BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 116/07 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten des Streithelfers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Durchset-zung von Grundrechten der Beklagten angezeigt. 1 1. F374r die Anfechtung einer Rechtshandlung, deren G374ltigkeit eine Grundbucheintragung erfordert, ist grunds344tzlich der Zeitpunkt der Eintragung ma337gebend. Davon abweichend gilt eine Rechtshandlung gem344337 247 140 Abs. 2 Satz 1 InsO bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die 374brigen Voraussetzungen f374r das Wirksamwerden erf374llt sind, die Willenserkl344rung des Schuldners f374r ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf 2 - 3 - Eintragung der Rechts344nderung gestellt hat. Durch einen von einem Notar auf der Grundlage des 247 15 GBO gestellten Eintragungsantrag erlangt der Erwerber keine im Sinne des 247 140 Abs. 2 Satz 1 InsO gesch374tzte Rechtsposition, weil der Notar gem344337 247 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO einen solchen Antrag ohne Zu-stimmung des Berechtigten zur374cknehmen kann (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; vgl. ferner BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23). Nach dem Inhalt des von dem Landgericht w366rtlich mitgeteilten Antrags hat sich der Streithelfer als beurkundender Notar ausschlie337lich auf 247 15 GBO berufen. Im Unterschied zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hr-ten Entscheidung BGHZ 71, 348, 351 f hat der Streithelfer nicht au337erdem ei-nen von der Beklagten selbst gestellten Antrag als Boten an das Grundbuchamt 374bermittelt. Folglich war der Streithelfer weiterhin aus eigenem Recht zur R374ck-nahme des Antrags befugt. 3 2. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Bargesch344fts (247 142 InsO) abgelehnt hat, werden die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten R374gen einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der gebotenen Weise ausgef374hrt. Davon abgesehen ist die Ent-scheidung des Berufungsgerichts in der Sache nicht zu beanstanden. 4 In Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, dass ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen einer Darlehensgew344hrung und der Abtretung einer Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargesch344fts gestattet (OLG Brandenburg, ZIP 2002, 1902, 1906; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 142 Rn. 18). Da im Streitfall allein zwischen der Valutierung des Darlehens und der Stellung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld mehr als sechs Monate verstrichen sind, ist f374r die Annahme eines Bargesch344fts kein Raum. Diesen 5 - 4 - Zeitraum hat der Streithelfer, der f374r die Beklagte den Vollzug ihrer grundpfand-rechtlichen Besicherung besorgt hat (247 24 BNotO), zu verantworten. F374r ihn hat die Beklagte gem344337 247 278 BGB einzustehen (vgl. BGHZ 62, 119, 121 ff.; BGH, Urt. v. 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, 1749; Ganter ZNotP 2003, 442, 445). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 25.08.2006 - 5 O 4266/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 U 4644/06 -
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