BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/14 Verkündet am: 4. Dezember 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 835 Abs. 4, § 850k Abs. 1 Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalende r monat nicht verfügt und dabei se inen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfä n- dungsfreibetrag. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14 - LG Berlin AG Berlin - Wedding - 2 - Der IX. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 4. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird d as Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 25. September 2013 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 1. Juni 2012, geändert durch Urteil vom 4. Septe m- ber 2012 und berichtigt durch Beschluss vom 2 8. September 2012, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten aufe r- legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bank führte für den Kläger ein Girokonto , dessen Guthaben zugunsten eines Gläubigers des Kläger s gepfändet war. A uf Antrag vom 28. Februar 2011 wurde das Konto spätestens mit Wirkung zu m 14. März 2011 in ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO umgewandelt. In der Folgezeit wurden auf dem Konto j eweils zum Monatsende Leistungen nach dem Zwei ten Buch des Sozialgesetzbuchs gutgeschrieben, die für den Folg e- 1 - 3 - monat bestimmt waren . Ausgehend von einem Restguthaben von 1,99 März 2011 beliefen sich die monatlichen Eingänge (E) , Verfügun gen (V) und Endguthaben (G) auf folgende Beträge : März April Mai Juni Juli August Sept. Okt. Nov. V 884,94 775,44 776,21 765,82 805,41 857,86 957,97 807,72 E 769,43 893,55 776,64 776, 64 807,86 807,86 857,86 957,97 G 771,42 780,03 781,23 781,66 823,70 826,15 826,15 826,15 18,43 Am 2. August 2011 versuchte ein Gläubiger, durch Lastschrift einen B e- trag von 12,71 Die Beklagte gab die Lastschrift zurück, weil der Kont ostand nach ihrer Ansicht pfändungsbedingt den Lastschriftbetrag nicht deckte. Dadurch fiel eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 10 A m 16. Au gust 201 1 , als der Gläubiger - nunmehr über d en Betrag von 22,71 - einen weiteren Einzug unternahm, verfu hr die Beklagte in gleicher Weise. Die entstanden en Gebühren in Höhe von insgesamt 2 0 sp ä- ter mit Erfolg vom Konto des Klägers ab. Die Beklagte selbst belastete das Ko n- to mit 2 Im November 2011 verweigerte die Bek lagte die Auszahlung des Kontoguthabens von 18,43 n dung, es werde von der Pfändung erfasst . Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 40,43 vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10 Zinsen gerichteten Klage stattg e- g eben. Die Beklagte hat die Verurteilung in Höhe des Betrags von 2 e- nommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landge richt die dar über hi n- ausgehende Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein abge wiesenes Begehren weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten. I. D as Berufungsgericht meint, die Beklagte habe sich mit Recht geweigert, di e Lastschrifteinzüge vom 2. und 16. August 2011 auszuführen und das im November 2011 vorhandene Kontoguthaben von 18,43 u- zahlen . Z um Zeitpunkt der Lastschrifteinzüge habe das frei verfügbare Kont o- guthaben die Lastschriftbeträge nicht gedeckt. Das Guthaben habe am 2. August 2011 beim Eingang der Lastschrift über 12,71 und am 16. August 2 011, als 22,71 Davon seien aber 15,84 Der Pfändun gsbetrag ergebe sich daraus, dass der Kläger nicht in jedem Monat in voller Höhe über die Zahlungseingänge des Vormonats verfügt ha be. Soweit die Zahlungsei n- gänge im Folgemonat nicht verbraucht worden seien, seien sie wirksam g e- pfändet worden. Eine weitere Übertragung solcher Beträge auf den übernäch s- ten Monat sei nicht möglich gewesen. Eine solche Möglichkeit schaffe auch nicht die z um 16. April 2011 in Kraft getretene Regelung in § 835 Abs. 4, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dies ergebe sich aus den Gesetzgebungsmaterialien. 4 5 - 5 - II. D iese Beurteilung trifft nicht zu. Die Möglichkeit, Guthaben nach Maßg a- be des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfä ndungsfrei in den Folgemonat zu übertr a- gen, besteht auch für gesperrtes Guthaben im Sinne von § 835 Ab s. 4, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO. 1. D urch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungssch utzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2010 das Pfä n- dungsschutzkonto eingeführt. Zur Sicherung der persönlichen Lebensgrundlage des Schuldners kann dieser monatlich über sein Guthaben auf einem als Pfä n- dungsschutzkonto geführten Girokonto bis zur Höhe des Freibetrags nach § 850c Abs. 1 Sat z 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a ZPO verfügen; insoweit wird das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit der Schuldner trotz eines entsprechenden Guthabens den Freibetrag nicht ausschöpf t, steht ihm dieses Guthaben im Folgemonat zusätzlich pfä n- dungsfrei zur Verfügung (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO in der ursprünglichen Fa s- sung des Gesetzes ). Nach dem Wortlaut dieser Regelung konnten Beträge, die zum Ende eines Monats auf dem Konto eingingen, aber für den Folgemonat bestimmt waren , insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), von der Pfändung erfasst werden , wenn der Schuldner zuvor schon in Höhe des Freibetrags über sein Guthaben verfügt