ECLI:DE:BGH:2018:20 1118UXZR115.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 115/16 Verkündet am: 20. November 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 528 Abs. 1, § 529 Abs. 2, §§ 242 A, 138 Ab a) Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unte r- halts die Rückgabe des Geschenks auch d ann verweigern, wenn er bei E r- füllung des Rückforderungs anspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem b e- treffenden Träger beanspruchen könnte. b) Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkt en einen Vermögensgege n- stand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gege n- stand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsb e- darfs des Schenkers zu entziehen. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - X ZR 115/16 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2018 durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht A n- sprüche auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung geltend. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Januar 2014 schenkten die Eltern der Beklagten dieser eine Eigentumswohnung in S . ; im Schenkungsvertrag ist der Wert der Wohnung mit 70.000 Am 25. Februar 2014 beantragten die Beklagte und ihr Bruder aufgrund von Gen e- ralvollmachten für ihre Eltern bei der Klägerin Sozialhilfe, die die Klägerin den Eltern mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 gewährte. D ie Aufwendung en für die Mutter der Beklagten endeten mit deren Ableben am 28. Februar 2015. Die seit dem fortwährend an den Vater der Beklagten geleisteten Sozialhilfe zahl u n- gen betrugen zuletzt 406,90 Die Klägerin hat die Beklagte auf Erstattung der bis zum 29. Februar 2016 geleisteten Sozialhilfezahlungen ( 32.905,13 ) sowie auf Zahlung der z u- künftig anfallenden Aufwendungen bis zu einer Gesamthöhe von 70.000 Anspruch genommen. Die Beklagte hat geltend gemacht , dass ihr aus ihren Einkünften k ein angemessene r Selbstbehalt in Höhe von 1.800 mehr verbli e- be , wenn si e die geltend gemachte Schenkungsrückforderung erfüllen müsste. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung ist er folg los ge blieben . Die Beklagte erstrebt mit der v om Senat zug e- lassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stünden die auf sie übergeleiteten Ansprüche auf Herausgabe der Schenkung zu. Die Beklagte sei zur Herausgab e im Wege der Zahlung eines der Bedür f- tigkeit de r Schenker entsprechenden Wertanteils verpflichtet, bis der Wert der zugewendeten Eigentumswohnung erschöpft sei , den die Parteien überei n- stimmend auf mindestens 70.000 Bereits aufgrund des S o- zialhilfebezugs sei zu vermuten, dass die Eltern der Beklagten außerstande gewesen seien, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Gegen über di e- se m Anspru ch könne sich die Beklagte nicht auf einen eigenen Notbedarf ber u- fen. Allerdings wäre der angemessene Unterhalt der Beklagten gefährdet, wenn deren Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zuträfen. Die Berufung auf die Notbedarfseinrede sei auch kein Re chtsmissbrauch. Eine unzulässige Rechtsausübung liege erst vor, wenn der Beschenkte seine Bedürftigkeit in Kenntnis des Notbedarf s des Schenkers und des Rückforderungsrechts mutwi l- lig herbeigeführt habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zwar habe die B e- klagte gewusst , dass bei ihren Eltern ein Notbedarf entstehen werde. Sie habe aber nicht ihre eigene Bedürftigkeit herbeigeführt, denn sie selbst beziehe keine Sozialleistungen. Ihr drohe allenfalls eine Bedürftigkeit, wenn sie den Anspruch der Klägerin zu erfüllen habe. N ach Treu und Glauben sei der Beklagten diese Einrede jedoch gege n- über der Klägerin als Sozialhilfeträger ihres Wohnorts verwehrt . Denn stünden dem Beschenkten keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, um seinen Bedarf zu bestreiten, habe der Sozialhilfeträger dem in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Beschenkten seinerseits Unterhalt durch Sozialhilfe zu gewähren. 5 6 7 8 - 5 - II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung k ann die ausgesprochene Verurteilung keinen Bestand haben . 