BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 115/05 vom 23. M344rz 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten wird auf ihre Kosten zur374ckge-wiesen. Gr374nde: I. Mit Urteil vom 15. September 2009 hat der Senat die Berufung der Be-klagten gegen das am 10. M344rz 2005 verk374ndete Urteil des Bundespatentge-richts zur374ckgewiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 25. November 2009 zugestellt. Mit ihrer am 9. Dezember 2009 erhobenen Anh366rungsr374ge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung des Senats verletze ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r, weil die von ihr zum Verhandlungstermin am 15. September 2009 gestellten Zeugen Dr. B. und Rechtsanwalt S. nicht zu der Frage vernommen worden seien, ob zwischen ihr und der Kl344gerin zu 1 B. SpA am 13. November 2008 am Flughafen M. ein Vergleich fest abgeschlossen worden sei, mit dem alle Patentstreitigkeiten ab-schlie337end geregelt worden seien. Zutreffend habe der Senat in dem Urteil vom 15. September 2009 auf den (nach Behauptung der Beklagten) m374ndlich ge-schlossenen Vergleich deutsches Recht angewendet. Zutreffend sei in dem Urteil auch dargelegt worden, dass bei vereinbarter Schriftform "im Zweifel" der 1 - 3 - Vertrag nicht geschlossen sei bzw. dass nach 247 154 Abs. 2 BGB "im Zweifel zu vermuten" sei, dass der Vertrag nicht geschlossen werden solle, bis dieser in schriftlicher Form vorliege. Nach dieser Rechtslage sei es entscheidungserheb-lich darauf angekommen, ob sie, die Beklagte, Anhaltspunkte daf374r vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass die Parteien am 13. November 2008 die sofortige Wirksamkeit des Vergleichs unabh344ngig von der schriftlichen Fixie-rung gewollt h344tten und die Vermutung des 247 154 Abs. 2 BGB deshalb im Streit-fall nicht anwendbar sei. Derartige Anhaltspunkte habe sie, die Beklagte, vorgetragen. Bereits im Schriftsatz vom 30. Juni 2009 habe sie ausgef374hrt, dass mit der Kl344gerin zu 1 im November 2008 in M. ein Vergleich "fest abgeschlossen" bzw. eine Vereinbarung "m374ndlich per Handschlag fest abgeschlossen" worden sei, nachdem man sich relativ schnell 374ber die wesentlichen Punkte einig geworden sei und die meiste Zeit noch die Aushandlung der F344lligkeit der Raten in An-spruch genommen habe, und dieses Vorbringen unter Beweis durch das Zeug-nis des Herrn Dr. B. und des italienischen Rechtsanwalts S. ge- stellt. Nachdem die Kl344gerin zu 1 das Zustandekommen eines Vergleichs bestritten habe, habe sie, die Beklagte, mit Schriftsatz vom 15. September 2009 nochmals vorgetragen, dass entgegen dem Vortrag der Kl344gerin "eine ab-schlie337ende Regelung vereinbart worden" sei und der Verwaltungsratsvorsit-zende der Kl344gerin zu 1, Herr Br. , die englische Sprache vollst344ndig und auch verhandlungssicher beherrsche, Herr Br. w344hrend der Verhand- lung mehrfach mit seiner Mail344nder Anw344ltin, Frau Sa. , telefoniert und sich mit ihr beraten habe und der pers366nlich haftende Gesellschafter der Be-klagten, Herr H. , der die italienische Sprache beherrsche, und Herr Br. auch auf Italienisch miteinander verhandelt und damit Einigkeit 374ber die offenen Streitpunkte erzielt h344tten, wobei auch dieser Vortrag in das Wissen der genannten Zeugen gestellt worden sei. Weiter habe es in dem Schriftsatz 2 - 4 - gehei337en, dass am n344chsten Tag, den 14. November 2008, die italienische Rechtsanw344ltin der Kl344gerin zu 1 Sa. und ihre, der Beklagten, italieni- sche Rechtsanw344ltin F. in einem "gemeinsamen Schreiben die beauftrag- ten Gerichts- und Parteigutachter 374ber den abgeschlossenen Vergleich infor-miert" h344tten. Im 334brigen sei der Auftrag zur Fixierung der Vereinbarungen nur an die eigenen Anw344lte der Beklagten erteilt worden. Die Beklagte beantragt, das Berufungsverfahren zur Anh366rung der Zeu-gen Dr. B. und Rechtsanwalt S. fortzuf374hren. 3 Den Kl344gerinnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 4 Die Kl344gerin zu 1 beantragt, die Anh366rungsr374ge kostenpflichtig zur374ck-zuweisen. 