BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 116/02 vom17. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die RichterinMayen und den Richter Dr. Applam 17. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 8. März 2002 wird auf Kostendes Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 65.940,80 Gründe: Die Voraussetzungen der vom Beklagten geltend gemachten Revi-sionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeit einer Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Alt. 2 ZPO) sind nicht gege-ben bzw. nicht dargelegt.Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung derRechtssache fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen - 3 -darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcherSeite die Rechtsfrage, der der Beklagte grundsätzliche Bedeutung bei-mißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002- XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgese-hen).Soweit der Beklagte geltend macht, das Berufungsgericht habeseinen schriftsätzlichen Vortrag über seine Bevollmächtigung durch FrauC. zur Kontoeröffnung übergangen und dadurch sein Grundrecht aufrechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, fehlt es an den von ihm in Be-zug genommenen Stellen seiner Schriftsätze an eindeutigem Vortragdieses Inhalts; dort ist nur von einer Zeichnungsberechtigung für dasKonto die Rede.Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, eine Entscheidung desRevisionsgerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungerforderlich, weil das Berufungsgericht die Auslegungsgrundsätze derhöchstrichterlichen Rechtsprechung zum unternehmensbezogenen Ver-treterhandeln verkannt habe, hat er zur symptomatischen Bedeutung desangeblichen Rechtsfehlers (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002aaO S. 2345) nichts vorgetragen. Ein Rechtsfehler des Gerichts - der - 4 -hier auch nicht vorliegt - vermag für sich allein - unabhängig von seinerSchwere und Evidenz - entgegen der Ansicht des Beklagten die Zulas-sung der Revision nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober2002 aaO S. 2346).Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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