BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 116/06 Verk374ndet am: 13. Dezember 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 826 Gg, 286 Abs. 2 Nr. 4 Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Ein-griffs Geldbetr344ge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Ver-zugszinsen ab der Entziehung zu entrichten. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007- IX ZR 116/06 - OLG Hamm LG Siegen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Kl344gers erkannt hat. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 25. Oktober 2005 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 70.000 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 21.000 200 seit 4. September 2004, aus weiteren 23.000 200 seit 8. September 2004, aus weiteren 15.500 200 seit 10. September 2004 und aus weiteren 10.500 200 seit 11. September 2004 zu zah-len. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er 374berwies in vier Teilbetr344gen am 3., 7., 8. und 10. September 2004 aus dem Verm366gen der Schuldnerin insgesamt 70.000 200 auf seines eigenes Bankkonto. Am 20. September 2004 stellte er f374r die Schuldnerin Eigenantrag. 334ber das Ver-m366gen der Schuldnerin wurde am 21. Januar 2005 das Insolvenzverfahren er-366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. 1 Der Kl344ger forderte den Beklagten mit Schriftsatz vom 6. April 2005 unter Fristsetzung auf den 21. April 2005 zur R374ckzahlung der Hauptsumme auf und begehrte zugleich Verzugszinsen ab dem jeweiligen Folgetag der einzelnen 334berweisungen. Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch stattgege-ben und Verzugszinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz seit dem 22. April 2005 zuerkannt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht unter Zur374ckweisung des weitergehen-den Rechtsmittels Zinsen in der geltend gemachten H366he ab Er366ffnung des In-solvenzverfahrens zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen urspr374nglichen Zinsanspruch in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 3 I. - 4 - Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZI 2006, 642 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt, der Kl344ger k366nne Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247247 291, 288 BGB verlangen. Die Verzinsung beginne erst am Tag der Insolvenzer366ffnung, mithin dem 21. Januar 2005. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung k366nne nicht abgestellt werden, weil nach 247 291 BGB die Ver-zinsung mit der F344lligkeit des Anfechtungsanspruchs beginne und dieser An-spruch fr374hestens mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstehe und f344llig werde. Weitergehende Zinsanspr374che best374nden nicht. 247 849 BGB beziehe sich nur auf die Verzinsung des zu ersetzenden Betrages bei Entziehung oder Besch344digung einer Sache. Die "Entziehung" im Sinne des 247 849 BGB be-schr344nke sich lediglich auf F344lle der Vorenthaltung eines k366rperlichen Gegen-standes. Auf das Abheben von Geldforderungen (Buchgeld) k366nne diese Be-stimmung nicht angewendet werden. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 5 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung die Vorschrift des 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO anzuwenden ist und dem Kl344ger ab der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens Prozesszinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Ba-siszinssatz zustehen. 6 - 5 - a) Der Senat hat mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 1. Februar 2007 (IX ZR 96/04, ZIP 2007, 488, z.V.b. in BGHZ 171, 38) ausgef374hrt, dass 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Rechtsfolgen-verweisung auf 247 819 Abs. 1 BGB enth344lt, so dass der Anfechtungsgegner un-mittelbar der versch344rften Haftung des 247 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem b366sgl344ubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Ankn374pfung ist der Herausgabeanspruch als rechtsh344ngiger An-spruch zu behandeln, was, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zur Anwendung der Regel 374ber die Zahlung von Prozesszinsen f374hrt. Da-nach ist bei einer f344lligen Geldschuld gem344337 247 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des 247 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden (BGH aaO, S. 489, z.V.b. in BGHZ 171, 38, 43). 7 b) Der R374ckgew344hranspruch wird mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f344llig. Das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsm344337ig die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenz-verwalter geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 83, 102, 105). Daher entsteht das Anfechtungsrecht erst mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Zugleich wird damit der R374ckgew344hr-anspruch f344llig, weil nach neuerem Verst344ndnis die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erkl344rung bedarf (BGHZ 135, 140, 151; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672; Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 aaO, z.V.b. in BGHZ 171, 38, 44). Prozesszinsen k366nnen daher erst ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens begehrt werden (247 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). 