BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 115/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 55.284,36 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Der An-spruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf 1 - 3 - Willk374r (Art. 3 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 18.06.2008 - 2 O 303/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2009 - 17 U 467/08 -
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