BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 116/02 vom27. August 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-chen vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen (§ 544 Abs. 4,§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Beschwerdewert: 36.829 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Rechtssache ist auch nicht geeig-net, der Fortbildung des Rechts zu dienen.Insbesondere stellt sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde alsrechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob eine Bedingung, von der die Wirk-samkeit des Vertrages abhängen soll, zugleich dessen Geschäftsgrundlagesein kann, im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die Parteien haben den Vertraggeschlossen, ohne eine Bedingung zu vereinbaren. Zwar mag die Beklagte ur-sprünglich nur bereit gewesen sein, den Vertrag zu schließen, wenn zuvor ein - 3 -Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Supermarktes zu-stande gekommen war. Diese Voraussetzung war indes schon vor Vertrags-schluß erfüllt, so daß es der Vereinbarung einer Bedingung im Vertrag nichtmehr bedurfte. Auch hat das Berufungsgericht den Umstand, der Vorausset-zung für den Vertragsschluß gewesen sein mag, nämlich den Abschluß einesMietvertrages zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Supermarktes,nicht zugleich als dessen Geschäftsgrundlage angesehen. Als Geschäfts-grundlage sieht das Berufungsgericht vielmehr den fortdauernden tatsächlichenBetrieb des Supermarktes an. Das ist etwas anderes. Soweit das Berufungsge-richt annimmt, die Parteien seien von der gemeinsamen Erwartung ausgegan-gen, daß der Betreiber des Supermarktes das Mietobjekt auch tatsächlich undauf Dauer zum vereinbarten Gebrauch nutzen werde, wirft diese Annahme kei-ne grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf.Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine revisi-onsgerichtliche Entscheidung nicht erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwer-de vermag nicht darzulegen, daß die anzufechtende Entscheidung von höchst-richterlichen Entscheidungen zur Verteilung des Verwendungsrisikos abweicht.Wie sie nicht verkennt, kann dieses vertraglich geändert und das Geschäftsrisi-ko ganz oder teilweise dem Vermieter auferlegt werden (vgl. Senatsurteil vom - 4 -16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - ZIP 2000, 887, 889 f.). Soweit das Beru-fungsgericht den Vertrag der Parteien (ergänzend) dahin auslegt, die Klägerinhabe das Risiko der Fortsetzung des Betriebes des Supermarktes übernom-men, setzt es sich zu diesen Entscheidungen nicht in Widerspruch.Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke Wagenitz
Full & Egal Universal Law Academy