BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 116/05 vom 21. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene Beratungsfehler der Beklagten besteht im Kern nicht in einem unterbliebenen Hinweis auf kommunalrechtliche Bindungen der Stadtwerke, sondern darin, dass die Beklagte nicht ausreichend 374ber den spekulativen Charakter des konkreten Swapgesch344fts aufgekl344rt hat. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 369.715,62 200. Nobbe M374ller Joeres Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.07.2004 - 5 O 1340/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 U 111/04 -
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