BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 115/07 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.172 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Bei der Pr374fung der Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus 247 133 Abs. 1 InsO mag das Berufungsgericht 374bersehen haben, dass regelm344-337ig von einer Zahlungsunf344higkeit des sp344teren Insolvenzschuldners auszuge-hen ist, wenn im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (247 140 InsO) f344lli-ge Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, 2 - 3 - NZI 2007, 36, 38 Rn. 28). Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Zahlungsunf344higkeit allein begr374ndet noch kein Beweisanzeichen f374r einen Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hinzukommen muss, dass der Schuldner seine Zahlungsunf344higkeit kannte (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. Gero Fischer NZI 2008, 588, 592 f). Dazu hat der Kl344ger in den Tatsacheninstanzen weder ausreichend vorgetragen noch Beweis angetreten. Gleiches gilt im Ergebnis auch f374r die Voraussetzungen einer Anfechtung nach 247 135 InsO. Der Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin ist zu-gleich Minderheitsgesellschafter sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Komplement344rin der Beklagten. Welchen Einfluss diese Positionen in einer Ak-tiengesellschaft luxemburgischen Rechts bedeuten, hat der Kl344ger in den Tat-sacheninstanzen nicht vorgetragen (247 293 ZPO). Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang deshalb nicht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.10.2006 - 5 O 1447/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.05.2007 - 13 U 1984/06 -
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