US-Patentschrift 2 372 792 (D 40) f374r Holzpaneele offenbarte konka-ve bzw. konvexe Profilierung der Stirnbreitseiten auf doppelschalige Blechpa-neele, wie sie insbesondere aus der "HOESCH"-Brosch374re (Anlage 9 zu Anla-ge D 62) bekannt gewesen sind, zu 374bertragen. Denn ihm waren Mittel an die Hand gegeben, mit deren Hilfe er diese Schwierigkeiten 374berwinden konnte. 48 - 35 - Wie Prof. Dr. S. im Verhandlungstermin ausgef374hrt hat und sich auch aus der "HOESCH"-Brosch374re (aaO) folgern l344sst, war der Fachmann mit dem Walzprofilierverfahren als einem etablierten Verfahren zur Herstellung von Sek-tionaltorpaneelen vertraut. Er kannte daher auch die Ma337nahmen, mit deren Hilfe durch schwankende Blechdicken und R374ckfedern bedingte Formungenau-igkeiten und Formunbest344ndigkeit au337erhalb des Toleranzbereichs verhindert werden konnten. Er konnte insbesondere zur Verbesserung der Formgenauig-keit eine Blechqualit344t w344hlen, die 374ber die L344nge eines Coils oder von Coil zu Coil m366glichst dickenstabil ausgestaltet war und aufgrund dessen ein geringe-res R374ckfederungspotential hatte. Zudem war es ihm aufgrund seines Fach-wissens gel344ufig, dass er durch eine geschickte Anordnung des die beiden Pa-neele verbindenden Scharniers und eine g374nstige Dimensionierung der gege-n374berliegenden Stirnbreitseiten der beiden benachbarten Paneele h366here Fer-tigungstoleranzen ausgleichen konnte (vgl. auch Streitpatent, Sp. 5, Z. 29 ff.). Ihm standen damit - wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige Prof. Dr. S. im Verhandlungstermin best344tigt hat - hinreichende Mittel zur Verf374gung, die streitpatentgem344337en stirnseitigen Oberfl344chen mit der erforderlichen Ma337hal-tigkeit, Formgenauigkeit und Formbest344ndigkeit auch durch Walzprofilieren herstellen zu k366nnen. (b) Gegen die druckschriftlich nicht weiter belegte Behauptung der Be-klagten, der Fachmann habe vor dem Priorit344tstag nicht damit rechnen k366nnen, die konvexen und konkaven Oberfl344chenbereiche der Stirnbreitseiten der Pa-neele mit Fingerschutz im Wege der Blechumformung zu verwirklichen, spricht zudem indiziell der Inhalt der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmeldung. In dieser wird zwar die Verwendung von Blechstreifen zur Ausbildung der Pa-neele erw344hnt. Es finden sich jedoch an keiner Stelle Angaben dazu, dass an 49 - 36 - die Ma337haltigkeit, die Formgenauigkeit und die Formbest344ndigkeit aus Blech-schalen gefertigter Paneele, vor allem der konvexen und konkaven Oberfl344-chenbereiche an den Stirnbreitseiten, besonders hohe Anforderungen zu stel-len seien, und dass es aufgrund dessen in der Fachwelt Vorbehalte gegen eine doppelschalige Ausgestaltung der Paneele aus Blechschalen gegeben habe und wie diese Probleme bei der Herstellung der streitpatentgem344337en Paneele gel366st werden k366nnen. Im Hinblick auf das in den Figuren 8 und 9 gezeigte Ausf374hrungsbeispiel wird in der Beschreibung der Anmeldung des Streitpatents erl344utert, dass ein mit L344ngssicken 61 versehener Blechstreifen 62 im Bereich seiner L344ngskan-ten mit je einer Stufe 63 bzw. 64 und je einer gekr374mmten Fl344che 65 bzw. 66 versehen sei, von denen die gekr374mmte Fl344che 65 des unteren Paneels 4' 374ber eine ebene Fl344che 67 in die Stufe 63 374bergehe. Die beiden gekr374mmten Fl344chen 65 und 69 gingen