BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 115/11 Verkündet am: 15. Mai 2013 K üpferle , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 705, 706, 868, 986, § 987 Abs. 1, § 990 Abs. 1; ZVG § 148 Abs. 2, § 152 Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grun d- stückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung. BGH, Urteil vom 1 5. Mai 2013 - XII ZR 115/11 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 6. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2011 au f- gehoben und teilweise wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der B eklagten wird das Urteil de r 5. Zivilkammer des Landgerichts Karl sruhe vom 31. August 2010 teilweise abg e- ändert. Die auf Räumu ng des im Hausanwesen Wiesenstraße 2 in Karlsruhe gelegenen Ladengeschäfts gerichtete Klage wird abg e- wiesen . Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit d ie B eklagte verurteilt wurde, das im Hausanw esen Wiesenstraße 2 in Karlsruhe gel e- gene Ladengeschäft an den Kläger herauszugeben . W egen de s Zahlung santrags wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i- onsverfah ren s , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger macht als Zwangsverwalter die Zahlung rückständiger Mieten für ein Ladenlokal sowie dessen Räumung und Herausgabe geltend. Ei gentümer des unter Zwangsverwaltung s tehenden Grundstücks und Schuldner der zugrundeliegenden Forderung sind zu je einem Drittel der Eh e- mann der Beklagten und zwei weitere Familienangehörige . Mit einem auf den 1. Oktober 1987 datierten Vertrag gründeten die drei Eigentümer eine Gesel l- schaft b ürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck der " gewinnbringenden Ve r- waltung und Vermietung " einer größeren Anzahl von Grundstücken, welche den Gesellschaftern jeweils zu einem Drittel Miteigentumsanteil gehörten. Hierzu überließen s ie der GbR die Grundstücke z ur N utzung , während die jeweiligen Miteigentumsanteile bei den Gesellschaftern verblieben . Mit Vertrag vom 1. Juli 2007 vermietet e die GbR das Ladenlokal an die Beklagte. Am 21. September 2009 wurde der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt. Seine Bestellu ng zeigte er der Beklagten mit Schreiben vom 29. September 2009 an und forderte diese auf, Zahlungen nur noch an ihn zu leisten . Am 15. Dezember 2009 ordnete das Amtsgericht ein Zahlungsverbot an , mit dem es der Beklagten als Drittschuldnerin untersagte, e twaige den Vollstreckung s- schuldner n zustehende Miet - und Pacht zahlungen weiterhin an diese zu en t- richten . Nachdem die Beklagte trotz zwischenzeitlich er Mahnung keine Zahlu n- gen an den Kläger erbrachte, kündigte er das Mietv erhältnis mit Schreiben vom 24. Mä rz 2010 fristlos . Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Räumung und He r- ausgabe des Ladenlokals sowie Zahlung von 3.024 Zinsen an den Kläger verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Obe r- 1 2 3 4 - 4 - landesgericht das U rteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen ric h- tet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe : Die Revision ist überwiegend begründet. I. Das Oberlandesgericht hat seine in Juris veröffentlichte Ent scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar seien v on der Beschlagnahme des Grundstücks auch die Miet - und Pachtforderungen erfasst. Allerdings hafte nur ein dem Eigentümer und Vollstreckungsschuldner zustehender Mietanspruch. Im vorliegenden Fall stehe die Mietforderung hingegen nicht d en Vollstr e- ckungsschuldner n zu, sondern der von ihnen gegründeten GbR, die das Objekt an die Beklagte vermietet habe. Die Vollstreckungsschuldner s ei en mit de r GbR auch wegen deren inzwischen anerkannter Teilrechts fähigkeit nicht pers o- nenidentisch. E s könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Miet - erträge nur formal der GbR zugeordnet seien , während sie wirtschaftlich den Vollstreckungsschuldnern zustünden. Denn der Gesellschaftsvertrag se h e die Verwend ung der Mieteinnahmen nach einem zu beschließenden Wirtschaft s- plan vor und nicht deren Direktauszahlung an die Gesellschafter. Auch stelle sich der Gesellschaftsvertrag nicht als Umgehung von Gläubigerrechten und damit als sittenwidrig dar. Daher erfasse d ie Beschlagnahme im Verfahren der Zwangsvollstreckung nicht die Mietforderung gegen die Beklagte . Da d er Kläger als Zwangsverwalter nicht in die von der GbR geschlossenen Mietverträge ei n- 5 6 - 5 - getreten sei, stünden ihm außerdem weder das Kündigungs recht noch der Räumungs - und Herausgabe anspruch zu. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nach prüfung nicht stand. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings entschi e- den, dass dem Kläger als Zwangsverwalter kein Anspruch auf Miete gege n die Beklagte zusteht. a) Ob die Beschlag nahme eines Grundstücks nach §§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG eine Mietforderung erfasst, richtet sich nach ständiger Recht - sprechung danach, wem die Mietforderung gebührt, dem Eigentümer und Schuldner oder einem d avon zu unterscheidenden Dritten. Nur im ersten Fall, also wenn der Eigentümer selbst vermietet hat oder wenn die Überlassung des Grundstücks an den vermietenden Dritten unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 12. August 2009 XII ZR 76/08 NJW - RR 2009, 152 2 Rn. 21 ff.), ist es gerech t- fertigt, dem Gläubiger den Zugriff auf die Mietforderung zu gewähren. War hi n- gegen ein Dritter zur entgeltlichen Überlassung der Mietsache berechtigt, kann eine Beschlagnahme des Grundstücks dessen Mietforderung nicht erfassen. Denn die Gläubiger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich aus schuldnerfremdem Vermögen zu befriedigen (BGH Urteil vom 4. Februar 2005 V ZR 294/03 NZM 2005, 433, 434). Die Beschlagnahme kann sich in solchen Fällen allein auf die Ansprüche des Eigentümers aus dem Rechtsverhältnis e r- strecken , durch das dem Dritten die Weitervermietung gestattet ist. b) Im vorliegenden Fall ist der Mietvertrag, aufgrund dessen die Beklagte das Ladenlokal nutzt, nicht mit den Eigentümern und Vollstreckungssc huldnern 7 8 9 10 - 6 - geschlossen, sondern mit der von ihnen gegründeten GbR. Diese ist im Rechtsverkehr gegenüber Dritten als Gesellschaft aufgetreten und damit als sogenannte Außen - GbR Träger eigener Rechte und Pflichten geworden (vgl. BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) . Auch sind Tatsachen, aufgrund derer eine Nichtigkeit der Gebrauchsüberlassung an die GbR wegen Vollstreckungs - vereitelung anzunehmen wäre und deshalb die mit der Beklagten vereinbarte Miete unmittelbar dem Kläger zustünde (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2005 V ZR 294/03 NZM 2005, 433, 434 ), nicht festgestellt. 2. Ebenso steht dem Kläger k ein Anspr uch auf Nutzungsentgelt gemäß § 546 a BGB wegen Vorenthaltung der Mietsache zu, weil im Verhältnis der Parteien kein Mietanspruch entfallen ist, der dur ch einen Anspruch nach § 546 a BGB zu ersetzen wäre (vgl. Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerbl i- chen Mie t - , Pacht und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 1337; MünchKommBGB/ Bieber 6. Aufl. § 546 a Rn. 3). 