5 II. Die statthafte (247 321 a Abs. 1 ZPO, 247 122 a PatG) und auch im 334bri-gen zul344ssige Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Sie k366nnte nur dann Erfolg ha-ben, wenn der Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt worden w344re. Daran fehlt es. 6 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte verpflichtet, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnah-me und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne sind auch erhebliche Beweisantr344ge zu ber374cksichtigen (BVerfGE 60, 250, 252; 69, 141, 142 f.; BVerfG NJW-RR 2004, 1150, 1151; Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04). 7 - 5 - 8 Wie dem Tatbestand und den Entscheidungsgr374nden des Urteils vom 15. September 2009 zu entnehmen ist, hat der Senat bei der Anwendung des 247 154 Abs. 2 BGB seinen Erw344gungen die (von der Kl344gerin zu 1 in Abrede ge-stellte) Behauptung der Beklagten zugrunde gelegt, dass sich die Parteien am 13. November 2008 am Flughafen M. m374ndlich auf einen Vergleich zur Beilegung der zwischen ihnen anh344ngigen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren, einschlie337lich der Verpflichtung zur R374cknahme der hiesigen Nichtigkeitsklage geeinigt h344tten. Ber374cksichtigt wurde zudem die Behauptung der Beklagten, dass die bei der Verhandlung anwesenden italienischen Anw344lte der Beklagten beauftragt worden seien, den zun344chst m374ndlich geschlossenen Vertrag schrift-lich zu fixieren, wozu es - nach dem 374bereinstimmenden Vorbringen der Be-klagten und der Kl344gerin zu 1 - dann nicht mehr gekommen ist, nachdem zuvor noch schriftliche Vertragsentw374rfe von den italienischen Anw344lten ausgetauscht worden waren (vgl. Urteil, S. 12 f. Tz. 12; S. 17 Tz. 24). Auf der Grundlage dieses Vorbringens der Beklagten haben sich die Par-teien also am 13. November 2008 auf den genannten Vergleich geeinigt und zudem verabredet, dass der m374ndlich geschlossene Vergleich noch schriftlich fixiert werden soll. Genau f374r diesen Fall, dass die Parteien 374ber einen Vertrag m374ndlich Willens374bereinstimmung erzielt und zugleich die sp344tere schriftliche Abfassung des Vertrags vereinbart haben, sieht die Auslegungsregel des 247 154 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung vor, dass im Zweifel Voraussetzung f374r die Vertragsbindung die Schriftform des Vertrags ist. 9 Umst344nde, die darauf schlie337en lassen, dass die Beklagte und die Kl344ge-rin zu 1 entgegen der Auslegungsregel des 247 154 Abs. 2 BGB vereinbart haben, dass die Vertragsbindung bereits mit dem m374ndlichen Abschluss des Ver- 10 - 6 - gleichs eintreten sollte, hat die Beklagte bis zum Schluss der m374ndlichen Ver-handlung nicht vorgetragen. 