BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 115/07 Verk374ndet am: 6. Juli 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nich-tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2007 abge344n-dert. Das europ344ische Patent 0 781 629 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgende Fassung seiner Patentanspr374che hinausgeht: 1. Schleifk366rper, f374r Schleifmittelhalter (5, 6) mit Absaugeinrichtun-gen (7), mindestens bestehend aus einer ein Schleifmittel (2) aufweisenden partikelstromundurchl344ssigen Schicht (3), der di-rekt oder mit Hilfe eines Adapters (4) indirekt auf einem Schleif-mittelhalter (5, 6) mit Absaugeinrichtungen (7) arbeitsgerecht be-festigbar ist, mit Durchbrechungen (9), die zumindest die das Schleifmittel (2) aufweisende Schicht (3) durchdringen, und einer Schicht, insbesondere einer Klettadaptionsschicht (11), die gas- und partikelstromdurchl344ssig ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Durchbrechungen (9) als gas- und partikeldurchstr366mbare Perforation (8) ausgebildet sind, die ann344hernd gleichm344337ig 374ber die gesamte Fl344che des Schleifk366rpers oder einen Teil davon verteilt ist, wobei die einzelnen, die Perforation (8) bildenden Durchbrechungen (9) miteinander in Verbindung stehen und ihr Abstand zueinander so gew344hlt ist, dass ein nahezu stauloser kontinuierlicher Transport des Schleifstaubes bewirkt ist. 2. Schleifk366rper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die das Schleifmittel (2) aufweisende Schicht (3) und die Klett-adaptionsschicht (11) gemeinsam von der Perforation (8) durch-drungen sind. - 3 - 3. Schleifk366rper nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der das Schleifmittel (2) aufweisenden Schicht (3) oder deren Tr344ger oder Einbettungsschicht (10) und der Klett-adaptionsschicht (11) eine weitere gas- und partikeldurchl344ssige Schicht (12) angeordnet ist, die als elastische Anpassungs-schicht oder Ausgleichsschicht oder als Temperatursperrschicht ausgebildet oder zum Nass- und/oder Trockenschliff geeignet ist. 4. Schleifk366rper nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die den Schleifk366rper (1) bildenden Schichten eine gemein-same Perforation (8) aufweisen. 5. Schleifk366rper nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die weitere Schicht (12) keine Perforation (8) aufweist und durch einen schaumartigen Aufbau Kommunikationskan344le (13) zwischen den Durchbrechungen (9) der Perforation (8) der be-nachbarten Schicht und den Ansaugeinrichtungen (7) des Schleifmittelhalters (5, 6) bildet. 6. Schleifk366rper nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass auch die Kommunikationskan344le (13) gas- und partikel-durchstr366mbar sind. 7. Schleifk366rper nach Anspruch 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforation (8) durch kreisf366rmige, eckige oder ovale Durchbrechungen (9) gebildet ist. 8. Schleifk366rper nach Anspruch 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforation (8) durch schlitzartige Durchbrechungen (9) gebildet ist, die insbesondere linear oder bogenf366rmig ausgerich-tet sind. 9. Schleifk366rper nach Anspruch 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass dieser scheibenf366rmig ausgebildet ist. 10. Schleifk366rper nach Anspruch 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass dieser kreisrund, eckig, insbesondere rechteckig, dreieckig oder sternf366rmig ausgebildet ist. 11. Schleifk366rper nach Anspruch 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Schleifmitteltr344ger aus Papier, aus einem Gewebe oder Vlies besteht. - 4 - 12. Kombination aus einem Schleifk366rper nach einem der Anspr374che 1 bis 11 und einem Schleifmittelhalter (5, 6) mit Absaugeinrich-tungen (7), an dem der Schleifk366rper befestigt ist und der Mittel aufweist, die mit den Absaugeinrichtungen (7) zusammenwirken und der Abstand der Durchbrechungen (9) gegen374ber den Ab-saugeinrichtungen (7) des Schleifmittelhalters (5) so gew344hlt ist, dass ein nahezu stauloser Transport des Schleifstaubes bewirkt ist. 13. Kombination nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass sie auf einem als Schleifteller oder Schleifplatte ausgebildeten Schleifmittelhalter (5) einer Maschine befestigbar ist. 14. Adapter (4) zur arbeitsgerechten Maschinen- oder Schleifmittel-halteranordnung eines Schleifk366rpers nach den Anspr374chen 1 bis 11 an einem Schleifmittelhalter (5, 6) mit Absaugeinrichtungen (7), wobei der Adapter (4) aus einer Klettadaptionsschicht (14), einer Schaumpartikelschicht (15) und einer Veloursschicht (16), die gas- und partikelstromdurchl344ssig sind, besteht, wobei die zum Schleifk366rper (1) hinweisende Klettadaptionsschicht (14) mit von der gas- und partikelstromdurchl344ssigen und ann344hernd gleichm344337ig 374ber die gesamte Fl344che des Adapters oder einen Teil davon verteilten Perforation (8) durchdrungen ist. 15. Adapter nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Schaumpartikelschicht (15) als elastische Anpassungsschicht oder Ausgleichsschicht oder als Temperatursperrschicht ausge-bildet ist oder zum Nass- und/oder Trockenschliff geeignet ist. 16. Adapter nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Schaumpartikelschicht (15) keine Perforation (8) aufweist und durch den schaumartigen Aufbau gas- und partikeldurchstr366mba-re Kommunikationskan344le (13) zwischen den Durchbrechun-gen (9) der Perforation der benachbarten Schicht und den An-saugeinrichtungen des Schleiftellers oder der Schleifplatte bzw. dem Schleifmittelhalter bildet. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung auch f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 781 629 B1 (Streitpatents), das am 26. April 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit344t der deutschen Gebrauchsmus-teranmeldung 295 20 566 vom 29. Dezember 1995 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft nach seinem Titel "Direkt oder indirekt mit einer Maschine oder einem manuell betreibbaren Schleifmittelhalter adaptierbarer Schleifk366rper sowie ein hierf374r geeigneter Adapter" und umfasst 16 Patentanspr374che. Patentan-spruch 1 und die nebengeordneten Patentanspr374che 12 und 14 haben folgenden Wortlaut: 1 "1. Schleifk366rper, mindestens bestehend aus einer ein Schleifmittel (2) aufweisenden partikelstromundurchl344ssigen Schicht (3), der direkt oder mit Hilfe eines Adapters (4) indirekt auf einem Schleif-mittelhalter (5, 6) arbeitsgerecht befestigbar ist, mit Durchbre-chungen (9), die zumindest die das Schleifmittel (2) aufweisende Schicht (3) durchdringen, und einer Schicht, insbesondere einer Klettadaptionsschicht (11), die