BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 116/03 Verk374ndet am: 23. M344rz 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 845; InsO 247 131 Wird die Vorpf344ndung fr374her als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags aus-gebracht, f344llt die Hauptpf344ndung dagegen in den von 247 131 InsO erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des 247 131 InsO. BGH, Urteil vom 23. M344rz 2006 - IX ZR 116/03 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2003 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 8. August 2002 sowie dessen Vers344umnisurteil vom 14. Februar 2002 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 102.352,11 Euro nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2000 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl344ger 1 v.H. und die Beklagte 99 v.H. zu tragen. Die durch die S344umnis in erster Instanz verursachten Kosten fal-len dem Kl344ger zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. Juni 1999 am 1. Oktober 1999 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Auf der Grund-lage einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 7. Mai 1993 brachte die be-klagte Sparkasse gegen die Schuldnerin wegen einer Teilforderung von 1 Mio. DM zwei Vorpf344ndungen aus, die den Drittschuldnern, ebenfalls Banken, am 15. M344rz 1999 zugestellt wurden. Durch Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schl374sse vom 16. M344rz 1999 pf344ndete sie die angeblichen Anspr374che der Schuldnerin gegen diese Banken aus den Kontoverbindungen; die Beschl374sse wurden den Drittschuldnern am 25. M344rz 1999 und am 7. April 1999 zugestellt. Am 13. April 1999 und am 23. April 1999 374berwiesen die Drittschuldner insge-samt 200.183,33 DM (102.352,11 200) an die Beklagte, die nach Eingang der Zahlungen die Pf344ndungen aufheben lie337. 1 Der Kl344ger hat gest374tzt auf die Tatbest344nde der Deckungsanfechtung und Vorsatzanfechtung unter anderem die R374ckgew344hr dieses Betrages ver-langt. Am Tag der Zustellung der Klage hat er die Klageforderung hierauf be-schr344nkt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Verurteilung der beklagten Sparkasse. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, auf 247 133 Abs. 1 InsO lasse sich die Anfechtung nicht st374tzen, weil diese Vorschrift eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetze, an der es im Streitfall fehle. Nach den 247247 130, 131 InsO m374sse die gl344ubigerbenachteiligende Rechtshandlung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag vorgenommen worden sein. Dies treffe auf die Vor-pf344ndungen nicht zu, so dass diese isoliert nicht anfechtbar seien. Sp344tere, in den anfechtbaren Zeitraum fallende Rechtshandlungen k366nnten nicht mehr an-gefochten werden, wenn dem Anfechtungsgegner durch eine vorausgegange-ne, nicht mehr anfechtbare Rechtshandlung eine insolvenzfeste Sicherung ver-schafft worden sei. Dieser Rechtsgedanke sei auf das Verh344ltnis zwischen der Hauptpf344ndung und der Befriedigung einerseits und der Vorpf344ndung anderer-seits zu 374bertragen. Folge die Hauptpf344ndung innerhalb der Frist des 247 845 Abs. 2 ZPO, aber erst nach Erlass eines allgemeinen Verf374gungsverbots oder nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nach, sei sie nicht wirksam. Das-selbe gelte, wenn die Hauptpf344ndung der R374ckschlagsperre (247 88 InsO) unter-falle. Werde die Hauptpf344ndung dagegen - wie hier - vor Beginn der Frist des 247 88 InsO ausgebracht, bleibe sie wirksam. Die Vorpf344ndung behalte dann die durch 247 845 Abs. 2 ZPO angeordnete Wirkung. 4 II. Diese Begr374ndung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 5 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass die von der Beklagten am 15. M344rz 1999 nach 247 845 Abs. 1 ZPO ausgebrachten Vorpf344ndungen, falls sie als selbst344ndige Rechtshandlungen im Sinne von 247 140 InsO und nicht jeweils als Teil einer mehraktigen Rechtshandlung anzu-sehen w344ren, ebenso wie die innerhalb der Monatsfrist des 247 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO bewirkten Pf344ndungen selbst344ndig anfechtbar w344ren. Gleiches gilt f374r die wiederum zeitlich nachfolgenden 334berweisungen durch die Drittschuldner vom 13. April 1999 und 23. April 1999 (vgl. BGH, Urt. v. 21. M344rz 2000 - IX ZR 138/99, WM 2000, 1071, 1072; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 131 Rn. 28). Zu-treffend ist auch, dass die Anfechtung der Befriedigung - im Streitfall durch die 334berweisungen der Drittschuldner - nicht