8 - 6 - 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vor Insolvenzer366ffnung schulde der Beklagte 374berhaupt keine Zinsen, ist unzutreffend. Der Beklagte ist der Schuldnerin ab dem Zeitpunkt der jeweiligen 334berweisung der einzelnen Betr344-ge auf sein Konto gem344337 247 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zur Zinsleistung verpflichtet, weil die gegen ihn bestehende Forderung auf einer unerlaubten Handlung be-ruht (247 826 BGB). 9 a) Bei der Haftung wegen Existenzvernichtung handelt es sich nach der von dem Bundesgerichtshof durch das Urteil vom 16. Juli 2007 (II ZR 3/04, NJW 2007, 2689 z.V.b. in BGHZ) entwickelten grundlegenden Neukonzeption nicht um eine Durchgriffshaftung zugunsten der Gesellschaftsgl344ubiger, son-dern um einen origin344ren Anspruch der GmbH gegen einen Gesellschafter, der seine Grundlage in 247 826 BGB findet. F374r die Beurteilung, ob ein existenzver-nichtender Eingriff vorliegt, kann auch nach der Umgestaltung der Existensver-nichtungshaftung in eine reine Innenhaftung die bisherige Rechtsprechung he-rangezogen werden (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO, S. 2690 f). Mithin liegt eine Existenzvernichtung vor, wenn der Gesellschafter auf die Zweckbindung des Gesellschaftsverm366gens keine angemessene R374cksicht nimmt, indem er der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Verm366genswerte entzieht, die sie zur Erf374llung ihrer Verbindlichkeiten ben366tigt, und sie dadurch in die Insolvenz f374hrt oder eine bereits bestehende Insolvenz vertieft (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02, ZIP 2005, 250 f; v. 16. Juli 2007 aaO). Der existenzvernichtende Eingriff ist sittenwidrig, weil die Gesellschaft dadurch um Verm366gen gebracht wird, das sie zur vorran-gigen Befriedigung ihrer Gl344ubiger ben366tigt (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO S. 2692). 10 - 7 - b) Nach diesen Ma337st344ben ist der Beklagte der Schuldnerin gem344337 247 826 BGB wegen Existenzvernichtung zur Schadensersatzleistung verpflichtet. 11 Der Beklagte hat im Insolvenzverfahren selbst einger344umt, dass die Schuldnerin bereits in dem Zeitpunkt 374berschuldet war, als er die ihn beg374nsti-genden Zahlungen beschlossen und veranlass hat. Die - wie der vereinbarte Vorrang gegen374ber sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft belegt - gera-de auch f374r den Fall einer Krise vorgesehene zus344tzliche Verg374tung des Be-klagten war jedenfalls unzul344ssig, weil der Schuldnerin als Gegenleistung keine Vorteile zugeflossen waren (vgl. BGHSt 50, 331, 337 "Mannesmann"), sondern der Beklagte das Unternehmen vielmehr in die Insolvenz gef374hrt hatte. Da folg-lich die Insolvenz der Schuldnerin vertieft wurde, liegt in den von einem einheit-lichen Willensentschluss des Beklagten getragenen Zahlungen eine Existenz-vernichtung. Der von 247 826 BGB vorausgesetzte Vorsatz ist 374ber die Sch344di-gung der Schuldnerin hinaus auch im Blick auf das Merkmal der Sittenwidrigkeit gegeben: Denn dem Beklagten waren die Tatsachen - der betriebsfremden Zwecken dienende Entzug von Gesellschaftsmitteln zum Nachteil der Gesell-schaftsgl344ubiger - bekannt, aus denen das Verdikt der Sittenwidrigkeit hergelei-tet wird (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO, S. 2692). 12 c) Mit der rechtswidrigen Entziehung der ihm nicht zustehenden Geldbe-tr344ge ist der Beklagte gem344337 247 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB unmittelbar in Verzug ge-raten (vgl. OLG Kiel SeuffArch Bd. 59 Nr. 259; M374nchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl. 247 286 Rn. 69; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 286 Rn. 25). Dem Kl344ger steht demnach der geltend gemachte Zinssatz in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinsatz aus 247 286, 247 288 Abs. 1 BGB bereits ab dem begehrten Zeit-punkt zu. Auf die Bestimmung des 247 849 BGB, die auch auf die Entziehung von Geld anwendbar ist (vgl. BGHZ 8, 288, 298; BGH, Urt. v. 26. November 2007 13 - 8 - - II ZR 167/06; M374nchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl. 247 849 Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB aaO 247 849 Rn. 1; Staudinger/Vieweg, BGB, 13. Bearb. 2002 247 849 Rn. 4), muss daher nicht n344her eingegangen werden. Gleiches gilt f374r die Frage, ob der geltend gemachte Zinsanspruch zudem unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen (247 987 Abs. 1 BGB) oder schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (247 987 Abs. 2 BGB) (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - IX ZR 401/99, NJW 2002, 1050, 1052, insoweit in BGHZ 149, 326 nicht abgedruckt; Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 aaO, S. 490; z.V. b. in BGHZ 171, 38, 45; G. Fischer, KTS 2007, 267, 281) begr374ndet ist. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 25.10.2005 - 6 O 139/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2006 - 27 U 190/05 -
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