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17, NJW 2018, 3775 Rn. 8 ; Urte il vom 20. Mai 2003 X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]; Urteil vom 29. März 1985 V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3] ) gesehen, dass die auf die Klägerin überg eg angenen An sprü ch e gemäß § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Za h- lung einer dem Wert der Schenkung entsprechenden Geldsumme gerichtet und sämtliche Voraussetzung en dieser anspruchsbegründenden Normen erfüllt sind . 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht es der Beklagten versagt hat, sich nach § 529 Abs. 2 BGB auf den Ausschluss des Rückford e- rungsan s pruchs zu berufen, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen B e- denken. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Beklagten die Notbedarfsei n- rede versagt, weil die Klägerin ihr als für ihren Wohnsitz zuständiger Sozialhilf e- träger Sozialhil fe zu gewähren hätte, wenn sie infolge der Rückgabe des G e- schenks ni cht mehr in der Lage wäre , ihren Unterhalt zu bestreiten. Der Grun d- satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht in einer solchen Konstellation d er Notbedarfseinrede nicht entgegen . a) D as Berufungsgericht berücksichtigt insoweit schon nicht hinre i- chend, dass die Eröffnung der Notbedarfs einrede auf der Erwägung beruht, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben kann, dass der Beschen k- te durch die Rückgabe des Geschenks in eine Not lage gestürzt wird , nur um den Schenker einer solchen Lage zu entreißen (vgl. BGH, NJW 2001, 1207 [zu III 2 a]). Soweit nach der Schenkung auch bei einer Rückgabe des G e- 9 10 11 12 - 6 - schenks für einen der daran Beteiligten ein Notbedarf nicht zu vermeiden ist, soll es b ei der mit der Schenkung gewollten Vermögensverschiebung verble i- ben. Weder der Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB noch die Notbedarf s einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist darauf gerichtet, das Geschenk zur Deckung de s beide rseitige n Unterhaltsbedarf s der Parteien des Schenkungs vertrags einer bestmöglichen Verwertung zuzuführen. Es lässt sich deshalb auch nicht aus dem Zweck dieser Vorschriften rechtfertigen, den Wert des Geschenks im Falle eines beim Beschenkten bestehenden oder drohenden Notbedarfs einem dem Sch enker Sozialhilfe leistenden Sozialhilfeträger zukommen zu lassen, damit dessen Finanzierungslast - zumindest teilweise - ausgeglichen werden kann. D as Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht beac h- tet , dass die Be messungsgrundlage für den Empfang von Sozialhilfe leistungen nicht zwangsläufig mit derjenigen übereinstimmt , die für die Erhebung der No t- bedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB durch den Beschenkten gilt und nach der der Anspruch auf Herausgabe des Geschenk s schon dann ausgeschlosse n ist , wenn der Beschenkte außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben oder dessen Wert zu erstatten, ohne seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden (s. zu den Bemessungsgrundsätzen BGH, Urteile vom 11. Juli 2000 X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 [zu II 2 a] ; vom 5. November 2002 X ZR 140/01, NJW 2003, 1384 [zu V 1] ) . b) Auch im Übrigen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beschenkten die Berufung auf die Notbedarfseinrede gegenüber dem Sozialhilfeträger im Hi n- blick auf d essen sozialhilferechtliche Verpflic htungen zu verwehren. Der Sozialhilfeträger ist nicht von Anfang an an dem durch den Sche n- kungsvertrag begründeten Schuldverhältnis beteiligt, sondern ist nach A n- spruchsüberleitung nur wie ein Zessionar der neue Gläubiger der Ansprüche des Schenkers. D ie ohne die Zustimmung des Schuldners und gegebenenfalls 13 14 15 - 7 - gegen dessen Willen erfolgende Anspruchsüberleitung darf dessen Rechtsste l- lung in Bezug auf den Bestand, die Höhe und den Inhalt des Anspruchs nicht verschlech tern. Dem Beschenkten verbleiben folglic h alle gegenüber dem u r- sprünglichen Gläubiger begründeten Rechts ei nwendungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger . Dieser sich aus § 404 BGB ergebende Grundsatz gilt nicht nur gemäß § 412 BGB bei einem gesetzlichen Forderungsübergang , so n- dern gleichermaßen bei ein em Forderungsübergang durch Hoheitsakt ( vgl. BAGE 23, 226 [zu 1 a]). Der Schenker kann indessen der Notbedarfseinrede des Beschenkten nicht entgegenhalten, dass der Beschenkte seinen angeme s- senen Unterhalt gegebenenfalls mit Hilfe des Sozialhilfetr ägers bestreiten kann, denn der Anspruch auf Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nac