erfolgversprechend ist, wenn die vo-rausgegangenen Pf344ndungen insolvenzbest344ndig sind. Hat der Gl344ubiger ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlun-gen nicht zur374ckzugew344hren, weil sie die Gl344ubiger nicht benachteiligen (BGHZ 157, 350, 355; BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 568, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ 162, 152). Dies gilt auch, wenn die 334berweisung erst aufgrund einer Absprache erfolgt sein sollte, wo-nach der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss gegen Zahlung eines be-stimmten Betrages aufgehoben werde. Denn auch in diesem Fall ist die Zah-lung durch das Pfandrecht gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, aaO S. 568). 6 2. Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass die beiden Vor-pf344ndungen isoliert betrachtet nicht nach 247247 130, 131 InsO anfechtbar sind, weil diese Vorschriften nur Rechtshandlungen in dem besonders gesch374tzten zeitli-chen Bereich erfassen, der drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags be-ginnt. Ihre Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO scheitert daran, dass Zwangs-vollstreckungshandlungen des Gl344ubigers ohne eine vors344tzliche Rechtshand- 7 - 6 - lung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nach dieser Bestimmung nicht anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, aaO S. 565). F374r eine Rechtshandlung des Schuldners im Zusammen-hang mit den ausgebrachten Vorpf344ndungen fehlt nach den tatrichterlichen Feststellungen und dem Parteivortrag in den Vorinstanzen jeder Anhaltspunkt. 3. Die au337erhalb der "kritischen" Zeit ausgebrachten Vorpf344ndungen be-gr374nden jedoch noch kein nach 247 50 Abs. 1 InsO insolvenzgesch374tztes Siche-rungsrecht, weil sie nur Teil mehraktiger Rechtshandlungen sind und die Erf374l-lung der letzten Teilakte dieser Rechtshandlungen in die gesetzliche Krise f344llt. 8 a) Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine w344hrend der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194). Im Anschluss an Henckel (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 30 Rn. 232) hat der Bundesgerichtshof die Inkongruenz in diesen F344llen aus der zeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der damit verbundenen Zur374ckdr344ngung des Priorit344tsprinzips sowie aus der Erw344gung hergeleitet, dass nach Eintritt der Krise und der damit verbunde-nen materiellen Insolvenz eine Ungleichbehandlung nicht mehr durch den Ein-satz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen werden soll (vgl. BGH, aaO; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 131 Rn. 15; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 131 Rn. 26). 9 b) Wird die Vorpf344ndung schon vor der "kritischen" Zeit ausgebracht, folgt die Hauptpf344ndung innerhalb der Monatsfrist des 247 845 Abs. 2 ZPO nach und f344llt sie in den von 247 131 InsO gesch374tzten Zeitraum, so stellt sich die Fra- 10 - 7 - ge, ob die in 247 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordnete Wirkung der Benachrichti-gung des Drittschuldners eine Anfechtung der Hauptpf344ndung mangels einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung ausschlie337t. aa) Das Reichsgericht hat dies angenommen (vgl. RGZ 83, 332, 334; 151, 265, 266 f). Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass es sich bei der durch die Benachrichtigung des Drittschuldners ausgel366sten Arrestwirkung im Sinne von 247 930 ZPO um eine wirkliche Pfandrechtsbegr374ndung handele (RGZ 151, 265, 267; a.A. OLG Naumburg OLGRsp. 26, 401, 402). Dieser Standpunkt ist unter der Geltung der Konkurs- und Vergleichsordnung teils auf Zustimmung, teils auf Ablehnung gesto337en (zum damaligen Meinungsstand siehe Jaeger/ Henckel, aaO 247 30 Rn. 245; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 30 Rn. 42h; Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 30 KO Anm. 14 a.E.). Im An-wendungsbereich der Insolvenzordnung setzt sich der Meinungsstreit fort. Es wird teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, das durch die Vorpf344ndung erwirkte Pfandrecht habe nicht nur rangwahrende Wirkung in der Einzel-zwangsvollstreckung, sondern bestimme - jedenfalls au337erhalb des Anwen-dungsbereichs des 247 88 InsO - den ma337geblichen Zeitpunkt auch f374r die Insol-venzanfechtung (vgl. Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. 