dann 374ber in Abwinklungen 68 bzw. 69, um doppel-lagige Endabwicklungen 70 bzw. 71 zu bilden, die sich in einer Ebene aufein-ander zu erstreckten, die parallel zur Paneelebene verliefen, wenn sich be-nachbarte Paneele eines Sektionaltores in einer Vertikalebene bef344nden (Streitpatent, Sp. 10, Z. 4 ff.). In Unteranspruch 6 der Anmeldung wird ausge-f374hrt, dass bei einschaligen Paneelen ein unterer Randbereich (24, 25) ausge-bildet sei, an dessen Randbereichen (24, 25) die Scharnierlappen (26, 27) festgelegt seien und die daf374r vorzugsweise verst344rkt seien, insbesondere durch auf sich selbst zur374ckgefaltete Blechabschnitte ausgebildet seien (Sp. 13, Z. 1 ff.; vgl. auch Figur 4). In beiden F344llen soll also durch die Verwen-dung von Blech zur Herstellung der Paneele erreicht werden, dass ein Endbe-reich durch Zur374ckfaltung doppellagig ausgebildet werden kann, um eine Mate-rialverst344rkung an besonders beanspruchten Stellen (im Bereich der Endab- 50 - 37 - wicklungen 70, 71, vgl. Figuren 8 und 9, oder im Befestigungsbereich der Scharnierlappen (26, 27), vgl. Figur 4) zu bewirken. Von Vorbehalten in der Fachwelt, die erfindungsgem344337en Paneele und dabei insbesondere deren kon-vexe und konkave Oberfl344chenbereiche aus Blechprofilen zu bilden, weil dabei besonders hohe Anforderungen an die Ma337haltigkeit und Formgenauigkeit so-wie die Formbest344ndigkeit zu stellen seien, ist hingegen nicht die Rede. Auch zeigt die Anmeldung keinen Weg auf, durch welche Vorkehrungen Paneele aus Blechprofilen hergestellt werden k366nnen, die diesen hohen Anfor-derungen gen374gen. Entsprechende Ausf374hrungen w344ren aber zu erwarten ge-wesen, wenn die Behauptung der Beklagten, dass derartige Bedenken in der Fachwelt bestanden haben, zutreffend sein sollte. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Streitpatent von der Beklagten angemeldet wurde, bei der es sich um ein auf dem Gebiet der Herstellung von Sektionaltoren t344tiges Unternehmen und damit um einen typischen Vertreter der angesprochenen Fachkreise handelt. 51 (c) Der Fachmann erhielt weiterhin durch die priorit344ts344ltere US-Patentschrift 3 891 021 (Anlage D 33) Hinweise, dass Blechpaneele f374r Sektio-naltore mit dem in Anspruch 1 des Streitpatents beschriebenen Profil durch Walzprofilieren hergestellt werden konnten. Denn diese Druckschrift offenbarte ihm konkave bzw. konvexe Walzprofile, deren Herstellung zumindest gleich hohe Anforderungen an die Formgenauigkeit und Formbest344ndigkeit stellte wie sie f374r die streitpatentgem344337en Blechprofile gelten. 52 53 In der US-Druckschrift ist ein Garagentor aus gelenkig verbundenen Segmenten (24, 26, 28) beschrieben, die aus einschaligem mit Sicken und - 38 - Streifen (30, 34, 32) verst344rktem Blech bestehen. An den oberen bzw. unteren Enden ist das Blech mit einem Walzprofil versehen, das nach innen schr344g ab-gekantet ist und in einer halb- bzw. viertelschaligen Form endet. Diese Scha-lenformen der gegen374berliegenden Segmente werden ineinander gesetzt. Da-bei sind die 344u337ere (konkave) Schalenform und die innere (konvexe) Schalen-form 374ber ihre gesamte L344nge derart zueinander angeordnet, dass keine 326ff-nung existiert, zwischen welche eine Person mit ihren Fingern geraten k366nnte. Die Verbindung der Segmente erfolgt 374ber innen an Verst344rkungsstreifen an-geschraubte