BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 115/10 vom 18 . Mai 2011 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Ric h ter Gröning, Dr . Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren au f 1.875.000 festgesetzt. Gründe: Die a usgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG ; der Streitwert für das Nichti g- keitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des 1 - 3 - Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent g e- führten Verletzungsproze s se (hier: 1.500.000 25 % auf den sich daraus erg e benden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verble ibenden Laufzeit pa u schal berücksichtigt wird. Meier - Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2010 - 5 Ni 116/09 (EU) -
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