BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 115/06 vom 12. Juli 2011 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mü hlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Univ. - Prof . Dr. S . Z . für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens und die Teilnahme an der mündlichen Ver handlung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sac h- verständigen auf 18. 8 71,02 e- setzt. Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 15. März 2010 in Auftrag gegebenes schriftliches Guta chten mit 210 Stunden à 85 u- züglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 3.391,50 abgerechnet. Diese Kostenrechnung wurde in der mündlichen Verhandlung e r- örtert; die anwesenden Parteien gaben hierzu keine Stellungnahm e ab. 1 - 3 - 1. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch hinsichtlich des schriftl i- chen Gutachtens ist im Wesentlichen gerechtfertig t (§ 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftrag t en Sac h- verständige n wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige sich mit der Aufarbeitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut macht und sich in den entgegeng ehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften ei n- arbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen. Dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand i st l e- diglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständ i- ger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er s eine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportion a- l i tät gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 X ZR 52/0 5 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 X ZR 159/05, GRUR - RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 X ZR 7/09 Rn. 4). 2. Das dem angegriffenen Streitzertifikat zugrunde liegende Patent b e- trifft eine pharmazeutische Zusammens etzung zur Inhibierung der Knochenr e- sorption und umfasst einen Patentanspruch. Mit den drei verbundenen Nichti g- keitsklagen w urde mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Das Patentg e- richt hat das Streitzertifikat für nichtig erklärt. Das Urteil des Paten tgerichts u m- 2 3 4 - 4 - fasst 17 Seiten, die Berufungsbegründung allein 50 und die Berufungserwid e- rungen zweier der drei Klägerinnen je circa 30 Seiten. Nach dem Beweisbeschluss waren Fragen der Neuheit und der erfinder i- schen Tätigkeit zu beantworten und in diesem Rahmen sechs Veröffentlichu n- gen zu prüfen. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen umfasst 14 Seiten. Was den Prüfstoff betrifft, handelt es sich um ein in der Berufungsinstanz an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die Proz essa k- ten sind , auch wenn die Klägerinnen zu 2 und 3 ihre Klagen im Laufe des Ber u- fungsverfahrens zurückgenommen haben , umfangreich, ebenso die in der B e- r u fungsinstanz gewechselten Schriftsätze. In derartigen Verfahren hat der S e- nat mehrfach entschieden, da ss die Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn ein Aufwand von mehr als 100 bis 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. Senat, B e- schluss vom 25. September 2007 X ZR 52/0 5 Rn. 5; Beschluss vom 1. April 2008 X ZR 84/05 Rn. 8). Da der Umfang hier an der obere n Grenze des Durchschnitts liegt, legt der Senat auch im vorliegenden Fall eine Stundenzahl von 150 zugrunde. 3. Der Sachverständige hat in seiner Abrechnung einen Stundensatz von 85 geltend gemacht . Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnic h- tigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann (Senat, Beschluss vom 7. November 2006 X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Beschluss vom 15. Mai 2007 X ZR 75/05 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 X ZR 7/09 Rn. 9), ist für die Berechnung der Vergütung des Sachve r- ständigen ein Stundensatz von 95 zu legen . Dieser Stundensatz ist 5 6 7 - 5 - auch hier unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art a u- ßergerichtlich vereinbarten Stundensätze gerechtfertigt. Hieraus ergibt sich für das schriftliche Gu tachten folgende Abrechnung: 150 Stunden à 95 14.250,00 Umsatzsteuer 2.707,50 insgesamt 16 . 957 , 50 I I. Für die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhan d- lung hat der Sachverständige insgesamt 1.913,52 verlangt . Die noch an der m ündlichen Verhandlung beteiligten Parteien haben der Erstattung dieses B e- trags zugestimmt. 8 9 - 6 - - 7 - III. Der S achverständige erhält deshalb: f ür das schriftliche Gutachten f ür die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung 1. insgesamt Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.06.2006 - 3 Ni 36/04 - 10
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