gas- und partikelstromdurchl344ssig ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Durchbrechungen (9) als gas- und partikeldurchstr366mbare Perforation (8) ausgebildet sind, die ann344hernd gleichm344337ig 374ber die gesamte Fl344che des Schleif-k366rpers oder einen Teil davon verteilt ist, wobei die einzelnen, die Perforation (8) bildenden Durchbrechungen (9) miteinander in Verbindung stehen und ihr Abstand zueinander so gew344hlt ist, dass ein nahezu stauloser kontinuierlicher Transport des Schleif-staubes bewirkt ist. 12. Kombination aus einem Schleifk366rper nach einem der Anspr374che 1 bis 11 und einem Schleifmittelhalter (5, 6), an dem der Schleif-k366rper befestigt ist und der Mittel aufweist, die mit Absaugeinrich-tungen (7) zusammenwirken und der Abstand der Durchbrechun-gen (9) gegen374ber den Absaugeinrichtungen (7) des Schleifmit-telhalters (5) so gew344hlt ist, dass ein nahezu stauloser Transport des Schleifstaubes bewirkt ist. - 6 - 14. Adapter zur arbeitsgerechten Maschinen- oder Schleifmittelhal-teranordnung sowohl eines konventionellen als auch eines Schleifk366rpers nach den Anspr374chen 1 bis 11, der aus einer Klettadaptionsschicht (14), einer Schaumpartikelschicht (15) und einer Veloursschicht (16), die gas- und partikelstromdurchl344ssig sind, besteht, wobei die zum Schleifk366rper (1) hinweisende Klett-adaptionsschicht (14) mit von der gas- und partikelstromdurchl344s-sigen und ann344hernd gleichm344337ig 374ber die gesamte Fl344che des Adapters oder einen Teil davon verteilten Perforation (8) durch-drungen ist." 2 Hinsichtlich der weiteren Patentanspr374che wird auf die Patentschrift Bezug genommen. 3 Die Kl344gerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents ge-richtlich in Anspruch genommen wird, hat mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtig-keitsgr374nde fehlender Offenbarung und Ausf374hrbarkeit der Erfindung und die mangelnde Patentf344higkeit des Streitpatents wegen fehlender Neuheit und fehlen-der erfinderischer T344tigkeit geltend gemacht. Sie hat sich hierzu insbesondere auf die deutschen Offenlegungsschriften 37 24 747 (Anlage K9) und 40 09 876 (Anla-ge K10) und sowie auf das US-Patent 2 838 890 (Anlage K11) gest374tzt. Sie hat au337erdem geltend gemacht, dass die Schleifscheibe (Anlage K6), die von ihrer fr374heren Tochtergesellschaft N. mit dem im September 1994 ver366f- fentlichten Katalog "C. " (Anlage K4 S. 12) Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung angeboten und im Februar 1995 an Dritte geliefert worden sei (Anlage K5 Annex C), eine neuheitssch344dliche offenkundige Vorbenut-zung darstelle. Wegen der weiteren erstinstanzlich in das Verfahren eingef374hrten Entgegenhaltungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfswei-se mit einer ge344nderten Anspruchsfassung verteidigt. 4 - 7 - Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Anspr374-che 1, 12 und 14 in einer wie folgt ge344nderten Fassung verteidigt (304nderungen unterstrichen bzw. gestrichen), wobei sich auf die ge344nderte Fassung die jeweils nachgeordneten Patentanspr374che zur374ckbeziehen sollen: 6 "1. Schleifk366rper , f374r Schleifmittelhalter (5, 6) mit Absaugeinrichtun- gen (7) , mindestens bestehend aus einer ein Schleifmittel (2) auf-weisenden partikelstromundurchl344ssigen Schicht (3), der direkt oder mit Hilfe eines Adapters (4) indirekt auf einem Schleifmittel-halter (5, 6) mit Absaugeinrichtungen (7) arbeitsgerecht befestig-bar ist, mit Durchbrechungen (9), die zumindest die das Schleif-mittel (2) aufweisende Schicht (3) durchdringen, und einer Schicht, insbesondere einer Klettadaptionsschicht (11), die gas- und partikelstromdurchl344ssig ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Durchbrechungen (9) als gas- und partikeldurchstr366mbare Perforation (8) ausgebildet sind, die ann344hernd gleichm344337ig 374ber die gesamte Fl344che des Schleifk366rpers oder einen Teil davon ver-teilt ist, wobei die einzelnen, die Perforation (8) bildenden Durch-brechungen (9) miteinander in Verbindung stehen und ihr Abstand zueinander so gew344hlt ist, dass ein nahezu stauloser kontinuierli-cher Transport des Schleifstaubes bewirkt ist. 12. Kombination aus einem Schleifk366rper nach einem der Anspr374che 1 bis 11 und einem Schleifmittelhalter (5, 6) mit Absaugeinrichtun- gen (7) , an dem der Schleifk366rper befestigt ist und der Mittel auf-weist, die mit den Absaugeinrichtungen (7) zusammenwirken und der Abstand der Durchbrechungen (9) gegen374ber den Absaugein-richtungen (7) des Schleifmittelhalters (5) so gew344hlt ist, dass ein nahezu stauloser Transport des Schleifstaubes bewirkt ist. 14. Adapter (4) zur arbeitsgerechten Maschinen- oder Schleifmittel-halteranordnung s owohl eines konventionellen als auch eines Schleifk366rpers nach den Anspr374chen 1 bis 11 an einem Schleif- mittelhalter (5, 6) mit Absaugeinrichtungen (7), wobei der Adapter (4) aus einer Klettadaptionsschicht (14), einer Schaumpartikel-schicht (15) und einer Veloursschicht (16), die gas- und partikel- - 8 - stromdurchl344ssig sind, besteht, wobei die zum Schleifk366rper (1) hinweisende Klettadaptionsschicht (14) mit von der gas- und par-tikelstromdurchl344ssigen und ann344hernd gleichm344337ig 374ber die ge-samte Fl344che des Adapters oder einen Teil davon verteilten Perfo-ration (8) durchdrungen ist." Die Beklagte verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der Fassung von zwei Hilfsantr344gen. 7 8 Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie sich im Berufungs-verfahren erg344nzend auf die US-Patentschrift 5 027 470 (Anlage K17) bezieht. 9 Im Auftrag des Senats hat Dr.-Ing. H. , Technische Universit344t B. , Institut f374r Werkzeugmaschinen und Fertigungstechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344u-tert und erg344nzt hat. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten hat mit dem in der m374ndlichen Ver-handlung gestellten Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg. 10 I. 1. Das Streitpatent betrifft einen Schleifk366rper, der aus einem Tr344ger mit aufgebrachtem Schleifmittel (Schleifkorn) besteht. Es betrifft ferner eine Kombina-tion aus einem Schleifk366rper und einem Schleifmittelhalter zur direkten Befesti-gung des Schleifk366rpers sowie einen Adapter zur indirekten Befestigung des Schleifk366rpers am Schleifmittelhalter. Die Streitpatentschrift schildert, dass als handels374bliche Schleifk366rper beispielsweise f374r sog. Exzenterschleifer kreisrunde Schleifscheiben bekannt gewesen seien, die auf der R374ckseite der das Schleifmit- 11 - 9 - tel aufweisenden Tragschicht mit einer Adaptionsschicht beispielsweise aus Ve-lours zur Befestigung der Schleifscheibe an der Schleifplatte mittels Anklettens versehen seien. Solche Schleifscheiben wiesen beispielsweise sechs oder acht auf einem Kreis angeordnete L366cher auf, die mit entsprechenden Bohrungen in der Schleifplatte in 334bereinstimmung gebracht werden m374ssten, um ein Absaugen des Schleifstaubs zu erm366glichen (Streitpatentschrift Tz. 0002). 