BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 116/04 vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Nekovi am 17. März 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 56.047,05 . Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde formulierten, durchweg auf das "Zwei-Stufen-Modell" gemünzten Fragen stellen sich nicht. Sie würden allenfalls dann erheb-lich, wenn die zweite vom Berufungsgericht genannte Gestaltungsalternative (Auflösung der stillen Reserven) ausschiede. Davon kann nicht ausgegangen werden. Ob es sich bei der fehlerhaften (weil beide Gestaltungsalternativen außer acht lassenden) Beratung im Nov./Dez. 1993 ("Pflichtverletzung A") und - 3 - bei der im September 1994 versäumten Umsetzung der zweiten Gestaltungsal-ternative ("Pflichtverletzung B") um unterschiedliche Streitgegenstände han-delt, kann deshalb dahinstehen. Fischer Ganter Raebel Kayser Nekovi
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