247 845 Rn. 9; Stein/Jonas/ Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 845 Rn. 17, 23; St366ber, Forderungspf344ndung 13. Aufl. Rn. 805; Z366ller/St366ber, ZPO 25. Aufl. 247 845 Rn. 5). Nach anderer Auffassung ist in diesem Fall die Hauptpf344ndung selbst344ndig als inkongruente Sicherung mit der Folge anfechtbar, dass eine erfolgreiche Anfechtung nach 247 845 Abs. 2 ZPO ohne weiteres die Unwirksamkeit der Vorpf344ndung zur Folge hat (vgl. FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. 247 131 Rn. 24; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 131 Rn. 28; wohl auch HK-InsO/Kreft, aaO 247 131 Rn. 15). 11 - 8 - bb) Der letztgenannten Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen. F344llt die Hauptpf344ndung in die "kritische" Zeit und ist sie nach 247 131 InsO anfechtbar, verliert eine zuvor ausgebrachte Vorpf344ndung ihre Wirkung. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, ob die Hauptpf344ndung schon nach 247 88 InsO unwirksam ist, weil sie in zeitlicher Hinsicht unter die R374ck-schlagsperre f344llt, oder ob es der besonderen Insolvenzanfechtung bedarf, um den insolvenzrechtlichen R374ckgew344hranspruch des 247 143 InsO auszul366sen. F374r eine Differenzierung danach, ob die Hauptpf344ndung im letzten Monat oder im zweiten oder dritten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags bewirkt worden ist, fehlt ein tragf344higer sachlicher Grund. Der erste Fall ist auch nur schwer vorstellbar, weil dann wegen der Frist des 247 845 Abs. 2 ZPO bereits die Vor-pf344ndung in den von 247 131 InsO gesch374tzten Zeitraum fiele. 12 (1) Nach 247 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeit-punkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechts-ordnung die Entstehung, Aufhebung oder Ver344nderung eines Rechtsverh344ltnis-ses kn374pft, mithin die Rechtshandlung die Gl344ubigerbenachteiligung bewirkt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 490; HK-InsO/Kreft, aaO 247 140 Rn. 3; Fischer, ZIP 2004, 1679, 1680). Nach den Geset-zesmaterialien ist gemeinsamer Grundgedanke der Regelung der verschiede-nen Abs344tze des 247 140 InsO, dass der Zeitpunkt entscheidet, in dem durch die Rechtshandlung eine Rechtsposition begr374ndet worden ist, die im Falle der Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden m374sste (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 166). Die Pf344ndungsank374ndigung nach 247 845 Abs. 1 ZPO bedarf zu ihrer Wirksamkeit, dass innerhalb eines Monats die Pf344ndung der Forderung bewirkt wird (247 845 Abs. 2 ZPO). Ohne die nachfolgende Pf344ndung kann kein Pfandrecht entstehen, welches den Gl344ubiger zur abgesonderten Befriedigung 13 - 9 - nach 247 50 Abs. 1 InsO berechtigt. Damit das Pf344ndungspfandrecht insolvenz-fest ist, m374ssen alle daf374r notwendigen Voraussetzungen schon eingetreten sein, bevor der Schutz des 247 131 InsO einsetzt. Nach einer Vorpf344ndung ist dies erst der Fall, sobald die Hauptpf344ndung wirksam geworden ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob - wie dies teilweise im Schrifttum vertreten wird (vgl. Stein/Jonas/Brehm, aaO 247 845 Rn. 14; Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. 247 28 Rn. 43; a.A. Z366ller/St366ber, aaO 247 845 Rn. 5) - die Vorpf344n-dung als durch das Ausbleiben der Hauptpf344ndung aufl366send bedingtes Pfand-recht anzusehen ist. Denn die Bestimmung des 247 140 Abs. 3 InsO, nach der bei einer bedingten Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung au337er Betracht bleibt, findet nur auf rechtsgesch344ftliche Bedingungen Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; HK-InsO/Kreft, aaO 247 140 Rn. 13; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 140 Rn. 10; Henckel in K366lner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 813, 848 f). Die durch 247 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordnete Arrestwirkung (247 930 ZPO) bei fristgem344337 bewirkter Hauptpf344ndung geh366rt nicht hierher. 14 (2) Dieses Ergebnis wird durch den Sinn und Zweck des 247 845 ZPO be-st344tigt. Ein Vorrang des Vorpf344ndenden nach 247 845 Abs. 2 Satz 1, 247 930 Abs. 1 Satz 2, 247 804 Abs. 3 ZPO ist insolvenzrechtlich nur gerechtfertigt, wenn zur Zeit der Hauptpf344ndung das Priorit344tsprinzip noch gilt. Unter Gl344ubigern, die w344h-rend der Geltung des Priorit344tsprinzips pf344nden, soll derjenige den besseren Rang haben, der die Pf344ndung zuerst in der Form des 247 845 Abs. 1 Satz 1 ZPO angek374ndigt hat oder durch den Gerichtsvollzieher hat ank374ndigen lassen (vgl. 247 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gilt im Zeitpunkt der Hauptpf344ndung das Priorit344ts-prinzip hingegen nicht mehr, trifft die Gl344ubiger die Pflicht zu wechselseitiger R374cksichtnahme. In der "kritischen" Zeit tritt die Befugnis des Gl344ubigers, sich 15 - 10 - im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbest344ndige Sicherung oder Befriedi-gung f374r eine Forderung zu verschaffen, hinter den Schutz der Gl344ubigerge-samtheit zur374ck (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, aaO S. 566). Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren, die Pf344ndungsan-k374ndigung, bei der es sich - f374r sich genommen - lediglich um eine private Nachricht des Gl344ubigers handelt, durch hoheitliche Zwangsma337nahmen ein-zelner, die in den die Gl344ubigergesamtheit besonders sch374tzenden Zeitraum fallen, zu einer rechtsbest344ndigen Sicherung aufzuwerten. Die Vorschrift des 247 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO vermag deshalb in der Insolvenz des Schuldners die in der Vorschrift genannten Rechtsfolgen nur auszul366sen, wenn auch die Hauptpf344ndung als der letzte zur Begr374ndung des Pf344ndungspfandrechts erfor-derliche Teilakt au337erhalb des Dreimonatszeitraums erf374llt ist. (3) Der Einwand der Beklagten in der Revisionsverhandlung, aus der Verweisung in 247 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die Wirkungen des Arrestes (247 930 ZPO) folge, dass die Vorpf344ndung nicht nur in der Einzelzwangsvollstreckung, sondern auch insolvenzrechtlich der Arrestpf344ndung nach 247 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichzustellen sei, ist unbegr374ndet. Das Arrestpfandrecht verschafft dem Gl344ubiger, solange der Titel besteht, ein vollwertiges Pf344ndungspfandrecht mit den in 247 804 ZPO bestimmten Wirkungen. Dieses Pf344ndungspfandrecht berech-tigt zwar noch nicht zur abgesonderten Befriedigung. Es hat zun344chst nur eine Sicherungsfunktion. Folgerichtig kann der Gl344ubiger das Absonderungsrecht mit dem durch das Arrestpfandrecht erlangten Rang, ohne dass 247 91 InsO ent-gegensteht, erst geltend machen, sobald der gesicherte Anspruch durch Fest-stellung zur Insolvenztabelle Vollstreckbarkeit erh344lt (vgl. HK-InsO/Eickmann, aaO 247 50 Rn. 9; Jaeger/Henckel, aaO 247 14 Rn. 26; Joneleit/Imberger in FK-InsO, aaO 247 50 Rn. 10; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 247 50 Rn. 43). Die Vorpf344n-dung hat die Wirkungen einer Arrestpf344ndung dagegen nur, sofern die Haupt- 16 - 11 - pf344ndung innerhalb eines Monats bewirkt wird (vgl. 247 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ohne eine Hauptpf344ndung kann sie Absonderungskraft nicht entfalten. Darin liegt der Unterschied zur Vollziehung des Arrestes, der als selbst344ndige Rechtshandlung f374r sich genommen eine Rechtsposition im Sinne von 247 140 Abs. 1 InsO begr374ndet, die im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens be-achtet werden m374sste. Eine anfechtungsrechtliche Gleichstellung ist daher nicht geboten. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben; es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). 17 III. Die 374brigen Anfechtungsvoraussetzungen nach 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben. Dies kann der Senat abschlie337end entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 18 1. Da die Beklagte kein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben hat, muss sie die nicht gedeckten Zahlungen, welche die Gl344ubiger benachteiligen, zur374ckgew344hren. Zur Zeit der anfechtbaren Handlungen im April 1999 war die Schuldnerin zahlungsunf344hig. Nach dem von der Beklagten nicht wirksam be-strittenen Vortrag des Kl344gers befand sich die Schuldnerin seit Dezember 1998 unter anderem mit den Lohnzahlungen in H366he von f374nf bis sechs Monatsl366h-nen im R374ckstand. Die durch den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss von der Beklagten eingeforderte (Teil-)Forderung belief sich allein auf 1 Mio DM. Die Schuldnerin war unstreitig nicht mehr kreditw374rdig. Die Kreditlinien waren ausgesch366pft. 19 - 12 - 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247247 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Zinsen sind vom Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung an zu berechnen (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 2005 - IX ZR 271/01, ZIP 2005, 1888, 1889; HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 79, 247 143 Rn. 18). 20 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 08.08.2002 - 6 O 324/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2003 - 8 U 87/02 -
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