12 Zu dem sich im Stand der Technik ergebenden und der Erfindung zugrunde liegenden Problem f374hrt die Streitpatentschrift weiter aus, dass sich die das Schleifmittel tragende Schicht der Schleifscheibe bei unzureichendem Abtransport des Schleifstaubs mit diesem zusetze, so dass das einzelne Schleifkorn nicht mehr wirksam werden k366nne. Dies f374hre zu einer verk374rzten Standzeit der Schleifscheibe und zu einem nicht zufriedenstellenden Schleifergebnis. Daher sei-en Absaugeinrichtungen in dem Schleifteller bzw. der Schleifplatte der Schleifma-schine angeordnet worden, wobei die herk366mmlichen mit den Absaugkan344len des Schleiftellers deckungsgleichen Lochungen der Schleifscheibe exakt 374ber den Ab-saugkan344len zu positionieren seien. Jedoch werde von vielen Anwendern nicht darauf geachtet, den Schleifk366rper so auf dem Schleifteller bzw. auf der Schleif-platte aufzubringen, dass seine Durchbrechungen deckungsgleich mit den Ab-saugkan344len seien. Noch schwieriger sei dies bei der Verwendung eines Adap-ters. Aber auch bei sachgem344337er Anordnung der adaptierten Teile mit 374bereinan-der liegenden Lochungen sei die Staubabfuhr nicht zufriedenstellend, wenn der Schleifstaub durch die Bewegung des Schleifk366rpers nicht dort aufgesaugt werde, wo er entstehe (Streitpatentschrift Tz. 0005f., 0023f.). 2. Diesen Nachteilen soll durch die Lehre des Streitpatents abgeholfen und ein kontinuierlicher, regelm344337iger und zufriedenstellender Abtransport des Schleif-staubs sichergestellt werden. Dazu schl344gt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung einen Schleifk366rper f374r Schleifmittelhalter mit Absaugeinrichtungen mit folgenden Merkmalen vor: 13 - 10 - 1. Der Schleifk366rper besteht mindestens aus zwei Schichten, von denen 1.1 eine Schicht ein Schleifmittel aufweist und partikelstromundurch-l344ssig ist und 1.2 eine Schicht, insbesondere eine Klettadaptionsschicht, die gas- und partikelstromdurchl344ssig ist. 2. Er ist auf einem Schleifmittelhalter mit Absaugeinrichtungen ar-beitsgerecht befestigbar, und zwar 2.1 direkt oder 2.2 indirekt mit Hilfe eines Adapters. 3. Er weist Durchbrechungen auf, 3.1 die zumindest die das Schleifmittel aufweisende Schicht durch-dringen und 3.2 die als gas- und partikeldurchstr366mbare Perforation ausgebildet sind, 3.3 wobei die Perforation ann344hernd gleichm344337ig 374ber die gesamte Fl344che des Schleifk366rpers oder einen Teil davon verteilt ist; 3.4 die einzelnen die Perforation bildenden Durchbrechungen ste-hen miteinander in Verbindung und 3.5 ihr Abstand ist so gew344hlt, dass ein nahezu stauloser kontinuier-licher Transport des Schleifstaubs bewirkt ist. 3. Die in dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags enthaltene Charakterisierung des patentgem344337en Gegenstands als Schleifk366rper f374r Schleifmittelhalter mit Absaugeinrichtungen und der im Merk-mal 2 weiter aufgenommene Zusatz, dass der Schleifk366rper auf einem Schleifmit-telhalter mit Absaugeinrichtungen befestigbar sein soll, sind keine unmittelbaren Merkmale der allein unter Schutz gestellten Vorrichtung. Diese Angaben stellen lediglich eine den Patentanspruch einleitende Zweckbestimmung des Schleifk366r- 14 - 11 - pers dar. Einer Zweckangabe kommt regelm344337ig die Aufgabe zu, den durch das Patent gesch374tzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r344um-lich-k366rperlichen Merkmale erf374llen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f374r den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist ( BGHZ 112, 140 , 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149 , 151 - Schie337bolzen; Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79 , GRUR 1981, 259 , 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urt. v. 07.06.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider f374r Milchsammelanlage; BGH, Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Tz. 15 - Bauschalungsst374tze). Dies bedeutet im Streitfall etwa, dass der patentgem344337e Schleifk366rper so gestaltet sein muss, dass er zu einer Kombination mit einem Schleifmittelhalter mit Absaugein-richtungen geeignet ist, wie sie durch den nebengeordneten Patentanspruch 12 gesondert unter Schutz gestellt ist. Nach Patentanspruch 1 des Streitpatents besteht ein ma337geblicher Gedan-ke der Erfindung darin, die Durchbrechungen des Schleifk366rpers so auszugestal-ten, dass sie eine ann344hernd gleichm344337ig 374ber seine Gesamt- oder Teilfl344che ver-teilte Perforation bilden und miteinander in Verbindung stehen. Die Patentbe-schreibung erl344utert dies als ein Netz von Durchbrechungen, die miteinander kommunizieren (Streitpatentschrift Tz. 0010). Der Schleifstaub braucht wegen der gleichm344337ig verteilten und miteinander in Verbindung stehenden Durchbrechun-gen nur einen kurzen Weg vom Ort seiner Entstehung bis zu diesen Durchbre-chungen zur374ckzulegen, wo er insbesondere durch Absaugeinrichtungen eines Schleifmittelhalters, aber auch schon allein durch Anpressdruck von der Schleiffl344-che entfernt und in Zonen und Schichten hinter der Schleifebene gedr344ngt wird (Streitpatentschrift Tz. 0015 f.). 15 Der in Merkmal 3.2 verwendete Begriff der Perforation kennzeichnet auch unter Ber374cksichtigung der Figuren 1 bis 3 und 8 bis 16, welche die verschiedene 16 - 12 - von der Patentbeschreibung angef374hrten Formvarianten einer patentgem344337en Perforationsbildung (Streitpatentschrift Tz. 0019) zeigen, die Anordnung der Durchbrechungen zueinander, die hinsichtlich ihres Abstands, ihrer Form und ihrer Gr366337e regelm344337ig ausgebildet sind. 334ber Anzahl und Gr366337e der Durchbrechun-gen trifft Merkmal 3.2 mit dem Begriff der Perforation hingegen keine Aussage. Die von dem gerichtlichen Sachverst344ndigen diesbez374glich angesprochene Zeichnung in Figur 1 der Streitpatentschrift, die einen Schleifk366rper mit einer Vielzahl kleiner Durchbrechungen zeigt, illustriert ausdr374cklich nur eine "erste Ausf374hrungsvarian-te" der Lehre des Patentanspruchs 1. 