BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/10 Verkündet am: 13. Oktober 201 1 Preuß Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 684 Satz 2, § 826 Gi, H; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 a) Die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren kann nicht gegenüber dem Lastsch riftgläubiger erklärt werden. b) Hat der Lastschriftgläubiger die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfa h ren eingereicht, ist der Widerspruch des Schuldners für die Zahlstelle [Schuldnerbank] auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zugunsten des Gläubig ers einen A b- buchungsauftrag erteilt hatte (Aufgabe von BGHZ 72, 343). c) Der Widerspruch des Schuldners gegen eine Belastungsbuchung ist unwiderru f- lich. d) Der Gläubiger, der trotz eines zu seinen Gunsten erteilten Abbuchungsau f trags seine Forderung im Weg e des Einzugsermächtigungsverfahrens einzieht, hat ke i- nen Schadensersatzanspruch gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, we l- cher der Belastungsbuchung widerspricht. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 115/10 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 7. Juli 2011 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg, 13. Zivilsenat, vom 9. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten, der vorläufiger Insolvenzverw alter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J . GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) war, wegen des ihrer Ansicht nach unb e- rechtigten Wider spruchs gegen Lastschriften auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin belieferte die Schuldnerin r egelmäßig mit Baustoffen. Im Juni 2005 bestätig te die Z . eG der Schuldnerin einen Abb u- chung sauftrag zugunsten der Klägerin . Im Februar un d März 2008 zog die Kl ä- gerin über ihre Hausbank, die S . , vom Konto der Schuldnerin folgende Beträge ein: 14.926,51 Februar 2008, 9.736,59 März 2008 und 10.164,10 März 2008. Die Abb u- chungen erfolgten im Einzugsermächtigungsverfahren, nicht im Abbuchung s- 1 2 - 3 - auftragsverfahren. Am 20. März 2008 genehmigte die Schuldnerin gegenüber der Klägerin die Ab buchungen vom 11. und vom 18. März 2008 . Am 26. März 2008 wurde n Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwa l- ter bestellt; zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen der Antragstell erin nur mit Zustimmung des Beklagten wirksam waren . Mit S chreiben vom 2. April 2008 erklärte der Beklagte gegenüber der Z . eG , dass er den noch nicht genehmigten Lastschriften seit dem 1. Februar 2008 widerspreche. Die Z . eG überwies insgesamt 74.793,28 n- to des Beklagten; in diesem Betrag waren die Abbuchungen der Klägerin en t- halten. Mit Schreiben vom 4. April 2008 wies die Klägerin den Beklagten auf den bestehenden Abbuchungsauftrag hi n und forderte ihn zur Rücknahme des Widerspruchs auf. Am 1. Juni 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin wegen des ihrer A n- sicht nach u nberechtigten Lastschriftw iderspruch s vom Beklagten Schadense r- satz in Höhe von 34.837,20 haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Durch den Widerspruch habe die Klägerin eigenes Vermögen und nicht nur die Aussicht auf spätere Vermögen s- zuflüsse verloren. Die Schuldnerin habe die Abbuchungen vom 11. und vom 18. März 2008 durch Erklärung gegenüber der K lägerin genehmigt; darauf, dass ihre Bank keine Kenntnis hiervon erlangt habe, komme es nicht an. Die Abbuchung vom 29. Februar 2008 sei - ebenso wie die Abbuchungen im März 2008 - vom ursprünglichen Abbuchungsauftrag gedeckt, unabhängig davon, dass die Ha usbank der Klägerin nicht das Abbuchungsauftrags - , sondern das Einzugsermächtigungsverfahren benutzt habe. Der pauschale Lastschriftwide r- spruch als Mittel der Erhaltung der späteren Insolvenzmasse stelle jedoch ke i- nen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Je denfalls aber habe der Beklagte am 2. April 2008 nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt, weil ihm zu diesem Zei t- punkt weder die Genehmigungserklärungen vom 20. März 2008 noch der A b- buchungsauftrag selbst bekannt gewesen seien und er seinen Widerspruch auf noch nicht genehmigte Belastungsbuchungen beschränkt habe. Mit dem vorli e- genden Ausnahmefall doppelt begründeter Lastschriften habe er nicht rechnen müssen; er sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor dem Widerspruch die Schuldnerin nach etwaigen Genehmigu ngen zu befragen. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 6 7 - 5 - 1 . Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der vo r- läufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich befugt, im Ei nzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, u n- abhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich - rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 52 ff; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 12 ; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7 ; vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, NZI 2011, 321 Rn. 11). Einschränkungen bestehen lediglich im In so l- venzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, wo der (vorläufige) Insolvenzverwalter vorab zu prüfen hat, ob die jeweilige Lastschrift unter Ve r- wendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden ist; dem (vorläufigen) Insolvenzverw alter fehlt die Rechtsmacht, auf das Schonvermögen des Schuldners zuzugreifen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO analog; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, Rn. 13 ff). Um einen solchen Fall geht es hier indes nicht. Die Schuldnerin ist keine natürlich e, sondern eine juristische Pe r- son, die sich auf die in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfä n- dungsschutzvorschriften nicht berufen kann. 2 . Hat der Schuldner die Lastschrift ausdrücklich, konkludent oder über in den allgemeinen Ges chäftsbedi ngungen der Banken oder der Sparkassen en t- haltene Genehmigungsfiktion genehmigt, ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter hingegen nicht berechtigt, der Belastungsbuchung zu widersprechen. Wide r- spricht er gleichwohl und führt der Widerspruch zu einer Rückbu chun g, wird dadurch eine Rechts position des Gläubigers beeinträchtigt , so dass der A n- wendungsbereich des § 826 BGB grundsätzlich eröffnet ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, aaO Rn. 27). Im vorliegenden Fall fehlt es aber b e- reits - entgegen d er Ansicht der Klägerin und des Berufungsgerichts - an einer 8 9 - 6 - gesicherten Rechtsposition der Klägerin, in welche der Beklagte hätte eingre i- fen können. a) Die Erklärung vom 20. März 2008, welche die Schuldnerin unterzeic h- net und der Klägerin zugeleite t hat, stellt keine Genehmigung der Belastung s- buchungen vom 11. und vom 18. März 2008 dar , weil sie nur gegenüber der Klägerin (der Gläubigerin), nicht aber gegenüber der Z . eG (der Schuldnerba nk) abgegeben worden ist. a a ) Im Einziehungsermächtigungsverfahren greift die Schuldnerbank o h- ne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden (des Schuldners) auf dessen Konto zu. Sie handelt bei der Einlösung der Last schrift aufgrund einer von der Gläubigerbank (oder einer etwa einge schalteten Zwischenbank) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Im Verhältnis zum Schul d- ner begründet erst dessen nachträgliche Zu stimmung (§ 684 Satz 2 BGB) die Berechti gung zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmi gung tritt an d ie Ste l le einer Wei sung, die im Abbuchungsauftrag sverfahren der Belastung v o- rausgeht (BGH, Urteil vom 11 . April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 f mwN). bb) Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis des Gläub i- gers , über das Konto des Schuldners zu verfügen. Sie gestattet ihm lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des Lastschrifteinzugs (BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 11; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/ 07, aaO Rn. 10; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, aaO Rn. 6; vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, NZI 2010, 938 Rn. 18). An der Einlösung der Lastschrift, die ausschließlich das D e- ckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Schuldnerbank betrifft, ist 10 11 12 - 7 - der Gläubi ger nicht beteiligt. Die Genehmigung, welche der Schuldner nach § 684 Satz 2 BGB auszusprechen hat, hat zur Folge , dass die von der Schul d- nerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirks a- me Verfügung im Deckungsverhältnis w irksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 31; vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, aaO). Adressat der Genehmigung ist damit die Schul d nerbank. Dieser ist die Genehmigungserklärung vom 20. März 2008 nicht zug e leitet wo r- den. b ) Der im Jahre 2005 der Z . eG erteilte Abbuchungsau f- trag zugunsten der Klägerin ändert im Ergebnis nichts. aa) Die Klägerin hat die streitigen Beträge im Wege des Einziehungse r- mächtigungsverfahren s eingezogen, ob wohl die Schuldnerin der Z . eG zu ihren, der Klägerin, Gunsten einen Abbuchungsauftrag erteilt hat. Ob eine solche " doppelt begründete Lastschrift " nach den Regeln des Ei n- ziehungsermächtigungsverfahrens ( vgl. Hadding/Häuser, WM 198 3, Sonderbe i- lage Nr. 1, S. 19 f; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 105 f; Weber in Gößmann/Weber , Recht des Za h- lungsverkehrs, 4. Aufl. , S. 162; Häuser WuB I D 2 Lastschriftverkehr 3.99) oder nach denjenigen des Abbuchungsauftragsverfahrens ( vgl. GK - HGB/Canaris, 4. Aufl., Bankvertragsrecht, Rn. 590; Jaeger/Windel, InsO , § 82 Rn. 26; § 94 Rn. 217 ; MünchKomm - BGB/ Hüffer , 4. Aufl., § 783 Rn . 47 , 52 ) zu beurteilen ist, ist umstrit ten . bb ) Die hier entscheidende Frage, ob die Zahlstelle einen Widerspruch des Schuldners zu beachten hat, ist nach dem konkret erteilten Auftrag zu b e- antworten . 