hatte. Sie standen dann im Folgemonat f ür den Lebensunterhalt nicht mehr zur Verfügung. Zur Lösung dieses " Monatsanfangsproblems " bestimm te der G e- setzgeber durch das Gesetz vom 12. April 2011 (BGB l . I S. 615) mit Wirkung zum 16. April 2011, dass bei der Pfändung künftiger Guthaben auf einem Pfä n- dungsschutzkonto eingehende Zahlungen erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt werden dürfen (§ 835 Abs. 4 ZPO nF). Nach dem 6 7 - 6 - Inhalt des in § 850k Abs. 1 ZPO neu eingefügten Satz es 2 (der bisherige Satz 2 wurde unverändert zu Satz 3) ge hört das so gesperrte Guthaben zu dem Gu t- haben nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, über das der Schuldner in Höhe seines Freibetrags verfügen darf. 2. D ie gesetzliche Neuregelung ist der Beurteilung des vorliegenden Fa l- les zugrunde zu legen. Denn nach der R echtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie auch anwendbar , wenn die Pfändung erfolgte, bevor die Neuregelung in Kraft trat, sofern der zu beurteilende Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 85/10, WM 2011, 1565 Rn. 15 ff; vom 28. Juli 2011 - VII ZB 92/10, NZI 2011, 717 Rn. 16 ff ) . Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach Auffassung der Bekla g- ten soll erstmals im Mai 2011 ein Teil des Kontoguthabens von der Pfändung erfasst worden sein. 3. E ntgegen der Ansicht des Landgerichts kann Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungsei n- gang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, unter den V o- raussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen we r- den und erhöh t in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag. a) D ies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 850k Abs. 1 Sa tz 2 ZPO gehört das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guth a- ben zu dem Guthaben im Sinne des § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, über das der Schuldner im Folgemonat im Rahmen seines Freibetrags verfügen darf. Eine ausdrückliche Verknüpfung des gesperrten Guthabens mit der Übertragung s- möglichkeit nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO enthält das Gesetz nicht. 8 9 1 0 - 7 - b) D ie Anwendbarkeit der Regelung in § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO auf das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guthaben folgt aber aus dem Zweck der g e- setzlichen Regelung. D i e durch § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO ge schaffene Mö g- lichkeit, im Falle eines nicht ausges chöpften Freibetrags das betreffend e Gu t- haben pfändungsfrei in den folgenden Monat zu übernehmen, soll de n Schul d- ner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben a nzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. die B e- gründung zum Regierungsentwurf des § 850k ZPO, BT - Drucks. 16/7615, S. 13, 18 f). Die Auszahlung ssperre des § 835 Abs. 4 ZPO bis zum Ablauf des Folg e- monats bezweckt hingegen zusammen mit der Regelung in § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO , dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsäc h- lich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt sind. Der Schuld ner soll nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensu n- terhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht sind, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er kann deshalb noch im Monat nach dem Leistungsem pfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen se i- nes Freibetrags verfügen (Begründung der Beschlussempfehlung des Recht s- ausschusses zu § 835 Abs. 4 und § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO, BT - Drucks. 17/4776, S. 8 f) . Soll mithin ein Guthaben, das aus Guts chriften im Vormonat herrührt, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden M onat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keinen Nachteil erleiden soll, dann darf auch bezüglich der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfo l- genden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhält, die Möglichkeit, 1 1 1 2 - 8 - Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die L eistung i n dem Monat erhält, für den sie bestimmt ist, in einer Weise benachteiligt, für die kein rechtfertigender Grund erkenn bar ist (wie hier : Busch, VuR 2011, 196, 198; Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 3. Aufl., Rn. 1002 ; Homann, ZVI 2012, 37 f; Sa ager/Frings/ Lücke/von Oppen/Weber, Das Pfändungsschutzkonto - Leitfaden der Deu t- schen Kreditwirtschaft - , 2. Aufl., Ziffer VI Nr. 8.4; wohl auch Prütting/ Gehrlein/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850k Rn. 51; Bitter in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbu ch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38 o aE ). c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht dieses Ve r- ständnis nicht dem im Gesetzgebungsverfahren betonten Grundsatz, dass ein aus dem Vormonat übertragenes Guthaben, das im Folgemonat nicht ve r- braucht w ird, nicht ein zweites Mal in einen weiteren Monat übertragen werden kann, sondern dem Pfändungsgläubiger zusteht (BT - Drucks. 16/7615, S. 31; BT - Drucks. 