17 Die gem344337 Merkmal 3.4 vorgesehene Verbindung der Durchbrechungen untereinander wird nach dem funktionalen Zusammenhang der Merkmalskombina-tion durch die gas- und partikelstromdurchl344ssige Schicht nach Merkmal 1.2 her-gestellt, bei der es sich nach der besonders bevorzugten Ausf374hrungsform um eine Klettadaptionsschicht handelt. Die Bedeutung dieser Schicht, neben ihrer op-tionalen Aufgabe einer Befestigung des Schleifk366rpers auf dem Schleifmittelhalter vor allem die Funktion eines Staubtransports dadurch zu 374bernehmen, dass sie einen horizontalen Kommunikationskanal zwischen den einzelnen vertikalen Durchbrechungen bildet, folgt sowohl aus ihrer Kennzeichnung als gas- und parti-kelstromdurchl344ssig als auch aus dem Umstand, dass Patentanspruch 1 mit Merkmal 3.1 vorsieht, dass zum Abtransport des Schleifstaubs lediglich die den Schleifmitteltr344ger bildende Schicht durchbrochen sein muss. Den Zusammen-hang beider Merkmale zeigt die Patentbeschreibung mit dem Hinweis darauf, dass es ausreichend sei, die Perforation in einer Schicht des Schleifk366rpers anzuord-nen, wenn die darunterliegende Schicht gas- und partikelstromdurchl344ssig sei (Streitpatentschrift Tz. 0011). Damit dient nach der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents die gesamte gas- und partikelstromdurchl344ssige Schicht dem Abtransport des Schleifstaubs aus den Durchbrechungen, die insoweit bei zweckm344337iger Wahl ihres Abstands und Durchmessers zusammenwirken k366nnen. - 13 - Erst die Verbindung der Durchbrechungen des Schleifk366rpers, die durch die gas- und partikelstromdurchl344ssige Schicht erreicht wird, bewirkt, dass bei einer Verwendung des Schleifk366rpers auf einem Schleifmittelhalter mit Absaugeinrich-tungen der Schleifstaub durch alle Durchbrechungen abgesaugt wird, und zwar unabh344ngig davon, wo sich die Absaug366ffnungen des Schleifmittelhalters befin-den. In der Beschreibung des Streitpatents findet sich hierzu die Erl344uterung, dass die ein Netz bildenden Durchbrechungen nicht nur miteinander kommunizieren, sondern auch mit der Absaugeinrichtung der Maschine in Verbindung stehen, so dass sowohl die Absaugluft als auch der Partikelstrom wirksam wird und der Staub abgef366rdert werden kann (Streitpatentschrift Tz. 0010). Da die Absaug366ffnungen somit nicht mit den Durchbrechungen des Schleifk366rpers fluchten m374ssen, kann dieser in beliebiger Position auf einem Schleifmittelhalter angebracht werden, wie er als Schleifteller herk366mmlicher Gestaltung beispielhaft in den Figuren 4 und 5 der Streitpatentschrift mit sechs Absaug366ffnungen illustriert wird. Hierdurch wird ein ma337geblicher erfindungsgem344337er Vorteil der Lehre des Patentanspruchs 1 erreicht, der in einer Kombination mit einem Schleifmittelhalter mit Absaugeinrich-tungen zum Tragen kommt. 18 Der f374r die Funktion der Perforation bedeutsame Parameter des Abstands zwischen den Durchbrechungen wird mit dem Merkmal 3.5 mittelbar bestimmt. Mit der aufgabenartig formulierten Anweisung, den Abstand so zu w344hlen, dass ein nahezu stauloser kontinuierlicher Transport des Schleifstaubs bewirkt wird, wird auf das Fachwissen des Fachmanns zur374ckgegriffen. Es wird der Fachwelt bedeu-tet, den f374r den gew374nschten Abtransport des Schleifstaubs ma337geblichen, aber jeweils unterschiedlichen Parametern - wie beispielsweise Partikelgr366337e, -menge oder -zusammensetzung, aber auch Durchl344ssigkeit der gas- und partikel-durchstr366mbaren Schicht - durch den Abstand der Durchbrechungen in der parti-kelundurchstr366mbaren Schicht Rechnung zu tragen. Der Abstand muss der jewei-ligen Schleifaufgabe gerecht werden, und zwar unabh344ngig davon, wie der Schleifk366rper auf dem Schleifmittelhalter positioniert ist. Merkmal 3.5 kennzeichnet 19 - 14 - damit die Eignung des Schleifk366rpers, f374r eine Schleifaufgabe einen nahezu stau-losen Transport des Schleifstaubs zu bewirken, weil neben den 374brigen patentge-m344337en Merkmalen der Abstand der Durchbrechungen entsprechend der Schleif-aufgabe gewahrt worden ist. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen zeichnerischen Darstellun-gen der Figuren 1 bis 3 aus der Streitpatentschrift illustrieren ein Ausf374hrungsbei-spiel des patentgem344337en Schleifk366rpers: 20 Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine mit Klettadaptionsfl344che versehene Schleifscheibe, deren mit Kreis gekennzeichneter Ausschnitt in Figur 2 vergr366337ert wiedergegeben wird. Figur 3 zeigt in einer Ausschnittsvergr366337erung einen Schnitt entlang der in Figur 2 angedeuteten Linie -. 21 II. Das Patentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt, weil dessen Ge-genstand nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhe (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334bkG; Art. 138, 56 EP334). Es hat hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt, dass die Entgegenhaltung K11, die einen Schleifk366rper in Form eines ein Schleifmittel 22 - 15 - aufweisenden Schleifblatts betreffe, als zu l366sendes Problem das Zusetzen des Schleifmittels auf dem Schleifk366rper im Betrieb mit abgeschliffenem Material und abgel366sten Schleifmittelpartikeln beschreibe und ihr damit genau das im Streitpa-tent angegebene Problem zugrunde liege. Zur L366sung dieses Problems beschrei-be die K11 einen Schleifk366rper mit den wesentlichen Merkmalen des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1. Nach der K11 bestehe der Schleifk366rper aus ei-ner ein Schleifmittel aufweisenden Schicht bzw. aus einem Schleifblatt. Dass die-se Tr344gerschicht auch partikelstromundurchl344ssig sei, entnehme der Fachmann aus der Angabe, dass das Material dieser Tr344gerschicht aus Papier oder aus nicht gewebtem faserigen Material oder aus anderen Materialien bestehen k366nne und diese Tr344gerschicht zus344tzlich mit einer Sperrschicht umgeben sei. Der Schleif-k366rper weise auch bereits die das Schleifmittel tragende Schicht durchdringende Durchbrechungen zum Abtransport des Schleifstaubes auf, die als Perforation ausgebildet und gas- und partikeldurchstr366mbar seien, was der Fachmann un-schwer der Querschnittsansicht einer Perforations366ffnung in der Schleifplatte in Figur 4 entnehme. Die Figur 1 der K11 zeige dem Fachmann auch, dass die Per-foration ann344hernd gleichm344337ig 374ber die gesamte Fl344che des Schleifk366rpers bzw. der Schleifplatte verteilt sei. Der Fachmann entnehme der K11 auch das Merkmal des erteilten Patentsanspruchs 1, wonach die die Perforation bildenden Durchbre-chungen miteinander in Verbindung st374nden, da die Verbindung der Durchbre-chungen miteinander schon 374ber die Umgebung des Schleifk366rpers gegeben sei, insbesondere aber auch beim Aufliegen des Schleifk366rpers auf dem Werkst374ck durch die Abstands-L374cken hindurch, die zwischen den 374ber die Tr344gerschicht vorstehenden K366rnern des Schleifmittels gebildet seien. Schlie337lich entnehme der Fachmann der K11 auch das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1, wonach der Abstand der Durchbrechungen so gew344hlt sei, dass ein nahezu stauloser kon-tinuierlicher Transport des Schleifstaubes bewirkt sei. Denn die Durchbrechungen seien ziemlich nahe beabstandet und in einem gleichm344337igen Muster angeordnet, um ein maximales Entweichen des Abriebmaterials zu gew344hrleisten, was zumin-dest dem beanspruchten "nahezu staulosen kontinuierlichen Transport des - 16 - Schleifstaubes" entspreche. Damit gebe der Schleifk366rper nach der K11 dem Fachmann die Anregung, durch geschickte Anordnung der Durchbrechungen der Perforation im Schleifk366rper auch ohne Absaugeinrichtung einen optimalen Ab-transport von Schleifstaub allein durch den Anpressdruck des Schleifk366rpers auf dem Werkst374ck zu erreichen. 