13 14 15 - 8 - (1) Die Gläubigerbank ordnet den ihr erteilten Auftrag anhand der vom Gläubiger verwandten Kennziffer automatisch entwed er dem Einziehungse r- mächtigungs - oder dem Abbuchungsauftragsverfahren zu. So war es auch im vorliegenden Fall. Nach der " Vereinbarung über den Einzug von Forderungen und Lastschriften " vom 12. Mai 2002 zwischen der Klägerin und ihrer Hau s- bank, der S . , galt für das Einzugsermächt i- gungsverfahren der Textschlüssel " 05 " , für das Abbuchungsauftragsverfahren der Textschlüssel " 04 " . Aufträge waren von der Klägerin mit einem der beiden Textschlüssel zu bezeichnen. Gab die Klägerin den Textschlüssel " 05 " für das Einzugsermächtigungsverfahren an, war das einzuhaltende Verfahren damit festgelegt. Fehler, die nach Darstellung der Klägerin der S . bei der Einschlüsselung unterlau fen sein sollen, sind im Verhältnis zur Schuldnerbank, zur Schuldnerin und zum Beklagten gemäß § 278 BGB der Klägerin zu zurechnen und damit für die Entscheidung des vorliegenden Falles unbeachtlich . (2) Im Verhältnis des Schuldners zu seiner Bank (de r Zahlstelle) ist grundsätzlich der erteilte Abbuchungsauftrag maßgeblich, wenn es ein en so l- chen gibt . Der Schuldner kann jedoch gute Gründe dafür haben, sich im Ve r- hältnis zu ein und demselben Gläubiger zum Teil des Abbuchungsauftragsve r- fahrens und zum Te il des Einzugsermächtigungsverfahrens zu bedienen. Ein Abbuchungsauftrag des Schuldners an die Zahlstelle kann deshalb nur dahin ausgelegt werden, dass aufgrund dieser Weisung nur solche Lastschriften ei n- gelöst werden sollen, die der Zahlstelle als Abbuchu ngsauftrags - Lastschriften eingereicht werden (Hadding/Häuser, aaO ; van Gelder, aaO Rn. 100 ). 16 17 - 9 - (3) Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 19. Oktober 1978 (II ZR 96/77, BGHZ 72, 343, 345 f) zu der hier entscheide n- den Frage die Au ffassung vertreten hat, ein Widerspruch des Schuldners sei in einem solchen Fall für die Zahlstelle nicht bindend, wird daran im Einverne h- men mit dem infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für das Recht des Zahlungsverkehrs allein zuständigen XI. Zivilsenat nicht festgehalten. cc) Im Einzugsermächtigungsverfahren erlangt der Gläubiger, wie g e- zeigt, bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung keine gefestigte Rechtsp o- siti on. Ein Schadensersatz anspruch der Klägerin gegen den Bekl agten aus § 8 26 BGB wegen des Widerspruch s vom 2. April 2008 kommt von vornherein nicht in Betracht. 3 . Die Revision zieht n icht in Zweifel, dass der Wider spruch als solcher nicht von einem Schädigungsvorsatz des Beklagten getragen war. Sie meint jedoch, der Bekl agte sei nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 4. April 2008, in dem auf den Abbuchungsauftrag hingewiesen worden war , gehalten gewesen, den Widerspruch gegen die drei streitigen Belastungsbuchungen z u- rückzunehmen. Dass er dies nicht getan habe, hält die Revision für sittenwidrig. Insoweit habe der Beklagte auch vorsätzlich gehandelt. a ) Eine Rücknahme des Widerspruchs kam aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Verweigerung einer Genehmigung ist als rechtsgestaltende ei n- seitige Willenserklärung unwiderruflich ( RGZ 139, 118, 123 ff; BGH, Urteil vom 28. April 1954 - II ZR 8/53, BGHZ 13, 179 , 187 ; vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704; van Gelder, aaO § 58 Rn. 62). Dies gilt auch für den Widerspruch des Lastschriftnehmers gegen die Bela stung seines Kontos im Einziehungsermächtigungsverfahren (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 18 19 20 21 - 10 - - XI ZR 141/88, ZIP 1989, 492 , 493 ). Der Gesichtspunkt, dass es den Erforde r- nissen der Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht entspräche, den Wider ruf einer einmal aus gesp rochenen Weigerung zuzulassen, g ilt in besonderem Maße für die Abwicklung des Lastschriftverfahrens (BGH, Urteil vom 14. Feb ruar 1989 - XI ZR 141/88, aaO ). Die Frage kann also nur sein, ob das Unterlassen ko m- pensierender Maßnahmen - etwa einer Überweis ung der geschuldeten B e träge an die Klägerin - den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Sch a dense r- satzanspruchs nach § 826 BGB erfüllt. Eine Überweisung war dem B e klagten, der als vorläufiger Insolvenzverwalter nur mit einem Zustimmungsvo r behalt aus gestattet war (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) und damit nicht zu Verf ü- gungen über das Vermögen der Schuldnerin befugt war, ebenfalls aus Recht s- gründen unmöglich. b) Unabhängig von der Frage der re chtlichen Durchführbarkeit des von der Klägerin gewünschten Verhaltens kommt auch ein Schädigungsvorsatz des Be klagten nicht in Betracht. Er konnte, wie gezeigt, mit guten Gründen den Standpunkt einnehmen, dass eine Einziehungsermächtigungslastschrift una b- hängig vom Vorliegen eines Abbuchungsauftrags den für das Einziehungse r- mächtigungsverfahren geltenden Grundsätzen unterfällt. Danach hätte die Kl ä- gerin keine gesicherte Rechtsposition erlangt, in welche der Widerspruch in 22 - 11 - ei ner gegen die guten Sitten ve rstoßenden Weise eingegriffen hätte. Anlass für kompensatorische Maßnahmen gab es dann nicht. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 302 O 376/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 1 3 U 76/09 -
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