BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/99 Verkündet am: 7. Februar 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GesO § 10 Abs. 1; KO § 29; InsO § 129 Abs. 1 Erfüllt der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers, bewirkt dies regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung, wenn das Schuldnervermögen nach der Verfahrenseröffnung nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klgers werden die Urteile des 4. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 1999 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Januar 1998 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klger 43.082,30 (= 84.261,66 DM) nebst 4 % Zinsen seit 10. September 1997 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter in der am 2. August 1995 erffneten Gesam t - vollstreckung ber das Vermgen der R. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Diese war 1994 zeitweilig und ab Anfang 1995 gegenber der verklagten Kra n - kenkasse in Zahlungsrckstand geraten. - 3 - Am 14. Februar 1995 erlieû die Beklagte eine Pfndungs- und Ein- ziehungsverfgung, mit der sie wegen Forderungen in Hhe von insgesamt 84.261,66 DM - Beitrge fr das letzte Quartal 1994, Sumniszuschl ge sowie Gebhren und Auslagen - die Ansprche der Schuldnerin gegen die V. (nac h - folgend: Bank) "auf Zahlung des gegenwrtigen und gesamten knftigen Übe r - schusses (Guthaben)" aus der Geschftsverbindung pfndete und sich selbst berwies. Die Bank antwortete am Zustellungstage, dem 17. Februar 1995, daû das von der Pfndung betroffene Kontokorrentkonto einen Sollsaldo au f - weise. Mit Datum vom 22. Februar 1995 gewhrte die Bank der Schuldnerin einen zustzlichen Kredit von 700.000 DM, der durch eine Grundschul d und fnf Brgschaften gesichert wurde. Ein Teilbetrag des Kredits wurde dem von der Pfndung betroffenen Kontokorrentkonto gutgeschrieben, das infolgede s - sen ins Haben kam. Demgemû berwies die Bank zu Lasten dieses Kontos am 24. Februar 1995 den in der Pfndungsverfgung genannten Betrag an die Beklagte. Mit der Klage fordert der Klger im Wege der Anfechtung die Rckza h - lung von 84.261,66 DM. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Klger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel fhrt zur Verurteilung der Beklagten. I. - 4 - Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Zwar habe die Schuldnerin ihre Zahlungen vor der Pfndung und Übe r - weisung am 17. Februar 1995 i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO eingestellt gehabt. Dies htte der Beklagten auch mindestens bekannt gewesen sein mssen, z u - mal sie aufgrund der Pfndung eine inkongruente Deckung erhalten habe. Jede Anfechtung scheitere aber, weil die Zahlung nicht die Gesamtvol l - streckungsglubiger im allgemeinen, sondern nur die berweisende Bank b e - nachteiligt habe. Diese verfge nach Verwertung der ihr gewhrten Grun d - schuld und der Brgschaften noch ber eine offene Forderung in Hhe von 133.000 DM. Wre der hier eingeklagte Betrag nicht an die Beklagte berwi e - sen worden, htte die Bank lediglich einen geringeren Ausfall erlitten. Die Zahlung habe deshalb nur zum Austausch zweier ungesicherter Glubiger g e - fhrt, wobei der Beklagten sogar der bessere Rang nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 b GesO zugestanden htte. Auf die Quote der Gesamtvollstreckungsglubiger, sei es auch nur der im Rang der Beklagten Gleichstehenden, habe die Zahlung keinen nachteiligen Einfluû gehabt. Die Glubiger wrden auch objektiv nicht durch die Hhe des von der Bank berechneten Zinses benachteiligt. Zwar habe die Bank zustzlich zu den vereinbarten