16/12714, S. 19) . Dieser Grundsatz gilt für die Übertragung von Guthaben unter Erhöhung des Freibetrags nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO. Wird über ein solches übertragenes Guthaben im Folgemonat nicht verfügt, ist es an den Gläubiger auszuzahlen. Die in § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelte Zurechnung von Einkünften des Vormonats zu dem Guthaben, aus dem im Fo l- g emonat nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO in Höhe des Freibetrags verfügt we r- den kann, ist hiervon zu untersch e iden. Sie verändert nicht den Freibetrag, über den der Schuldner in einem Monat verfügen kann, und ermöglicht deshalb kein Ansparen von Guthaben über diesen Freibetrag hinaus. Sie stellt nur sicher, dass dem Schuldner aus einer überpünktlichen Zahlung insbesondere von Lei s- tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts keine Nachteile erwach s en. Die Anwendung des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO auf Guthaben im Sinne von § 835 Abs. 4, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO führt mithin nicht zur zweimalig en Anwe n- 1 3 - 9 - dung einer vom Gesetzgeber nur einmalig vorgesehenen Übertragungsmö g- lichkeit. d) D ie bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht de r hier vertretenen Auffass ung nicht entgegen. Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beschlüsse vom 28. Juli 2011 (VII ZB 92/10, NZI 2011, 717 Rn. 21) und vom 10. November 2011 (VII ZB 32/11, WuM 2012, 113 Rn. 9 f; VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15 ) befassen sich nicht mit d er Frage, ob ein nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrtes Guthaben am Ende der Sperrfrist gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den darauf folgenden Monat übe r- tragen werden kann. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Bekla g- ten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückweisen . 1. D er Kläger hat gegen die Beklagte eine n Anspruch auf Schadense r- satz in Höhe der durch die Rückgabe der beiden Lastschriften entstandenen Kost en in Höhe von insgesamt 20 zuzüglich der vom Kläger zu tragenden anwaltlichen Beratungshilfegebühr in Höhe von 10 44 Satz 2 RVG iVm Nr. 2500 VV R VG aF) . Der Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 5f Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten aus dem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Zahlungsdienst e rahmenvertrag ve r- letzt, indem sie sich weigert e , die beiden Lastschrifteinzüge auszuführen, und 1 4 1 5 1 6 - 10 - so die Rücklastschriftgebühren verursacht e . Zur Rückgabe der Lastschriften war sie nicht berechtigt, weil das Konto des Klägers eine ausreichende, von der Pfändung nicht erfasste Deckung aufwies. Nachdem die Verfügungen des Kl ä- gers im April 201 1 (884,94 unter dem ihm damals zustehenden Grundfreib e- trag von 985,15 (vgl. Bekanntmachung zu § 850c ZPO - Pfändungs - freigrenzenbekanntmachung 2005 - vom 25. Februar 2005, BGBl. I S. 493) , aber über dem aus dem Vormonat übernom menen Guthaben (771,42 gel e- gen hatten, blieb der überschießende Teil der Eingänge dieses Monats (893,55 für den Folgemonat Mai nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrt. Der von den Verfügungen im Mai 2011 (775,44 Teil die ses Guthabens (4,59 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfä n- dungsfrei in den Monat Juni übertragen werden. Durch die im Juni 2011 vorg e- nommenen Verfügungen (776,21 vollständig und der bis Ende Juni gesperrte Zahlungseingang von Ende Mai (776,64 i- nen Rest von 5,02 § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO im Juli 2011 pfändungsfrei zur Verfügung. Entspr e- J uli (765,82 (776,64 den Monat Juli nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrten Zahlungseingangs von Ende Juni gemäß § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO w ie Guthaben nach Satz 1 dieser Norm zu behandeln ist und die Verfügungen des Klägers im Juli 2011 den nunmehr auf 1.028,89 (vgl. die Pfändungsfreigrenzenbekanntm a- chung 2011 vom 9. Mai 2011, BGBl. I S. 825) nicht ausschöpften, war er n ach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den Monat August zu übertragen. Zuzüglich des Zahlungseingangs Ende Juli (807,86 n- fang August 2011 getroffenen Verfügungen ergab sich zum Zei t- punkt des Lastschrifteinzugs vom 2 . August 2011 in Höhe von 12,71 n- - 11 - toguthaben von 28,28 n- te. Unter diesen Umständen war die Beklagte verpflichtet, den Lastschrifteinzug auszuführen. Hätte sie pflichtgemäß gehandelt, wären weder die Gebühren für die erste Rücklast schrift noch - weil es dann zu dem zweiten Einzugsversuch am 16. A ugust 2011 nicht gekommen wäre - die Gebühren für die zweite Rüc k- lastschrift angefallen. 2. Die Beklagte ist darüber hinaus aus dem bestehenden Zahlun gsdien - sterahmen vertrag verpflichtet, dem Kläger das am 14. November 2011 vorha n- dene Guthaben in Höhe von 18,43 auszuzahlen. Die Auffassung der Bekla g- ten, das Guthaben sei in diesem Umfang von der P fändung erfasst worden, beruht auf ihrer Rechtsansicht, nach § 835 Abs. 4 ZPO für den folgenden Monat gesperrtes Guthaben könne nicht nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in d en nac h- folgenden Monat übertragen werden. Sie stellt nicht in Abrede, dass der Kläger 1 7 - 12 - über diesen Betrag verfügen konnte, wenn eine solche Übertragungsmöglic h- keit bestand. Dies war, wie dargestellt wurde, der Fall. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhri ng Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 01.06.2012 - 20 C 539/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2013 - 38 S 5/12 -
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