BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 116/05 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Detlev Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird festgesetzt auf 64.431,69 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Beklagten vorwirft, sie h344tten M344ngelbeseitigungskosten in H366he von 22.471,68 200 im Erstprozess pflichtwidrig nicht geltend gemacht, sind die ger374gten Zulassungsgr374nde nicht entscheidungserheblich. 2 Das Oberlandesgericht hat sich ausdr374cklich auf die rechtliche W374rdi-gung des Landgerichts bezogen, das unter Hinweis auf das in dem Zweitpro-zess von dem Oberlandesgericht eingeholte Sachverst344ndigengutachten den geltend gemachten Schaden aus tats344chlichen Gr374nden verneint hat. Gegen 3 - 3 - diese die Abweisung des Anspruchs allein tragende Begr374ndung wird ein Zu-lassungsgrund nicht geltend gemacht. Davon abgesehen ist das Oberlandesge-richt zu Recht von einer Verj344hrung etwaiger Ersatzanspr374che des Kl344gers aus-gegangen. 2. Im Blick auf die Abweisung des weiteren Schadensersatzanspruchs in H366he von 41.960,01 200, der die Kosten des Zweitprozesses zum Gegenstand hat, wird ein Geh366rsversto337 oder ein anderer Zulassungsgrund nicht substanti-iert dargetan. 4 Die R374ge des Kl344gers ersch366pft sich in dem nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG gesch374tzten Verlangen, dass sich die Gerichte mit seinem Vorbringen in einer Weise auseinandersetzen, die er selbst f374r richtig h344lt (BVerfGE 80, 269, 286). 334berdies wird die W374rdigung der Vorinstanzen, dass der Beklagte die fr374-here Rechtsh344ngigkeit der in dem Zweitprozess verfolgten Anspr374che auch mit R374cksicht auf das zu dieser Frage in diesem Verfahren von dem Oberlan- 5 - 4 - desgericht eingeholte Sachverst344ndigengutachten nicht erkennen konnte, durch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 O 9787/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 31.05.2005 - 5 U 5730/04 -
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