BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 116/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Weder hat das Berufungsgericht, indem es die Voraussetzungen eines Bargesch344fts verneint hat, das rechtliche Geh366r der Beklagten verletzt, noch trifft dieser Vorwurf den Senat. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 ausgef374hrt, gestattet ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Dar-lehensgew344hrung und der Abtretung der Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargesch344fts, das einen unmittelbaren - auch und insbesondere zeitlich eng zusammenh344ngenden - Leistungsaustausch voraussetzt. Aus welchen Gr374nden die Grundschuld nicht zeitnah eingetragen werden konnte, ist letztlich unerheblich. 1 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 25.08.2006 - 5 O 4266/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 U 4644/06 -
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