Scharniere (64) (vgl. Anlage D 33, Sp. 7, Z. 22 ff.). - 39 - 54 Die Offenbarung der US-Druckschrift unterscheidet sich damit von der Lehre aus Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag von der Beklagten verteidigten Fassung zwar insbesondere dadurch, dass die Paneele nicht dop-pelschalig ausgebildet sind und die konvexen und konkaven Oberfl344chenberei-che benachbarter Paneele nicht jeweils an der Torblatt-Au337enseite beginnen, sondern zur Torblatt-Innenseite hin versetzt sind. Dessen ungeachtet sind die konkaven und konvexen Oberfl344chenbereiche der Blechschale jedoch 344hnlich denen der Blechschale ausgebildet, die bei dem streitpatentgem344337en zwei- - 40 - schaligen Paneel an der Torblatt-Au337enseite angeordnet ist. Wie der gerichtli-che Sachverst344ndige Prof. Dr. W. ausgef374hrt hat, sind die Anforderungen an die Formgenauigkeit und Formbest344ndigkeit der in den Figuren 3 und 4 der Entgegenhaltung gezeigten konkaven und konvexen Schalenform mindestens ebenso hoch anzusetzen wie bei der torblattau337enseitigen Blechschale des patentgem344337en Paneels. Das wird best344tigt durch die Beschreibung der US-Patentschrift, wonach zwischen dem Lippenbereich 36 und dem Kantenbereich des benachbarten Paneels keine 326ffnung vorhanden ist, in der sich eine Per-son die Finger klemmen k366nnte (Anlage D 33, Sp. 7, Z. 42 ff.), was den Anfor-derungen des Streitpatents an die Gr366337e der Spalt366ffnung zwischen den kon-vexen und konkaven Oberfl344chenbereichen benachbarter Paneele entspricht, die zumindest 374ber einen Gro337teil des Verschwenkwinkels hinweg nicht so gro337 sein darf, dass man darin die Finger einer Hand einf374hren k366nnte (Merk-mal 4a). (d) Dass auch die streitpatentgem344337e stirnseitige Profilierung der Pa-neele durch den Einsatz der Walztechnik m366glich war, ergab sich f374r den Fachmann im 334brigen auch aus dem Fachbuch von Oehler, in welchem insbe-sondere in den Zeichnungen 19, 21 und 22 der Tafel 24 (G. Oehler, Fachbuch, Biegen, 1962, Anlage 6 zu Anlage D 62, S. 303) Profilierbeispiele gezeigt wer-den, deren Herstellung nach den Ausf374hrungen von Prof. Dr. S. im Ver- handlungstermin 344hnliche Anforderungen stellte, wie es bei der Produktion des stirnseitigen konvexen bzw. konkaven Profils des Streitpatents der Fall gewe-sen ist. 55 - 41 - c) Bestanden demnach zum Priorit344tstag des Streitpatents f374r den Fachmann keine Vorbehalte, die aus der US-Patentschrift 2 372 792 (D 40) bekannten stirnbreitseitig konkav und konvex profilierten Torpaneele im Wege des Gesenkbiegens oder des Walzprofilierens aus Blech herzustellen, gab es f374r ihn auch keinen Grund, dies nicht zu versuchen, nachdem ihm durch die "HOESCH"-Brosch374re grunds344tzlich nahegelegt worden war, die Paneele statt aus Holz in doppelschaliger Ausgestaltung aus Blech zu bilden. Diese Versu-che mussten ihn zum Gegenstand des Anspruchs 1 f374hren, da es dem Fach-mann bei Einsatz seiner Kenntnisse und Erfahrungen objektiv m366glich war, doppelschalige Blechpaneele mit entsprechenden Profilen herzustellen. 