11 Sie hat lediglich ausgef374hrt, am 13. November 2008 sei in M. mit der Kl344gerin zu 1 ein Vergleich "fest abgeschlossen" bzw. eine Vereinbarung "m374ndlich per Handschlag fest abgeschlossen" worden, nachdem man sich re-lativ schnell 374ber die wesentlichen Punkte einig geworden sei und die meiste Zeit noch die Aushandlung der F344lligkeit der Raten in Anspruch genommen ha-be. Dieses - zwischen den Parteien streitige, aber zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellte - Vorbringen hat der Senat bei der Entscheidungsfin-dung zur Kenntnis genommen. Er hat es aber als irrelevant angesehen, wenn sich weder aus der wiederholten Verwendung des Wortes "fest" noch aus dem Umstand, dass die Vereinbarung "m374ndlich per Handschlag abgeschlossen" bzw. "eine abschlie337ende Regelung vereinbart" worden sein soll, Zwingendes daf374r ergibt, ob die Parteien den 374bereinstimmenden Willen hatten, dass die Bindungswirkung des Vertrags bereits mit der erzielten Willens374bereinstimmung eintreten sollte. Daher bestand auch kein Anlass, die insoweit von der Beklag-ten benannten und in der m374ndlichen Verhandlung vom 15. September 2009 pr344senten Zeugen Dr. B. und Rechtsanwalt S. zu vernehmen. 12 Das gilt auch dann, wenn die weiteren von der Beklagten vorgebrachten Umst344nde ber374cksichtigt werden, dass der Verwaltungsratsvorsitzende der Kl344gerin zu 1 Br. die englische Sprache vollst344ndig und auch ver- handlungssicher beherrsche, Herr Br. w344hrend der Verhandlung mehrfach mit seiner Mail344nder Anw344ltin Sa. telefoniert und sich mit ihr beraten habe und der pers366nlich haftende Gesellschafter der Beklagten H. , der die italienische Sprache beherrsche, und Herr Br. auch auf Italie- 13 - 7 - nisch miteinander verhandelt und damit auch Einigkeit 374ber die offenen Streit-punkte erzielt h344tten. Der Senat hat auch dieses Vorbringen in seine Entschei-dungsfindung miteinbezogen, es aber f374r die ma337gebliche Frage, ob die Partei-en bei (zugunsten der Beklagten) unterstellter vollst344ndiger Einigung auf den Vergleich auch darin 374bereinstimmten, dass die Bindungswirkung sofort und nicht erst mit Abfassung des schriftlichen Vergleichs eintreten sollte, f374r uner-heblich erachtet. Entsprechend bestand auch insoweit kein Anlass, die von der Beklagten im Termin gestellten und zu den Umst344nden benannten Zeugen zu vernehmen. Von einer Wiedergabe dieser f374r die Entscheidung irrelevanten Umst344nde im Urteil konnte abgesehen werden, weil die Gerichte nicht verpflich-tet sind, sich im Urteil unabh344ngig von dessen Relevanz ausdr374cklich mit jedem Vorbringen der Parteien zu befassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04). Entsprechendes gilt schlie337lich f374r den Vortrag der Beklagten, am n344chs-ten Tag, den 14. November 2008 h344tten die italienische Anw344ltin der Kl344gerin zu 1 Sa. und die italienische Anw344ltin der Beklagten F. in einem "gemeinsamen Schreiben die beauftragten Gerichts- und Parteigutachter 374ber den abgeschlossenen Vergleich informiert". Im Hinblick auf die Widerlegung der Auslegungsregel des 247 154 Abs. 2 BGB ist nicht relevant, ob ein Vertrag abge-schlossen wurde, weil vollst344ndige Willens374bereinstimmung vorliegt. Entschei-dend ist allein, ob die Parteien die Bindungswirkung bereits zum Zeitpunkt der m374ndlichen Willens374bereinstimmung eintreten lassen wollten oder erst mit der schriftlichen Abfassung des Vergleichs. Im Hinblick auf diese Frage hat der Se-nat auch den zuletzt zitierten Darlegungen der Beklagten keinen verl344sslichen Anhaltspunkt entnehmen k366nnen. 14 Der Umstand, dass die Parteien nach dem 13. November 2008 schriftli-che Vertragsentw374rfe vorgelegt haben, die einander nicht entsprechen, spricht 15 - 8 - vielmehr eher daf374r, dass 374ber die Verbindlichkeit des m374ndlich Abgesproche-nen noch keine Einigung erzielt wurde (Urteil, S. 18 Tz. 25). 16 III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von 247 91 Abs. 1 ZPO i.V. mit Kostenverzeichnis Nr. 1700 zum Gerichtskosten-gesetz. Scharen Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.03.2005 - 2 Ni 15/03 (EU) -
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