23 Von diesem bekannten Schleifk366per unterscheide sich der Schleifk366rper nach dem erteilten Patentanspruch 1 lediglich dadurch, dass Mittel zum Befesti-gen des Schleifk366rpers an einem Schleifteller oder an einem Adapter zwischen Schleifk366rper und Schleifteller vorgesehen seien. Dazu sei auf dem Schleifk366rper eine weitere gas- und partikelstromdurchl344ssige Schicht, insbesondere eine Klett-adaptionsschicht vorgesehen. Diese die Schleifk366rperbefestigung betreffenden Merkmale st374nden einerseits nicht zwingend im technischen Zusammenhang mit den beanspruchten Ma337nahmen f374r einen zufrieden stellenden Abtransport des Schleifstaubs, stellten aber andererseits nur einfache, im konstruktiven Ermessen des Fachmannes liegende Ma337nahmen dar, die ihm aus dem Stand der Technik gel344ufig seien. Damit liege es f374r den Fachmann nahe, ausgehend von der K11 in Verbindung mit den dem Fachmann gel344ufigen Befestigungsarten von Schleifk366r-pern auf ihren Schleiftellern mittels einer gas- und partikelstromdurchl344ssigen Klettadaptionsschicht zum Schleifk366rper mit den Merkmalen des erteilten Patent-anspruchs 1 zu gelangen. Dieser Beurteilung durch das Patentgericht ist nicht beizutreten. 24 III. 1. Der von der Kl344gerin weiterhin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ei-ner unzul344ssigen Erweiterung (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat334bkG, Art. 123 Abs. 2 EP334) besteht nicht. Der Gegenstand des Streitpatents nach Patentanspruch 1 in der haupts344chlich verteidigten Fassung geht nicht 374ber den Inhalt der urspr374nglich eingereichten Anmeldung (Anlage K3) hinaus, die ihrerseits mit der als priorit344ts-begr374ndend herangezogenen deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 295 20 566 25 - 17 - (Anlage K8) w366rtlich 374bereinstimmt. Wie bereits das Patentgericht zutreffend aus-gef374hrt hat, sind die beiden unter den Parteien streitigen Merkmale f374r den Fach-mann ohne weiteres der urspr374nglichen Anmeldung zu entnehmen. Als ma337geblichen Fachmann, der sich zum Zeitpunkt der Patentanmeldung mit der Entwicklung neuer Schleifwerkzeuge befasst hat, sieht der Senat in 334ber-einstimmung mit dem Patentgericht und den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen einen Ingenieur f374r Maschinenbau mit speziellen Kenntnissen und mehrj344hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Schleifeinrichtungen mit entspre-chenden Schleifk366rpern an. 26 27 Das Merkmal 1.1, wonach die ein Schleifmittel aufweisende Schicht parti-kelstromundurchl344ssig ist, wird dem Fachmann von der urspr374nglichen Anmel-dung durch den Hinweis ausreichend offenbart, dass die Perforation im Schleif-k366rper dort anzuordnen sei, wo "die Schicht als solche" gas- und partikelstromun-durchl344ssig sei (K3, S. 7 Z. 2-5). Entgegen der Ansicht der Kl344gerin ist dieser w366rt-lich in die Beschreibung des Streitpatents 374bernommene Hinweis (Streitpatent-schrift Tz. 0020) dahin zu verstehen, dass die gesamte Schicht, die perforiert wer-den soll, partikelstromundurchl344ssig ist und nicht etwa Bereiche unterschiedlicher Dichte aufweist. Aus diesem Hinweis und der weiteren Angabe, dass es ausrei-chend sei, die Perforation nur in einer Schicht des Schleifk366rpers anzuordnen, wenn die darunterliegende Schicht gas- und partikelstromdurchl344ssig sei (K3, S. 3 Z. 15-18; s. auch Streitpatentschrift Tz. 0011), sowie aus dem bereits in der ur-spr374nglichen Anmeldung enthaltenen Merkmal 3.1 des Patentanspruchs 1, wo-nach die Durchbrechungen zumindest die das Schleifmittel aufweisende Schicht durchdringen, zieht der Fachmann den Schluss, dass die das Schleifmittel aufwei-sende Schicht partikelstromundurchl344ssig ist. F374r das Merkmal 3.4, wonach die einzelnen, die Perforation bildenden Durchbrechungen miteinander in Verbindung stehen, gibt die urspr374ngliche An- 28 - 18 - meldung dem Fachmann ebenfalls einen f374r eine ausreichende Offenbarung ge-n374genden Hinweis mit der Umschreibung, dass sowohl der Schleifk366rper als auch der f374r manche arbeitsgerechte Befestigungen verwendete Adapter ein Netz von Durchbrechungen aufweist, die sowohl miteinander kommunizieren als auch mit der Absaugeinrichtung der Maschine in Verbindung stehen (K3, S. 3 Z. 7-10). Die-se Beschreibung ist entgegen der Ansicht der Kl344gerin ohne weiteres dahin zu verstehen, dass jeweils f374r sich die Durchbrechungen des Schleifk366rpers mitein-ander und jene eines ohnehin nur fakultativ zu verwendenden Adapters miteinan-der kommunizieren. 29 2. Der Senat hat nicht die Wertung treffen k366nnen, dass die mit dem Streit-patent gesch374tzte Lehre nicht so deutlich und hinreichend offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausf374hren kann (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat334bkG, Art. 83 EP334). Der Kl344gerin ist zwar darin beizupflichten, dass das Merkmal 3.5 des Pa-tentanspruchs 1, wonach der Abstand der Durchbrechungen so zu w344hlen ist, dass ein nahezu stauloser kontinuierlicher Transport des Schleifstaubs bewirkt wird, diesen Abstand nicht n344her bestimmt. In 334bereinstimmung mit dem Patent-gericht ist, wie oben dargelegt, auch der Senat der Auffassung, dass der Abstand zwischen den Durchbrechungen durch eine Formulierung der Aufgabenstellung gekennzeichnet wird; allerdings erh344lt der Fachmann hierdurch den Hinweis, dass der Abstand zwischen den Durchbrechungen einen entscheidenden Parameter f374r den Erfindungserfolg bildet, und damit zugleich die Vorgabe, dass die Ausbildung der Durchbrechungen des Schleifk366rpers seine Eignung f374r einen nahezu staulo-sen Transport des Schleifstaubs bewirken muss. Zudem hat die Kl344gerin zutref-fend ausgef374hrt, dass konkrete Angaben zu verschiedenen Parametern, die einen nahezu staulosen Transport des Schleifstaubs beeinflussen