56 4. Die Verbindung der beiden Blechschalen des doppelschaligen Pa-neels mittels einer zwischen den Blechschalen vorgesehenen Aussch344um-masse (Merkmal 9) ergibt sich ebenfalls aus der genannten "HOESCH"- 57 - 42 - Brosch374re (Anlage 9 zu Anlage D 62). Derartige Aussch344umungen zeigen und beschreiben zudem die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 30 386 aus dem Jahr 1981 (Anlage D 45) und die nach dem Druckvermerk aus dem Jahr 1984 stammende Brosch374re "Sectionaltore Typ K/Sectionaltore Thermorix" der T374renwerke Riexinger GmbH & Co. KG (Anlage D 17, insbes. S. 5 mit zugeh366riger Erl344uterung). Das Aussch344umen war - wie der gerichtliche Sachverst344ndige Prof. Dr. W. best344tigt hat (Gutachten, S. 130, Abs. 1) und auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - eine zum Anmelde-zeitpunkt gel344ufige und dem Fachmann zur Verf374gung stehende Ma337nahme, die sich als ersichtlich der W344rmed344mmung f366rderlich jedenfalls f374r bestimmte Einsatzgebiete der Sektionaltore, insbesondere f374r das Verschlie337en tempe-rierter R344ume, schon aus Gr374nden der Energieeinsparung aufdr344ngte. Die Beklagte tr344gt vor, dass sich ein weiteres Problem f374r die Ma337haltig-keit und Formgenauigkeit der Paneele daraus ergeben habe, dass die Aus-sch344ummasse aus einem Zwei-Komponenten-System bestehe, dessen Kom-ponenten w344hrend der Produktion in die Blechschalen eingetr344ufelt w374rden und zusammen eine aufsch344umende expandierende Masse erg344ben, die den Raum zwischen den Paneelen ausf374lle und relativ schnell aush344rte. Bei der Expansion entwickele die Aussch344ummasse sehr starke Kr344fte, die insbeson-dere auf die R344nder der Schale und damit auf die an den Stirnbreitseiten ange-formten konvexen und konkaven Bereiche einwirkten und diese auseinander-dr344ngten und verb366gen. Dieser Vorgang sei nach den damaligen Kenntnissen nach Art und Umfang nicht beherrschbar gewesen und habe die Entwicklung besonderer Ma337nahmen erfordert, um eine nicht 374bersehbare Verformung der an die Blechschale angeformten konvexen und konkaven Bereiche zu vermei-den. 58 - 43 - Demgegen374ber hat die Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. ergeben, dass dem Fachmann zum Priorit344tszeitpunkt Mittel zur Verf374gung standen, eventuellen durch die Expansion der Aussch344um-masse bedingten Verformungen der Schale im Bereich der konvex und konkav profilierten Stirnbreitseiten der Schalen effektiv vorzubeugen. Ein Gestaltungs-mittel lag darin, den Blechlappen am Ende des konvexen bzw. konkaven Ab-schnitts um ca. 90260 nach innen zu falten und dadurch den gesamten Stirnbe-reich der Schalen derart zu versteifen, dass diese auch gegen374ber den Expan-sionskr344ften der Aussch344ummasse ma337haltig und formbest344ndig blieben. Der-art nach innen gefaltete Blechlappenenden sind etwa in Figur 7 des Streitpa-tents gezeigt, waren aber, wie Prof. Dr. S. bei seiner Anh366rung best344tigt hat, eine bereits zum Priorit344tstag vom allgemeinen Erfahrungswissen des Fachmannes umfasste Ma337nahme. 59 Eine alternative M366glichkeit konnte der Fachmann der priorit344ts344lteren US-Patentschrift 4 238 544 (Anlage D 56) entnehmen, in welcher bei der Her-stellung von Garagentor-Paneelen im Wege des Walzprofilierens zur Ausbil-dung von patrizenf366rmigen und matrizenf366rmigen Verbindungskantenbereichen als Gegenst374cke ausgebildete vertikal angeordnete Walzen vorgesehen sind (Anlage D 56, Sp. 3, Z. 63 ff.; Figur 11). Angeregt durch diese Offenbarung lag es f374r den Fachmann aufgrund seines Fachwissens nahe, Walzen als Gegen-st374cke zu den konvexen und konkaven Stirnbreitseiten der streitpatentgem344-337en Schalen auch in dem Abschnitt des Herstellungsverfahrens vorzusehen, in welchem die Aussch344ummasse in die Schalen eingebracht wird, um den Ex-pansionskr344ften der sich ausbreitenden Aussch344ummasse formstabilisierend entgegenzuwirken. 