3 . Ein Zahlungsa nspruch des Klägers kann sich jedoch dem Grunde nach aus den Vorschriften über das Eigentümer - Besitzer - Verhältnis ( §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 2, 987 Abs. 1 BGB) ergeben . Nach gefestigt er Rechtsprechung finden die §§ 987 ff. BGB auf den unmittelbaren Besitzer Anwendung , dessen Besitzrecht entfallen ist, weil der berechtigte Besitz des jenigen entfallen ist, von de m er sein Besitzrecht ableitet (BGH Urteile vom 6. November 1968 V ZR 85/65 MDR 1969, 128 und vo m 3. Juni 2005 V ZR 106/04 NZM 2005, 830 mwN). Nach den genannten Vorschriften hat der Besitzer dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Kenntnis , dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, zieht. Nutzt der Besitzer die Sa che selbst, schuldet er den objektiv en Mietwert (BGH Urteile vom 6. November 1968 V ZR 85/65 MDR 1969, 128 und vom 22. Oktober 1997 XII ZR 142/95 NJW - RR 1998, 803, 805). 11 12 - 7 - a) Die Beklagte leitet ihren Besitz aus einem mit der GbR geschlossenen Mie tvertrag ab. Eigentümer des Grundstücks ist jedoch nicht die GbR, sondern sind die Vollstreckungsschuldner. Ihnen gegenüber begründete das Mietve r- hältnis nur dadurch ein Recht zu Besitz, dass zwischen ihnen und der GbR ein weiteres Besitzmittlungsverhältni s bestand, indem die Eigentümer die Nutzung des Grundstücks als Beitrag gemäß §§ 705, 706 BGB an die GbR geleistet ha t- ten. b) Das zwischen den Eigentümern und der GbR be gründete Besitzmit t- lungsverhältnis endete jedoch mit der Beschlagnahme des Grundstüc ks und Besitz einweisung des Verwalter s (§ 1 48 Abs. 2 ZVG). Denn mit der Beschla g- nahme verloren die Vollstreckungsschuldner die tatsächliche Verwaltungs - und Benutzungsbefugnis über das Grundstück und konnten der GbR den berechti g- ten Besitz nicht mehr gewäh ren . c) Etwas anderes folgt nicht aus § 152 Abs. 2 ZVG. Nach dieser Au s- nahmevorschrift ist ein bestehender Miet - oder Pachtvertrag auch dem Verwa l- ter gegenüber wirksam, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen wurd e . Die Regelung ergänzt den im bürgerl i- chen Recht verankerten Schutz des Mieters und Pächters vor Eigentüme r- wechsel (§§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB). Ebenso wie im Falle der Zwangsve r- steigerung (vgl. § 57 ZVG) soll der Mieter oder Pächter auch i m Falle eine r Zwangsverwaltung nicht schlechter gestellt sein als im Falle einer Veräußerung des Grundstücks . Dieser systematische Z usammenhang schließt es allerdings aus , de n Anwendungsbereich des § 152 Abs. 2 ZVG über seinen Wortlaut hi n- aus auf andere Besitzmittlung sverhältnisse zu erstrecken, welche im Falle der Veräußeru ng des Grundstücks keinen dem § 566 BGB vergleichbaren Schutz böten . Zu diesen , auch vor Veräußerung nicht geschützten Besitzmittlungsve r- hältnissen gehört die Beitragsleistung nach § § 705, 706 BGB . 13 14 15 - 8 - Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, begründet nur ein Miet - und Pachtvertrag und nicht eine andere schuldrechtliche Vereinbarung gegen den Erwerber eines Grundstücks ein Recht zum Besitz (BGH Urteil vom 29. Juni 2001 V ZR 215/00 NJW 2001, 2885 ; vgl. auch MünchKommBGB/ Baldus 5. Aufl. § 986 Rn . 5 ; MünchKommBGB/Emmerich 5. Aufl. § 566 Rn. 19 ) . Zwar mag die als Beitragsleistung a n die Gesellschaft erfolgende Gebrauch s- überlassung einen " mietähnlichen " Charakter haben (Staudin ger/Habermeier BGB [2003] § 706 Rn. 7). Jedoch k ann der Erwerber oder Ersteher des Grun d- stücks in dieses Schuldverhältnis schon deshalb nicht eintreten, weil er mit der Veräußerung oder Versteigerung des Grundstücks nicht Gesellschafter wird ( vgl. Soerge l/Hadding/Kießling BGB [2011] § 706 Rn. 23 ff. ). E benso kann nicht der Zwangsverwalter Gesellschafter und Schuldner des Anspruchs auf Be i- trag s leistung werden. Hinzu kommt, dass § 152 Abs. 2 ZVG dem Zwangsverwalter nicht nur die Pflichten aus dem Miet - oder Pachtverhältnis auferlegt , sondern ebenso die Rechte daraus vermittelt , insbesondere in Form von Miet - und Pacht anspr ü- chen , die er zur Gläubigerbefriedigung verwenden kann . Dies fände bei einer Einbeziehung von Beitragsleistung en an eine GbR in den Schutzbereich