BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 115/06 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 136.412,67 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Eine unzul344ssige 334berraschungsentscheidung liegt aus mehreren Gr374nden nicht vor. Ausweislich der Gr374nde des Berufungsurteils hat das Beru-fungsgericht den rechtlichen Hinweis auf die im Berufungsurteil angewandte Anfechtungsnorm des 247 133 Abs. 1 InsO gegeben. Die in 247 139 Abs. 4 ZPO 2 - 3 - vorgeschriebene Dokumentation des gerichtlichen Hinweises kann auch in dem nachfolgenden Urteil erfolgen (BGHZ 164, 166, 172 f). Die Vorschrift des 247 133 InsO ist im 334brigen schon Gegenstand der Berufungserwiderung des Kl344gers gewesen, bezogen allerdings nicht auf den Zahlungsvorgang als solchen, son-dern auf den von der Beklagten geltend gemachten Rechtsgrund f374r die Zah-lung. Nachdem der damalige Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu den Umst344nden der Zahlungsabwicklung und zu dem damaligen Wissensstand der Beklagten pers366nlich angeh366rt worden war, h344tte die Beklagte, falls sie zu 247 133 Abs. 1 InsO erg344nzend h344tte vortragen wollen, Antr344ge gem344337 247 139 Abs. 5, 247 156 Abs. 2 Nr. 1, 247 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellen k366nnen. Dies hat sie unterlassen. Sie hat deshalb einen etwaigen prozessualen Nachteil nicht mit den ihr zur Ver-f374gung stehenden Mitteln abgewendet. Schlie337lich fehlt es an einem geeigneten Vortrag in der Nichtzulassungs-beschwerde, der die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts zu 247 133 Abs. 1 InsO in zulassungserheblicher Weise h344tte in Frage stellen k366nnen. 3 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu 247 133 Abs. 1 InsO er-sch366pfen sich in der Anwendung der Vorschrift auf den zur Entscheidung ste-henden Einzelfall. Grundsatzfragen werden hierbei nicht ber374hrt. Von einer wei- 4 - 4 - teren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 28.07.2005 - 18 O 59/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2006 - 27 U 163/05 -
Full & Egal Universal Law Academy