h- rangig und darf nicht dazu führen, dass zivilrechtliche Rechtspositionen deshalb versagt werden, weil der Anspruch auf Sozialhilfe einen entsprechenden Unte r- ha lt gewähren kann . Demnach muss grundsätzlich auch der Sozialhilfeträger die Notbedarfseinrede gemäß § 529 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung der §§ 412, 404 BGB gegen sich gelten lassen. III. Der angefochtene Beschluss kann danach mit der gegebenen B e- gründung keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). IV. Im neu eröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Beklagten die Berufung auf die Notbedarfseinrede deshalb zu versagen ist, weil sie bei Vollzug de s Schenkungsvertrag s wusste oder sich grob fahrlässig der Erkenntni s verschlossen hat, dass die Schenker infolge der Vollziehung der Schenkung für ihren Unterhalt nicht mehr würden 16 17 - 8 - aufkommen können und auf Leistungen des Sozialhilfeträgers angewiesen sein würden. 1. Die Vollziehung eines Schenkungsvertrags verstößt reg elmäßig gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn der Schenker dem Beschenkten e i- nen Vermögens gegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhalt s- bedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befri e- digt werden muss und der Bes chenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhalt s- bedarfs des Schenkers zu entziehen . a) Insoweit ist die § 519 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Wertung zu beachten. Danach darf die Erfüllung ein es schenkweise erteilten Versprechens verweigert werden, soweit bei dessen Erfüllung der eigene angemessene U n- terhalt des Schenkers gefährdet würde. Geht mit dem Vollzug der Schenkung für die Beteiligten erkennbar einher, dass der Schenker für seinen Leben su n- terhalt auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, kann dies in vergleichb a- rer Weise sittlich anstößig sein wie der Abschluss einer Unterhalts vereinbarung, mit der die Ehegatten auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungs trägers dergestalt regeln, dass der über den gesetzlichen Unte r- halt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, se i- ne eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen b e- darf (BGH, Urteil vom 5. November 2008 - XII ZR 157/06, BGHZ 178, 322 Rn. 36 f.). b) So verhält es sich regelmäßig , wenn der Schenker und der B e- schenkte mit der Schenkung bewusst oder zumindest grob fahrlässig den B e- zug von Sozialhilfeleistungen herbeiführen und der Sozialhilfeträger den g e- schenkten Gegenstand nicht im Wege des Rückgriffs verwerten kann. Eine so l- che Schenkung ist mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, denn die Vertrag s- 18 19 20 - 9 - freiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG endet dort, wo ihr die Rechtspositionen Dritter entgegenstehen (v gl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1982 IVb ZR 3 33/81, BGHZ 86, 82, 87 f. [zu 3 ]; vom 9. Juli 1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 233 [zu 2]). Vertragsparteien, die wie bei einer Schenkung gemäß den §§ 519, 528, 529 Abs. 2 BGB auf die Fähigkeit der jeweils anderen Vertragspartei zur Bestreitung des eigenen Unterhalts Rücksicht zu nehmen haben, missachten die guten Si t- ten, wenn sie versuchen, eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten des Soz i- alhilfeträgers herbei zuführen (vgl. BGHZ 178, 322 Rn. 36 f. ). Die s ist grundsät z- lich anzunehmen , wenn die maßgeblichen Umstände den Vertrags parteien bei Abschluss des Schenkungsvertrags bekannt sind oder sie sich diese n Erkenn t- nisse n grob fahrlässig verschl ießen (vgl. BGHZ 178, 322 Rn. 40; BGHZ 86, 82, 89 [zu 4 a]). Da für ist nicht erforderlich, dass der Beschenkte die Möglichkeit der Notbedarfseinrede gegenüber einem Rückforderungsanspruch des Sozia l- hilfeträger s erkennt; ausreichend ist vielmehr die allgemeine Vorstellung, mit der Zuwendung den Vermögensgegenstand dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. 