Darlehenszinsen von 10,75 % Übe r - ziehungszinsen in Hhe von 4,75 % pro Jahr verlangen drfen. Der Klger h a - be aber nicht dargetan, daû nach der Überweisung an die Beklagte die Bank eine erneute Überziehung der Kreditlinie zugelassen oder Überziehungszinsen geltend gemacht htte. Demgegenber seien auf die Beitragsschuld bei der Beklagten Sumniszuschlge in Hhe von 12 % angefallen. Der Bundesg e - richtshof habe zwar entschieden, eine Benachteiligung der Glubiger knne - 5 - be reits darin liegen, daû die als Kredit dem Gemeinschuldner zur Verfgung stehenden Mittel fr eine inkongruente Befriedigung verbraucht und nicht in anderer Weise zum Nutzen seines Geschftsbetriebs verwendet worden seien. Dem schlieûe sich das Oberlandesgericht aber jedenfalls nicht in dieser Allg e - meinheit an. Denn der Gemeinschuldner gebe mit der Inanspruchnahme des ihm eingerumten Kredits zur Befriedigung eines anderen Glubigers auch bei inkongruenter Deckung keine Vermgensposition auf, die im erffneten Verfa h - ren zum Nutzen der Gesamtglubigerschaft verwertet werden knne. Allenfalls drfe eine anderweitige Mglichkeit der Mittelverwendung in der Zeit zwischen angefochtener Rechtshandlung und Verfahrenserffnung bercksichtigt we r - den. Jedoch msse der Gesamtvollstreckungsverwalter objektive Anhaltspunk- te dafr vortragen, daû es ohne die fragliche Zahlung zu einer anderen, der Gesamtglubigerschaft ntzlicheren Verwendung gekommen wre. Dafr habe der Klger hier nicht hinreichend vorgetragen. II. Das hlt rechtlicher berprfung nicht stand. Die hier angefochtene Zahlung hat das Aktivvermgen des Schuldners verringert. Auf solche Weise wird regelmûig der Zugriff der Glubiger im allgemeinen beeintrchtigt (vgl. BGHZ 124, 76, 78 f m.w.Nachw.; Senatsurt. v. 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, NJW 1992, 2485, 2486; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 61, S. 790; He i - delberger Kommentar zur InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 36; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. April 1986 - IX ZR 54/85, NJW-RR 1986, 848). - 6 - 1. Wird die Forderung eines (spteren) Gesamtvollstreckungsglubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermgen des Gesamtvollstreckung s - schuldners getilgt, so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsglubiger im allgemeinen regelmûig wenigstens mittelbar (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146; RG JW 1914, 255, 256; vgl. BGHZ 87, 246, 250). Denn wenn das haftende Vermgen eines Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle seine Glubiger voll zu befriedigen, hat jede Tilgung zum Nennwert einer Gesamtvollstreckungsforderung zwangslufig zur Folge, daû die fr die anderen Glubiger verbleibende Befriedigungsquote noch geringer wird. Damit werden sie rechtlich und wirtschaftlich schlechtergestellt. Wie sich der Gesamtvollstreckungsschuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel ve r - schafft hat, ist grundstzlich unerheblich, soweit sie nicht Aus- oder Absond e - rungsberechtigten zustehen. a) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aus eigenem haftenden Vermgen die mit der Pfndung verfolgte Forderung der Beklagten erfllt. Der Schuldnerin stand gegen die Bank ein Anspruch auf Auszahlung eines Darl e - hensbetrages in Hhe von 700.000 DM zu. Dieser Anspruch war fr sich pfndbar (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mrz 2001 - IX ZR 34/00, WM 2001, 898 ff, z.V.b. in BGHZ 147, 193). Demzufolge unterlag er gemû § 1 Abs. 1 Satz 2 GesO dem Gesamtvollstreckungsbeschlag. Zwar hing die Inanspruchnahme des Darlehens durch - teilweise - berweisung auf das Kontokorrentkonto, in das die Pfndung der Beklagten ausgebracht war, noch von einer entspr e - chenden Verfgung der Schuldnerin ab. Ob ohne einen solchen "Abruf" die Forderung auf Auszahlung des Darlehens, das in bestimmter Hhe fest zug e - sagt war, schon pfndbar gewesen wre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Schuldnerin hat das Darlehen tatschlich in Anspruch g e - - 7 - nommen. Die Anfechtbarkeit wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daû der Schuldner eine Verfgung mglicherweise nicht getroffen htte, wenn er mit einer Anfechtbarkeit gerechnet htte (vgl. BGHZ 123, 183, 190 f). Ob das Darlehen nach interner Vereinbarung einem bestimmten Zweck dienen soll, ist anfechtungsrechtlich grundstzlich unerheblich; durch die Au s - zahlung eines solchen Kredits an einen einzelnen Glubiger knnen die G e - samtvollstreckungsglubiger im allgemeinen benachteiligt werden (Senatsurt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248 f). So lag es auch im vorliege n - den Fall: Die Befriedigung der Beklagten entzog der in der wirtschaftlichen Kr i - se des Schuldners schon zu schtzenden Glubigergemeinschaft haftendes Kapital. Mit dieser Masseverkrzung ist eine Glubigerbenachteiligung eing e - treten. Soweit der Senat dasselbe Ergebnis in einem Urteil vom 15. Februar 1990 (IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460) mit der Inko ngruenz der damaligen Tilgung begrndet hat, kommt es hierauf nicht entscheidend an. b) Der Senat hat davon auszugehen, daû das Vermgen der Schuldn e - rin nicht ausreicht, um alle Gesamtvollstreckungsglubiger voll zu befriedigen. Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist wegen Zahlungsunfhigkeit und be r - schuldung erffnet worden. Unter dieser Voraussetzung spricht eine tatschl i - che Vermutung gegen ein in diesem Sinne ausreichendes Schuldnervermgen (Senatsurt. v. 13. Mrz 1997 - IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 85 4 f m.w.Nachw.). Fr das Gegenteil hat die Beklagte nichts Substantiiertes dargetan. - 8 - 2. Der Ansatz des Berufungsgerichts zieht dagegen zu Unrecht zwei rechtlich getrennte Vorgnge zusammen: die Darlehensaufnahme einerseits und die Auszahlung an die Beklagte andererseits. a) Grundstzlich ist jede Rechtshandlung selbstndig auf ihre Ursc h - lichkeit fr die konkret angefochtene glubigerbenachteiligende Folge zu be r - prfen. Denn jede selbstndig anfechtbare Rechtshandlung begrndet ein e i - genes, selbstndiges Rckgewhrschuldverhltnis (BGH, Urt. v. 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86, NJW 1987, 1812, 1813; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts- Handbuch 2. Aufl. § 52 Rn. 2). Anfechtungsrechtlich selbstndig zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden (vgl. RG LZ 1908, 608, 609) oder sich wirtschaftlich ergnzen (MnchKomm- InsO/Kirchhof § 129 Rn. 55). Wirtschaftliche Erwgungen rechtfertigen es a l - lenfalls unter besonderen, als zustzliche Klammer wirkenden rechtlichen Vo r - aussetzungen - insbesondere im Falle der mittelbaren Zuwendung -, mehrere Rechtshandlungen zu einer Einheit zu verbinden. Dafr gengt es nicht allein, daû der Schuldner einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine bestimmte Schuld zu tilgen. Denn eine solche interne Verwendungsabsicht bindet die G e - samtvollstreckungsmasse noch weniger als eine zweiseitige Zweckvereinb a - rung, die schon nicht ausreicht, solange sie nicht aus Grnden treuhnder i - scher Bindung zur Unpfndbarkeit des Darlehensanspruchs fhrt (s.o. 1 a). Im br igen ist hier nicht einmal dargetan, daû das Darlehen