BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 115/15 vom 22. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 4, 767 Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Ha uptanspruchs. Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsg e- genklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus einem Urteil, so n dern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzung s- beschluss richtet. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill , d ie Richt e- r in Lohmann, die Richter Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 22. Oktober 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das V erfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgericht s München vom 28. April 2015 Prozessko s- tenhi lfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.952,42 Gründe: I. Der Kläger will mit der Vollstreckungsgegenklage die Vollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts München vom 20. M ai 2003 über 11.952,52 nebst Kosten und Zinsen und aus zwei in diesem Verfahren ergangene n Ko s- tenfestsetzungsbeschlüsse n über 2.300,20 ve r- hindern . In erster Instanz hatte seine Klage Erfolg. Auf die Berufung des B e- klagten wurd e das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewi e- sen. Hiergegen hat der Kläger frist - und formgerecht Nichtzulassungsb e- schwerde eingelegt. Um die Nichtzulassungsbeschwerde begründen zu kö n- 1 - 3 - nen, beantragt er - in laufender Begründungsfrist - die Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe. II. Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahren s ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Recht s- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) . Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulä s- sig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 r- steigt. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem U m- fang der erstrebten Ausschlie ßung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO) . Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, ZVI 2006, 204 Rn. 9). Insbesondere erhöht ein neben der Hauptsache mit der Vollstreckungsgegenklage angefochtener Kostenfestse t- zun gsbeschluss den Wert nich t (OLG Celle, OLGR 2009, 834 , 835 ; vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 64/55, WM 1956, 144 , 145 ; zu § 826 BGB: BGH, Beschluss vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsab wehrklage; MünchKomm - ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 130; § 4 Rn. 24). Damit liegt hier der Wert der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde unter 20.000 s München vom 20. Mai 2003, dessen Vollstreckung der Kläger verhindern will, lautet im Nennbetrag auf 2 3 - 4 - 11.952,52 des Werts der beiden Ko s- tenfest setzungsbeschlüsse bleiben bei der Berechnung der klägerischen B e- schwer unberücksichtigt. Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.09.2014 - 6 O 4631/14 - OLG München, Entscheidung vom 28.04.2015 - 5 U 3710/1 4 -
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