60 - 44 - 5. Mit Patentanspruch 1 in der im Hauptantrag verteidigten Fassung fal-len die auf ihn zur374ckbezogenen nachgeordneten Patentanspr374che 2 bis 26, welche identisch mit den erteilten Patentanspr374chen 2 bis 5 und 8 bis 28 sind, f374r die ein erfinderischer Gehalt weder in ihren zus344tzlichen Merkmalen noch in ihren R374ckbeziehungen f374r den Senat ersichtlich ist. Ein solcher erfinderischer Gehalt ist von der Beklagten auch in der m374ndlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht worden. 61 V. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags ist neu (Art. 54 EP334). Wie zum Hauptantrag darge-legt, ergeben sich zwar die - insoweit identischen - Merkmale 1 bis 7 aus der US-Patentschrift 2 372 792 (D 40). Nicht offenbart werden jedoch die weiteren Merkmale 8 a1 bis 8 a3, welche eine Dichtung im Spaltbereich vorsehen, die durch einen Dichtlappenstreifen verwirklicht ist, der an der konvexen Stirnbreit-seite festgelegt ist und mit seinem fahnenf366rmig frei abragenden Dichtlappen-bereich im Zug der Verringerung des Schwenkwinkels an der konkaven Stirn-breitseite in den Spaltbereich eintritt. 62 2. Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung be-ruht nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit (Art. 56 EP334). Wie der Senat be-reits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 zu dem mit dem hiesigen Hilfs-antrag identischen Unteranspruch 16 des deutschen Patents 37 26 699 ausge-f374hrt hat, erfasst der durch Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag vertei-digten Fassung begr374ndete Schutz mit den nicht in der vorgenannten US-amerikanischen Druckschrift offenbarten Merkmalen letztlich nur einen Aus-schnitt des allgemeinen Prinzips, einen fixierten Dichtlappen durch den Bewe- 63 - 45 - gungsvorgang mitzunehmen und dabei als Dichtung einzusetzen (vgl. Urt. v. 16.12.2008 - X ZR 47/04, Umdruck, S. 22 f.). Dies mag zwar f374r Sektionaltore nicht vorbeschrieben gewesen sein, war aber f374r Fenster und T374ren bekannt (deutsche Offenlegungsschrift 24 62 185, Anlage D 68; vgl. insbesondere Fi-gur 9 f374r eine translatorische Bewegung des Fensterfl374gels). Von dem verh344lt-nism344337ig hoch qualifizierten und erfahrenen Fachmann konnte, wenn er auf dem Gebiet der Sektionaltore keine ad344quate Dichtungsl366sung vorfand, erwar-tet werden, dass er sich allgemein auf dem Gebiet der Dichtungen an Bauwer-ken und damit auch an Fenstern und T374ren umsah; dabei stie337 er auf die in der deutschen Offenlegungsschrift 24 62 185 gezeigten Dichtungen. Diese nur bei nicht rein translatorischen, sondern auch bei rotatorischen Bewegungsabl344ufen einzusetzen, konnte ihm keine Schwierigkeiten bereiten, wie auch der gerichtli-che Sachverst344ndige Prof. Dr. W. bei seiner Anh366rung best344tigt hat. - 46 - 64 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 ZPO, 247 99 PatG i.V.m. 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Scharen Gr366ning Berger Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.03.2005 - 2 Ni 15/03 (EU) -
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