nicht auch ohne die von der Beklagten ausgebrachte Pfndung in voller Hhe aufgeno m - men worden wre: Als Verwendungszweck ist in dem Kredit-Vertrag die "Vorf i - nanzierung Kaufpreisforderung Objekt M." angegeben. - 9 - b) Auf die Frage, ob die Schuldnerin die Darlehensmittel - ohne die a n - gefochtene Tilgungshandlung - auf andere Weise nutzbringend verwendet htte, kommt es nicht entscheidend an. Die Beklagte verfgt noch ber den ihr zugewendeten Geldbetrag oder einen an dessen Stelle getretenen Wert (vgl. BGHZ 104, 355, 362). Jedenfalls unter dieser Voraussetzung betrifft die Frage nach alternativen Verwendungsmglichkeiten nur diejenige nach mglichen Re serveursachen, die mutmaûlich dem Schuldner denselben Leistungsgege n - stand unabhngig von der anfechtbaren Rechtshandlung ebenfalls ganz oder teilweise htten entziehen knnen. Derartige hypothetische Ursachen - deren Klrung ohnehin weitgehend spekulativ bleiben mûte - sind anfechtung s - rechtlich grundstzlich nicht zu beachten (BGHZ 123, 320, 325 f m.w.Nachw.; Heidelberger Kommentar/Kreft, aaO § 129 Rn. 63; zu § 3 AnfG auch BGHZ 128, 184, 192; Gerhardt ZIP 1984, 397, 399). Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob die Kreditbedingungen der Bank die Gesamtvollstreckung s - masse strker belasten als etwaige Sumniszuschlge der Beklagten. Eine solche Sichtweise verknpft zwei rechtlich getrennte Vorgnge in einem rein wirtschaftlichen Vergleich und verengt hierbei ohne Rechtsgrundlage den Blick auf einzelne Faktoren eines komplexen wirtschaftlichen Geschehens. 3. Zwar tritt aus Rechtsgrnden eine Glubigerbenachteiligung nicht ein, wenn der Glubiger einer Gesamtvollstreckungsforderung unmittelbar nur durch einen anderen, nicht besser gesicherten gleichartigen Glubiger ersetzt wird (vgl. RGZ 48, 148, 150 f; OLG Hamm ZIP 1988, 588, 589; Jaeger/Henckel, aaO § 29 Rn. 61, S. 792, und § 30 Rn. 164; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 29 Rn. 33a). Darum geht es hier aber nicht: Die Bank hat nicht etwa die Fo r - derung der Beklagten erworben. Statt dessen ist die Forderung der Beklagten - 10 - mit finanziellen Mitteln getilgt worden, die der Schuldnerin selbst gebhrten und ber die diese - von der Pfndung abgesehen - frei verfgen konnte. III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht im Ergebnis aus anderen Grnden als richtig. Im Gegenteil kann der Senat selbst der Klage stattgeben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht alle fr eine Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO erforderlichen Voraussetzungen rechtsfehlerf rei festgestellt hat. 1. Auf die zwischen den Parteien in den Vorinstanzen streitige Frage, ob die Zahlung allein auf einer Pfndungsmaûnahme der Beklagten oder auch auf einer untersttzenden Rechtshandlung des Geschftsfhrers H. der Schuldn e - rin beruhte, kommt es nicht entscheidend an. Denn gemû § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO sind auch Rechtshandlungen von Glubigern anfechtbar (BGHZ 143, 332, 333 ff). Der Umstand, daû die angefochtene Zahlung aufgrund eines rechtsb e - stndigen Leistungsbescheids der Beklagten erfolgt sein mag, ist fr die A n - fechtung ebenfalls bedeutungslos (vgl. § 35 KO, § 141 InsO). 2. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Schuldnerin schon am 17. Februar 1995 - als der Bank die Pf n - dungsverfgung der Beklagten zugestellt wurde - ihre Zahlungen eingestellt. - 11 - 3. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Za h - lungseinstellung mit Recht angenommen, daû der Beklagten ab Zustellung i h - rer Pfndungsverfgung (17. Februar 1995) diese Zahlungseinste llung der Schuldnerin wenigstens bekannt sein muûte. a) Schon die Beitrge fr das Jahr 1994 hatte die Beklagte jeweils nur in der Weise erhalten, daû ihr Vollziehungsbeamter bei sieben Gelegenheiten Schecks entgegennahm. Am 25. Januar 1995 standen schon wieder 82.532,06 DM als Beitrge fr das letzte Vierteljahr 1994 offen. Bei einem G e - sprch am 25. Januar 1995 erklrte der rtliche Betriebsleiter der Schuldnerin Mitarbeitern der Beklagten, die Schuldnerin habe "vorbergehende Liquiditt s - probleme", die durch Verkauf eines Grundstcks beseitigt werden sollten; der notarielle Vertrag fr den Verkauf sei bereits abgeschlossen und die Termine fr die Zahlung der Verkaufssumme stnden fest. Sodann sicherte er zu, bis zum 10. Februar 1995 die gesamten Hauptforderungen zu bezahlen. Nachdem diese Frist fruchtlos abgelaufen war, versuchte die Beklagte am 14. Februar 1995 eine Pfndung in den Geschftsrumen der Schuldnerin, die fruchtlos ausfiel. Die in den gleichzeitig ausgefllten Fragebogen aufgenommenen Ve r - mgenswerte - insbesondere ein Grundstck, Maschinen und Kraftfahrzeuge - stellten keine Liquiditt der Schuldnerin her, weil keine Anhaltspunkte fr ihre kurzfristige Verwertbarkeit bestanden. Das gilt auch fr die aufgefhrte Ford e - rung aus dem Grundstcksverkauf, die schon beim Gesprch am 25. Januar 1995 erwhnt worden war und gerade nicht zur rechtzeitigen Schuldtilgung gefhrt hatte. War es damit der Schuldnerin innerhalb eines Monats nach F l - ligkeit nicht gelungen, die ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeit gegenber der Beklagten zu tilgen, so war die Frist fr eine noch unschdliche Zahlung s - stockung berschritten; diese betrug schon nach dem Recht der Konkurs- und - 12 - der Gesamtvollstreckungsordnung regelmûig nicht mehr als einen Monat (S e - natsurt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78 m.w.Nachw.; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, ZIP 2001, 2235, 2238, z.V.b. in BGHZ). Wenn die Beklagte aus den ihr bekannten Einzeltatsachen bis zur anschlieûenden Zustellung ihrer hier maûgeblichen Pfndungsverfgung nicht den Schluû auf eine Zahlungseinstellung zog, war dies i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO vorwer f - bar. b) Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daû die Beklagte mit der von ihr ausgebrachten Pfndung eine inkongruente Deckung erlangt hat. Auch Le i - stungen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder sogar ausgebrac h - ten Zwangsvollstreckung stellen inkongruente Deckungen dar (BGHZ 136, 309, 312; Senatsurt. v. 20. November 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 f). Entgegen der Auffassung der Beklagten genieûen insoweit ffentlich-rechtliche Sozialversicherungstrger in der Zeit der wirtschaftlichen Krise von Schuldnern keine Sonderstellung gegenber allen anderen Insolvenzglubigern. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, daû die von der Beklagten erkannte Notwendigkeit, zu Mitteln der inkongruenten Befried i - gung greifen zu mssen, gewichtige Zweifel an der Zahlungsfhigkeit der Schuldnerin erweckte. Im Anwendungsbereich des § 30 Nr. 2 KO wie des § 131 InsO erleichtert ein solcher Umstand schon von Gesetzes wegen die Anfec h - tung wesentlich. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begrndet die - 13 - Inkongruenz der erlangten Deckung jedenfalls im Zusammenwirken mit den festgestellten weiteren, verdachterregenden Momenten den Vorwurf, daû der Beklagten die Zahlungsunfhigkeit der Schuldnerin bekannt sein muûte. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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