2. Aus einem solchen Sittenverstoß folgt regelmäßig nicht die Nic h- tigkeit des Schenkungsvertrags . Vielmehr ist dem Beschenkten die Erhebung der Notbedarfseinrede verwehrt. a) Aus der sittenwidrigen Zielri chtung eines Rechtsgeschäfts folgt nicht stets dessen vollständige Nichtigkeit. In der höchstrichterlichen Rech t- sprechung ist anerkannt, dass die Nichtigkeitsfolge insbesondere dann zu b e- schränken ist , wenn die Sittenwidrigkeit nur in Bezug auf eine eindeu tig a b- grenzbare Regelung des Rechtsgeschäft s besteht wie etwa eine sittenwidrige Nebenabrede in einem im Übrigen nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Vertrag ; der Verstoß hat in einem solchen Fall nur die Unwirksamkeit der si t- 21 22 - 10 - tenwidrigen Regelung zur Folge (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587 [zu II 2 a]; vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 47 [zu B 1]; MünchKomm . BGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 138 Rn. 159 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 1 9). b) D ie Schenkung einer Immobilie , die einen wesentlichen Teil des Vermögens des Schenkers bildet, ist nicht schon dann als solche sittenwidrig, wenn der Schenker deshalb nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Den Sc henker trifft keine Verpflichtung, für sein Alter vorzusorgen. Im Falle der Verarmung sieht der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB einen Ausgleich vor, der mittelbar auch die Interessen der Allgemeinheit schützt, weil grundsätzlich der Wert des Geschenks zur De ckung eines später eintretenden Notbedarfs herangezogen werden und eine Belastung des Sozia l- hilfeträgers insoweit vermieden werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09, NJW 2010, 2655 Rn. 16 mwN; vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08, NJW 2009, 1346 Rn. 11). Vielmehr ergibt sich der Verstoß gegen die guten Sitten erst aus der Vereitelung des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers auf das Geschenk oder dessen Wert durch die Erhebung der Notbedarfseinrede des Beschenkten. c) Da d ie Notbedarfse inrede nicht auf einer Vertragsbestimmung b e- ruht, sondern sich gemäß § 529 Abs. 2 BGB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, unterliegt sie als solche nicht der Nichtigkeitsfolge gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der gerade in der Eröffnung dieser Einrede liegende Verst oß der Ve r- tragsparteien gegen die guten Sitten führt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) statt dessen dazu, dass der Beschenkte die Notbedarf s- einrede gemäß § 529 Abs. 2 BGB nicht erheben darf . 23 24 25 - 11 - d) Dem steht nicht entgegen, dass ein solcher Ausschluss der No t- bedarfseinrede nur eintritt, wenn der Anspruch des Schenkers auf den Sozialhi l- feträger übergegangen ist. Denn der Verstoß gegen die guten Sitten liegt in der in Rede stehenden Konstellation gerade darin, dass dem Sozialhilfeträger de r Rü ck forderungsanspruch, den dieser auf sich überleiten kann, faktisch ab g e- schnitte n wird , weil die Vertragsparteien entweder wissen , dass eine Rückgabe des Geschenks den angemessenen Unterhalt des Beschenkten gefährdete , oder der Beschenkte zumindest keinen Anlass zu der Annahme hat, er werde einen Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts erfüllen können. Dies rechtfertigt es, dem Sozialhilfeträger als neue m Gläubiger - entgegen § 404 BGB - gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine rechtliche Stellung einz u- räumen, die dem Schenker vor dem Anspruchsübergang nicht zustand. 3. Eine andere Beurteilung erscheint auch dann nicht geboten, wenn es dem Beschenkte n verwehrt wird , seinen Unterhalts bedarf gemäß § 529 Abs. 2 BGB gegenüber einem Rückgriffsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB ein zu wenden, obwohl er seinerseits einen Anspruch auf Sozialleistungen g e- genüber dem Sozialhilfeträger hat . Ein (im Wesentlichen) in gleicher Höhe en t- s tehender Anspruch des Beschenkten auf Sozialhilfe hätte zwar im Ergebnis ein Hin - und Herzahlen zur Folge, bei dem weder auf Seiten des Beschenkten noch auf Seiten 26 - 12 - de s Sozialhilfeträger s im Saldo eine finanzielle Einbuße einträte . Diesem G e- sichtspunkt ka nn aber im Rahmen des sozialrechtlichen Ermessens bei der Ge l tendmachung des auf § 528 Abs. 1 BGB gestützten Rückgriffsanspruchs gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Rechnung getragen werden . Meier - Beck Gröning Hoffmann Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichf uß ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschre i- ben. Meier - Beck Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2016 - 19 O 37/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2016 - 9 U 118/16 -
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