k366nnen, wie etwa zum Schleifsubstrat, zu der Art des Schleifmittels und der Korngr366337e, zu dessen Be-wegungsrichtung, Frequenz und Anpressdruck des Schleifmittels sowie zur Schleifdauer fehlen. Das Fehlen derartiger Angaben begr374ndet jedoch keine man- 30 - 19 - gelnde Ausf374hrbarkeit der Erfindung, f374r die im Nichtigkeitsprozess die Kl344gerin die Beweislast tr344gt. Eine f374r die Ausf374hrbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Priorit344tstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dies ist dem Fachmann, bei dem auch eine Bereitschaft zum Ausprobieren vorausgesetzt werden darf, im Streitfall m366glich. Ihm wird mit dem Patentan-spruch 1 ein generelles L366sungsschema an die Hand gegeben und er erh344lt durch die Skizze in Figur 1 des Streitpatents ein m366gliches Ausf374hrungsbeispiel aufge-zeigt, aus der sich die Anordnung einer Perforation des Schleifk366rpers und damit auch ein ungef344hres geometrisches Verh344ltnis von Lochungen und Abstandsfl344-chen erkennen l344sst, ohne dass es eines Nachmessens des regelm344337igen Ab-stands zwischen den Durchbrechungen bedarf. Aufgrund seiner Erfahrung und seines Fachwissens ist dem Durchschnittsfachmann das Schleifen von Werkst374-cken jeder Art gel344ufig und er wei337, dass ein Schleifwerkzeug an die jeweilige Schleifaufgabe angepasst werden muss. Ihm ist bekannt, dass abh344ngig von dem zu schleifenden Material und der entsprechend gew344hlten Korngr366337e des Schleifmittels sich Unterschiede hinsichtlich der Art und Menge des Schleifstaubs ergeben, der durch die Perforation abzutransportieren ist. Daher stellt die fehlende Normierung der vorgenannten Parameter den Fachmann vor keine Schwierigkeit, diese zur Ausf374hrung der Erfindung selbst zu bestimmen und im zumutbaren Ma-337e durch einige Versuche zu optimieren. So wird er, wenn mit einem feineren Schleifk366rper mit hoher K366rnungszahl und kleiner Korngr366337e zu arbeiten ist, einen geringeren Perforationsabstand und kleinere Lochungen als beim Schleifen mit gr366berer K366rnung w344hlen. Insoweit ist der Fachmann nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen in der Lage, f374r die jeweilige Schleifaufgabe die entsprechenden Wirkpaarungen auszuw344hlen und, verbunden 31 - 20 - mit wenigen Stichversuchen, sowohl die Perforationsform und deren Anordnung optimal zu gestalten als auch einen geeigneten durchl344ssigen Belag der Adapti-onsschicht zu w344hlen; insbesondere erwartet der Fachmann von der technischen Lehre zur Ausf374hrung der Erfindung keine n344heren Angaben zum Abstand der Durchbrechungen. Danach ist hier ein Fall, der dem Sachverhalt der von der Kl344-gerin angef374hrten Entscheidung "Thermoplastische Zusammensetzung" (BGH, Urt. v. 25.2.2010 - Xa ZR 100/05 Tz. 23, GRUR 2010, 414) 344hnlich w344re, nicht zu beurteilen. 32 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu (Art. 54 EP334). a) Die Erfindung ist nicht schon aufgrund offenkundiger Vorbenutzung neu-heitssch344dlich vorweggenommen. Zwar geh366rte zum Priorit344tszeitpunkt auf dem Gebiet der Schleifwerkzeuge die von dem franz366sischen Hersteller N. ange- botene 16-Loch-Schleifscheibe (Anlage K6) zum Stand der Technik. Diese Scheibe, deren Vorbenutzung zwischen den Parteien nicht streitig ist, erf374llt - ebenfalls unstreitig - s344mtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentan-spruchs 1, die mit den Merkmalsgruppen 1 und 2 sowie dem Merkmal 3.1 die gat-tungsgem344337en Schleifwerkzeuge beschreiben. Die 16 L366cher der Schleifscheibe sind auch entsprechend Merkmal 3.2 als gas- und partikeldurchstr366mba- re Perforation ausgebildet. Die insgesamt 16 L366cher haben denselben Durchmes-ser und sind versetzt auf zwei Kreisen mit jeweils acht L366chern angeordnet, wo-durch sie ann344hernd gleichm344337ig jedenfalls auf einem Teil der Fl344che des Schleif-k366rpers verteilt sind (Merkmal 3.3). Weiterhin stehen entsprechend dem Merkmal 3.4 die 16 L366cher der Schleifscheibe 374ber ihre Klettadaptionsschicht auf der dem Schleifmittel abgewandten Seite miteinander in Verbindung. Dies illustrie-ren nicht nur die von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen Ergebnisse der Versuche, welche die Kl344gerin mit einer entsprechenden 16-Loch-Schleifscheibe durchgef374hrt und in dem von ihr hierzu vorgelegten Testbericht (Anlage K16) do- 33 - 21 - kumentiert hat. Vielmehr hat auch der gerichtlichen Sachverst344ndige aufgrund ei-gener Versuche mit seinerzeit herk366mmlichen 6-Loch-Schleifscheiben, bei denen die Lochzahl manipulativ erh366ht wurde, best344tigt, dass die Lehre des Streitpatents hinsichtlich der Funktion der Klettadaptionsschicht zum Schleifstaubabtransport auch f374r eine 16-Loch-Schleifscheibe zutrifft. Der Sachverst344ndige hat ausgef374hrt, dass bei einem solchen Schleifk366rper Schleifstaub und -sp344ne ebenfalls 374ber die Klettadaptionsschicht entfernt w374rden, wenn die L366cher des Schleifk366rpers nicht mit den Absaug366ffnungen des Schleiftellers der Schleifmaschine zur Deckung ge-bracht w374rden. 34 Die Schleifscheibe ist vom Hersteller N. nach dem Katalog K4 jedoch nur f374r eine Schleifmaschine des Typs A. angeboten worden, deren Schleifteller ein der Schleifscheibe entsprechendes Lochbild aufgewiesen hat. Be-stimmungsgem344337 waren danach bei Anbringung dieser Schleifscheibe auf dem vorgesehenen Schleifteller dessen Absaug366ffnungen zu beachten und erfolgte ein Staubabtransport 374ber die fluchtenden Durchbrechungen. Obgleich bei einer ver-setzten Positionierung der 16-Loch-Schleifscheibe auf einem Schleifteller mit nicht fluchtenden 326ffnungen die Klettadaptionsschicht der Schleifscheibe eine Trans-portfunktion als solche erf374llt, wie die vorgenannten von der Kl344gerin und dem ge-richtlichen Sachverst344ndigen durchgef374hrten Experimente belegen, hat sich nach dem Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung allerdings nicht feststellen lassen, dass bei einem derartigen Abtransport des Schleifstaubs die Schleifscheibe die Eignung nach Merkmal 3.5 des Patentanspruchs 1 aufweist, einen nahezu staulo-sen Staubtransport zu bewirken. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat hierzu unter Bezugnahme auf sein fr374heres im Verletzungsprozess vor dem Landgericht Mann-heim erstelltes Gutachten vom 9. November 2006 374berzeugend ausgef374hrt, dass die eigenen Versuche mit den hinsichtlich ihrer Lochzahl manipulierten Schleif-scheiben zeigten, dass die Transportfunktion einer Klettadaptionsschicht auch bei einer 16-Loch-Scheibe zwar vom Wirkprinzip her erf374llt sei, da bei nicht fluchten-den 326ffnungen auch hier ein seitlicher Abtransport des Schleifstaubs stattfinde, ihr - 22 - aber keine hinreichende Effektivit344t hinsichtlich des patentgem344337en Ziels zukom-me, einen nahezu staulosen Transport zu erreichen. Eine h366here Anzahl der L366-cher und der damit verbundene geringere Lochabstand seien entscheidend f374r eine optimale Verwirklichung der Transportfunktion. Bei den experimentell ver-wendeten manipulierten Scheiben mit gr366337erem Lochdurchmesser und kleinerer Lochanzahl habe man erkennen k366nnen, dass die Transportfunktion der Klett-adaptionsschicht deutlich schlechter erf374llt gewesen sei. Der bei diesen Scheiben in die Klettadaptionsschicht gelangte Staub sei nicht nahezu staulos dauerhaft abtransportiert worden. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat seine Auffassung, dass f374r einen nahezu staulosen Abtransport des Schleifstaubs deutlich mehr und kleinere L366cher erforderlich seien, als sie die vorbenutzte 16-Loch-Scheibe auf-weise, auch nach Vorhalt der Bilder von den seitens der Kl344gerin experimentell verwendeten N. -16-Loch-Schleifscheiben (Anlage K16) bekr344ftigt und ausge f374hrt, dass sich darauf nicht mehr erkennen lasse, als dass Schleifstaub in die Klettadaptionsschicht gelangt sei. b) Auch der in der US-Patentschrift 5 027 470 (K17) offenbarte Schleifk366r-per hat nicht s344mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 vorweggenommen. Die Schrift betrifft ein Ger344t zur staublosen Bearbeitung von Oberfl344chen, bei dem Staubpartikel direkt durch ein Oberfl344chenbearbeitungselement gezogen werden (K17, Sp. 1 Z. 41-43). Obgleich die Vorrichtung am Beispiel eines rotierenden Bo-denpolierger344ts beschrieben wird, bezieht sich die Erfindung nach Patentan-spruch 1 der K17 allgemein auf Oberfl344chenbearbeitungsmaschinen mit Absaug-systemen, wie auch in der Patentbeschreibung mit Beispielen verschiedener oszil-lierender oder rotierender Oberfl344chenbearbeitungsger344te klargestellt wird (K17, Sp. 1 Z.10 f. u. Sp. 2 Z. 21-24). Als wesentlichen Bestandteil des erfindungsge-m344337en Ger344ts offenbart die Entgegenhaltung nach Patentanspruch 1 eine als Oberfl344chenbearbeitungselement ("surface treating member") bezeichnete Schleif-mittelschicht. Dieses Oberfl344chenbearbeitungselement soll an einem Antriebsele-ment befestigt sein und von diesem angetrieben werden, und es soll eine Vielzahl 35 - 23 - von hindurchgehenden 326ffnungen aufweisen, die mit Ansaugl366chern in Verbin-dung stehen, die durch das Antriebselement hindurchgehen. Nach dem Ausf374h-rungsbeispiel, das in der Patentbeschreibung (K17, Sp. 2 Z. 47-55) sowie in den Zeichnungen der Figuren 3 und 4 dargestellt und von den Unteranspr374chen 4 und 6 erfasst wird, bildet ein Schleifgitter ("sanding screen", Bezugsziffer 60) mit hin-durchgehenden 326ffnungen ("openings", Bezugsziffer 62) das Oberfl344chenbearbei-tungselement. Dieses Schleifgitter wirkt als Schleifmittel und steht mit einer kreis-f366rmigen Platte ("pad", Bezugsziffer 52) in Eingriff, die aus zwei beispielsweise durch Verkleben miteinander befestigten Platten (Bezugsziffern 54 u. 56) besteht. Beide Platten sind aus Teflon256 und damit aus einem partikelstromundurchl344ssigen Kunststoff hergestellt und weisen ihrerseits eine Vielzahl von durchgehend ausge-bildeten 326ffnungen ("openings", Bezugsziffer 58) auf. Mit diesen 326ffnungen der zweischichtigen Platte (Bezugsziffer 52) stehen die 326ffnungen des Schleifgitters in Verbindung. Wie sich aus Figur 4 der US-Patentschrift entnehmen l344sst, befindet sich auf der dem Schleifgitter abgewandten (R374ck-)Seite der zweischichtigen Plat-te (Bezugsziffer 52), die von der Platte (Bezugsziffer 56) gebildet wird, eine Faser-schicht. Mit ihr stehen Borsten (Bezugsziffer 50) eines als Antriebselement ("dri-ving member", Bezugsziffer 44) bezeichneten Schleiftellers in Eingriff (K17, Sp. 2 Z. 46). Faserschicht und Borsten bewirken damit eine Klettadaption des Schleif-k366rpers, der hier von der zweischichtigen Platte (Bezugsziffer 52) mit dem Schleif-gitter gebildet wird, mit dem Antriebselement. Das als Schleifmittelhalter fungie-rende Antriebselement weist Vakuuml366cher (Bezugsziffer 48) auf, die zu einer Va-kuumkammer (Bezugsziffer 80) f374hren und als Absaugeinrichtungen mit den 326ff-nungen des Schleifgitters und der zweischichtigen Platte (Bezugsziffer 52) in Ver-bindung stehen. Die durchgehenden 326ffnungen (Bezugsziffer 58) der das Schleif-gitter aufweisenden zweischichtigen Platte (Bezugsziffer 52) sind als Perforation ausgebildet, die sich, wie Figur 4 zeigt, unter Aussparung eines mittleren Bereichs gleichm344337ig 374ber die gesamte 374brige Fl344che des Schleifk366rpers erstreckt. - 24 - 334ber die Abringung des Schleifgitters (Bezugsziffer 60) trifft die US-Patentschrift in der Patentbeschreibung (K17, Sp. 2 Z. 51-53) lediglich die Aussa-ge, dass es mit der zweischichtigen Teflon-Platte in Eingriff steht und von dieser in Position gehalten wird. Anders als bei der Befestigung der beiden Teflon-Schichten (K17, Sp. 2 Z. 47-49) ist hier ein Verkleben des Schleifgitters oder eine sonstige Befestigung, die aus dem Schleifgitter und der Teflon-Platte eine feste Einheit machen k366nnte, nicht erw344hnt. Ohnehin bedeutet nach den Angaben des gerichtlichen Sachverst344ndigen ein solches Verkleben von Schleifgittern eine Er-schwerung von deren Auswechslung und eine Verst344rkung der Gefahr des Zuset-zens der L366cher des Gitters. Als n344chstliegende Deutung einer Anbringung dieses Oberfl344chenbearbeitungselements entnimmt der Fachmann der US-Patenschrift daher, dass es unter die Schleifmaschine gelegt und durch deren Eigengewicht in Position gehalten wird. Bildet das Schleifgitter somit f374r sich genommen eine ein Schleifmittel aufweisende Schicht im Sinne des Merkmals 1.1 des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents, entspricht es mit seinem l366chrigen Gittergewebe nicht der Voraussetzung dieses Merkmals, dass die Schicht partikelstromundurchl344ssig ist. 36 c) Die 374brigen Entgegenhaltungen, auf welche die Kl344gerin in Bezug auf die Neuheitspr374fung in der m374ndlichen Verhandlung auch nicht mehr zur374ckgekom-men ist, liegen noch weiter ab von dem Patentanspruch 1 des Streitpatents und bed374rfen insoweit keiner Er366rterung. 