des § 152 Abs. 2 ZVG keine Entsprechun g . Denn der Beitragsleistung an eine GbR steht k eine synallagmatische Gegenlei s tung gegenüber, die der Zwangsverwa l- ter für den Gläubiger fruchtbar machen könnte. Der mögliche Gewinn der G e- sellschaft ist nicht etwa die Gegenleistung der Gesellschaft für die Beiträge der Gesellschafter, sondern Ausdruck der im Gesellschaftsverhältnis begründeten Erfolgsbet eiligung (MünchKommBGB/Ulmer 5. Aufl. § 705 Rn. 162) . Auch de s- halb kommt ein e entsprechende Anwendung des § 152 Abs. 2 ZVG auf eine als Beitragsleistung erf olgte Nutzungsüberlassung nicht in Betracht . 16 17 - 9 - d) Damit entfiel das Besitzrecht der GbR durch die Beschlagnahme. Jene hielt das Grundstück fortan in unberechtigtem Fremdbesitz, aus dem sie der Beklagten kein Besitzrecht gegenüber dem Kläger mehr verschaf fen konnte. Nachdem das aus der ursprünglichen Nutzungsüberlassung an die GbR abg e- leitete Besitzrecht der Beklagten mit der Beschlagnahme und Besitzergreifung durch den Verwalter entfallen war , ist die Beklagte , sobald sie über ihre Berec h- tigung zum Besitz nicht mehr in gutem Glauben war, zur Herausgabe der Nu t- zungen verpflichtet . Diesen Anspruch kann der Zwangsverwalter während bestehender Zwangsverwaltung geltend machen, denn die nach § 152 Abs. 1 ZVG best e- hende Aufgabe des Verwalters, für eine ordnung sgemäße Nutzung und Verwa l- tung des Grundstücks zu sorgen, schließt die Befugnis ein, auch solche A n- sprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrec h- ten erge ben. Die Durchsetzung dieser Rechte dient da zu, eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abzuwenden (BGH Urteil vom 29. Juni 2006 IX ZR 119/04 NJW - RR 2007, 265 Rn. 16). 4 . Weiterhin z u Unrecht hat das Oberlandesgericht den Anspr uch des Klägers auf Herausgabe des Ladenlokals verneint. Losgelöst von der Frage eines Mietverzuges kann der Kläger die Herausgabe der Geschäftsräume b e- reits deshalb verlangen, weil die Beklagte die Geschäftsräume in Besitz hat, ohne dem Kläger gegenü ber d azu berechtigt zu sein (§§ 152 Abs. 1 ZVG, 985, 986 Abs. 1 BGB). 5 . Kein Anspruch des Klägers besteht allerdings auf Räumung des L a- denlokals , soweit hierunter die Rückga be der Mietsache im Sinne des § 546 BGB zu verstehen ist . Denn der schuldrechtliche Rückgabeanspruch setzt ein 18 19 20 21 - 10 - miet rechtliches Schuldverhältnis voraus. Ein solches besteht nicht zwischen den Parteien. Auch § 546 Abs. 2 BGB kann den Anspruch nicht begründen , da kein Untermietverhältnis bestand . Die frühere Nutzungsüberlassung an die GbR be ruhte nämlich nicht auf einem auch dem Kläger gegenüber wirksame n (Haupt - )Mietverhältnis, sondern auf eine r gesellschaftsrechtliche n Gebrauch s- überlassung . Schuldrechtliche (Rückgabe - )Ansprüche aus diesem Rechtsve r- hältnis stünden allein den Gesellschaftern als solchen zu und sind weder von der Beschlagnahme erfasst no ch dem Kläger gegenüber gemäß § 152 Abs. 2 ZVG wirksam . Sie können dem Kläger daher nicht den Durchgriffsa nspruch aus gestuftem Besitzmittlungsverhältn is ( § 546 Abs. 2 BGB ) vermittel n . 6 . Über den Herausgabe - und über den Räumungsanspruch kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif ist. Hinsichtlich der vom Kläger beanspruch t en Nutzungsen t- s chädigung ist der Rechtsstreit an das Oberl andesgericht zurückzuverweisen, 22 - 11 - da zu der Frage, ob und gegebenenfalls seit wann die Beklagte Kenntnis da r- über hatte, nicht mehr zum Besitz berechtigt zu sein, sowie zur Höhe des obje k- tiven Mietwerts bisher kein e Feststellungen getroffen sind. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.08.2010 - 5 O 161/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2011 - 15 U 119/10 -
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