37 4. Nach dem Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung hat der Senat eine Wertung, dass die von Patentanspruch 1 des Streitpatents gesch374tzte Vorrichtung dem Fachmann zum Priorit344tszeitpunkt durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EP334), nicht treffen k366nnen. 38 Dem Fachmann waren mit den Schleifscheiben, die eingangs der Streitpa-tentschrift als den Stand der Technik beschreibend abgehandelt werden, zwar 39 - 25 - Schleifk366rper gel344ufig, die auf ihrer R374ckseite eine Kletthaftschicht beispielsweise aus Velours aufwiesen und in denen Lochungen von mehreren Millimetern Durchmesser angeordnet waren, um ein Absaugen des Schleifstaubs zu erm366gli-chen. F374r derartige Schleifk366rper fand der Fachmann Vorbilder in der offenkundig vorbenutzten N. -Schleifscheibe und hinsichtlich der in das Verfahren einge- f374hrten schriftlichen Entgegenhaltungen etwa in den deutschen Offenlegungs-schriften 37 24 747 (K9) und 40 09 876 (K10), die jeweils Handschleifmaschinen mit Absaugeinrichtungen offenbaren, bei denen die mit mehreren L366chern verse-henen Schleifpapiere mit einer Klettadaptionsschicht am Schleifteller befestigt werden. Bei einem solchen vorbekannten Schleifk366rper war ein Abtransport des Schleifstaubs unmittelbar durch die Kan344le seiner 326ffnungen vorgesehen, deren Anzahl und Gr366337e durch die f374r ein Fluchten bestimmten Absaug366ffnungen des zugeh366rigen Schleiftellers bestimmt waren. Keine der in das Verfahren eingef374hr-ten Entgegenhaltungen hat dem Durchschnittsfachmann indes eine konkrete An-regung f374r den hier wesentlichen Erfindungsgedanken gegeben, 374ber den Abstand der als Perforation gleichm344337ig verteilten L366cher des Schleifk366rpers dessen Ve-loursschicht zum horizontalen Abtransport des Schleifstaubs zu nutzen. Dies gilt auch f374r die Entgegenhaltung K17. Obwohl sich aus der Figur 4 der US-Patent-schrift entnehmen l344sst, dass die R374ckseite der zweischichtigen Teflon-Platte (Be-zugsziffer 52) eine Faserschicht aufweist, durch die der Schleifk366rper mit dem An-triebselement (Bezugsziffer 44) 374ber die auf dessen Unterseite angeordneten Borsten (Bezugsziffer 50) adaptiert wird, und sich aus Figur 2 ersehen l344sst, dass die 326ffnungen der Teflon-Platte und des Antriebselements nicht miteinander fluch-ten, stellt sich die dort gezeigte Mimik des Aufbaus der Schleifmaschine als so kompliziert dar, dass Zweifel verbleiben, dass der Fachmann allein in diesen Zeichnungen das Prinzip der Lehre des Streitpatents h344tte erkennen k366nnen. Au-337erdem ist zu ber374cksichtigen, dass Figur 4 die Teflon-Platte des Schleifk366rpers und die Platte des Antriebselements mit einer 374bereinstimmenden Zahl von jeweils 38 Lochungen gleicher Gr366337e in schematisch ann344hernd 374bereinstimmender Ver-teilung auf der jeweiligen Plattenfl344che zeigt. Dies entsprach der im Stand der - 26 - Technik herk366mmlichen Zuordnung der fluchtend in Deckung zu bringenden 326ff-nungen von Schleifscheibe und Schleifteller und f374hrte den Fachmann weg von einer 334berlegung, die Klettadaptionsschicht als Transportkanal zu nutzen. F374r eine Ausgestaltung der Lochungen als ann344hernd gleichm344337ig 374ber die Fl344che des Schleifk366rpers verteilte Perforation fand der Fachmann zwar ein Vor-bild in der US-Patentschrift 2 838 890 (K11). Diese Entgegenhaltung betrifft eben-so wie das Streitpatent ein Schleifwerkzeug, das in die Kategorie der Schleifmittel auf Unterlage f344llt, und beschreibt das auch dem Streitpatent zugrundeliegende Problem, dass sich das Schleifmittel auf dem Schleifk366rper beim Schleifvorgang mit abgeschliffenem Material und abgel366sten Schleifmittelpartikeln zusetzt (K11, Sp. 1 Z. 19-23 u. Z. 41-42). Mit dem Vorschlag, viele kleine 326ffnungen eher eng beabstandet in einem gleichm344337igen Muster anzuordnen, um f374r ein maximales Entweichen des abgeschliffenen Materials zu sorgen (K11, Sp. 3 Z. 51-56), offen-bart die US-Patentschrift zudem eine dem Merkmal 3.3 des Patentanspruchs 1 entsprechende L366sung. Der Gegenstand des bereits 1958 erteilten US-Patents stellt aber eine gattungsferne Vorrichtung dar, da sie zur manuellen Verwendung vorgesehen ist und dementsprechend weder eine Klettadaptionsschicht des Schleifpapiers zur Befestigung auf einem Schleifteller noch eine Absaugung des Schleifstaubs von der dem Schleifmittel abgewandten Seite des Schleifk366rpers vorsieht. Ob insofern von dem Fachmann 374berhaupt erwartet werden konnte, dass er die K11 f374r seine Entwicklungst344tigkeit zur L366sung des vorgenannten Problems zu Rate zieht, kann dahingestellt bleiben. Denn der Vorschlag der K11, eine Viel-zahl von L366chern als durchgehende Perforation auf dem Schleifpapier zu vertei-len, sorgt nur daf374r, dass der Schleifstaub mechanisch aus der Spanraumzone in die als Spanreservoir dienenden L366cher gelangt. Einer 334berlegung des Fach-manns, auf der R374ckseite des Schleifpapiers nach der K11 eine Klettschicht f374r eine maschinelle Verwendung anzubringen, stand jedenfalls schon die herk366mmli-che Vorstellung entgegen, dass die L366cher des Schleifk366rpers mit denen des Schleifmittelhalters fluchten sollten. Eine entsprechende Entwicklung eines 40 - 27 - Schleifmittelhalters mit gleich vielen und gro337en Lochungen, wie sie die K11 zeigt, lag jedoch v366llig fern, da nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344n-digen wegen der beim Schleifen auf den Schleifteller wirkenden Andruckkr344fte eine hinreichende Stabilit344t nicht gew344hrleistet und im 334brigen der Fertigungsauf-wand zu hoch w344re. Selbst wenn der Fachmann gleichwohl auf die Idee gekom-men w344re, die R374ckseite des Schleifpapiers nach der K11 mit einer Klettschicht zu versehen, h344tte er gedanklich noch auf den Funktionszusammenhang kommen m374ssen, dass die Klettschicht aufgrund der Ausgestaltung des Schleifpapiers mit L366chern, deren Abstand und damit zugleich Gr366337e und Anzahl zweckm344337ig aus-zuw344hlen ist, und aufgrund ihrer hierdurch entstehenden Verbindung untereinan-der als Transportkanal genutzt werden k366nnte. F374r eine solche Idee bot der Stand der Technik dem Fachmann, wie dargelegt, indes keine Anregung. 5. Die Gesichtspunkte, die der Beurteilung der Schutzf344higkeit von Patent-anspruch 1 zugrunde liegen, gelten gleicherma337en f374r die nebengeordneten Pa-tentanspr374che 12 und 14 des Streitpatents in der verteidigten Fassung, durch die eine Kombination des patentgem344337en Schleifk366rpers mit einem Schleifmittelhalter bzw. ein Adapter zur arbeitsgerechten Maschinen- oder Schleifmittelhalteranord-nung eines patentgem344337en Schleifk366rpers gesch374tzt werden. Mit den Patentan-spr374chen 1, 12 und 14 haben auch die auf diese r374ckbezogenen Patentanspr374che 2 bis 11, 13 und 15 bis 16 des Streitpatents Bestand. 41 - 28 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247247 91, 92 ZPO. 42 Scharen Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.05.2007 - 2 Ni 61/04 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy